32 Strafgesetzbuch. N° lO.
lung, sondern in viel weitergehendem Masse als eigentlicher
Geschäftsleiter
oder wie ein Verwaltungsratspräsident
Gebrauch
gemacht. Auch hierin liegt die verbindliche
Feststellung, dass
Oesch und Zängeler tatsächlich nach
seinen Weisungen und Befehlen gehandelt haben.
War der Beschwerdeführer somit jedenfalls cc Verwal-
tungsorgan )) im Sinne des Art. 172, so kommt auf seine
Rüge, er sei entgegen der Auffassung der Vorinstanzen
nicht Bevollmächtigter gewesen, nichts an.
10. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. Januar
1952 i. S. Aumann gegen Huber.
Lässt die revidierte Fassung des Art. 173 StGB die Berufung
auf Wahrung berechtiger Interessen noch zU. ?
Le texte nouvea.u de l'art. 173 OP permet-il encore d'invoquer
la defense d'interets legitimes 'l
Il nuovo tenore dell'art. 173 OP permette ancora d'invocare la
difesa d'interessi legittimi Y
Der Beschwerdeführer hatte den Beschwerdegegner in
einer Verhandlung vor dem Mietamt der Stadt Zürich der
Lüge bezichtigt und war deshalb vom Obergericht des
Kantons Zürich wegen übler Nachrede gebüsst worden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde,
mit de r er Freisprechung
beantragte, wurde vom Bundesgericht abgewiesen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- -(Ausführungen darüber, dass der Beschwerdefüh-
rer den Wahrheitsbeweis nicht erbracht und auch nicht
ernsthafte Gründe gehabt habe, seine Äusserung in guten
Treuen für wahr zu halten).
-
Der Beschwerdeführer will durch die ehrverlet-
zende Äusserung seine Berufsehre
gewahrt haben. Wenn
das heissen soll, er habe in Wahrung berechtigter Inter-
essen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(vgl. z. B. BGE 71 IV 189) gehandelt, so verkennt er,
Strafgesetzbuch. No 11.
dass diese Rechtsprechung aus der Zeit stammt, als Art.
173 StGB noch in der Fassung vom 21. Dezember 1937
galt.
Am 5. Januar 1951 ist die revidierte Fassung in
Kraft getreten, wonach der Beschuldigte sich der Strafe
nicht mehr bloss durch den Wahrheitsbeweis entziehen
ann, sondern auch durch den Nachweis, dass er die von
ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung aus
ernsthaften Gründen in guten Treuen für wahr halten
konnte. Wer diesen Beweis nicht erbringt oder nicht er-
brngen arf (vgl. Art. 173 Ziff. 3 StGB), wird im allge-
memen
swh auch nicht darauf berufen können dass er
berechtigte Interessen gewahrt habe. Denn das sntzt nach
der erwähnten Rechtsprechung unter anderem voraus
dass der Täter gutgläubig war und gewissenhaft alle
Znmutbare vorgekehrt habe, um sich von der Richtigkeit
semer Behauptung zu überzeugen; wenn er das aber
getan hat, wird in der Regel gesagt werden können, er
habe ernsthafte Gründe gehabt, sie in guten Treuen für
wahr zu halten (vgl. auch BGE 77 IV 169). Hat er ohne
begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht
gehandelt, jemandem Übles vorzuwerfen (Art. 173 Ziff. 3),
so
kann von der Wahrung berechtigter Interessen sowieso
keine Rede sein.
Auch der Beschwerdeführer hat nichts
vorgekehrt, um sich davon zu überzeugen, ob der Be-
schwerdegegner seine
Behauptung wirklich ösgläubig
aufgestellt, d. h. gelogen habe.
11. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. April
1952 i. S. Graf gegen Staatsanwaltsehait des Kantons Zürieh.
Art. 188 StGB
a) Begriff der un,züchtigen Handlung. Verhältnis zu Art. 205
StGB (Erw. 1).
b) Art. .ss trifft auch zu, wenn der Täter das Opfer bloss durch
Verblüffung 1;illd Schrecken, ohne ausserdem Gewalt anzuwen-
den, zum Widerstand vollständig un.Iahig macht (Erw. 2).
Art. 188 OP
a) Notinn de l'attentat ä la pudeur. Relation avec l'art. 205 CP
(cons1d. 1).
3 AS 78 IV -1952
Strafgesetzbuch. N° 11.
b) L'a.rt. 188 s'applique a.ussi lorsque l'auteur, sans user de o
lence met la victune, pa.r la surprise et la frayeur, complete
ment hors d'etat de resister (consid. 2).
