Adoption of foreign child may not depend on foreign approval

BGE 79 I 321Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I25 juin 1891Granted

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Résumé

The Swiss spouses Thenen-Imsand challenged a Valais decision that authorized the adoption of Pierrette Testori only subject to Italian judicial approval. The Federal Court held that, for the adoption of a foreign child by Swiss residents, Swiss law governs the procedure and the authorization by the adopter’s domicile authority is sufficient. The authority may consider possible non-recognition abroad as a disadvantage under Art. 267 ZGB, but it must assess this itself and may not make its decision dependent on a foreign authority. The complaint was upheld and the cantonal decision annulled.

Regest

Art. 8 NAG, Art. 267 ZGB, Art. 4 BV; adoption of a foreign child by Swiss domiciliaries and relevance of possible non-recognition abroad. The authorization required by Art. 267 ZGB must be granted by the authority at the adopter’s domicile according to Swiss law; foreign approval is neither a procedural prerequisite nor a validity condition. The fact that the child’s home state may refuse recognition may be considered only as a possible disadvantage within the meaning of Art. 267 Abs. 2 ZGB. The authority must itself examine the likelihood of recognition abroad and, if recognition appears doubtful or excluded, balance the ensuing disadvantage against the advantages of the adoption for the child. It is a denial of justice to make the Swiss authorization dependent on the intervention of a foreign authority (consid. 1-2).

Texte intégral

Verwaltungs-und Disziplinarrecht.

Die Firma Stroun ist jedoch nicht in der gleichen Lage

wie jene. Die Zusammenstellung der von ihr bezogenen

Rohwerke zeigt, dass die Herstellung von Zylinder-Uhren

bei ihr vor dem Kriege, ebenso wie diejenige von Anker-

Uhren, nur eine untergeordnete Rolle spielte. Durch den

Ausfall dieses Fabrikationszweiges wurde sie nicht schwer

getroffen,

zumal sie ihn bald durch eine starke Vermehrung

ihrer Anker-Fabrikation kompensiert und diese seither

beibehalten hat. Sie selbst betont, dass sie immer billige

Anker-Uhren herstellte, die technisch und wirtschaftlich

in der Nähe der Zylinder-Uhren stehen. Sie ist deshalb

nicht darauf angewiesen, zur Erhaltung oder Wiederge-

winnung ihrer früheren Zylinder-Kundschaft genre-Ros-

kopf-Uhren fabrizieren zu können, wie das bei Unterneh-

men zutreffen mag, die früher hauptsächlich Zylinder-

Uhren herstellten. Die Gleichstellung mit solchen ist eine

unrichtige rechtliche

Würdigung tatsächlicher Verhält-

nisse.

Damit entfallen die beiden Gründe, welche das EVD

bewogen haben, in Abweichung von seiner sonstigen Pra-

xis der Firma Stroun, die bereits Anker-und gewöhnliche

Roskopf-Uhren herstellen darf, auch noch die Fabrikation

von genre-Roskopf-Uhren zu bewilligen; Es liegen keine

besonderen

Umstände vor, welche die Erteilung der Be-

willigung gestützt auf Art. 4 Abs. 2 UB rechtfertigen.

IMPRIlHERlES REUNlES S. A., LAUSANNE

  1. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
  2. RECHTSGLEICHHEIT

(RECHTSVERWEIGERL"NG)

EGALITE DEV ANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

56. Urteil vom 22. Dezember 1953 i. S. Thenen

gegen Staatsrat des Kantons WaIlis.

