dem Berechtigten einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft.
Es genügt, dass er ein Interesse daran hat welches aus
irgend einem Grunde schutzwürdig ist (LEnM.ANN, N. 27
zu Art. 730, N. 30 f. zu Art. 781 ZGB; PFISTER, Der
Inhalt der Dienstbarkeit, ZSR n. F. Bd. 52, S. 332 ff.).
Der Beklagte will mit der Begründung von Dienstbarkeiten
des vom Klä?er benämpften Inhalts der übermässigen
Ausdehnung emes WITtschaftszweiges und unerwünschten
Spekulationen entgegentreten. Das ist ein Interesse, dem
der rechtliche Schutz nicht versagt werden kann.
Vgl. auch Nr. 14. -Voir aussi n° 14.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
6. Auszug aus dem Urteil der J. Zivilabteilnng vom 17 . .Januar
1952 i. S. Konkursmasse Bachmann gegen Brütseh Co.
Alleinvertretung81Jertrag.
wnndba;rkeit von Art. 82 OR (Erw. 1 a).
Moghcbkelt der Aufhebung aus wichtigem Grunde (Erw. 1 b).
Oontrat de representation exclusive.
Appnic !: ilite de ' rt. 82 CO (consid. 1 a).
Posslbilite de resilier le contrat ponr just;e motif (consid. 1 b).
Oontratto di rappresentanza esclusiva
Applicabilita delI 'art. 82 CO (consid' 1 a)
PonibilitA di recedere dal contrat per 'una. causa grave (con-
sld. 1 b).
Aus dem Tatbestand :
Die Firma Brütsch Co., Generalvertreterin der
Bernina -Nähmaschinen, übertrug 1933 dem Bachmann
als Untervertreter den Alleinverkauf für den Bezirk
Zürich.
Nach den getroffenen Vereinbarungen hatte Bach-
mann die l 'Iaschllen von Brütsch Co. zu beziehen und
innert 60 Tagen netto zu bezahlen. In Wirklichkeit war
Bachmann jedoch mit den Zahlungen häufig im Rückstand,
so dass sich seine Verbindlichkeiten gegenüber Brütsch
Co. zeitweise auf über Fr. 100,000.-beliefen.
Anfangs
Juni 1949, als die Schuld Bachmanns rund
Fr. 70,000.-betrug, drohte die Firma Brütsch ihm mit
Liefersperre, wenn er nicht eine grössere Zahlung leiste.
Tatsächlich belieferte sie aber Bachmann weiter. Ende
Juni 1949 übergab ihr dieser ein Ende Juli 1949 fälliges
Wechselakzept
von Fr. 50,000.-. Hieran bezahlte er am
8. Juli Fr. 10,000.-; im Restbetrag von Fr. 40,000.-
ging der Wechsel am 3. August zu Protest, worn:uf die
Firma Brütsch am 7. August die Ausführung der ihr am
6. August 1949 von Bachmann aufgegebenen Bestellungen
verweigerte.
Nachdem Bachmann am 16. September 1949 eine Nach-
lassstundung gewährt worden war, trat die Firma Brütsch
mit Schreiben vom 20. Oktober vom Vertretungsvertrag
zurück. In der Folge wurde die Nachlassstundung wider-
rufen, und im Frühjahr 1950 geriet Bachmann in Konkurs.
Die Konkursmasse belangte die Firma Brütsch Co. auf
Bezahlung einer Schadenersatzsumme von Fr. 200,OOO. ,
weil sie durch die verhängte Liefersperre den Allem-
vertretungsvertrag verletzt habe und unberechtigterweise
von diesem zurückgetreten sei.
Das Handelsgericht Zürich wies mit Urteil vom 8. l 'Iai
1951 die Klage ab.
Das Bundesgericht weist die Berufung der Klägerin ab.
