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Tar.LEF
LF sull'esecuzlone e sul fallimento (11 aprile 1889).
LF sull'esproprlazione (20 giugno 1930).
LF sulle garanzie politiehe e di polizla in favore della Confederazione
(26 marzo 1934).
LF sul lavoro nelle fabbriche (18 glugno 1914).
LF sulla protezloni delle marche dI fabbriea e dl eommereio, delle Indl-
cazionl di provenlenza dl merei e delle distlnzioni industriaIi (26 set-
tembre. 1890).
LF sul rapporti dl dlritto eivile dei domiciliati e dei dlmoranti (25 giugno
1891).
LF sulla responsabilita eivile delle imprese di sirade ferrate e dI piroseafi
e delle poste (28 marzo 1905).
LF sulla tassa d'esenzione dal servizio militare (28 giugno 1878).
LF sull'utilizzazione delle forze idrauliche (22 dlcembre 1916).
LF sull'organizzazione giudlziaria (16 dicembre 1943).
Organizzazione militare della Confederazione Svizzera (LF dei 12 aprile
1907).
OrdInanza che mitiga temporaneamente le dlsposizionl sull'esecuzione
forzata (24 gennaio 19(1).
Ordlnanza sul registro dI eommercio (7 giugno 1937).
Ordinanza sul servizio dello stato chile (18 magglo 1928).
LF di procedura civile (4 dieembre 1947).
LF sulla proeedura penale (15 giugno 1934).
Regolamento d'esecuzione della legge federale sulle dogane dei I ottobre
1925 (10 luglio 1926).
Ordinanza d'esecuzlone della legge federale dei 15 marzo 1932 sulla
eireolazione degli autoveicoli e dei velocipedi (25 novembre 1932).
Regolamento per l'applicazione della legge federale sul lavoro nelle
fabbriche (3 ottobre 1919).
Regolamento per il reglstro fondiario (22 febbraio 1910).
Regolamento d'esecuzione della legge federale sulla tassa d'esenzione
da! servizio mIlitare (26 giugno 1934).
LF sull'ordlnamento dei fnnzionari federaIi (30 giugno 1927).
TaritTa appllcabile alla legge federale sull'esecuzlone e sul falllmento
(13 aprile 1948).
A. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
- RECHTSGLEICHHEIT
(RECHTSVERWEIGERUNG )
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
- Urteil vom 29. April 1953 i. S. J. Felber Cie.
gegen Regierungsrat des Kantons GIarus.
Abänderung von Verwaltungsakten. Baubewilligungs-und ähnlicbe
Entscheide dürfen jedenfalls solange, als der Betroffene von der
dndurch geschaffenen Möglichkeit keinen Gebrauch macht,
WIderrufen oder abgeändert werden, wenn sich die Sach-oder
Rechtslage ändert.
Modi/ication de decisions administratives. Des autori'sations de
construire et des decisions analogues peuvent etre rapportees
ou c!inees aussi lonntnmps que 'inte:esse n'use pas de la
posslbIllte creee, a condltIOn que la SItuatIOn de fait ou de droit
change.
Modi/iche di decisioni amministrative.
Licenze di costruire 0 decisioni analoghe possono essere revocate
o modificate fino a tanto che l'interessato non ne fa uso, se la
situazione di fatto 0 di diritto muta.
A. -Das Strassengesetz für den Kanton Glarus vom
- Mai 1925 bestimmt in 38 :
( 'Ver an Kantonsstrassen I. und II. Klasse ein Gebäude erstel-
len oder ein vorher bestandenes neu aufführen will, hat es minde-
stens 3 m vom Strassenrand anzusetzen. Dasselbe gilt für Anbau-
ten an bestehenden Gebäuden.
Bei besonderen Verhältnissen kann der Regierungsrat eine
geringere Entfernung festsetzen.
