Strafgesetzbuch. No 21.
Einen Mann in diesem Alter trifft erhöhte Verantwortung
gegenüber Kindern. Er darf sich nicht durch ein 15 V2
Jahre altes Mädchen verführen lassen, sondern hat sich
mit der vollen Einsichtsfähigkeit und Widerstandskraft
eines Erwachsenen gegen ein solches Unternehmen zu
wehren. 'Der Beschwerdeführer hätte W. L. energisch
zurechtweisen, sie
aus seinem Zimmer wegjagen und ihr
das Betreten desselben verwehren sollen. Auch konnte
ihm zugemutet werden, die Meistersleute auf das Treiben
des Mädchens aufmerksam zu machen, falls er den Ein-
druck hatte, es suche geschlechtliche Beziehungen. Dem
Beschwerdeführer fehlte der ernste Wille zum Widerstand
zum vornherein, sonst hätte er sich nicht, wie er behauptet,
am Geschlechtsteil kitzeln lassen, was bereits unzüchtig
war und ihn strafbar machte. Übrigens ist in der Unter-
suchung nur davon die Rede gewesen, dass das Mädchen
ihn gekitzelt, nicht dass es das m Geschlechtsteil getan
habe; auch im Brief vom 17. Juli 1951 hat das Mädchen
nichts anderes geschrieben. Wären dem Beschwerdeführer
die Besuche
und angeblichen Zudringlichkeiten des Mäd-
chens nicht willkommen gewesen, so hätte er das Zimmer
abgeschlossen, wenn er über die Mittagszeit und abends
sich zur Ruhe legte. In der Untersuchung hat er selber
erklärt, er habe W. L. in sein Zimmer eingeladen, in der
Absicht, mit ihr zu schmusen , nachdem sie ihm be-
ständig nachgelaufen sei. Gemäss ihren Aussagen hat er
sie nach ihrem Alter gefragt und auf ihre Antwort hin
erwidert, es sei schade, dass sie nicht älter sei, aber deshalb
könne man einander ja gleichwohl gern haben . Alles
deutet darauf hin, dass ihm die angebliche Geilheit des
Mädchens gelegen
kam ; es fehlt jede Spur ernsthafter
Abwehr.
Strafgesetzbuch. No 22.
- Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. Juni 1952
i. S. Fyg gegen Born.
Art. li7 Abs .. 1 OR, Art. 32, 14/i StGB. Sachbeschädigung durch
Abschuss emer Katze. War der Täter zur Tat berechtigt?
Art. 57 al. 1 00, 32 et 145 OP. En tuant un chat, l'auteur a-t-il
cause un dommage a la propriete d'autrui? Etait-il en droit
d'agir !
Art .. 7 cp. 00, 32 e 145 OP. Da.nneggiamento commesso con l'uc-
cIS1one di un gatto. L'autore aveva il diritto di agire ?
Friedrich Fyg sah am Nachmittag des 25. November
1951 wie schon öfters eine fremde Katze am Fischweiher
seiner Liegenschaft
in Hünibach. Angeblich tappte sie nach
den Fischen. Fyg entschloss sich, sie abzuschiessen. Als
er mit einem Flobertgewehr erschien, verzog sie sich in ein
Gebüsc.h. Dort traf er sie aus 4-6 m Entfernung mit einem
hinter den linken Vorderlauf gezielten Schuss. Die Katze
flüchtete sich und verendete in der folgenden Nacht. Sie
gehörte Friedrich Born, der in der Nähe des Täters wohnt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des wegen Sachbeschädigung
verurteilten Fyg wurde vom Bundesgericht abgewiesen.
Aus den Erwägungen :
Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 57 OR, wo-
nach der Besitzer eines Grundstückes berechtigt ist, Dritten
angehörige Tiere, die auf dem Grundstück Schaden an-
richten, zur Sicherung seiner Ersatzforderung einzufangen
und in seinen Gewahrsam zu nehmen und, wo die Umstände
es rechtfertigen, sogar zu töten.
Diese Bestimmung trifft jedoch schon deshalb nicht zu,
weil
weder feststeht noch behauptet ist, dass die Katze
des Klägers im Weiher des Beschwerdeführers jemals
Fische erwischt oder auf der Liegenschaft irgendwelchen
anderen Schaden verursacht habe. Dass in Hünibach eine
Katzenplage herrschte, genügte nicht ; sollten andere
Katzen den Beschwerdeführer geschädigt haben, so be-
Strafgesetzbuch. No 23.
rechtigte das ihn nicht, wahllos jede beliebige Katze, ins-
besondere jene des Klägers, abzuschiessen.