Die Adoption eine8 Ausländers dW'ch einen in der Schweiz wohn- haften Schweizer untersteht inhezug auf Verfahren und Zulässig- keitsvoraussetzungen dem schweizerischen Recht. Wie hat die Behörde, der die Erteilung der nach Art. 267 erforderlichen Ermächtigung ohliegt, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Heimatstaat des Angenommenen die Adoption nicht aner- kennen könnte? Art. 8 NAG, 264 ff. ZGB, 4 BV. Touchant les conditions de forme et de fond, l'adoption d'un etranger par un Suisse domicilw en Suisse est soumise au droit suisse. Comment l'autorire dont depend I'autorisation visee par l'art. 267 CC doit-elle tenir compte du fait que l'Etat d'origine de l'adopre ne peut reconnaitre l'adoption? Art. 8 LRDC, 264 ss. CC, 4 Cst. L'adozione di uno straniero da parte d'uno Svizzero domiciliato in Isvizzera e sottoposta, per quanto attiene alle condizioni di forma e di merito, al diritto svizzero. Come l'autoritä. da cui dipende l'autorizzazione contemplata dalI'art. 267 CC deve tenere conto deI fatto che 10 Stato d'origine dell'adottato non puo riconoscere l'adozione ? Art. 8 LR, 264 e seg. CC, 4 CF. A. -Die seit Jahren von ihrem Ehemann getrennt lebende Italienerin Luigia Testori geb. Locatelli kam im Jahre 1946 in die Schweiz und trat in Neuenburg eine Stelle an. Sie lernte dort einen italienischen Arbeiter ken- nen, hatte mit ihm ein Liebesverhältnis und gebar am 21. Juli 1948 in Belfaux (Kt. Freiburg) ein Kind Pierrette, 21 AS 79 I -1953

das sie, als sie bald darauf nach Italien zurückkehrte, im Asile Les Bois in Belfaux zurückliess. Dieses übergab das Kind im Herbst 1948 den kinderlosen Ehegatten Theodor und Margrit Thenen-Imsand, geb. 1898 und 1903, in Münster (Kt. Wallis) zur Pflege, wo es sich seither befindet. Nachdem die Ehegatten Testori-Locatelli am 28. August 1952 ihre Zustimmung zur Adoption ihres Kindes Pierrette durch ein vom Asile Les Bois zu be- zeichnendes schweizerisches Ehepaar erteilt hatten, nah- men es die Ehegatten Thenen-Imsand durch öffentliche Urkunde vom 26. Juni 1953 als Kind an und kamen glei- chen Tags um die behördliche Ermächtigung im Sinne von Art. 267 ZGB ein. Der dafür zuständige Staatsrat des Kantons Wallis zog in Erwägung, dass die Adoption nach Art. 8 NAG dem Rechte des Heimatortes des Annehmenden, hier also dem schweizerischen Rechte, unterstellt sei. Dessen Voraus- setzungen seien im vorliegenden Falle erfüllt. Da nun aber die Adoption das Bürgerrecht des Kindes nicht ändere, müssten auch die Voraussetzungen des heimatlichen Rech- tes des Kindes erfüllt sein, damit die Adoption ihre Wir- kungen auch im Heimatstaat entfalten könne, ansonst dessen Behörden die Adoption nicht anerkennen und dem Kind keine Ausweispapiere auf seinen neuen Namen aus- stellen würden. Dazu komme, dass es nicht empfehlenswert sei, das Kind einem doppelten Rechtszustand zu unter- stellen, sondern vielmehr in seinem Interesse liege, dass die Adoption überall, besonders in seinem Heimatstaat, aner- kannt werde. Nach dem italienischen Recht sei die Adop- tion Personen unter dem 50. Altersjahr in der Regel unter- sagt (Art. 291 Codice civile) und dem Verfahren und der Prüfung des Appellationsgerichtshofes unterstellt (Art.