Von allen beabsichtigten Bauten an Kantonsstrassen I. und
Ir. Klasse muss der Bauende bei der kantonalen Baudirektion
Anzeige machen; er darf vor Erledigung allIälliger Anstände mit
dem Bau nicht beginnen.))
1 AS 79 I -1953
B. -Die Beschwerdeführerin J. Felber Oie. in Näfels
ist Eigentümerin einer an die Kantonsstrasse I. Klasse
Näfels-Oberurnen grenzenden Liegenschaft.
Im November
1951 ersuchte sie die Baudirektion um die (ausnahmsweise)
Bewilligung,
neben dem bestehenden Werkstatt-Gebäude
ein nur 2.47 m von der Kantonsstrasse abstehendes Laden-
Büro-Gebäude zu erstellen. Die Baudirektion fand bei
einem Augenschein, dass keine zwingenden
Gründe vor-
handen seien, den Bau so nahe an die Strasse zu stellen,
worauf der Regierungsrat am 22. November 1951 be-
schloss:
Das Begehren der Fa. J. Felber Cie um Bewilligung einer
Ausnahme von 38 des Strassengesetzes wird abgewiesen.
Der projektierte Bau wird nur in einem Abstand von 3 m von
der Strasse bewilligt.
G. -Mit Eingabe vom 2. Februar 1952 ersuchte die
Beschwerdeführerin die
Baudirektion, die Abweisung des
Bauvorhabens nochmals zu überprüfen ), da der Abstand
des Baus von der Strasse. 2,70 m betrage, die Fundamente
dafür bereits 1941 erstellt worden seien und die Zurück-
versetzung derselben auf eine Distanz von 3 m etna
Fr. 1500.-kosten würde.
Die Baudirektion lehnte dieses Gesuch mit Schreiben
vom 7. März 1952 ab unter Hinweis darauf, dass nach
dem BRB vom 27. Juli 195 über die Benzinzollverteilung
und den Ausbau des Hauptstrassennetzes der Bauabstand
10,50 m zu betragen habe.
Am 27. Mai 1952 reichte die Beschwerdeführerin der
Baudirektion eine weitere Eingabe ein, mit der sie geltend
machte, dass der Gesamtregierungsrat am 22. November
1951 die Bewilligung für einen Bau im Abstand von 3 m
von der Strasse erteilt habe und die Baudirektion nicht
berechtigt sei, diese Bewilligung rückgängig zu machen
oder an andere Bedingungen zu knüpfen.
Mit Entscheid vom 21. August 1952 lehnte der Regie-
rungsrat die Erstellung eines Baus im Abstand von 3 m
von der Strasse ab mit der Begründung:
I.
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 1. 3
a) Die am 22. November 1952 erteilte Baubewilligung
sei hinfällig geworden,
da der Bau nicht erstellt worden sei.
Die Verwaltungsbehörde sei berechtigt, eine einmal erteilte
Bewilligung zu widerrufen, wenn das öffentliche Interesse
dies verlange, was hier zutreffe. Der Kanton gehe der im
BRB vom 27. Juli 1951 vorgesehenen Sunventionan den
Strassenbau verlustig, wenn er sich nicht an die vom Bund
erteilten Weisungen halte.
b) Das von der Landsgemeinde am 4. Mai 1952 erlas-
sene
Baugesetz bestimme in Art. 12, dass an Kantons-
strassen I. Klasse der Bauabstand vom öffentlichen Grund
6 m zu betragen habe und der Regierungsrat einen noch
grösseren Abstand vorschreiben könne. Im vorliegenden
Falle müsse ein Abstand von 7 m von der Strasse verlangt
werden, womit der Neubau auf die Linie des bestehenden
Gebäudes zu stehen käme.
