Strafgesetzbuch. No 3.
des Erfolges war, d. h. sich nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge eignete, ihn herbeizuführen.
Übrigens widerspricht die Behauptung des Beschwerde-
führers,
Judith Gerber habe Ineichen schon vorher gekannt
und hätte von ihm die Adresse des Abtreibers Wyss auch
ohne die Vermittlung des Beschwerdeführers erfahren, der
ausdrücklichen Feststellung des Schwurgerichtshofes, dass
Judith Gerber ohne den Beschwerdeführer weder Ineichen
noch Wyss kennen gelernt hätte. Diese Feststellung bindet
nach Art. 277 bis Abs. 1 BStP den Kassationshof nicht
weniger, als ihn die Wahrsprüche der Geschwornen binden,
da das schwurgerichtliche Urteil für die bundesgerichtliche
Überprüfung eine Einheit bildet (BGE 77 IV 63).
3. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1. Febmar
1952 i. S. Baumann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons
. Zürich.
Art. 41 Ziff. 3 StGB. Recht und Pflicht des Richters, wegen
Täuschrmg des Vertrauens den Vollzug der bedingt aufge-
schobenen Strafe anzuordnen, sind nicht befristet.
Art. 41 eh. 3 OP. Le droit et le devoir du juge d'ordonner l'execu-
tion de la peine, parce que le condamne a trompe la confiance
mise en lui, ne sont pas soumis a rm delai.
Art. 41 cifra 3 OP. Il diritto e il dovere del giudice di ordinare
l'esecuzione della pena, pel motivo ehe il condann,ato ha deluso
la fiducia in lui riposta, non sono sottoposti ad un termine.
Aus den Erwägungen :
Der Entwurf des Bundesrates zum Strafgesetzbuch sah
in Art. 71 vor; dass die Vollstreckungsverjährung bei
bedingter Verurteilung mit dem Ende der Probezeit
beginne. Nach dieser Bestimmung hätte der Strafvollzug
nach Ablauf eines mit der Rechtskraft des Urteils begin-
nenden Zeitraumes, der sich aus der Probezeit und der
Verjährungsfrist zusammengesetzt hätte, nicht mehr ange-
ordnet werden können. Die Bundesversammlung hat diese
Lösung abgelehnt, indem sie Art. 74 des Gesetzes dahin
Strafgesetzbuch. No 3. 9
gefasst hat, dass die Vollstreckungsverjährung bei beding-
tem Aufschub des Strafvollzuges mit dem Tag zu laufen
beginne, an dem die Vollstreckung angeordnet wird (vgl.
hierüber StenBull NatR 1928 215). Die Befugnis des Rich-
ters, die Vollstreckung anzuordnen, hat sie zeitlich nicht
begrenzt, obschon ihr nicht entgangen sein kann, dass die
vorgenommene Änderung die zeitliche Grenze aufhob, die
der Entwurf dem richterlichen Entscheid auf Anordnung
des Strafvollzuges setzte. Daher darf nicht unter Berufung
auf eine Lücke des Gesetzes, die nicht besteht, eine Be-
fristung doch eingeführt werden.
Die vom Beschwerdeführer geteilte Auffassung des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, wonach
wegen Täuschung des richterlichen Vertrauens der Vollzug
der beding aufgeschobenen Strafe nur solange angeordnet
werden könne, als sie, von der Rechtskraft des Urteils an
gerechnet, nicht verjährt sei (RStrS 1949 Nr. 303), hätte
übrigens, wie schon in BGE 76 IV 14 angedeutet worden
ist, die untragbare Folge, dass in Fällen, in denen die Probe-
zeit fünf Jahre dauert, der Strafvollzug nur während dieses
sich mit der Verjährungsfrist deckenden Zeitraumes
(Art. 73 StGB) angeordnet werden könnte, also praktisnh
immer dann unmöglich wäre, wenn die den Vollzug recht-
fertigende Tatsache sich erst kurz vor Ablauf der Probe-
zeit zuträgt. Das wäre umso bedenklicher, als die Auf-
deckung und Beurteilung solcher Tatsachen Zeit erfordert.
Gerade in den schwersten Fällen, wo der Richter die Probe-
zeit auf fünf Jahre bemessen hat, wäre damit die Anwen-
dung von Art. 41 Ziff. 3 StGB verunmöglicht.
