- Extrait de I'arr4!t de la Ire Cour eivilc du 25 juin 1953
dans la cause M. contre DUc R.
Art. 32000. Le travail fourni a un chef d'entreprise par sa concu-
bine donne droit, en principe, a un salaire.
Art. 320 OR. Für die Arbeit, welche die Konkubine eines Geschäfts-
inhabers in dessen Geschäft leistet, hat sie grundsätzlich An-
spruch auf Lohn.
Art. 320 OR. TI lavoro che una concubina fornisce a un capo
d'azienda da, in linea di massima, diritto ad un salario.
Extrait des motits :
Un contrat de travail, qui n'est soumis a aucune forme
speciale,
est presume conelu des que du travail a eM
accept6
pour un temps donne et que, d'apres les eircons-
tances, il ne devait etre fourni que contre un salaire
(art. 320 CO).
Il est constant que l'intimoo a regulierement seconde
M., qui a accepte ses prestations. Elle a fourni un travail
qui, d'apres les eireonstances, devait etre retribue. Dans
une affaire analogue (il s'agissait d'un litige entre un
boulanger et sa maitresse qu'il entret(mait et qui, sans
qu'il eut jamais ete question de salaire, tenait son menage
et travaillait a la boulangerie), le Tribunal foo.eral a juge
ce qui suit:
Dans les affaires, il n'est pas usuel de travailler
gratuitement. Un eommerf 3Jlt paie d'ordinaire les tiers
qu'il oeeupe. Reeiproquement, celui qui, devant gagner
sa vie, lui rend des services, le fait en general pour
toueher un salaire. Comme la demanderesse etait sans
emploi quand elle a eommenee a seeonder H., on peut
done presumer que, dans l'intention des parties, sa
eollaboration ne devait pas etre gratuite ....
Quant au fait que, plusieurs annoos durant, Dlle A.
a
ete non son epouse, mais sa eoneubine, il eonfirme
que le travail auquel elle se livrait appelle une remune-
ration. La femme qui aide son mari dans l'entreprise
Obligationenrooht. N° 30.
de ce dernier aeeomplit son devoir d'epouse (art. 161
aL 2
CC). Elle ne devient pas pour autant une employoo.
Elle benMieie de l'elevation du niveau de vie que son
labeur pro eure au menage et voit augmenter les biens
matrimoniaux, dont une part, sous le regime legal, lui
est attribuoo a la dissolution du mariage. Ces avantages
et le souei de ne pas eommereialiser le mariage s'oppo-
sent a l'applieation de l'art. 320 al. 2 CO (RO 74 II 208,
eonsid. 6). Tout autre est la situation en cas d'union
libre. Depourvue d'esperanees sueeessorales, la eoncu-
bine ne trouve pas non plus une eompensation a son
travail, lorsque prend fin la eommunaute de vie, dans
une partieipation au benefiee. C'est pourquoi il faut
admettre en principe que son travail n'est pas gratuit
(arret H. c. A. du 5 decembre 1950).
Ces considerations, confirmoos lans l'arret Klein e.
Hoirs Meyer, du 5 juin 1951, s'appliquent exactement au
cas present et refutent la plupart des arguments du recou-
rant. Aussi Iegitiment-elles la pretention de Dlle R. a un
salaire.
30. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Mai
1953 i. S. Widmer gegen Rüegg.
Verpfründungsvertrag.
Voraussetzungen für die Umwandlung in ein Leibrentenverhältnis,
Art. 527 Abs. 3 Oll (Erw. 2 a u. b).
Enthält der VerpfrÜDdungsvertrag auch noch kaufvertragliche
Elemente, so teilen diese das Schicksal des VerpfrÜDdungsver-
trags (Erw. 2 c).
Oontrat d'entretien viager.
ConditioIlB de la conversion en rente viagere, art. 527 a1. 3 CO
(coIlBid.
2 a et b).
