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rechtes oder gegen eine allgemeingültige Erfahrungsregel
verstosse, die berufungsrechtlich einem
Bundesrechtssatze
gleichzustellen wäre. Wenn aber ein solcher Rhesusaus-
schluss tatsächlich die gleiche Sicherheit bietet wie die
schon
in BGE 71 II 54 ff. anerkannten Ausschlussarten,
d. h. wenn dabei praktisch mit Fehlern nicht zu rechnen
ist, so ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass ein
solcher Ausschluss in Verbindung mit konkreten Anhalts-
punkten für die Möglichkeit einer ausserehelichen Zeu-
gung die Aberkennung der Ehelichkeit nach Art. 254
ZGB rechtfertigt.
3. -Selbstverständliche Voraussetzung für die Ver-
wertung der Blutprobe als Beweismittel ist, dass die Unter-
suchung im konkreten Fall von fachkundigem Personal
mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt wurde. Dies ist
hier nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
geschehen. Insbesondere
wurden verschiedene Testseren
verwendet und blieb das Ergebnis immer dasselbe. Wenn
in BGE 71 II 60/61 gesagt wurde, wo nur eine Methode
den AuSschluss erlaube, könne ein höherer Grad von
Sicherheit dadurch erreicht werden, dass von Amtes
wegen noch eine weitere Expertise durch ein anderes
Institut angeordnet werde, so kann und will dies nicht
heissen, dass in jedem derartigen Falle von Bundesrechts
wegen eine zweite Expertise unerlässlich sei. Auf Grund
der Erklärung des Experten Hallauer, dass angesichts
der in seinem Institut durchgeführten Kontrollen eine
weitere
Nachprüfung vollständig überflüssig sei, konnte die
Vorinstanz
von der Einholung eines weiteren Gutachtens
absehen, ohne BUndesrecht zu verletzen.
Die
Feststellung des Experten, dass das Kind die bei
der Mutter und deren Ehemann nicht vorhandene Rhesus-
eigenschaft E besitze
und daher einen andern Mann zum
Vater haben müsse, erlaubt demnach den Schluss, dass
die
Vaterschaft des Ehemannes im Sinne von Art. 254
ZGB unmöglich sei,
wenn durch andere Beweismittel die
Möglichkeit
der Zeugung durch einen Dritten dargetan ist.
- -Diese letzte Voraussetzung ist zweifellos erfüllt.
Die Vorinstanz
hat festgestellt, dass die Mutter zur Zeit
der Empfängnis mit M. ein ehebrecherisches Verhältnis
unterhalten habe. Es kann keine Rede davon sein, dass
diese tatsächliche
Feststellung unter Verletzung bundes-
rechtlicher Beweisvorschriften
zustande gekommen sei
oder offensichtlich auf Versehen beruhe. Sie ist daher für
das Bundesgericht massgebend. Im übrigen ist, wie dar-
gelegt, der volle Beweis eines Ehebruchs nicht einmal
nötig, um d.as Abstellen auf einen Blutbefund zu recht-
fertigen, der die Vaterschaft des Ehemannes mit an Sicher-
heit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschliesst, sondern
es genügt, wenn
Umstände bewiesen sind, die ernsthaft
mit der Möglichkeit eines Ehebruchs zu rechnen erlauben.
Die vorliegenden,
äusserst kompromittierenden Briefe
M.s
an die Mutter vom Anfang des Jahres 1950, der
zugestandene gemeinsame Ausflug nach Stresa vom 17./18.
Mai
1950 und die von M. bezeugte Tatsache, dass die
Mutter und er im Jahre 1950 einmal in Zürich im gleichen
Hotelzimmer übernachteten, bilden ohne Zweifel derartige
Umstände, auch wenn die Mutter und M. (dieser wenigstens
für das Jahr 1950) jeden intimen Verkehr abstreiten.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des
Kantons Bern 22. September 1952
bestätigt.
- " .nszug ans dem Urteil der II. Zivil abteilung vom 12. März
1953 i. S. Höhener gegen Hunziker.
Vater8chaftsklage, Einrede des unzüchtigen LebenBWandels (Art. 315
ZGB).
Voraussetzungen. Kognition des Bundesgerichts.
Action en paterniU, exception fondee sur l'inconduite de la mere
(art. 315 CO). Conditions. Pouvoir de contröle du Tribunal
f6deral.
Azione di paternitd, eccezione basata BUlla condotta 8costumata della
madre (art. 315 CC). Presupposti. Sindacato deI Tribunale
federaie.
Nach Art. 315 ZGB ist die Klage abzuweisen, wenn
die Mutter um die Zeit der Empfängnis einen unzüchtigen
Lebenswandel geführt hat, lorsque la mere vivait dans
l'inconduite a l'epoque de la conception, se all'epoca deI
concepimento
la madre teneva una condotta scostumata.