D. -Mit rechtzeitiger staatsrnchtlicher Beschwerde
beantragt die Firma J. Felber Oie., den Entscheid des
Regierungsrates des
Kantons Glarus vom 21. August 1952
aufzuheben und festzustellen, dass die Baubewilligung vom
22. November 1951 zu Recht bestehe. Zur Begründung
wird geltend gemacht :
Die der Beschwerdeführerin am 22. November 1951
förmlich erteilte Baubewilligung besitze materielle Rechts-
kraft und habe nicht widerrufen werden können da das
glarnerische Verwaltungsrecht ein WideITufsrecht nicht
kenne und ein zwingendes öffentliches Interesse, das zum
WideITuf führen könnte, nicht vorliege. Der vom Regie-
rungsrat angerufene BRB vom 27. Juli 1951 sei bereits in
Kraft gewesen, als er am 22. November 1951 die Bewilli-
gung erteilte. Es sei willkürlich, wenn der Regierungsrat,
der damals bei gen au gleicher Sachlage das öffentliche
Interesse als nicht verletzt. erachtet habe, sich heute auf
ein solches Interesse berufe. Dazu komme, dass der Bau-
linienabstand gemäss Schreiben des eidg. Oberbauinspek-
torates selbst nicht als allgemein verbindlich zu betrachten
sei, also nicht zwingendes Recht darstelle. Die weitere
Berufung des Regierungsrates auf das erst am 4. Mai 1952
in Kraft getretene Baugesetz sei eine Rechtsverweigerung,
da nicht dieses, sondern 38 des Strassengesetzes auf das
Baugesuch vom November 1951 habe zur Anwendung
gelangen müssen und die Baubewilligung zur Zeit des
Inkrafttretens des Baugesetzes bereits erteilt und nicht
mehr anhängig gewesen sei. Das Gesuch der Beschwerde-
führerin vom 2. Februar 1952 sei lediglich dahin gegangen,
zu prüfen, ob ihr nicht doch gestattet werden könne, auf
2,7 m statt auf 3 m zu gehen. Dieses Gesuch habe den
Regierungsrat nicht veranlassen dürfen, die einmal erteilte
Bewilligung rückgängig zu machen.
E. -Der Regierungsrat des Kantons Glarus beanträgt
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Das Baugesetz für den Kanton Glarus vom 4. Mai
1952 hat den Art. 38 des Strassengesetzes vom 3. Mai 1925
aufgehoben (Art. 58) und bestimmt nun im III. Kapitel
in Art. 12:
An Kantonsstrassen hat der Mindestabstand der Baulinie vom
öffentlichen Grund zu betragen:
a) an Kantonsstrassen I. Klasse 6 m
i benndern Verhältnissen kann der Regierungsrat eine gerin-
gere Entfernung festsetzen. Andenits kann er an al!tonsstrnsen
einen grösseren Abstand vorschrelben, I?!'lsonders m Jenen Fnen,
wo durch die projektierte Bebaulllg die Ubersicht, Verkehrsswher-
heit usw. beeinträchtigt wird und vor allem da, wo der Bund für
den Ausbau des Hauptstrassennetzes grössere Abstände vor-
schreibt ...
Ferner bestimmt das Baugesetz in Art. 54:
Alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch anhän-
gigen, aber noch nicht rechtskräftig erledigten Baugesuche, Ein-
sprachen und Klagen sind nach dem bisherigen Rech zu beurteilen,
soweit es sich nicht um die Anwendung von Bestunmungen der
Kapitel !II, V, VIII und IX dieses Gesetzes handelt.
Das Baugesetz ist mit seiner Annahme durch die Lands-
gemeinde in Kraft getreten (Art. 59). An der gleichen
Landsgemeinde erklärte der Kanton Glarus grundsätzlich
l
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 1.
die Annahme des BRB vom 27. Juli 1951 über den Ausbau
des schweizerischen Hauptstrassennetzes.