Si certaiIJB elements ressortissant au contrat de vente sont compris
daIJB un contrat d'entretien viager, ils partagent lesort de ce
dernier (coIlBid. 2 cl.
Oontratto di vitalizio.
Condizioni della conversione in rendita vitalizia, art. 527 cp. 3 CO
(consid. 2 a e b).
Se certi elementi relativi al contratto di vendita sono compresi in
un contratto di vitalizio, essi condividono 1a sorte di quest'ul.
timo (consid. 2 c).
170 Obligationenreoht. N° 30.
- -Gegenstand der Berufung ist nach dem Berufungs-
begehren lediglich noch die Frage, ob an Stelle der vom
Kantonsgericht ausgesprochenen vollständigen Aufhebung
des Verpfründungsvertrages von der nach Art. 527 Abs. 3
OR bestehenden Möglichkeit zur Umwandlung des Ver-
trags in ein Leibrentenverhältnis Gebrauch gemacht wer-
den solle.
Bei
der Beurteilung dieser Frage ist davon auszugehen,
dass der Berufungskläger gemäss den tatsächlichen Fest-
stellungen der Vorinstanz seinen Verpflichtungen zur Ge-
währung des LebensunterhaJts an die Berufungsbeklagte
nur in ungenügendem Masse nachgekommen ist ; er schaffte
sozusagen keine
Lebensmittelvorräte an, so dass die Pfrün-
derin selber für ihren Lebensunterhalt zu sorgen gezwungen
war. Ferner fehlte es an Heizmaterial. Da der Berufungs-
kläger die Rechnungen für den elektrischen Strom nicht
bezahlte, wurde dieser gesperrt, so dass die Pfründerin sich
mit biossem Kerzenlicht behelfen musste. Wie die Vor-
instanz weiter feststellt, vernachlässigte der Berufungs-
kläger seinen Landwirtschaftsbetrieb in gröblicher Weise
und hielt sein Vieh derart schlecht, dass der Milchertrag
um mehr als 2/3 zurückging. Infolge seiner Misswirtschaft
kam der Berufungskläger in finanzielle Bedrängnis; es
gingen deshalb
in den Jahren 1950-1952 gegen ihn Betrei-
bungen für jährlich 2-3000 Franken ein. Wenn es ihm auch
jeweils gelang, seine Gläubiger zu befriedigen, so geriet
er doch immer wieder von nnuem in Schulden. Wegen der
ungenügenden Verpflegung und sonstigen Behandlung der
Pfründerin durch den Berufungskläger wurden die Be-
ziehungen derart gespannt, dass die Pfründerin im No-
vember 1951 mit ihrer Tochter Karoline, die bis dahin bei
der Führung der Hausgeschäfte und bei der Bewirtschaf-
tung der Liegenschaft mitgeholfen hatte, die Liegenschaft
verliess.
Diese Feststellungen tatsächlicher Natur sind für das
Bundesgericht gemäss Art. 63 Abs. 2 OG verbindlich.
-
Wird der Beurteilung der allein zu prüfenden
Rechtsfrage aber der von der Vorinstanz verbindlich fest-
gestellte Tatbestand zu Grunde gelegt, so erweist sich
die
Berufung ohne jeden Zweifel als unbegründet.
Eine Umwandlung des Verpfründungsverhältnisses nach
Art. 527 Abs. 3 OR kann an sich dort in Erwägung gezogen
werden, wo die häusliche Gemeinschaft
aus persönlichen
oder ausserpersönlichen
Gründen gescheitert ist, wo aber
vom Standpunkt beider Parteien aus dem Pfründer die
Annahme einer Rente als Ersatz für die vertraglichen oder
gesetzlichen P undgeberleistungen zugemutet werden darf.
