Strafgesetzbuch. N° 23.
steht nicht einem Rechtssubjekt gegenüber, das er durch
Täuschung zur freiwilligen Aufgabe des Besitzes bewegte.
Ebensowenig
tut er das, wenn er einen Richter durch
Täuschung veranlasst, ein für die Gegenpartei ungünstiges
Urteil zu fällen (vgl. hiezu auch GRÜNHUT, Zur Lehre vom
Prozessbetrug, in Rheinische Zeitschrift für Zivil-und
Prozessrecht 13 144 ff ; derselbe in SZStrR 51 72). Der
Richter ist weder selber Rechtssubjekt, noch handelt er
als Vertreter eines solchen. Er steht über den Parteien,
tritt nicht an der Seite der einen in rechtsgeschäftlichen
Verkehr mit der andern, und die Gegenpartei des Täters
gibt ihre im Streite liegenden Vermögensrechte auch nicht
freiwillig, sondern unter dem Drucke des durch Täuschung
des Richters zustande gekommenen Urteils auf. Die Wahr-
heitspflicht im Prozesse, soweit sie überhaupt besteht,
dient nicht dem Schutze der freien Willensbildung im
rechtsgeschäftlichen Verkehr und der von ihr abhängenden
Vermögensrechte der Parteien, sondern dem Interesse des
Staates an einer zuverlässigen Rechtsprechung und dem
Frieden unter den Parteien, der durch das Urteil hergestellt
werden soll.
Der Richter verfügt nicht über Vermögens-
rechte, die
er nach Art einer Privatperson oder eines Ver-
treters des Gemeinwesens (z.B. einer Behörde, die Subven-
tionen zuspricht) zu wahren hätte und wozu er oder ein
hinter ihm stehender Dritter des Schutzes des Art. 148
StGB bedürfte. Er spricht Recht, und zwar nicht nur
wenn er eine Klage abweist, den Beklagten verurteilt oder
ein feststellendes Urteil fällt, sondern auch wenn er un-
mittelbar gestaltend (z.B. durch Zuspruch des Eigentums)
in das Vermögen der Parteien eingreift.
Es besteht auch kein praktisches Bedürfnis, den soge-
nannten Prozessbetrug nach Art. 148 zu bestrafen, um-
soweniger als das ohnehin nur zum Schutze von Vermögens-
rechten möglich wäre und nicht zu ersehen ist, weshalb in
diesen Fällen schärfere Strafe nötig sein sollte als in Fällen,
wo
das arglistig erschlichene Urteil den Prozessgegner um
andere Rechte bringt. Gegen die Irreführung des Richters
Strafgesetzbuch. No 24.
schützen bundesrechtlich die Strafnormen betreffend falsche
Beweisaussage
der Partei (Art. 306 StGB) und falsches
Zeugnis, falsche
Begutachtung und falsche Übersetzung
(Art. 307 SrGB) sowie betreffend Anstiftung und Gehülfen-
schaft zu diesen Verbrechen (Art. 24, 25 StGB), ferner die
Bestimmungen über Urkunden!alschung und dergleichen
(Art.
251 ff, 317, 318 StGB). Auch können die Kantone
die Verletzung der Wahrheitspflicht im Prozesse als Über-
tretung kantonaler Prozessvorschriften mit Strafe bedrohen
(Art. 335 Ziff. 1 Abs. 2
StGB ; BGE 76 IV 282). Hätte dem
Bundesgesetzgeber das nicht genügt, so hätte er Art. 306
StGB weiter gefasst. In den Fällen schliesslich, wo die
Parteien sich über die Täuschung des Richters einig sind
(Scheinprozesse), um ein Urteil zu erlangen, mit dem sie
im Vollstreckungsverfahren einen Dritten zu schädigen
versuchen, greifen die
Bestimmungen über betrügerischen
Konkurs und Pfändungsbetrug Platz (Art. 163, 164 StGB).
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
24. Urteil des Kassationshofes vom 30. Mai 1952 i. S. Sehmid
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau.
Art. 153, 154 StGB.
- Verfälschen von Würsten durch künstliche Färbung (Erw. 1).
- Ist es zum Zwecke der Täuschung iln Handel und Verkehr
erfolgt ? (Erw. 2).
c) Gewerbsmässigkeit (Erw. 3).
Art. 153 et 154 OP.
a) Falsifi.cation de saucisses par l'emploi d'un colorant artificiel
(consid. 1).
b) L'infraction a-t-elle ete commise en vue de tromper autrui dans
les relations d'affäires ? (consid. 2).
c) En faire metier (consid. 3).
Art. 153 e 154 OP.
a) Contra.ffuzione di salsicce mediante l'uso di una sostanza
colorante artificiale (consid. 1).
b) Il reato e stato commesso a scopo di frode nel commercio e
nelle relazioni di affari ? (consid. 2).
c) Professionalita nel reato (consid. 3).