2. -Durch den angefochtenen Entscheid hat der Re-
gierungsrat seinen Beschluss vom 22. November 1951, mit
dem er für die von der Beschwerdeführerin geplante Baute
einen Abstand von 3 m von der Strasse als erforderlich,
aber auch als genügend bezeichnet hatte, als dahingefallen
erklärt und den Abstand auf 7 m festgesetzt. Hiezu
erachtete sich der Regierungsrat sowohl auf Grund von
Art. 54 des Baugesetzes vom 4. Mai 1952 wie auch nach
allgemein anerkannten Grundsätzen des Verwaltungsrechts
für befugt.
a) Da die Bewilligung vom 22. November 1951, wie der
Regierungsrat anerkennt, formell rechtskräftig erteilt und
das Verfahren an sich abgeschlossen war, dürfte es fraglich
sein,
ob daraus, dass die Beschwerdeführerin mit der (vom
Regierungsrat als 'Viedererwägungsgesuch bezeichne-
ten) Eingabe vom 2. Februar 1952 um nochmalige über-
prüfung des erforderlichen Grenzabstandes ersuchte,ge-
folgert werden kann, dass jene Bewilligung damit ohne
weiteres dahingefallen und das ursprüngliche Baugesuch
wieder anhängig)) geworden sei. Immerhin hat die
Beschwerdeführerin durch diese Eingabe die Frage des
erforderlichen Grenzabstandes zum Gegenstand einer
erneuten behördlichen Prüfung gemacht und hat gegen
die daraufhin ergangene Verfügung der Baudirektion
vom 7. März 1952 erst am 27. Mai 1952, als das neue
Baugesetz bereits in Kraft getreten war, Einsprache
erhoben. Insofern war die Angelegenheit in diesem Zeit-
punkt noch hängig, und es lag daher nahe, bei der Beur-
teilung der (erneut) aufgeworfenen Frage Gesichtspunkte
des neuen Baugesetzes heranzuziehen, zumal die über-
gangsbestimmung von Art. 54 die Anwendung des neuen
Rechts auf noch unerledigte Baugesuche ausdrücklich vor-
sieht. Ob der angefochtene Entscheid schon aus diesem
Grunde dem Vorwurfe der Willkür standhält, kann
indessen dahingestellt bleiben, da der Widerruf des Ent-
6 Staatsrecht.
scheids vom 22. November 1951 und die Festsetzung des
erforderlichen
Grenzabstandes auf Grund des neuen Bau-
gesetzes jedenfalls nach allgemein anerkannten Grund-
sätzen des Verwaltungsrechts als zulässig erscheint.
b) Es entspricht dem zwingenden Charakter des öffent-
lichen Rechtes und der Natur der öffentlichen Interessen,
dass ein Verwaltungsakt, der dem Gesetz nicht oder nicht
mehr entspricht, nicht unabänderlich ist. Anderseits kann
es ein Gebot der Rechtssicherheit sein, dass eine admini-
strative Verfügung, welche eine Rechtslage festgestellt oder
begründet hat, nicht nachträglich wieder in Frage gestellt
werde.
Ob ein Verwaltungsakt von der Behörde zurück-
genommen oder abgeändert werden kann, hängt daher,
soweit darüber nicht positive gesetzliche Bestimmungen
bestehen, von einer Abwägung der beiden sich gegenüber-
stehenden Gesichtspunkte ab : des Postulates der richtigen
Durchführung des objektiven Rechtes auf der einen und
der Anforderungen der Rechtssicherheit auf der andern
Seite (BGE 56 1194, 74 I 445, 75 1288, 78 I 406; BURCK-
HARDT, Organisation der Rechtsgemeinschaft 2. Aufl.
S. 71 ff. ; FLEINER, Institutionen 8. Aufl. S. 196 ff.). Das
Postulat der Rechtssicherheit geht dann vor, wenn durch
den Verwaltungsakt subjektive Rechte zugunsten bestimm-
ter Personen begründet werden, ferner wenn die Verfügung
auf Grund eines Einsprache-und Ermittlungsverfahrens
ergangen ist, dessen Aufgabe in der allseitigen Prüfung der
öffentlichen Interessen und ihrer Abwägung gegenüber den
entgegengesetzten Privatinteressen besteht, oder endlich,
wenn der Private von der ihm durch die Verfügung einge-
räumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat (BGE 78
I 406).
