Der Beschwerdeführer macht dagegen mit Recht gel-
tend, dass die Unmöglichkeit der Vaterschaft des Klägers
heute noeh nicht erwiesen und folglich die Prozessführung
für ihn nicht aussichtslos sei. Einstweilen kann sich die
Annahme des Regierungsrates, dass der Kläger nicht der
Erzeuger des Beschwerdeführers sein könne, erst auf die
Erklärung der beiden geschiedenen Ehegatten stützen,
wonach sie in der kritischen Zeit miteinander keinen
Umgang gehabt haben. Mangels jeder Angabe über die
Praxis der st. gallischen Gerichte und angesichts der
Kollusionsgefahr, die besteht, wenn die Mutter die Un-
ehelicherklärung des Kindes selber wünscht, wie es hier
zuzutreffen scheint, kann nicht mit Sicherheit angenom-
men werden, dass das Gericht (Art. 346 der st. gallischen
ZPO) die Voraussetzungen für die Anordnung des Partei-
eides (Art. 264 ZPO), mit dessen Hilfe der in Art. 254
ZGB geforderte Beweis geleistet werden könnte (BGE 62 II
79f.), als erfüllt betrachten wird. Wird der Eid angeordnet,
so wird sich zudem noch zeigen müssen, ob die Partei, der
er überbunden wird, wirklich bereit sein wird, ihn zu
leisten. Der Kläger hält es denn auch selber für möglich,
dass es ihm nicht gelingen wird, den erwähnten Beweis
durch das Mittel des Parteieides zu leisten; beruft er
sich doch ausserdem u. a. auf eine Blutuntersuchung. Ob
eine solche Untersuchung im vorliegenden Falle ein
schlüssiges Ergebnis zeitigen würde (vgl. BGE 71 II 54 ff.),
ist vollends ungewiss. Daher lässt sich zur Zeit nicht
sagen, dass der Beschwerdeführer keine ernsthaften Aus-
sichten auf ein Obsiegen im Prozesse habe.
Es dürfte jedoch zutreffen, wenn der Regierungsrat in
seiner Vernehmlassung erklärt, dass dem Beschwerde-
führer bis zum Abschluss des Verfahrens keine Kosten
entstehen. Der Beschwerdeführer hat selber nicht be-
hauptet, dass er die Auferlegung eines Kostenvorschusses
zu gewärtigen habe. Die Verweigerung des Armenrechts
für die Gerichtskosten verletzt daher, wenigstens zur Zeit,
den unmittelbar aus Art. 4 BV fliessenden Anspruch auf
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 2.
Gewährung des Armenrechtes nicht (vgl. BGE 64 I 4 oben).
3. -
Bei Beurteilung der Frage, ob der Beschwerde-
führer zur gehörigen Wahrung seiner Rechte eines An-
walts bedürfe, ist zu berücksichtigen, dass der Prozess
gemäss
Art. 341 ZPO im Untersuchungsverfahren durch-
geführt wird, das nach Art. 342 ZPO die genaue Fest-
stellung der Streitpunkte, die allseitige Abklärung der
tatsächlichen Verhältnisse des Streitfalles und die Samm-
lung der zur Fällung des Urteils als nötig erachteten
Beweise durch den Gerichtspräsidenten oder ein von ihm
bezeichnetes Mitglied des Gerichtes bezweckt, und dass
es einstweilen
nicht den Anschein hat, als ob der Prozess
in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierige
Fragen aufwerfen könnte. Unter diesen Umständen braucht
der Beschwerdeführer vorläufig keinen Anwalt; dies um
so weniger, als allfallige Versäumnisse im erstinstanzlichen
Verfahren
mit der Berufungserklärung gutgemacht werden
können (Art. 414 Abs. 4-6 ZPO). Sollten dagegen Kompli-
kationen eintreten (was z. B. dann zutreffen könnte, wenn
bei der allfällig durchzuführenden Blutuntersuchung nur
eine Methode, insbesondere etwa die Bestimmung der vor
einigen Jahren entdeckten Rhesus-Faktoren, zu einem
gegen die
Vaterschaft des Ehemannes sprechenden Ergeb-
nis führen würde), so müsste einem neuen Gesuch um
Bestellung eines Armenanwalts entsprochen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abge-
wiesen.