Strafgesetzbuch. N° 24.
A. -Edwin Schmid, der seit 1. Juli 1950 in Bischofszell
eine Metzgerei
führt, färbte mit einem künstlichen Farb-
stoff in der Regel alle zum Räuchern bestimmten Würste,
insbesondere wenn nicht mehr genügend Zeit zum Räuchern
vorhanden war. Er kannte das Verbot des Färbens. Er
wollte durch diese Verbesserung des Aussehens der Würste
einen höheren Umsatz erzielen und war bereit, das in
unbestimmt vielen Fällen zu tun. Er verkaufte die gefärbte
Ware in seinem Geschäft.
B. -Die Kommission des Bezirksgerichts Bischofszell
büsste Schmid am 17. Dezember 1951 wegen Übertretung
des Art. 62 der eidgenössischen Fleischschauverordnung
vom 26. August 1938 mit Fr. 30.-.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft verurteilte da-
gegen die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons
Thurgau den Angeklagten am 15. März 1952 wegen ge-
werbsmässiger
Warenfälschung und gewerbsmässigen In-
verkehrbringens verfälschter Waren (Art. 153, 154 StGB)
zu einem Monat Gefängnis und Fr. 30.-Busse. Die
Rekurskommission schob den Vollzug der Gefängnisstrafe
bedingt auf und setzte dem Verurteilten zwei Jahre
Probezeit. Sie ordnete an, dass das Urteil im Amtsblatt
zu veröffentlichen sei.
0. -Schmid führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den
Anträgen, das Urteil der Rekurskommission sei aufzu-
heben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
damit sie den Beschwerdeführer bloss wegen Übertretung
des Art. 62 der eidgenössischen Fleischschauverordnung
büsse, eventuell ihn nur wegen einfacher Warenfälschung
und einfachen Inverkehrbringens gefälschter Waren milder
bestrafe, ohne das Urteil zu veröffentlichen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- -Der Beschwerdeführer anerkennt mit Recht, dass
die Vürste durch das Färben mit künstlichem Farbstoff
im Sinne der Art. 153 und 154 StGB verfälscht worden
sind.
Art. 62 der eidgenössischen Fleischschauverordnung
Strafgesetzbuch. No 24.
verbietet die Verwendung von Farbstoffen zum Herstellen
und Behandeln von Fleisch und Fleischwaren. Ob diese
Erzeugnisse
in gefärbtem Zustande ebensogut und eben-
soviel
wert sind wie in ungefärbtem, ist unerheblich.
Jede unerlaubte Veränderung der natürlichen Beschaffen-
heit einer Ware ist ein Verfälschen (BGE 71 IV 12). Wer
eine Ware im Wert verringert, erfüllt einen besonderen Tat-
bestand, den die zitierten Bestimmungen neben dem Ver-
fälschen erwähnen. Es ist auch nicht so, dass der Beschwer-
deführer die Würste bloss vorschriftswidrig verpackt
hätte. Die Wurst, nicht bloss der Inhalt der Wursthaut,
bildet die Ware ; denn sie wird als Ganzes, nicht getrennt
in Wurstmasse und Wursthaut, verkauft.
2. -Der Beschwerdeführer bestreitet, dass das Ver-
fälschen zum Zwecke der Täuschung im Handel und
Verkehr J erfolgt sei (vgl. Art. 153 StGB).
Dieses
Merkmal ist indessen erfüllt. Eine Täuschung
im Sinne des Art. 153 liegt objektiv schon vor, wenn der
Käufer nicht ohne weiteres sieht, dass ihm gefälschte
Ware angeboten wird, d.h. eine Ware, deren natürliche
Beschaffenheit unerlaubterweise verändert worden ist. vVie
das Verfälschen keine Wertverringerung voraussetzt,
braucht auch der Käufer sich über den Wert der vVare
keine unrichtige Vorstellung zu machen. Die künstliche
Färbung aber springt dem Käufer einer Wurst nicht ohne
weiteres in die Augen. Wie die Vorinstanz zutreffend aus-
führt, kann er sich eine falsche Vorstellung über das Räu-
chern machen, wenn die vVurst künstlich gefärbt ist ; er
kann meinen, sie sei mit gute Erfolg geräuchert worden.