a) Nicht zumutbar ist eine solche Umwandlung jedoch,
wenn der Pfrundgeber in grob schuldhafter Weise seinen
Verpflichtungen
nicht nachkam. Es verstiesse gegen die
Pflicht
zur Vertragstreue, wenn der Pfrundgeber, nachdem
er vom Pfründer die Gegenleistung, also die Vermögens-
werte erhalten hat, sich grob schuldhaft über seine Ver-
pflichtungen hinwegsetzen, seine auf die Lebenszeit des
Pfründers übernommene Pflicht zur Gewährung von Ob-
dach, Unterhalt und Pflege abschütteln und die Umwand-
lung dieser Pflicht in eine blosse Rentenschuld gegen den
erklärten Willen des Pfründers herbeiführen könnte. So
darf grobe Vertragsverletzung nicht belohnt werden, zumal
nicht in einem so ausgesprochenen Vertrauensverhältnis,
wie es die Verpfründung darstellt. Nach allgemeinen Ver-
tragsgrundsätzen, deren Anwendung übrigens durch das
Recht des Verpfründungsvertrages nicht grundsätzlich
ausgeschlossen ist, kann der Gläubiger nach vergeblicher
Fristsetzung schlechtweg vom Vertrag zurücktreten, was
gemäss
Art. 109 OR zur Rückerstattung der beidseitigen
Leistungen führt. Es wäre sachlich nicht gerechtfertigt,
diese ordentliche Folge eines
Vertragsrücktrittes nur wegen
der Bestimmung von Art. 527 Abs. 3 OR auch dort -und
gegen den erklärten Willen des Pfründers -auszuschlies-
sen, wo der P undgeber grob schuldhaft seinen Verpflich-
tungen nicht nachkam (BGE 54 II 386).
Im vorliegenden Falle, in welchem die Pfründerin die
gänzliche
Aufhebung des Vertrages fordert und die Um-
Oblig .. tionenrecht. Ne 30.
wandlung in eine Rente ablehnt, ist das Verschulden des
Berufungsklägers ohne Zweifel
grob und überwiegend,
wenn nicht gar ausschliesslich.
b) Nicht. zumutbar ist ferner die Umwandlung einer
Verpfründung in eine Leibrente dort, wo zwar kein über-
wiegendes Verschulden des
Pfrundgebers vorliegt und die
Ersatzleistung in Geld für den Pfründer an sich keine Unzu-
kömmlichkeit bedeuten würde, also zumutbar wäre, wo
aber keine Gewissheit besteht, dass der Pfründer die Ren-
tenzahlungen tatsächlich und rechtzeitig erhielte. Das
folgt aus dem Zweck der Pfrund-bzw. Rentenleistung, auf
welche der Pfründer zur Fristung seines Lebensunterhaltes
angewiesen ist (BGE 54 II 386).
Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen der Vorin-
stanz drängt sich aber auch der von ihr gezogene Schluss
auf, dass keine Gewähr dafür vorhanden ist, der Beru-
fungskläger werde
in nächster Zukunft aus seiner finan-
ziellen Bedrängnis herauskommen
und in der Lage sein,
aus seinem Betrieb das herauszuwirtschaften, was zur
Begleichung seiner Schulden und Betreibungen, ausserdem
zur Zahlung einer jährlichen Rente von Fr. 1200.-an die
Berufungsbeklagte
und schliesslich -was die Vorinstanz
nicht einmal erwähnt -auch noch zur Tilgung der rück-
ständigen Rentenbeträge von gegen Fr. 2000.-erforder-
lich wäre. Bei dieser Sachlage
lässt sich vernünftigerweise
nicht annehmen, dass der Berufungskläger, ein Junggeselle,
der für Haushalt und Hof auf fremde Arbeitskräfte ange-
wiesen ist, für die Zahlung der in Frage stehenden Rente
ernstliche Gewähr biete. Vor allem bietet er auch keine
Gewähr
für fristgerechte Zahlung der Rentenraten, welche
doch wesentlich wäre,
da die Pfründerin aus diesem -
übrigens
knapp genug berechneten -Unterhaltsgeld ihren
ganzen Lebensunterhalt bestreiten muss. Man kann sie
daher auch nicht mit der Möglichkeit vertrösten, sie könne
ja jedesmal Betreibung anheben oder auf dem Betreibungs-
weg Verwertung
der zur Sicherung ihrer Ansprüche be-
stellten Grundpfandverschreibung verlangen. Bis sie
auf
Obligationenrecht. Ne 30. 173
diesem mühsamen Wege zu ihrem Unterhaltsgeld käme,
könnte sie längst in Not geraten. Zudem fehlt es dem Be-
rufungskläger, wie schon die
Vorlnstanz zutreffend be-
merkt hat, nicht nur an der Zahlungsfahigkeit, sondern
auch am Zahlungswillen.