Da das glarnerische Recht keine Vorschriften darüber
enthält, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ver-
waltungsakt wie der hier in Frage stehende Regierungs-
ratsbeschluss vom 22. November 1951 zurückgenommen
oder abgeändert werden darf, entscheidet sich diese Frage,
wie ohne Willkür angenommen werden kann, nach den
I
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 1. 7
eben erwähnten allgemeinen Grundsätzen. Mit diesen steht
aber der angefochtene Entscheid keineswegs im Wider-
spruch.
Der Regierungsrat hat durch den Entscheid vom 22. No-
vember 1951 das Begehren der Beschwerdeführerin um
eine Ausnahmebewilligung abgewiesen und erklärt, dass
der projektierte Bau nur im gesetzlichen Mindestabstand
von 3 m von der Strasse erstellt werden dürfe. Damit
wurde kein subjektives Recht der Beschwerdeführerin
begründet, sondern für sie nur die Möglichkeit geschaffen,
auf ihrem Grundstück eine Baute zu erstellen, eine Mög-
lichkeit, die vorher nicht bestand, da nach 38 des Stras-
sengesetzes alle Bauvorhaben an Kantonsstrassen der Bau-
direktion anzuzeigen waren und vor der Erledigung all-
fälliger Anstände nicht in Angriff genommen werden durf-
ten. Das Verfahren, in dem der Entscheid erging, führte
auch nicht zu einer allseitigen Prüfung des Bauvorhabens,
sondern war beschränkt auf die Frage des erforderlichen
Abstands von der Strasse. Ein Entscheid, der keine sub-
jektiven Rechte begründet und lediglich die Feststellung
enthält, dass ein Bauprojekt hinsichtlich des Abstandes
von der Strasse den (derzeitigen) gesetzlichen Vorschriften
nicht widerspreche, kann aber, wie sehr wohl angenommen
darf, keine unabänderliche und zeitlich unbeschränkte
Geltung beanspruchen, sondern ist jedenfalls solange, als
von der damit geschaffenen Möglichkeit kein Gebrauch
gemacht worden ist, dem Widerruf und der Änderung aus-
gesetzt, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die
gesetzliche
Ordnung ändern. Ein solcher Entscheid stellt
übrigens, weil lediglich eine Einzelfrage betreffend, keine
Baubewilligung
im üblichen Sinne des Wortes dar (vgl.
Art. 46 des Baugesetzes, wonach die regierungsrätliche Be-
willigung nur eine Voraussetzung für die vom Gemeinderat
zu erteilende Baubewilligung bildet). Selbst die eigentliche
Baubewilligung
begründet aber, wie allgemein angenom-
men wird, keine subjektiven Rechte und wird daher erst
dann unwiderruflich, wenn mit der Ausführung der Baute
begonnen worden ist (vgl. FLEINER, Institutionen S. 200/1 ;
RUCK, Verwaltungsrecht 3. Aufl. S. 103; HAAR, Kommen-
tar N. 11 zu Art. 680 ZGB ; MÜLLER und FERR, Baupolizei-
recht der Schweiz, S. 19 ff. ; HERTER, Baubewilligung und
Baueinsprache nach zürch. Recht, S. 75 ff.). Umso weniger
ist die Annahme zu beanstanden, dass ein nur den Abstand
von der Strasse betreffender Bewilligungsentscheid wider-
rufen oder abgeändert werden dürfe, wenn sich die Ver-
hältnisse
ändern.