Die Strafe, zu der der Beschwerdeführer am 15. Februar
1946 verurteilt worden ist, durfte daher auch nach dem
15. Februar 1951 noch vollstreckbar erklärt werden. Dass
das Verfahren auf Anordnung des Vollzuges erst nach die-
sem Zeitpunkt angehoben worden ist, ändert nichts. Inwie-
fern die Vollstreckung heute stossend sein sollte, ist nicht
zu sehen. Bis im Februar 1951 stand der Beschwerdeführer
noch unter Bewährungsprobe. Kurz nach Ablauf der
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Probezeit wurde das Verfahren auf .Anordnung des Straf-
vollzuges angehoben, und das Obergericht führte es ohne
Unterbruch durch. Seit der Verurteilung vom 15. Februar
1946 sind erst annährend sechs Jahre verstrichen und seit
jener vom 9. Februar 1949 erst zwei Jahre. Mit solchen
Verhältnissen
hat sich der Verurteilte, besonders wenn
ih:m. eine lange Probezeit auferlegt worden ist, angesichts
der Bestimmung des Art. 74 StGB ohne weiteres abzu-
finden.
4. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. Februar
1952 i. S. Pauli gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Ein mit Gefängnis gesühnter Fall
ist nicht besonders leicht .
Art. 41 eh. 3 a/,, i OP. Un cas ou a ete infligee une peine d'em-
prisonnement n'est pas de tres peu de gravite .
Art. 41 cifra 3 cp. 2 OP. II caso in cui e stata inflitta una pena
di detenzione non e di esigua gravita .
Aus den Erwägungen :
Nach Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB kann der Richter,
statt den Strafvollzug anzuordnen, in besonders leichten
Fällen den Verurteilten verwarnen, ihm weitere Bedingun-
gen auferlegen oder die Probezeit höchstens um die Hälfte
ihrer ursprünglichen Dauer verlängern. Diese Bestimmung
wurde durch Bundesgesetz vom 5. Oktober 1950 betreffend
Abänderung des schweizerischen Strafgesetzbuches ein-
geführt, weil man es bei der früheren Regelung als stos-
send empfand, dass auch ein ganz geringfügiges Vergehen,
z.B. eine in der Aufregung begangene Beschimpfung, die
mit einer kleinen Busse bestraft wurde, zwingend den
Vollzug einer vielleicht einjährigen Gefängnisstrafe nach
sich zog (vgl. StenBull. NatR 1949 184, StR 1949 580).
Wie der Berichterstatter im Ständerat ausführte, gab es
kantonale Gerichte, die in derartigen Bagatellfällen den
Strafvollzug nicht anordneten. So hatte das Plenum der
Strafgesetzbuch. No 5.
Strafkammern des bernischen Obergerichts beschlossen,
die
bedingt aufgeschobene Strafe solle wegen eines während
der Probezeit begangenen Verbrechens oder. Vergehens
nur dann vollzogen werden, wenn in ihm eine Täuschung
des auf den Verurteilten gesetzten Vertrauens liege, was
da, wo die während der Probezeit begangene Tat nur mit
Obertretungsstrafe geahndet werde, von Fall zu Fall zu
prüfen sei (ZBJV 84 354). Solche Entscheidungen waren
gesetzwidrig (BGE 72 IV 49, 74 IV 17, 76 IV 261), wurden
aber trotzdem von den bernischen Staatsanwälten nicht
mehr angefochten (ZBJV 84 361). Durch Aufnahme des
Absatzes 2
in Art. 41 Ziff. 3 anlässlich der Revision vom
5. Oktober 1950 sollte das Gesetz dieser Praxis angepasst
werden. Die Entstehungsgeschichte bestätigt demnach,
dass die
neue Bestimmung nur für Bagatellfälle gilt. Das
kommt auch .im Wortlaut zum Ausdruck, wonach nur
in besonders leichten Fällen (cas de tres peu de gravite)
von der .Anordnung des Strafvollzugs abgesehen werden
kann. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn der Richter
das Vergehen oder Verbrechen mit Gefängnis oder Zucht-
haus geahndet hat. Nur wenn auf Haft oder Busse erkannt
worden ist, kommt Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 überhaupt in
Frage; nur dann hat der Richter zu prüfen, ob der Fall
besonders leicht sei.
Der Beschwerdeführer ist für die während der Probezeit
begangenen Veruntreuungen zu Gefängnis verurteilt wor-
den.
Für das richterliche Ermessen, diese Fälle als beson-
ders
leicht zu würdigen und Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 anzu-
wenden, bleibt somit kein Raum ; das Ermessen wäre
überschritten, wenn vom Vollzug der bedingt aufgescho-
benen Strafe abgesehen würde.
5. Urteil des Kassationshofes vom 3. Mai 1952 i. S. Rentsch
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Art. 61 Abs. 1 StGB. Wann besteht ein öffentliches Interesse an
der Veröffentlichung des Urteils ?