ff. Codice civile). Auf Grund dieser Erwägungen be- schloss der Staatsrat am 4. September 1953 : Die Eheleute Theodor Thenen und Margrit Imsand sind ermächtigt, Pierrette Testori an Kindesstatt anzunehmen und die von Herrn Anton Imsand, Notar, eingereichte Adoptionsurkunde wird genehmigt. I

u " I Rechtsgleicbheit (Rechtsverweigerung). N° 56. 323 Die Genehmigung der Adoption. durch die italiench,: Gericht:s- behörde bleibt vorbehalten und bIS und so lange Sle rocht erteilt wird, entfaltet vorliegender Beschluss keine Wirkung. ) B. -Gegen diesen Entscheid führen die Ehegatten Thenen-Imsand staatsrechtliche Beschwerde mit dem An- trag, ihn aufzuheben und den Staatsrat des Kantons Wallis anzuweisen, die Ermächtigung zur Adoption ohne ein- schränkende Bedingung zu erteilen. Sie machen geltend, im angefochtenen Beschluss liege eine klare Verletzung von Art. 8 NAG und damit von Art. 4 BV, und bringen zur Begründung dieser Rüge vor: Art. 8 NAG erkläre, für die Adoption seien das mate- rielle Recht und die Behörden der Heimat des Annehmen- den massgebend und zuständig. Damit habe der Gesetz- geber die allfällige Unvereinbarkeit der beiden Heimat- rechte der Adoptionsparteien und die Schaffung eines doppelten Rechtszustandes bewusst in Kauf genommen, weshalb darin kein Nachteil im Sinne von Art. 267 Abs. 2 ZGB liegen könne. Dass Art. 8 NAG in diesem Sinne strikte anzuwenden sei, ergebe sich auch aus BGE 75 II 179 ff. Der angefochtene Entscheid wäre übrigens selbst dann, wenn der Nachteil des doppelten Rechtszustandes be- rücksichtigt werden dürfte, willkürlich, da im vorliegenden Falle das Kind offensichtlich ein grosses Interesse an der Adoption habe und der Vorteil derselben jenen Nachteil bei weitem überwiege. Der angefochtene Entscheid er- scheine umso willkürlicher, als er sich nicht einmal auf einen sichern, sondern bloss auf einen möglichen Nachteil stütze, denn die Frage, ob und unter welchen Vorausset- zungen eine in der Schweiz vorgenommene Adoption in Italien anerkannt werde, sei nach der italienischen Recht- sprechung und Rechtslehre nicht eindeutig zu beantworten (wird näher ausgeführt). G. -Der Staatsrat des Kantons Wallis beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die schweizerischen Behörden hätten stets anerkannt, dass die strikte Anwendung von Art. 8 NAG mit erheblichen Unzukömmlichkeiten ver-