Aus den Erwägungen:
- -Bei dem Vertragsverhältnis, aus dem die Klägerin
die
geltend gemachte Schadenersatzforderung ableitet,
handelt es sich um einen Alleinvertretungsvertrag (A VV).
Dieser von der Praxis auf Grund der im 0 bestehenden
Freiheit zu beliebiger Gestaltung des Vertragsinhaltes
geschaffene
Vertragstypus ist ein Vertrag eigener Art, der
3 AS 78 Ir -1952
34 Obligationenrooht. N0 6.
zwar mit gewissen anderen, im Gesetz vorgesehenen Ver-
tragsarten gemeinsame Züge aufweist, im übrigen aber
sein besonderes rechtliches Gepräge besitzt.
a) So sind .dem A VV stets zwei Austauschverhältnisse
eigen. Im Verhältnis der Gegenseitigkeit stehen einmal
die Überlassung des Verkaufs im Vertragsgebiet, durch
die eine Unterlassungspflicht des Lieferanten begründet
wird, und die ihr gegenüberstehende Pflicht des Vertreters
zur Förderung des Absatzes der Ware in dem ihm vor-
behaltenen Gebiet. Ein zweites Leistungspaar sodann
besteht in Recht und Pflicht des Lieferanten zur Waren-
lieferung einerseits und der Pflicht des Vertreters zur
Abnahme der Ware und zur Bezahlung des Warenpreises
anderseits.
Wird eine der zum ersten Leistungspaar ge-
hörenden Pflichten nicht ordnungsgemäss erfüllt, so stehen
die üblichen Rechtsbehelfe zur Verfügung, wie Schadener-
satzforderung nach Art. 97 OR, die Einrede des nicht-
erfüllten Vertrages nach Art. 82 OR und -theoretisch
-der Rücktritt vom Vertrag gemäss Art. 107 ff. OR.
All das ist im vorliegenden Fall nicht bestritten.
Für den Fall der Nichterfüllung einer Verpflichtung
aus dem zweiten Leistungspaarwill die Klägerin dagegen
die
entsprechenden Folgerungen nicht gelten lassen. Sie
vertritt insbesondere die Meinung, bei Zahlungsverzug des
Alleinvertreters
dürfe der Lieferant sich nicht auf Art.
82 OR berufen, also nicht weitere Warenlieferungen ver-
weigern, wenn der Vertreter eine fällige Zahlung nicht
geleistet hat.
Dass Art. 82 OR auf den Sukzessivlieferungsvertrag
anwendbar ist, wird in Schrifttum und Rechtsprechung
anerkannt (vgl. OSER-SOHÖNENBERGER, OR Art. 82 N. 8 ;
nicht veröffentl. Entscheid der 1. Zivilabteilung des
Bundesgerichts vom 24. Juni 1947 i. S. Luzerner Land-
bank gegen Ris). Aber auch beim A VV, bei dem der
Vertreter (wie hier) als Eigenhändler auftritt und im
eigenen Namen kauft und verkauft, bleibt Kauf und
Verkauf -vorbehältlich anderer, hier fehlender Verein-
Obligationenrooht. N° 6.
barung der Parteien des A VV -Kaufsgeschäft und folgt
den allgemeinen und besonderen Regeln, die für den Kauf
gelten (nicht veröffentl. Entscheid der I. Zivila?teilun
g
vom 24. Dezember 1951 i. S. Stapfer gegen Ducatl S. A.) ;
ob sich die einzelnen Warenbezüge des Vertreters als
Einzelkäufe darstellen oder, wie in der Regel, als Teile
eines
durch Vereinbarung einer Mindestabnahmepflicht
begründeten Sukzessivlieferungskaufes, ist dabei ohne
Belang. Danach kann also auch beim A VV der Lieferant
eine Warenrate solange zurückhalten, bis der Vertreter
eine fällige Zahlung für frühere TeiIlieferungen entrichtet
hat.