Eine solche Änderung liegt hier insoweit vor, als seit
dem Entscheid vom 22. November 1951 das neue Bau-
gesetz vom 4. Mai 1952 in Kraft getreten ist und gleich-
zeitig die
Landsgemeinde für den Kanton Glarus die An-
nahme des BRB vom 27. Juli 1951 über den Ausbau des
schweiz. Hauptstrassennetzes erklärt hat mit der Folge,
dass für diesen Ausbau die vom Bunde aufgestellten Nor-
malien und Richtlinien zu gelten haben. Wohl war dieser
BRB im Zeitpunkt des regierungsrätlichen Entscheides
vom 22. November 1951 schon erlassen. Er bedurfte aber
gemäss Ziffer 21 der Annahmeerklärung der einzelnen
Kantone, und diese erfolgte seitens des Kantons Glarus
erst durch die Landsgemeinde vom 4. Mai 1952, welche
zugleich
durch den Erlass des Baugesetzes und insbeson-
dere des Art. 12 desselben die gesetzliche Grundlage schuf,
um die Baulinienabstände in dem für den Strassenausbau
erforderlichen Masse festzusetzen. Damit hat der kanto-
nale Gesetzgeber die bisherige Ordnung entscheidend
geändert. Dieser Änderung gegenüber hätte die Beschwer-
deführerin sich auf die früher erteilte Bewilligung nur
verlassen können, wenn sie von dieser bereits Gebrauch
gemacht hätte. Das war aber unbestrittenermassen nicht
der Fall.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 2.
- Urteil vom 11. Februar 1953 i. S. Jaenike gegen Zürich,
Staat und Oberrekurskommission.
Kantonales Steuerrecht, Willkür.
Vorschrift des kantonalen Steuergesetzes, wonach als steuerbares
Einkommen auch der realisierte Kapitalgewinn auf Wert-
papieren gilt. Anwendung auf die Veräusserung von ameri-
kanischen Wertschriften, die während der Blockierung des
Schweizerbesitzes in AInerika aus vor der Blockierung erwor-
benen Dollars gekauft worden sind.
Droit fiscal cantonal, Arbitraire.
Prescription . de la loi fiscale cantonale selon laquelle on compte
aussi comme revenu imposable le benefice en capital realise
sur des papiers-valeur . Application a l'alienation de titres
americains qui, pendant la duree du blocage des avoirs suisses
aux Etats-Unis, avaient 13M achetes au moyen de dollars acquis
avant ce blocage.
Diritw fiscale canWnale, arbitria.
Disposto della legge fiscale cantonale, secondo cui si considera
come reddito imponibile anche (( il profitto conseguito su carte-
valori . Applicazione alla vendita di titoli americani ehe,
durante il blocco degli averi svizzeri negli Stati Uniti, erano
stati comperati mediante dollari acquistati prima di questo
blocco.
A. -Die Beschwerdeführerin, die in Zürich wohnt
und schon vor 1939 amerikanische Wertpapiere in U.S.A.
besass, kaufte am 25. Januar 1939 in der Schweiz 10,000
zum Kurs von Fr. 4.43, überwies sie an eine amerikani-
sche Bank und liess dafür amerikanische Wertpapiere
kaufen. Im Bestand dieser Anlagen traten während und
nach dem Kriege Änderungen ein. So verkaufte die Be-
schwerdeführerin
in den Jahren 1943 und 1945 Wert-
schriften und legte den Erlös auf einem Dollarkontokorrent
an; ferner kaufte sie im Jahre 1946 70002 % Treasury
Bonds. Diese wurden im Jahre 1948 zurückbezahlt ; im
gleichen Jahre hob die Beschwerdeführerin von ihrem
Dollarkontokorrent 5497 ab und veräusserte sie zum
Kurs von Fr. 4.-.
Die Steuerkommission der Stadt Zürich nahm an, die
Beschwerdeführerin
habe bei diesen im Jahre 1948 vor-
genommenen Transaktionen einen Kapitalgewinn im Sinne