Familienrooht. N° 1.
enfants mais aussi des facultes de celui a qui elle est
imposee, rien n'autorise le juge de l'action alimentaire a
partir de l'idee qu'elle suffisait, avec les ressources de
l'autre parent, a assurer l'entretien complet des enfants.
D'autre part, on sait que les besoins des enfants augmen-
tent avec l'age, et ce qui pouvait avoir ete effectivement
juge suffisant au moment de la separation de corps ou
du divorce peut fort bien, si la situation des parents n'a
pas change, ne l'etre plus au moment ou il s'agit de se
prononcer sur la demande d'aliments. Il est donc clair
que le montant de la pension fixe lors de la separation
de corps ou du divorce ne saurait toujours constituer la
limite extreme de l'obligation alimentaire, meme si G'est
a cause de la defaillance de celui des parents auquel cette
pension a ete imposee que l'action alimentaire a ete
introduite.
2.-...
3. -L'estimation des ressources du recourant ne sou-
leve egalement que des questions d'appreciation. C'est a
tort que le recourant pretend que la Cour d'appel a ajoute
a sa fortune et a ses revenus ceux de sa femme. Si elle a
bien examine la situation financiere de dame Albert
Realini, c'est pour rechercher simplement en quelle mesure
elle pouvait influer sur celle du recourant et en cela elle
n'a commis aucune violation de la loi. Il est en effet normal
que pour evaluer les facultes du debiteur des aliments
on tienne compte de ce que peut lui rapporter, comme
avantages d'ordre pecuniaire, son etat d'homme marie ou
de femme mariee, et la Cour cantonale n'a pas fait autre
chose en retenant que le recourant, bien que ne s'occupant
pas personnellement de l'exploitation de l'hötel tenu par
sa femme, en retire neanmoins un avantage du moment
qu'il y loge dans des conditions certainement favorables
et qu'en outre et quel que soit le regime matrimonial dame
Albert Realini est tenue de contribuer aux frais du menage.
ti
2. Urteil der H. Zivilabteilung vom 23. Januar 1952 i. S.
Dunkel gegen Vormnndschaftsbehörde Basel-Stadt.
Die Aufhebung einer auf eigenes Begehren angeordneten Vormund-
schaft
kann nicht nur bei nachträglichem Wegfall des Grundes
des Begehrens, sondern auch dann verlangt werden, wenn ein
Grund nie vorhanden war (Bestätigung der Rechtsprechung).
Bedeutung der im EntmÜlldigungsentscheid enthaltenen Fest-
stellungen über tatsächliche Verhältnisse. Charakterschwäche
als Gebrechen im Sinne von Art. 372 ZGB. Verhältnis zwischen
. 372 un 370 ZGB. Der Umstand, dass der Schutzbedürftige
mcht von SICh aus, sondern auf Vorschlag der Behörde um seine
Entmündigung nachsucht, macht sein Begehren nicht ungültig.
-Unter welchen Voraussetzungen ist anzunehmen, dass der
in Charakterschwäche liegende Grund des Begehrens dahin-
gefallen sei ?
La mainlevee d'une interdiction prononcee d la requete de l'interdit
lui-'flIR,me peut etre demandee non seulement 10rsque le motif
de la requete n'existe plus mais aussi si ce motif n'a en realiM
jamais exisM (confirmation de la jurisprudence). Importance
des constatations du jugement d'interdiction au sujet des faits.
Faiblesse de caracMre consideree comme une infirmiM dans le
sens de l'art. 372 CC. Rapport entre l'art. 372 et 370 CC. Le
fait que 1a personne qui a besoin de protection a demande son
interdiction non pas de son propre chef mais sur 1a proposition
de l'autoriM n'invalide pas sa demande. A quelles eonditions
doit-on admettre que le motif de 1a demande a disparu lorsqu'il
reside dans la faiblesse de earacMre ?
La revoca d'un' interdiziane pronunciata 8U domanda della stesso
interdetto
I ammissibile non soltanto quando il motivo della
domanda non esiste piu, ma anche quando in realta questo
motivo non I mai esistito (eonferma della giurisprudenza).
Portata degli accertamenti della sentenza d'interdizione per
quanto concerne i fatti. Debo1ezza di carattere considerata
come un'infermita a norma delI 'art. 372 CC. Relazione tra
l'art. 372 e l'art. 370 CC. Il fatto ehe la persona bisognosa di
protezione domandi 1a sua interdizione non di propria iniziativa,
ma su proposta delI'autorita non invalida la sua domanda.
A quali condizioni si deve ammettere ehe il motivo della domanda
I diventato caduco quando esso risiede nella debolezza di
earattere ?