Zudem setzt Art. 57 OR voraus, dass die Umstände die
Tötung rechtfertigen. Selbst wenn der Beschwerdeführer
durch die Katze des Klägers geschädigt worden wäre und
er bevorstehenden weiteren Schaden hätte abwenden
wollen, hätte er daher das Tier unter den vorliegenden Ver-
hältnissen nicht töten dürfen. Dem Beschwerdeführer
konnte zugemutet werden, die Katze, die er schon öfters
in seinem Garten gesehen hatte, zu verscheuchen und, wenn
das nichts genützt hätte, nach dem Besitzer zu forschen
und bei ihm vorstellig zu werden. So dringlich und so
erheblich
war die Gefahr nicht, dass er diese Massnahme
in guten Treuen hätte unterlassen dürfen. Die Berufung
auf BGE 77 IV 196 hilft nicht. Der Beschwerdeführer hat
sich nicht wie der Besitzer der Liegenschaft im dort beur-
teilten Falle in bedrängter Lage befunden, die ihm verun-
möglicht hätte, ruhig zu überlegen, welche Massnahme
objektiv gerechtfertigt sei und welche nicht. Der Be-
schwerdeführer durfte auch nicht voraussetzen, eine Er-
mahnung des Born wäre nutzlos, weil schon der Abschuss
der Katze des Fritz Caflisch im Mai 1951 durch den Be-
schwerdeführer ihm eine Warnung hätte sein sollen. Der
Beschwerdeführer durfte nicht annehmen, dass Born ihn
als Katzenjäger kenne, und selbst wenn er diese Kenntnis
hätte voraussetzen dürfen, hätte ihn das nicht berechtigt,
jede Vorstellung bei Born zu unterlassen.
23. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 30. 1fai 1952
i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Friedlin.
Art. 148 StGB trifft auf den sog. Prozessbetrug nicht zu.
L'art. 148 CP ne vise pas l'escroquerie au proces.
L'art. 148 CP non e applicabile alla truffa processuale.
A. -Margrith Friedlin und ihr am 6. Juli 1948 aus-
serehelich geborenes Kind klagten beim Bezirksgericht
Strafgesetzbuch. No 23.
Baden gegen Ernst Hitz auf Entschädigung, Genugtuung
und Unterhaltsbeiträge. Zur Begründung liess Margrith
Friedlin in den Rechtsschriften durch einen Fürsprecher
behaupten, der Beklagte habe ihr am 16. September 1947
beigewohnt
und sei der Vater des Kindes. In der formellen
Parteibefragung vom 28. März 1950 versicherte sie, diese
Behauptung sei richtig. Im Strafverfahren, das vor der
rechtskräftigen Beurteilung der Vaterschaftsklage gegen
sie eingeleitet
wurde, gab sie dann zu, bewusst die Unwahr-
heit gesagt zu haben, weil sie geglaubt habe, sie könne den
verheirateten Gustav Erzer, mit dem allein sie in der
kritischen Zeit geschlechtlich verkehrt habe, nicht belan-
gen.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau klagte
sie daher wegen Betrugsversuches und falscher Beweis-
aussage der Partei an.
B. -Am 29. Januar 1952 sprach das Kriminalgericht
des Kantons Aargau Margrith Friedlin von der Anklage des
Betrugsversuches frei und beschloss, die Akten dem
Bezirksgericht Baden zu überweisen zur Beurteilung der
Anschuldigung wegen falscher Beweisaussage. der Partei.
Den Freispruch begründete es damit, dass sich die
Wahrheitspflicht der Parteien nach aargauischem Recht
in der Pflicht zur wahrheitsgemässen Aussage gemäss
223 ff. ZPO erschöpfe und die Verletzung dieser Pflicht
nach Art. 306 StGB zu bestrafen sei. Unrichtige Partei-
anbringen vor Gericht im Behauptungsstadium Rechts-
schriften seien
nicht strafbar, ja nicht einmal bloss diszi-
plinarisch
zu ahnden. Art. 306 StGB als Sonderbestimmung
habe sich als ausreichend erwiesen; es bestehe kein Grund
zur Annahme eines Prozessbetruges neben der falschen
Beweisaussage
der Partei.
0. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt
Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff BStP mit dem
Antrag, Margrith Friedlin sei auch wegen versuchten
Betruges gemäss Art. 148 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 StGB
zu bestrafen und die Sache daher zur Neubeurteilung an
das Kriminalgericht zurückzuweisen.