bunden sei und dass es daher im Interesse der Beteiligten liege, soweit möglich auch das Heimatrecht des Angenom- menen zu berücksichtigen. Dieser habe ein grosses Interesse daran, dass sein neuer Name überall und besonders im Heimatstaat, der ihm seine Ausweispapiere auszustellen habe, anerkannt werde. In Italien werde aber eine Adop- tion nur anerkannt, wenn sie vom zuständigen Appella- tionsgerichtshof genehmigt sei, weshalb diese Genehmigung im vorliegenden Falle vorbehalten worden sei. Zur Zeit genüge der Adoptionsvertrag dem Erfordernis von Art. 267 ZGB Abs. 2 in fine nicht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 über die zivil- rechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufent- halter (NAG) , dessen Vorschriften auf die in der Schweiz wohnhaften Ausländer entsprechend anwendbar sind (Art. 32), bestimmt in Art. 8 u.a., dass die Frage der Adoption dem Recht und der Gerichtsbarkeit der Heimat unterliegt (Abs. 1) und dass als Heimat in diesem Falle der Heimatkanton der adoptierenden Person gilt (Abs. 2). Danach kann es nicht zweifelhaft sein, dass die Adoption eines Ausländers durch einen in der Schweiz wohnhaften Schweizer an dessen Wohnsitz in der Schweiz in der hier geltenden Form (Art. 267 Abs. 1 ZGB) zu erfolgen hat und zulässig (und gültig) ist, wenn die Voraussetzungen des schweizerischen Rechtes (Art. 264-266, 267 Abs. 2 ZGB) erfüllt sind. Das kann, da die Kindesannahme dem Ange- nommenen nicht die Staatsangehörigkeit des Annehmenden verleiht, freilich zur Folge haben, dass der Heimatstaat des Angenommenen die Adoption nicht anerkennt. Hieraus können dem Angenommenen Schwierigkeiten erwachsen, wenn er sich in die Heimat begibt oder von dort Ausweis- schriften benötigt. Im Hinblick hierauf wird die Auffas- sung vertreten, dass bei der Adoption auch noch das Hei- matrecht des Anzunehmenden berücksichtigt werden sollte (BBl 1928 II 307/8; STAUFFER, N. 4 zu Art. 8 NAG; I U Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 56. 325 SILBERNAGEL, N. 11 der Vorbem. zu Art. 264 ff. ZGB; EGGER, N. 1 zu Art. 265 ZGB; SCITh--:rTZER, Handbuch des internat. Privatrechts Bd. I S. 417). Diese Berücksichtigung wird indessen lediglich in dem Sinne gefordert, dass die Adoption nur vorzunehmen und behördlich zu bewilligen sei, wenn sie auch nach dem Heimatrecht des Anzuneh- menden zulässig ist, d.h. wenn auch die von diesem Recht aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Dagegen wird nirgends der Standpunkt vertreten, dass die nach Art. 267 Abs. 1 ZGB erforderliche, von der Behörde am Wohnsitz des Annehmenden zu erteilende Ermächtigung oder deren 'Virkung davon abhängig zu machen sei, dass vor oder nach der Durchführung des Adoptionsverfahrens in der Schweiz ein solches im Heimatstaat des Anzunehmenden durchgeführt oder die Adoption durch eine Behörde dieses Staates genehmigt werde. Das liefe darauf hinaus, dass für die Adoption eines Ausländers durch einen in der Schweiz wohnhaften Schweizer inbezug auf Verfahren und Zulässig- keitsvoraussetzungen nicht schweizerisches, sondern aus- ländisches Recht massgebend wäre, was sich mit Wortlaut und Sinn von Art. 8 NAG nicht vereinbaren lässt.
  2. -Die Beschwerdeführer, in der Schweiz wohnhafte Schweizer, wollen ein italienisches Kind adoptieren. Der Staatsrat des Kantons Wallis hat die nach Art. 267 Abs. 1 ZGB erforderliche Ermächtigung erteilt, jedoch angeord- net, dass diese bis zur Genehmigung der Adoption durch die italienische Gerichtsbehörde keine Wirkung entfalte. Ob diesem Vorbehalt die Auffassung zu Grunde liegt, die Genehmigung durch die italienische Gerichtsbehörde sei Gültigkeitserfordernis der Adoption, oder ob der Staatsrat davon ausging, dass die Adoption ohne diese Genehmigung für das Kind nachteilig und daher nur bei Vorliegen der- selben zu bewilligen sei, geht aus dem angefochtenen Ent- scheid und der Beschwerdeantwort nicht klar hervor, kann aber dahingestellt bleiben. Die Adoption eines auslän- dischen Kindes durch in der Schweiz wohnhafte Schweizer bedarf nach Art. 267 Abs. 1 ZGB und Art. 8 NAG nur der