A. -Am 4. August 1947 unterzeichnete Dunkel eine
ihm von der Vormundschaftsbehörde vorgelegte Erklärung,
mit der er beantragte, dass er gemäss Art. 372 ZGB unter
Vormundschaft gestellt werde. Die Vormundschaftsbe-
hörde entsprach diesem Begehren mit Beschluss vom
6. August 1947. In der Begründung führte sie aus, Dunkel
habe schon in seiner Jugend zu verwahrlosen gedroht;
heute versage er als Familienvater vollständig; er gehe
keiner geregelten Arbeit nach, vernachlässige seine Fa-
milienpflichten, verbringe den Abend meistens in Wirt-
schaften, kehre erst nach Mitternacht heim und verschlafe
den nachfolgenden Vormittag; seine Ehe nehme einen
schlechten Verlauf; die vormundschaftliche Betreuung
bedeute die letzte Massnahme, um ihn vor der völligen
Verwahrlosung zu bewahren.
Am 29. Dezember 1948 ermächtigte der Vormund-
schaftsrat den Vormund, Dunkel wegen seines liederlichen
Lebenswandels auf die Dauer eines Jahres in einer Arbeits-
erziehungsanstalt unterzubringen. Das Justizdepartement
Basel-Stadt wies den Rekurs Dunkels gegen diesen Ent-
scheid ab. Am 11. März 1949 wurde er versorgt und am
13. März 1950 aus der Anstalt entlassen.
Am 20. Dezember 1950 wurden die Eheleute Dunkel aus
beidseitigem Verschulden geschieden.
B. -Am 4. Februar 1951 beantragte Dunkel die Auf-
hebung der Vormundschaft. Die Vormundschaftsbehörde
wies diesen Antrag am 30. April 1951 ab. Hiegegen rekur-
rierte Dunkel an das Justizdepartement mit der Begrün-
dung, die Vormundschaft sei schon deswegen aufzuheben,
weil die Voraussetzungen für eine Entmündigung gemäss
Art. 372 ZGB nie vorhanden gewesen seien. Er habe seine
Entmündigung nicht aus freiem Willen beantragt und sei
nicht infolge von Altersschwäche oder andern Gebrechen
oder von Unerfahrenheit unfähig gewesen, seine Angelegen-
heiten gehörig zu besorgen. Die Vorwürfe, die ihm die Vor-
mundschaftsbehörde im Entmündigungsbeschluss gemacht
habe, hätten, da unter Art. 370 ZGB fallend, gemäss EG
zum ZGB vom Richter beurteilt werden müssen. Die An-
wendung von Art. 372 anstelle von Art. 370 sei eine uner-
laubte Gesetzesumgehung. Zudem habe er nun drei Jahre
lang gearbeitet und nach der Scheidung wie schon vorher
die ihm von der Vormundschaftsbehörde für die Versor-
gung seiner Kinder auferlegten Unterstützungsbeiträge
Familienrecht. N° 2. 7
pünktlich bezahlt. Nicht ein einziger der seinerzeit für die
Entmündigung angeführten Gründe sei also heute noch
vorhanden. Das Justizdepartement wies den Rekurs am
28. Juli 1951 ab. Der Regierungsrat des Kantons Basel-
Stadt, an den Dunkel hierauf rekurrierte, hat am 23. Ok-
tober 1951 im gleichen Sinne entschieden.
O. -Den Entscheid des Regierungsrates hat Dunkel
mit der vorliegenden Berufung an das Bundesgericht wei-
tergezogen.
Die Vormundschaftsbehörde beantragt Ab-
weisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -(Art. 55 lit. c OG).
- -Die Aufhebung einer gemäss Art. 372 ZGB ange-
ordneten Vormundschaft kann entgegen der Ansicht der
Vormundschaftsbehörde nicht bloss mit der Begründung
verlangt werden, dass der Grund des Begehrens nachträg-
lich dahingefallen sei, wie bei wörtlicher Auslegung von
Art. 438 ZGB angenommen werden könnte. Dem Falle,
dass die Vormundschaft nicht mehr gnrechtfertigt ist, muss
vielmehr der Fall gleichgestellt werden, dass sie überhaupt
nie begründet war (BGE 43 II 752, 44 II 341, 59 II 417).
Eine grundlos angeordnete Vormundschaft wäre sonst
unaufhebbar, was dem auf Beseitigung unnötiger Vor-
mundschaften gerichteten Willen des Gesetzes wider-
spräche. Das Justizdepartement und der Regierungsrat
haben denn auch die Behauptung Dunkels, dass er zu
Unrecht entmündigt worden sei, materiell geprüft.