c) Fragen kann sich einzig noch, ob nicht trotz der
beiden vorerwähnten Gesichtspunkte, von denen ein jeder
für sich allein schon zur Ablehnung der Anwendung von
Art. 527 Abs. 3 OR führt, ein anderer Grund vorliegt, der
diese beiden Gesichtspunkte verdrängen und eine blosse
Umwandlung der Verpfründung in eine Leibrente recht-
fertigen würde.
Es handelt sich nämlich nicht um einen reinen Ver-
pfründungsvertrag, bei dem die gegenseitigen Leistungen
gegeneinander aufgehen
und der sich in diesen erschöpft.
Das Vertragsverhältnis schloss vielmehr, von beiden Par-
teien aus betrachtet, auch noch kaufvertragliche Elemente
in sich. Der Beklagte erhielt die Liegenschaft samt Vieh
und Fahrhabe nicht nur als Gegenleistung für seine Pfrund-
geberleistungen, sondern zu einem Teil, nämlich bis zum
Werte von Fr. 30,000.-, kauf weise , und leistete dafür
einen entsprechenden Kaufpreis, beglichen durch Über-
nahme von Fr. 23,900.-Grundpfandschulden und durch
Barzahlung von Fr. 6100.-. Es handelte sich aber, wie
die Vorinstanz
zutreffend hervorhebt, um einen einheit-
lichen
Vertrag mit verpfründungsvertraglichen und kauf-
vertraglichen Bestandteilen, wobei
nach dem Zweck des
gesamten Verhältnisses
der Charakter des Verpfründungs-
vertrages vorherrschte.
Der Kaufvertrag war nur Mittel
zur Erfüllung des Verpfründungsvertrages, und lediglich
der nicht als Pfründerleistung beanspruchte Wert der Lie-
genschaft
und Fahrhabe wurde kaufsmässig erledigt. Da-
raus folgt, dass das blosse Mittel, nämlich die im Hinblick
auf die Verpfründung vorgenommene Übereignung, das
rechtliche Schicksal des Verpfründungsvertrages zu teilen
hat, also bei Aufhebung des Pfrundvertrages unter Rück-
erstattung der beidseitigen Leistungen nach Art. 527
Abs. 2 OR rückgängig gemacht werden muss. Es geht nicht
an, wegen dieser kaufsmässigen Ausgleichszahlung das
Mittel über den Zweck zu stellen und sinnwidrig das ganze
Geschäft
in. einen Kauf mit einem nebensächlichen An-
hängsel von Pfrundleistungen umzudeuten. Im übrigen
kommt es auch bei einem Kaufvertrag zum Rücktritt,
wenn der Käufer seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Be-
steht nun ein Teil der Verpflichtungen des Käufers in
Pfrundleistungen und wird das Verhältnis unerträglich
wegen grob schuldhafter Nichterfüllung derselben durch
den Käufer, so ist nicht ersichtlich, weshalb bei Nichter-
füllung dieses Teils der Gegenleistung dem Vertragsgegner
das Rücktrittsrecht verwehrt sein sollte.
31. Urteil der I. Zivilabteilullg vom 3. Februar 1953
i. S. Samimpex A.-G. gegen Bosshard.