Die Klägerin will dies deswegen in Abrede stellen, weil
beim A VV die Folgen daraus für den Vertreter weit
schwerwiegender seien, als Art. 82 OR sie für den Normal-
fall vorsehe. Nun hat allerdings die auf Art. 82 OR gestützte
Verweigerung weiterer Belieferung zur Folge, dass der
Vertreter in dem ihm vertraglich vorbehaltenen Gebiet
den Absatz der Ware nicht mehr fördern und unter
Umständen überhaupt nichts mehr verdienen kann. Allein
das erstere berührt vorab den Lieferanten, der sich selber
darüber schlüssig zu machen hat, ob er diesen Nachteil
in Kauf nehmen will. Das andere aber ist eine vom Ver-
treter selber zu vertretende Folge seiner Zahlungssäumnis.
Es ist in der Tat kein Grund ersichtlich, warum beim
A VV eine Ausnahme von den allgemein für den Kauf
geltenden Regeln gemacht werden sollte. Im Gegenteil
besteht bei einem Dauerverhältnis, wie es der A VV dar-
stellt, ganz besonderer Anlass, den Parteien den Rechts-
behelf einzuräumen, mit dem die ordnungsgemässe Ab-
wicklung
der zusammengehörenden Sukzessivleistungen
erzwungen werden kann. Insbesondere ist nicht einzu-
sehen,
warum der Vertreter, der seine Warenbezüge nicht
rechtzeitig bezahlt, hier milder behandelt werden soll, als
ein anderer Käufer.
Die Verletzung der kaufsartigen Verpflichtungen aus
Warenbezug durch den Alleinvertreter kann im Gegenteil
36 Obligationenrecht. N° 6.
unter Umständen auch noch gewisse Wirkungen auf das
Gesamtverhältnis auslösen. Es liegt auf der Hand, dass
beim A VV gleich wie bei andern Vertragsverhältnissen
die Nichterfüllung schliesslich zur Schadenersatzpflicht
führen kann. Aber ein Schadenersatzanspruch ist für den
Vertragsgegner hier oft genug ein unzulänglicher Behelf.
Damit kommt man auf die Lösung des Rücktritts vom
Vertrag, für den im allgemeinen Art. 107 ff. OR den Weg
weisen. Wie bei andern Dauerschuldverhältnissen würde
jedoch diese Art der Auflösung des Vertrages, mit ihrer
Wirkung ex tune, auch beim A VV zu praktisch unbrauch-
baren Ergebnissen führen, weshalb sich in solchen Fällen
die Zulassung des Rücktrittes aus wichtigen Gründen mit
Wirkung ex nunc aufdrängt. Insbesondere muss die
Möglichkeit solcher
Vertragsauflösung auch bei schwer-
wiegender
Verletzung der kaufsartigen Bestandteile des
A
VV grundsätzlich zu Gebote stehen. Denn es wäre
rechtlich untragbar, den Lieferanten dauernd an den A VV
gebunden bleiben zu lassen,wenn der Vertreter seine
Zahlungspflicht
verletzt (OSER-SCHÖNENBERGER OR Art.
107 N. 39), z. B. wenn er zahlungsunfähig wird (WEIL,
Die vorzeitige Aufhebung des A VV, in SJZ 32 S. 295),
oder wenn seine Zahlungsunfähigkeit, zumal bei bisheriger
Säumnis,
derart offenbar wird, dass dem Partner die
Weiterführung des A VV nach Treu und Glauben nicht
mehr zugemutet werden darf.
b) In zweiter Linie ist für den A VV kennzeichnend,
dass er nach seinem Zweck als Dauerschuldverhältnis
gedacht und zu behandeln ist.