Bei Beurteilung der Frage, ob die seinerzeit ausgespro-
chene Entmündigung begründet gewesen sei oder nicht,
sind die zuständigen kantonalen Behörden an den im Ent-
mündigungsentscheid festgestellten Tatbestand nicht ge-
bunden. Soweit sie die tatsächlichen Verhältnisse nicht
anders darstellen, ist jedoch anzunehmen, dass sie die in
jenem Entscheid enthaltenen Feststellungen sich zu eigen
gemacht haben. Diese sind daher für das Bundesgericht
im Berufungsverfahren unter Vorbehalt abweichender
Feststellungen der letzten kantonalen Instanz verbindlich
(Art. 63 Abs. 2 OG). Im vorliegenden Falle hat die Vor-
instanz keine solchen Feststellungen getroffen. Die Frage,
ob Dunkel zu Recht oder zu Unrecht entmündigt worden
sei,
ist daher auf Grund der Tatsachen zu beurteilen, die
im Entscheid der Vormundschaftsbehörde vom 6. August
1947 festgestellt sind.
Die Verwahrlosung, der Müssiggang und die Liederlich-
keit in der Erfüllung der Familienpflichten, die sich nach
diesem Entscheide bei Dunkel zeigten, verrieten eine
Charakterschwäche, die die Vormundschaftsbehörde mit
Fug als Gebrechen im Sinne von Art. 372 ZGB ansehen
durfte (vgl. BGE 54 II 240/41). Aus der Tatsache, dass
Dunkel unregelmässig arbeitete und sein Geld ins Wirts-
haus trug, statt für seine Familie zu sorgen, ergab sich
ausserdem,
dass er infolge seines Gebrechens die für seinen
und seiner Familie Unterhalt nötigen Mittel nicht zu
beschaffen bzw. nicht richtig zu verwenden vermochte und
folglich nicht imstande war, seine Angelegenheiten gehörig
zu besorgen. Die Voraussetzungen, die zum eigenen Be-
gehren hinzutreten müssen, um die Entmündigung nach
Art. 372 zu rechtfertigen, waren also gegeben.
Ob der festgestellte Sachverhalt die Entmündigung
gemäss Art. 370 ZGB erlaubt hätte oder nicht, ist entgegen
der Auffassung Dunkels in diesem Zusammenhang bedeu-
tungslos.
Eine Fehlentwicklung, die noch nicht so stark
ausgeprägt ist, dass sie die Anwendung von Art. 370 zu
rechtfertigen vermöchte, kann immerhin ein Gebrechen
im Sinne von Art. 372 bilden. Anderseits schliesst das Vor-
liegen eines
Grundes zur Entmündigung gemäss Art. 370
die Bevormundung auf eigenes Begehren nicht aus (BGE 54
II 241). Es besteht auch keine bundesrechtliche Vor-
schrift, nach welcher Begehren im Sinne von Art. 372 in
Fällen, wo allenfalls auch die Entmündigung gemäss
Art. 370 in Frage käme, von der für eine solche Entmün-
digung zuständigen Behörde in dem hiefür massgebenden
Verfahren
geprüft werden müssten. Dass kantonale Zu-
Familienreoht. N0 2.
ständigkeits-und Verfahrensvorschriften verletzt worden
seien,
kann mit der Berufung nicht geltend gemacht
werden.
Das Vorliegen eines gültigen eigenen Begehrens bestrei-
tet Dunkel zu Unrecht. Seine Erklärung vom 4. August
1947 war unmissverständlich. Dass er sie nicht aus eigenem
Antrieb abgegeben hat, ist unerheblich. Wie das Bundes-
gericht schon im Falle BGE 61 II 1 ff. angenommen hat,
macht der Umstand, dass der Schutzbedürftige nicht von
sich aus, sondern auf Vorschlag der Behörde um seine
Bevormundung nachsucht, dieses Begehren keineswegs
ungültig. Sollte ihn die Behörde, wie er behauptet, darauf
hingewiesen haben, dass er im Falle seiner Weigerung ver-
sorgt oder heimgeschafft würde, so könnte darin höchstens
dann ein unzulässiger, die Gültigkeit der Erklärung in
Frage stellender Zwang erblickt werden, wenn objektiv
jeder Grund dafür gefehlt hätte, ihn zu entmündigen oder
andere Massnahmen gegen ihn zu ergreifen. So verhielt es
sich
jedoch damals nicht.
Die Voraussetzungen für eine Entmündigung gemäss
Art. 372 ZGB waren demnach erfüllt.
3. -Dass der Grund des Begehrens nachträglich dahin-
gefallen sei, lässt sich nicht etwa schon daraus ableiten,
dass ein Versagen als Familienvater nach der Scheidung
unmöglich ) sei.
Durch seine Liederlichkeit hat ja Dunkel
nicht nur seine Familie, sondern auch sich selber gefährdet.