Bargrülldung oder verschleierte Sacheinlagegrülldung? Recht-
liche Würdigung des gegebenen Sachverhalt.es unter der einen
und anderen Voraussetzung. Haftung aus Aktienzeichnung.
Abgrenzung gegenüber der Gründerhaftung. Missbräuchliche
Einrufung der Bareinlage.
Societe anonyme.
Fondation par apports en especes ou fondation par apports en
nature deguisee ? Appreciation juridique de l'etat de fait
selon qu'on amnet l'une ou l'autre. ResponsabiliM fondee sur
Ia souscription d'actions. Difference avec la responsabiliM des
fondateurs. Reclamation abusive de l'apport en especes sous-
crit.
Societd anonima.
Costituzione mediante apporti in contanti 0 costituzione simulata
mediante apporti in natura ? Apprezzamento giuridico della
situazione di fatto a seconda che si ammetta l'uno 0 l'altro
oaso. Responsabilita derivante dalIa sottoscrizione di azioni.
Differenza con Ja responsabilitA dei fondatori. Abusiva diffida
aversare in contanti l'apporto sottosoritto.
A. -Am 2. April 1949 wurde in Zürich die Samimpex
A.-G. gegründet. Sie bezweckt laut Ziffer I der Statuten
den Einkauf und Verkauf von wissenschaftlichen und
medizinischen Apparaten. Das Aktienkapital beläuft sich
auf Fr. 50,000.-und ist eingeteilt in 50 Inhaberaktien zu
Fr. 1000.-. Gemäss notarieller Urkunde über die konsti-
tuierende Generalversammlung war es von den anwesenden
drei
Gründern voll gezeichnet, nämlich mit 29 Aktien von
Hans Bosshard, mit 13 Aktien von Valentin Amold Chabloz,
mit 8 Aktien von Walter Schumacher, und zu 40 % mit
Fr. 20,000.-bei der Zürcher Kantonalbank zur freien
Verfügung
der Gesellschaft einbezahlt. Für die erste Amts-
dauer eines Jahres wurde Hans Bosshard als einziger Ver-
waltungsrat gewählt. Der Eintrag der Aktiengesellschaft
im Handelsregister erfolgte am 4. Mai 1949.
B. -Das Gründungskapital war nicht von den drei
Aktionären persönlich, sondern für ihre Rechnung nach
Massgabe ihres Aktienbesitzes am 1. April 1949 von M.
A.
Zuest, dem Schwiegervater Chabloz', einbezahlt worden.
Nach der Buchhaltung der Samimpex A.-G. übernahm
diese ebenfalls am I. April 1949 das in Lausanne betrie-
bene Geschäft des Mitgründers Chabloz für insgesamt
Fr. 33,512.-. Die Schuld wurde im Laufe des Jahres 1949
bis
auf einen Rest von Fr. 42.44 beglichen. Eine erste Rate
von Fr. 19,000.-liess der Verwaltungsrat am 19. Mai 1949
aus den bei der Kantonalbank liegenden Fr. 20,000.-
entrichten. Die sonstige Verwendung des Kontoguthabens
nebst Zinsen war die, dass Bosshard selber am 16. Mai 1949
Fr. 76.-bezog, während Fr. 1081.50 im Auftrage von
Chabloz, der die Geschäfte der Gesellschaft besorgte, am
9. Juli 1949 an Zuest gesandt wurden.
Später gingen sämtliche Aktien der Samimpex A.-G.
an Chabloz über. Dieser verkaufte 35 Stück davon am
16. September 1950 zum Preise von je Fr. 1000.-dem
Werner Füllemann, der dann anstelle des austretenden
Bosshard einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft wurde.
O. -Im November 1951 erhob die Samimpex A.-G.,
nach vorheriger Betreibung, gegen Bosshard Klage auf
Zahlung von Fr. 1l,600.-, gleich 40 % des Wertes der
seinerzeit gezeichneten 29 Aktien, zuzüglich 5 % Zins ab
2. April 1949 und Kosten des Zahlungsbefehls.