In diesen Wendungen kommt klar zum Ausdruck, dass die
Anwendung von Art. 315 eine Gewohnheit unzüchtigen
Verhaltens (une inconduite habituelle, BGE 44 II 27/28)
voraussetzt und diese Gewohnheit um die Zeit bestanden
haben muss, da im konkreten Fall die Empfängnis erfolgt
sein
kann. Dass Art. 315 so auszulegen ist, ergibt sich auch
aus dem Zwecke dieser Vorschrift. Sie beruht wie Art. 314
Abs. 2
auf dem Gedanken, dass die Klage abgewiesen wer-
den muss, wenn die Vaterschaft des Beklagten unsicher ist
(BGE 39 II 14 und 687, 44 II 26), und will die Fälle treffen,
wo
zwar keine Tatsachen nachgewiesen sind, die erhebliche
Zweifel
im Sinne von Art. 314 Abs. 2 zu begründen ver-
möchten (Verkehr während der kritischen Zeit mit einem
bestimmten Dritten, dessen Vaterschaft nicht ausgeschlos-
sen werden kann; Umstände, die nach den Erkenntnissen
der Wissenschaft gegen die Annahme sprechen, dass der
festgestellte Verkehr mit dem Beklagten die Schwanger-
schaft hervorgerufen habe; vgl. BGE 77 II 30, 78 II 318),
wo
aber die Lebensführung der Mutter eine einigermassen
zuverlässige
Feststellung der Vaterschaft unmöglich macht
(BGE 39 II 688). Dies trifft dann -und nur dann -zu,
wenn sich die Mutter um die Empfängniszeit in sexueller
Beziehung gewohnheitsmässig so hemmunglos zeigte, dass
sich der Verdacht aufdrängt, sie habe damals nicht nur
mit dem Beklagten, sondern auch noch mit unbekannten
weitem Männem Umgang gehabt (BGE 66 II 69, 76 II 179).
Der Nachweis einer einzelnen Verfehlung, die in diese
Zeit fällt, kann also die Abweisung der Klage nach Art. 315
ZGB
nur rechtfertigen, wenn aus dieser Verfehlung und
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ihren Begleitumständen nach der Lebenserfahrung auf
gewohnheitsmässige Unzucht zu schliessen ist (BGE 39
II 15, 42 II 543 und 552 unten, 43 II 560, 44 II 27/28).
Entsprechend fällt das Verhalten der Mutter ausserhalb der
Empfängniszeit nur insoweit in Betracht, als es den Schluss
auf unzüchtiges Leben während dieser Zeit zulässt (BGE
40 II 6 und 168 f., 42 II 545, 43 II 143). Da der unzüchtige
Lebenswandel einen unbedingten, durch keinen Gegen-
beweis zu beseitigenden Klageausschliessungsgrund bildet
(BGE 63 II 13 und dort zit. Entscheide), darf er nicht
leichthin als vorhanden angenommen werden, sondern
Art. 315 ZGB ist nur beim Vorliegen besonders schwerwie-
gender Tatsachen (BGE 44 II 28), m.a.W. nur dann anzu-
wenden, wenn die festgestellten Tatschen so deutlich für
sexuelle Verwahrlosung der Mutter sprechen, dass eine
hohe Wahrscheinlichkeit für den Umgang mit unbekannten
weitem Männem um die Zeit der Empfängnis besteht.
Ob dinse aus Art. 315 ZGB sich ergebende Voraussetzung
erfüllt sei, kann vom Bundesgericht nachgeprüft werden,
und zwar auch insoweit, als bei Beantwortung dieser Frage
Erfahrungssätze zur Anwendung kommen (vgl. BGE 69
II 204 und 425).
6. Auszug aus dem Urteil der 11. Zi 'ilabteilung vom 19. Mä r
1953 i. S. Z. gegen Sch. und Z.
Kindesanerkennung (Art. 303 ZGB). Anfechtung durch den An
erkennenden wegen Willensmangels (Art. 23 ff. OR). Klagefrist
und materielle Voraussetzungen der Anfechtung.
Reconnai88ance d'un enfant naturel (art. 303 CC). Action de l'auteur
de la reconnaissance tendant a faire prononcer l'annulation de
la reconnaissance pour cause de vices du consentement (art. 23
et suiv. CO). Delai pour introduire action, conditions de l'annu
lation.
Ricon08cimento d'un figlio naturale (art. 303 CC). Azione promossa
da chi ha fatto il riconoscimento per ottenere ch'esso sia annul
lato a motivo di vizi deI consenso (art. 23 e seg. CO). Termine
per promuovere azione; presupposti dell'annullamento.