Art. 188 OP.
a) Nozione dell'a.tto di libidine. Rela.zione oon l'a.rt. 205 CP
(oonsid. 1).
b) L'art. 188' e applica.bile anche quando l'autore, senza. usare
violenza, riduce la vittima, con la sorpresa e la paura, m uno
stato d'impossibilitA a resistere (consid. 2).
A. -Am 21. August 1951 holte der Radfahrer Friedrich
Graf kurz vor 5 Uhr bei Dunkelheit auf der Eichstrasse in
Glattbrugg die Radfahrerin Frau T. ein, nachdem er, um
sich ihr zu nähern, seinen ordentlichen Weg durch die
Schaffhauserstrasse verlassen
hatte. Frau T. vermutete
im Radfahrer einen Nebenarbeiter und grüsste ihn. Statt
den Gruss zu erwidern, griff Graf der ahnungslosen Frau
mit der rechten Hand unter der Pelerine und über dem
Rock in die Gegend des Geschlechtsteils. Gleichzeitig
steuerte er sein Fahrrad derart nach rechts, dass Frau T.
gegen
den Strassenrand abgedrängt und schliesslich ge-
zwungen wurde, abzusteigen. In diesem Augenblick, als
die erschreckte
und verblüffte Frau ihr Fahrrad mit
beiden Händen an der Lenkstange hielt, griff Graf ihr
ein zweites Mal in die Gegend des Geschlechtsteils, diesmal
unter dem Rock, aber über den Hosen. Frau T. war
unfähig, Widerstand zu leisten. Sie rief eine Drittperson
um Hilfe, worauf Graf sich davonmachte.
B. -Das Bezirksgericht Bülach verurteilte Graf wegen
Nötigung
zu einer unzüchtigen Handlung (Art. 188 StGB)
zu einem Monat Gefängnis, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am l.
Februar 1952 dieses Urteil im Schuld-und im Strafpunkte.
Es führte aus, die Tat sei entgegen der Auffassung des
Angeklagten
nicht bloss eine unzüchtige Belästigung im
Sinne des Art. 205 StGB. Graf habe durch sein überfall-
artiges Verhalten Frau T. dermassen erschreckt und
überrascht, dass sie sich nicht zur Wehr setzen konnte.
Strafgesetzbuch. N 11.
Wenn er auch beim ersten Griff den Schrecken und die
Bestürzung der Frau T. noch nicht realisiert haben sollte,
habe er nachher die durch Überraschung hervorgerufene
Wehrlosigkeit
der Angegriffenen unbedingt wahrnehmen
müssen, die er dann zum zweiten Griff ausgenützt habe.
0. -Graf führt Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268
ff. BStP mit den Anträgen, das Urteil des Obergerichts
sei aufzuheben
und die Sache zur Freisprechung, eventuell
zur milderen Beurteilung, an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
l. -Art. 187 StGB richtet sich gegen die Erzwingung
des ausserehelichen Beischlafs (Notzucht), und Art. 188
StGB droht Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis
dem an, der eine Person mit Gewalt oder durch schwere
Drohung,
oder nachdem er sie auf andere Weise zum
Widerstand un:fahig gemacht hat, zur Duldung oder zur
Vornahme einer andern unzüchtigen Handlung zwingt.
Der Begriff der andern unzüchtigen Handlung wird
auch in Art. 189 Abs. 2, 190 Abs. 2, 191 Ziff. 2, 192 Ziff.
2 und 193 Abs. 2 dem Beischl!).f gegenübergestellt. Das
Bundesgericht hat ihn stets dahin ausgelegt, dass eine
Handlung dann unzüchtig sei, wenn sie den geschlecht-
lichen Anstand verletzt, indem sie in nicht leicht zu neh-
mender Weise gegen das Sittlichkeitsgefühl verstösst
(RStrS 1944 Nr. 244 ; BGE 70 IV 209, 71 IV 95, 76 IV
276). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Es verstösst in
nicht leicht zu nehmender Weise gegen das Sittlichkeits-
geföhl in geschlechtlichen Dingen, einer Frau sowohl über
als namentlich auch unter dem Rock in die Gegend des
Geschlechtsteils
zu langen, um sie geschlechtlich zu reizen
und zur Hingabe zu veranlassen. Der Beschwerdeführer
lässt. denn auch selber ausführen, es bestehe kein Zweifel,
dass seine
Handlung unzüchtig war. Er irrt, wenn er
glaubt, sie falle trotzdem nicht unter Art. 188, sondern
unter die mildere Bestimmung des Art. 205 StGB, weil
Strafgesetzbuch. N 11.
Art. 188 wie Art. 187 und Art. 189 ff. nur auf schwere
Fälle anwendbar seien. Nicht im Grad der Unzüchtigkeit
liegt die Schwere der in den Art. 187 ff. umschriebenen
Handlungen, sondern darin, dass sie sich gegen die ge-
schlechtliche
Freiheit und Ehre, gegen das Selbstbestim-
mungsrecht des Opfers in geschlechtlichen Dingen, richten.