Diese Gefahr besteht weiterhin, solange er den Weg zu
einer geregelten Arbeit und einer einigermassen ordent-
lichen Lebensweise nicht gefunden hat. Zudem könnte ihn
eine Fortsetzung seines liederlichen Lebenswandels ausser-
stande setzen, die ihm auferlegten Unterhaltsbeiträge für
die Kinder zu bezahlen.
Dunkel macht aber ausserdem geltend, er habe sich
bewährt. Daran ist soviel richtig, dass die Vorinstanz eine
gewisse Besserung festgestellt
hat, die nach dem Entscheid
des Justizdepartementes vom 28. Juli 1951 darin besteht,
dass er etwas mehr als zwei Monate beim Baudepartement
Basel-Stadt recht gearbeitet und seit März 1951 die ihm
auferlegten Alimente bezahlt hat. Von einer Bewährung
und damit von einem Wegfall des Entmündigungsgrundes
kann jedoch bei einer Vormundschaft, die wegen einer als
Gebrechen anzusprechenden Charakterschwäche angeord-
net worden ist, erst dann die Rede sein, wenn das Wohl-
verhalten so lange gedauert hat, dass auf eine Festigung
des Charakters geschlossen werden kann. Wohl sieht
Art. 438 ZGB im Gegensatz zu Art. 437 keine Bewährungs-
frist vor. Daraus folgt aber für Fälle wie den vorliegenden
nur, dass sich das Mündel nicht unter allen Umständen
ein ganzes Jahr lang klaglos verhalten haben muss, um die
Aufhebung der Vormundschaft erwirken zu können. Viel-
mehr ist diese schon vorher aufzuheben, wenn die Besse-
rung bewiesen ist. Dieser Beweis kann aber naturgemäss
bei Charakteranomalien nur durch ein klagloses Verhalten
während einer gewissen Zeit erbracht werden. Es ist Sache
des behördlichen Ermessens, diese Zeit auf Grund der
Lebenserfahrung und der Besonderheiten des Einzelfalles
zu bestimmen. In Fällen, wo wie hier die Voraussetzungen
für eine Entmündigung gemäss Art. 370 ZGB wenn nicht
ganz, so doch nahezu erfüllt waren, ist als Regel anzu-
nehmen, dass die in Art. 437 ZGB vorgesehene Jahresfrist
zwar nicht überschritten werden soll, die Vormundschaft
aber nur dann schon vor ihrem Ablauf aufgehoben werden
darf, wenn besondere Umstände eine dauernde Besserung
schon nach kürzerer Zeit als gewiss erscheinen lassen.
Davon kann hier nach den Feststellungen der Vorinstanz
keine Rede sein. Nachdem sich Dunkel schon früher für
einige Zeit zur Arbeit aufgerafft, dann aber wieder versagt
hatte, brauchte die Vormstanz nicht schon sein Verhalten
seit März 1951 als Bewährung zu würdigen; dies umso-
weniger, als seine Angaben über seine Erwerbstätigkeit
äusserst dürftig waren. Wohl steht fest, dass er bis 29. Mai
1951 gearbeitet hat. Darüber aber, womit er nach diesem
Zeitpunkte sein Leben gefristet hat, enthält der Rekurs
an den Regierungsrat vom 11. August 1951 nicht einmal
eine Andeutung. Es wird nur auf Stellenbewerbungen hin-
gewiesen. Bei dieser Verschwiegenheit bestand für die Vor-
instanz kein genügender Anlass, den Grund des Entmün
digungsbegehrens als dahingefallen zu betrachten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt vom 23. Oktober
1951 bestätigt.
H. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
3. Auszug aus dem Urteil der ll. ZivilabteiluDg vom 24. Januar
1952 i. S. Rupp gegen Weidemann.
Verjährung dar Herab8f!tzungs/dage (Art. 533 ZGB). ann .liegt
rechtsgenügliche Kenntnis der Verletzung des PfhchtteiIsan-
spruchs vor ?
Prescnption de l'action en rlduction (art. 533 CC). Qu ;ld les heri-
tiers ont-ils une connaissance suffisante de la leslOn de leur
reserve?
Prescnzione dell'azione di riduzione (art. 533 CC). Quando gli eredi
hanno conosciuto sufficientemente la lesione deI!!!. Ioro porzione
legittima ?
Aus dem Tatbestand:
Die am 8. Juni 1947 verstorbene Frau Triesselmann
hinterliess als gesetzliche Erben ihre drei Töchter. Sie
hatte mit eigenhändigem Testament vom 10. Juni 1942
ihre Liegenschaft der Tochter Frau Anna Rupp und das
Mobiliar der Tochter Clara vermacht , mit der Bemer-
kung, sie habe kein (sonstiges) Vermögen mehr. Die in
Deutschland wohnende Tochter Frau Helene Weidemann
war im Testamente nicht bedacht worden. Sie erhielt von