Genehmigung (Ermächtigung) durch die Behörde am Wohnsitz des Annehmenden; die Auffassung, dass über- dies die Genehmigung einer Behörde des Heimatstaates des Anzunehmenden notwendig sei, ist, wie bereits in Erw. I ausgeführt wurde, mit diesen Bestimmungen un- vereinbar. Der Umstand, dass das Heimatrecht des Anzu- nehmenden die Adoption andern Voraussetzungen unter- wirft als das schweizerische Recht, steht der Vornahme und Genehmigung der Adoption in der Schweiz an sich nicht entgegen, sondern kann nur unter dem Gesichtspunkt des Nachteils im Sinne von Art. 267 Abs. 2 ZGB in Betracht fallen. Als solcher darf jedenfalls ohne Willkür gegebenen- falls auch ein Rechtsnachteil, wie es die Nichtanerkennung der Adoption im Heimatstaat des Angenommenen ist, betrachtet werden. Das bedeutet aber nicht, dass die schweizerische Behörde dann, wenn diese Anerkennung als zweifelhaft erscheint, den Beteiligten im Ermächtigungs- entscheid einfach die Auflage machen darf, die Genehmi- gung oder Anerkennung der Adoption durch eine Behörde des Heimatstaates zu erwirken, zumal wenn gar nicht fest- steht, ob eine solche Ergänzung des schweizerischen Adop- tionsverfahrens im Ausland überhaupt möglich ist. Die schweizerische Behörde hat vielmehr selbst zu prüfen, ob die Anerkennung der Adoption im Heimatstaat zu erwarten ist. Bejaht sie diese Frage, so hat sie die Ermächtigung ohne weiteres zu erteilen, und zwar auch dann, wenn die Anerkennung im Heimatstaat die Genehmigung durch eine dortige Behörde voraussetzt; die Erwirkung dieser Ge- nehmigung ist den Beteiligten zu überlassen. Erscheint die Anerkennung im Heimatstaat dagegen als ausgeschlossen oder doch zweifelhaft, so fragt sich weiter, ob der hierin liegende sichere oder mögliche Nachteil nicht durch die dem Anzunehmenden aus der Adoption erwachsenden Vorteile überwogen wird, in welchem Falle die Adoption für ihn im Ganzen doch vorteilhaft und daher zu genehmigen ist. Darin, dass der Staatsrat die Beschwerdeführer an eine ausländische Behörde verwiesen und seinen Entscheid von I t r Roohtsgleicheit (Roohtsverweigerung). N° 57.

deren Stellungnahme abhängig gemacht hat, liegt nach dem Gesagten eine Rechtsverweigerung. Der angefochtene Entscheid ist daher wegen Verletzung von Art. 4 BV auf- zuheben. Kommt der Staatsrat bei neuer Prüfung zum Schluss, die vorliegende Adoption werde in Italien voraus- sichtlich anerkannt, so hat er die nachgesuchte Ermächti- gung zu erteilen. Kommt er zum gegenteiligen Ergebnis oder ist die Frage zweifelhaft, so hat er die dem Kind aus der Adoption erwachsenden Vorteile und die aus der all- fälligen Nichtanerkennung der Adoption in Italien sich möglicherweise ergebenden Nachteile gegeneinander abzu- wägen und danach seinen Entscheid zu treffen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass der Ent- scheid des Staatsrates des Kantons Wallis vom 4. Sep- tember 1953 aufgehoben wird. 57. Arrtlt du 30 septembre 1953 dans Ia cause Office suisse de compensation contre Cour des ponrsuites ct faillites dn Tribunal cantonal vaudois et Compensator S.A. L'Office suisse de compensation a qualite pour intenter une pour- suite tendant au payement des fonds qui doivent etre verses a la Banque nationale en vertu des accords de clearing et de compensation. Cette qualite lui confere celle d'interjeter un recours de droit public contre le jugement qui refuse de prononcer la mainlevee de l'opposition a une teIle poursuite fondee sur une decision definitive. Die Schweizerische Verrechnungsstelle ist befugt, Betreibung einzuleiten zur Eintreibung der Beträge, die auf Grund der Clearing-und Verrechnungsabkommen an die Schweizerische Nationalbank einzubezahlen sind. Auf Grund dieser Befugnis ist die Schweizerische Verrechnungs- stelle auch legitimiert, staatsrechtliche Beschwerde zu erheben gegen ein Urteil, durch das in einer solchen gestützt auf eine endgültige Verfügung eingeleiteten Betreibung die definitive Rechtsöffnung verweigert wird. L'Ufficio svizzero di compensazione ha veste per promuovere un'esecuzione volta ad ottenere il pagamento degli ammon- tari che debbono essere versati alla Banca nazionale in virtit degli accordi di clearing e di compensazione.

Mots-clés

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