Diese Eigenschaft ist von Bedeutung für die Möglichkeit
und die Art der Beendigung des Vertrages. Als Dauer-
schuldverhältnis ist der A VV in gewisser Hinsicht dem
Dienstvertrag verwandt ; dagegen fehlt ihm das für einen
solchen wesentliche Abhängigkeits-
und Unterordnungs-
verhältnis. Der Vertreter ist selbständiger Kaufmann, der
sein Geschäft nach eigenem Gutdünken betreibt und
lediglich die Ware von seinem A VV-Partner kauft. Nach
Obligationenrecht. N0 6. 37
seiner wirtschaftlichen Aufgabe und nach seinem Platze
im Handelsgewerbe ist der Alleinvertreter ein Verwandter
des Agenten. Auch dieser steht in einem Dauerverhältnis
zum Auftraggeber, aber dieses ist ebenfalls nicht dienst-
vertraglicher Art. Vom Agenten unterscheidet sich der
Alleinvertreter dadurch, dass er als Eigenhändler handelt,
insbesondere im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
kauft und verkauft, während der Agent entweder bloss
Geschäfte
für den Auftraggeber vermittelt (Vermittlungs-
agent) oder als AbschlussagentimNamen und auf Rechnung
des Auftraggebers abschliesst. Unter dem Gesichtspunkt der
BeendigungsgrÜllde und der Beendigungsweise ist jedoch
dieser Umstand angesichts der sonstigen Ähnlichkeit der
beiden Verhältnisse nicht erheblich. Es besteht beim AVV
wie bei andern Dauerschuldverhältnissen das Bedürfnis, eine
Möglichkeit
der Vertragsbeendigung zuzulassen, die der-
jenigen beim Dienstvertrag analog ist. Der Vertragsrück-
tritt gemäss Art. 107 ff. OR, der den Vertrag ex tunc
beseitigt und zur Rückerstattung aller Leistungen zwingt,
ist bei einem während längerer Dauer bereits vollzogenen
Dauerschuldverhältnis praktisch unmöglich. Aus diesem
Grunde hat die schweizerische Rechtsprechung (nach dem
Vorbilde
des deutschen Rechts, vgl. STAUB, HGB, Anhang
zu 346 Anm. 16 a, 374 Anhang Anm. 3 ; DÜRINGER-
fuCHENBURG 84 Anm. 14) für die vorzeitige Beendigung
des A VV die für den Agenturvertrag entwickelten Grund-
sätze angewendet (BGE 60 II 335 ; WEIL a.a.O. S. 295 f.).
Dementsprechend muss auch beim A VV eine Auflösung
aus wichtigem Grund, also ex nunc, zugelassen werden.
2. -Die Anwendung dieser Grundsätze auf die strei-
tigen Schadenersatzforderungen führt zu folgenden Ergeb-
nissen:
a) Da es sich bei dem zwischen Bachmann und der
Beklagten seit 1933 bestehenden Vertrag um einen Allein-
vertretungsvertrag im Sinne der vorstehenden Ausführun-
gen handelt, hat die Vorinstanz das Vorliegen eines Agen-
turvertrages mit Recht verneint. Der Berufung ist ledig-
38 Obligationenrecht. N° 6.
lieh zuzugeben, dass dieser A VV mit dem Agenturvertrag
das eine gemeinsam hat, dass er wie dieser ein Dauer-
schuldverhältnis ist, und dass infolgedessen die Frage
seiner Beendigung, namentlich jene der vorzeitigen Beendi-
gung, nach den für den Agenturvertrag geltenden Grund-
sätzen zu beurteilen ist. Irrtümlich aber ist nach dem
Gesagten die Rechtsauffassung der Klägerin, dass der A VV
schlechthin den Regeln über den Agenturvertrag unter-
worfen sei und die Bestimmungen des Kaufrechtes für die
Beurteilung der streitigen Schadenersatzforderung aus Lie-
fersperre
überhaupt nicht herangezogen werden können.
b) Wie oben dargelegt, ist bei einem Rückstand Bach-
manns in der Bezahlung erfolgter Sukzessivlieferungen
Art. 82 OR grundsätzlich anwendbar. Die Einrede des
nichterfüllten Vertrages wegen teilweiser Nichterfüllung
und damit das Recht zur Liefersperre stand der Beklagten
aber nur zu unter der Voraussetzung, dass die Schuld
Bachmanns aus früheren Lieferungen fällig war. Ob nun
die Beklagte weitere Lieferungen erst in diesem Zeitpunkt
verweigerte, ist umstritten.