Insbesondere
ist auch Art. 188 nicht deshalb unter diese
Bestimmungen aufgenommen worden, weil er ein beson-
deres Mass
von Unzüchtigkeit der Handlung voraussetzte,
sondern weil der Täter das Opfer zur Duldung oder Vor-
nahme der Handlung zwingt. Der Strafrahmen reicht bis
auf drei Tage Gefängnis hinunter, erlaubt also durchaus,
auch geringfügigen Fällen Rechnung zu tragen. Dass
anderseits Art. 195 schärfere Strafe androht, wenn er-
schwerende
Umstände vorliegen, lässt ebenfalls den Schluss
nicht zu, dass die Art. 187 ff. nur für Fälle besonders
schwerer
Unzüchtigkeit gälten. Die hohe Strafdrohung des
Art. 195 erklärt sich aus den in dieser Bestimmung um-
schriebenen erschwerenden Merkmalen : Tod des Opfers,
schwere Schädigung der Gesundheit es Opfers, Grausam-
keit des Täters. Dass Art. 205 nicht lediglich für Unzüch-
tigkeiten geringerer Schwere gelten will, dem Art. 188 die
Ahndung gröberer Verletzung des geschlechtlichen An-
standes überlassend, ergibt sich aus der Umschreibung des
Tatbestandes. Unter Art. 205 fallen in unzüchtiger Absicht
vorgenommene Belästigungen nur dann, wenn sie sich
nicht als Verbrechen oder Vergehen nach Art. 187 ff.
auszeichnen, z. B. unzüchtige Berührungen, die nicht unter
Anwendung von Gewalt oder schwerer Drohung, oder
indem der Täter das Opfer auf andere Weise zum Wider-
stand unfähig macht, erzwungen werden, oder Handlun-
gen, die objektiv nicht unzüchtig sind, aber vom Täter
in Verfolgung einer unzüchtigen Absicht vorgenommen
werden.
2. -
Im Gegensatz zum Bezirksgericht, das eine Gewalt-
anwendung im .Sinne des Art. 188 darin erblickte, dass
der Beschwerdeführer durch die Art, wie er sein Fahrrad
Strafgesetzbuch. N 11. 37
lenkte, Frau T. an den Strassenrand zu fahren und abzu-
steigen nötigte, lässt das Obergericht diese Phase des
Vorfalles dahingestellt bleiben
und erklärt, der Beschwer-
deführer habe sich nach Ausführung des ersten Griffes
ünr e durch die Überraschung hervorgerufene Wehr-
los1gke1t der Frau T. klar sein müssen und habe deren
Verblüffung zum zweiten Griff ausgenützt. Die Vorinstanz
wirft
somit dem Beschwerdeführer nicht vor, er habe
Gewalt angewendet, sondern nur, er habe die unzüchtige
Handlung erzwunge:i;i, nachdem er Frau T. auf andere
Weise zum Widerstand unfähig gemacht hatte.
Diese Würdigung hält stand. Dass Frau T vom Ver-
halten des Beschwerdeführers überrascht, zum Wider-
stand unfähig war, hat schon das Bezirksgericht fest-
gestellt.
Das Obergericht hat auf die tatsächlichen Er-
gebnisse des erstinstanzlichen Urteils verwiesen und bei-
gefügt, die Geschädigte sei
durch das unerwartete Ver-
halten des Beschwerdeführers so erschrocken und über-
rascht gewesen, dass sie sich nicht habe zur Wehr setzen
können. Diese tatsächlichen Feststellungen binden den
Kassationshof. Die Behauptung des Beschwerdeführers
Frau T. habe sich nach Ablauf der normalen Schreckse
kunde sehr wohl zur Wehr setzen und um Hilfe rufen
können, ist nicht zu hören, wenn er damit sagen will sie
hätte sich seiner Handlung erwehren können weil iliese
sich erst nach Ablauf der Schrecksekunde i: abgespielt
habe (Art. 277 bis Abs. 1, 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der
Kass ionshof hat davon auszugehen, dass Frau T. illfolge
Vernluffng und Schrecken vollständig unfähig war, der
unzuchtigen Handlung rechtzeitig Widerstand entgegen-
zusetzen.
Das genügt zum objektiven Tatbestand des Art.