Die Färbung verunmöglicht ihm auch, aus dem natürlichen
Aussehen der Wurst auf ihre Beschaffenheit zu schliessen ;
die
Färbung kann schlechte Wurstmasse verstecken. Das
Färben von Würsten (und von Fleisch und Fleischwaren
überhaupt ist gerade deshalb verboten, weil der Käufer aus
ihrem natürlichen oder auf natürlichem und erlaubtem
Wege des Räucherns veränderten i ussehen soll auf die
Beschaffenheit
der vVare schliessen können. Ob der Käufer
Strafgesetzbuch. N° 24.
das Verbot des Färbens von Fleisch und Fleischwaren
ken,nt, ist unerheblich. Auch darauf kommt nichts an,
ob es, wie der Beschwerdeführer behauptet, in gewissen
Kantonen allgemein missachtet wird. Ebensowenig hilft
der Einwand, dass gewisse andere Lebensmittel erlaubter-
weise gefärbt zu werden pflegen, ohne dass der Käufer
sich dadurch getäuscht fühlte. Wer z.B. Konditoreiwaren
ersteht, weiss, dass sie künstlich gefärbt sind, ja wünscht
das oft sogar, weil die Ware den Tisch zieren soll. Der
Käufer von Fleisch und Fleischwaren dagegen wünscht,
dass seine Esslust durch das natürliche Aussehen der
Ware angeregt werde.
Dass die Täuschung vom Beschwerdeführer auch ge-
wollt war, ergibt sich daraus, dass er die Würste insbe-
sondere
dann färbte, wenn die Zeit zum Räuchern nicht
ausreichte, ferner daraus, dass er in der Beschwerde aus-
führen lässt, die Färbung verfolge den Zweck, den Käufer
glustiger zu machen, den Anreiz zum Kaufe zu
erhöhen. Der Beschwerdeführer wollte gute Räucherung
vortäuschen und dadurch im Käufer eine Vorstellung
erwecken, die
durch die ungefärbte und ungeräucherte
oder schlecht geräucherte Ware nicht erzeugt worden
wäre.
Nicht nötig ist der Nachweis, dass tatsächlich
jemand getäuscht worden sei.
3.
-Gewerbsmässig vergeht sich; wer die Tat wieder-
holt begeht in der Absicht, zu einem Erwerbseinkommen
zu gelangen, und mit der Bereitschaft, gegen unbestimmt
viele zu handeln (BGE 76 IV 239 und dort erwähnte
Urteile).
Diese Merkmale sind erfüllt. Der Beschwerdeführer hat
wiederholt, ja sogar regelmässig Würste gefärbt und sie
hernach verkauft, und er ist, wie die Vorinstanz verbind-
lich feststellt
und in der Beschwerde nicht bestritten
wird, bereit gewesen, die Tat in unbestimmt vielen Fällen
zu begehen. Er hat auch die Absicht gehabt, dadurch zu
einem Erwerbseinkommen zu gelangen, denn die Vor-
instanz stellt fest, er habe durch die bessere Farbe der
Strafgesetzbuch. No 25.
Würste einen höheren Umsatz erzielen wollen. Die Be-
hauptung des Beschwerdeführers, das sei nicht bewiesen,
ist nicht zu hören (Art. 277 bis Abs. l, 273 Abs. l lit. b
BStP). Der Beschwerdeführer irrt sich auch, wenn er
glaubt, die Absicht, zu einem Erwerbseinkommen zu
gelangen, hätte vorausgesetzt, dass er infoige der Färbung
die Würste mit weniger oder billigerem Fleisch hergestellt
oder aus der Abkürzung des Räucherns einen Vermögens-
vorteil gezogen hätte. Es ist auch nicht erforderlich, dass
durch die Färbung der Umsatz tatsächlich gesteigert
worden
sei; es genügt, dass der Beschwerdeführer ihn
steigern wollte.
4. -Die Veröffentlichung des Urteils ist die zwingende
Folge
der Verurteilung wegen gewerbsmässiger Verübung
der Warenfälschung und des Inverkehrbringens gefälschter
Waren (Art. 153 Abs. 2, Art. 154 Ziff. l Abs. 2 StGB).
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
25. Urteil des Kassationshofes vom 13. Juni 1952 i. S. Gut
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Art. 217 Ziff. 2 StGB.
a) Nicht nur die Behörden des die Armenunterstützung leistenden
Gemeinwesens, sondern auch jene des Kantons, in dem die
Unterstützungspflicht zu erfüllen ist, können den Strafantrag
stellen.
b) Die Kantone können das Antragsrecht auch einer Vormund-
schaftsbehörde einräumen.
Art. 217 eh. 2 OP.
a) Peuvent porter plainte non seulement les autorites du canton
qui fournit l'assistance publique, mais aussi celles du canton
ou l'obligation d'entretien devrait etre executee.
b) Les cantons peuvent confärer le droit de porter plainte A une
autorite tutelaire.
Art. 217 cifra 2 OP.
a) Possono sporgere querela non soltanto le autorita del Cantone
ehe presta l'assistenza pubblica, ma anche quelle del Cantone
in cui dovrebbe essere adempito l'obbligo di assistenza.