Nach dem Vertrag hatte Bachmann zur Begleichung
der Rechnungen eine Zahlungsfrist von 60 Tagen. Gemäss
Rechnungsauszug, zugestellt mit Brief vom 2. Juni 1949
schuldete Bachmann aus Lieferungen vom 29. und 30.
April 1949 (einschliesslich eines Saldobetrages von
Fr. 2997.-aus früheren Lieferungen) unbestritten
Fr. 21,240.05; dieser Betrag wurde nach zwei Monaten,
also am 29./30. Juni 1949, zur Zahlung fällig. Um den
5. Juni herum drohte die Beklagte mit gänzlicher Liefer-
sperre, falls
Bachmann nicht bezahle. 'Wie die Vorinstanz
feststellt, blieb es aber zunächst bei der blossen Drohung;
tatsächlich lieferte die Beklagte auch nachher noch bis
Ende Juni Waren im Betrage von rund Fr. 15,000.-.
Einzelne Lieferungen erfolgten sogar noch im Juli. Da-
nach vollzog die Beklagte also ihre Liefersperre erst,
nachdem Ende Juni eine Schuld von ca. Fr. 22,000.-
fällig geworden war, und ausserdem aus Lieferungen im
Mai und Juni die Schuld Bachmanns sich um noch weitere
Fr. 60,000.-erhöht hatte. Die Beklagte war somit Ende
Juni zur Liefersperre berechtigt. Ihr Verhalten war also
nicht rechtswidrig, womit schon die erste Voraussetzung
einer Schadenersatzpflicht wegen der Liefersperre entfällt.
Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Behauptung
der Klägerin, die Liefersperre sei deshalb unzulässig
gewesen, weil die
Klägerin sie von einem Tag auf den
andern verhängt habe, scheitert an den oben erwähnten
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ; danach wurde
die Sperre erst im Juli, eindeutig sogar erst Anfang August
wirksam.
7. Arrnt de la Ire Cour eivile du 10 janvier 1952 dans Ia cause
Standhammer contre Bonnefous.
Art. 356 al. 200. LiceiM d'une clause de prohibition de concurrence
dans une profession OU la capacite professionnelle et Ie cöte per
sonnel des rapports avec Ia cUentele ne jouent pas un röIe
eminent (profession d' expert-comptable).
Art. 356 Aha. 2 OR. Zulässigkeit einer Konkurrenzverbotsklausel
bei einem Beruf, in dem die berufliche Tüchtigkeit und die
persönliche Seite der Beziehungen zur Kundschaft nicht eine
überragende Rolle spielen (Beruf eines Buchhaltungsexperten)
Art. 356 cp. 200. Liceita d'un divi?to di c0I?-correnza in una pro:
fessione ove Ia capacita professJOnale e 11 lato personale deI
rapporti eon Ia clientela non hanno grande importanza (pro-
fessione di perito contabile).
A. -Bonnefous est expert-comptable. Il a son propre
bureau a Geneve et s'occupe principalement de tenir
la comptabilite d'entreprises et de particuliers. En 1943,
il a
engage comme employe Staudhammer, qui est aussi
expert-comptable. Celui-ci s'est oblige, pour le cas
Oll il quitterait le bureau, a ne pas faire concurrence a
Bonnefous pendant trois ans, ni en s'installant a son
compte ni en entrant au service d'un concurrent, cela a
Geneve et dans un rayon de 25 km. autour de Nyon ;
il
s'interdisait, pendant le meme delai, de s'engager chez
un client de Bonnefous. Le salaire de Staudhammer, y