188. Zu Unrecht schliesst der Beschwerdeführer aus BGE
70 IV 207, die Ausnützung von Verblüffung und Schrecken
genüge
nicht, dem Täter müsse ausserdem Gewaltan-
wendung vorgeworfen werden können. In dem dort beur-
teilten Falle hatte der Täter den Rest von Widerstand
zu dem die Angegriffene trotz Verblüffung und Schrecke
38 Strafgesetzbuch. N° 12.
noch fähig war, mit Gewalt überwunden ; im vorliegenden
Falle war das nicht nötig, weil schon die Ausnützung der
Überraschung genügte, die unzüchtige Handlung zu er-
zwingen.
12. Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes
vom 8. Februar 1952 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons
SchaHhausen gegen S.
Art. 192 StGB. Unzucht mit dem Lehrling ist jedem verboten,
der diesem im Betrieb vorsteht.
Art. 192 OP. L'interdiction d'attenter a la. pudeur d'u,n appre;nti
vise toute personne a qui il est subordonne da.ns l entreprl.80.
Art. 192 OP. TI divieto di commetnre. degli a.tti di libidini; eo
un apprendista. vale nei confront1 d1 tutte le persone cm egh
e subordinato nell'impresa.
.A. -Frau S. betrieb in Davos ein Photogeschäft. An-
fangs
1948 kauften die Eheleute S. am gleichen Orte auch
das Photogeschäft M. Sie betrieben es zunäcnt unter dnr
Firma der Angestellten N. weiter. S. beaufs1cht1gte die
Geschäftsführung, besorgte die
Buchhaltung und Korre-
spondenz, regelte die Lohnfragen, verkehrte mit den Steuer-
behörden und verfügte neben seiner Ehefrau über das
Postcheckkonto. Im Januar 1949 kündigte S. der Ange-
stellten N. und teilte ihr mit, dass er das Geschäft für sich
übernommen habe. Später erklärte er diese Übernahme
als blosse Fiktion. Im April 1949 liess er das Geschäft im
Handelsregister löschen, weil es nicht mehr einen Umsatz
von Fr. 25,00f).-aufweise.
Mit Vertrag vom 7. Mai 1949 stellte Frau S. die am 7. Mai
1930 geborene M. Sch. im Photogeschäft M. als Lehrtochter
an. Im November 1949 begab sich M. Sch. auf Anordnung
der Eheleute S. für zwei bis drei Wochen nach Schaff-
hausen, um dort Unterricht in Optik zu nehmen. Sie wohnte
während dieses Aufenthaltes bei den Eheleuten S. S., der
auch sonst ein lockeres Leben führte und mit zahlreichen
Strafgesetzbuch. No 12.
anderen Frauen Beziehungen unterhielt, stellte der Lehr-
tochter nach und belästigte sie mit unsittlichen Reden und
Zumutungen.
Als sie eines Abends in Abwesenheit der Frau S. spät
heimkehrte, empfing S., der nur mit dem Pyjama bekleidet
war, sie
im Korridor, :umarmte sie und drückte sie heftig
an sich, in der Absicht, sie zur geschlechtlichen Hingabe
zu veranlassen. M. Sch. wehrte sich und zog die Knie hoch,
worauf S. von ihr abliess.
B. -Wegen dieses Vorfalles erhob die Staatsanwalt-
schaft des Kantons Schaffhausen gegen S. unter anderem
Anklage wegen unvollendeten Versuchs der Unzucht mit
einer unmündigen Pfiegebefohlenen von mehr als sechzehn
Jahren im Sinne von Art. 192 Ziff. 1 StGB.
Das Kantonsgericht von Schaffhausen würdigte den
Fall als u nvollendeten Versuch der Unzucht mit einer
PHegebefohlenen (Art. 192 Ziff. 1 StGB) und verurteilte S .
zu einer bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe von
21 Tagen, auf die es ihm achtzehn Tage Untersuchungshaft
anrechnete.
Auf Berufung des Verurteilten hin sprach das Ober-
gericht des Kantons Schaffhausen S. am 2. November 1951
frei.
0. -Gegen dieses Urteil führt die Staatsanwaltschaft
Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 268 :ff. BStP. Sie bean-
tragt, die Sache sei zur Bestrafung des Angeklagten an das
Obergericht zurückzuweisen.
.A U8 den Erwägungen :
Nach Art. 192 ist strafbar unter anderem, wer mit sei-
nem unmündigen, aber mehr als sechzehn Jahre alten Lehr-
ling den Beischlaf vollzieht oder eine andere unzüchtige
Handlung vornimmt. Das Verbot der Unzucht mit dem
Lehrling trifft nicht nur den Lehrmeister im zivilrechtlichen
Sinne, in dessen Namen der Lehrvertrag abgeschlossen ist,
sondern jeden, der im Betriebe dem Lehrling vorsteht.
Art. 192 will verhüten, dass die lehrherrliche Gewalt aus-
genützt werde, um den Lehrling geschlechtlich zu miss-