2. Auszug aus dem Urteil vom 30. April 1952 i. S. Migros.
Genossenschafts-Bund gegen Zürich, Staat und Oberrekurs
kommission.
Kantonale Billetsteuer, Willkür.
Kantonale Vorschrift, wonach die Billetsteuer für ! elehrel?-de
Veranstaltungen, nicht aber für Schulen zu entrIchten ISt.
Begriff der Schule.
Taxe cantonak BUr le8 spectacle8. Arbitraire.
Prescription cantonrue selon laquelle les manifestations dont le hut
est instructif paient la taxe, mais non pas les ecoles. Notion da
l'ecole. -
Ta8/Ja cantonak BUgli spettacoli. Arbitria.
Prescrizione cantonale, secondo cui le manifestazioni a scopo
istruttivo sono assoggettate alla tassa, salvo se si tratta di
scuole. Concetto di scuola.
A. -Das zürcherische Gesetz über die Billetsteuer
vom 16. Dezember 1934 (BStG) bestimmt in
- Steuerobiekt.
Für Veranstaltungen, die der Unterhaltung, der Belehrung oder
dem Vergnügen dienen und für deren Besuch in irgend einer Form
ein Entgelt geleistet wird, ist ausser den Gebühren für die polizei.
liehe Bewilligung eine Billetsteuer zu entrichten.
Als solche Veranstaltungen gelten insbesondere :
a) Theater , VarieM-und kinematographische Vorstellungen,
Rezitationen, Vorträge, Konzerte und andere musikalische Dar-
bietungen;
b) Zirkusvorstellungen und Schaustellungen;
c) Tanzanlässe, Masken-und Kostümfeste; Basare;
d) Spiele, sportliche Veranstaltungen, Wettkämpfe, Rennen;
e) Ausstellungen.
B. -Der Beschwerdeführer, der Migros-Genossen-
schafts-Bund Zürich, bezweckt unter anderm auch die
Schaffung eigener
und die Förderung bestehender kultu-
reller Einrichtungen. Er betreibt daher eine Klubschule
für Erwachsene mit Sprach-und andern Kursen. Im
Rahmen dieser Schule hält er in verschiedenen Gemein-
den des Kantons Zürich sogenannte Film-Kollegien ab.
Es handelt sich dabei um Kurse zur Auffrischung und
Erweiterung des allgemeinen Wissens über Mensch, Tier,
Pflanze, Naturkräfte, Kunst, Staats-und Volkswirtschaft
sowie fremde
Länder. Es findet wöchentlich eine Lektion
von 55 Minuten statt, die ein Referat und eine Filmvor-
führung, möglicherweise auch eine Aussprache bietet. Das
Kursgeld beträgt Fr. 6.-im Monat und wird monatlich
bezahlt ohne längere Verpflichtung lJ.
Im Jahre 1950 verlangten die Gemeinden Zürich, Win-
terthur und Dübendorf für die. Film-Kollegien Billet-
steuer nach 1 BStG, während die Gemeinden Wallisellen,
Rüti und Uster sie nicht forderten. Der Beschwerdeführer
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 2.
erhob gegen die Besteuerung, das kantonale Steueramt
gegen die Steuerbefreiung Rekurs. Die Steuerkommission
I
und die Oberrekurskommission (ORK) bejahten die
Steuerpflicht, letztere durch Entscheid vom 21. Dezember
1951 mit im wesentlichen folgender Begründung:
Die Billetsteuer werde nach 1 BStG auch für Ver-
anstaltungen erhoben, die ausschliesslich der Belehrung
dienen. Eine Ausnahme gelte nur für den Schulunterricht.
Entscheidend sei daher in erster Linie, ob die Film-Kolle-
gien im Jahre 1950 Schulunterricht gewesen seien. Jeder
Schulunterricht müsse ein bestimmtes Lehrziel haben, das
der Schüler durch Schularbeit zu erreichen sich vornehme.
Ob ein Vortragskurs ein solches Lehrziel verfolge, lasse
sich am besten aus dem Lehrplan erkennen. Vorträge
ohne Lehrplan in zusammenhangloser Folge seien nicht
Schulunterricht, sondern eine Gelegenheit, die Freizeit
anregend und belehrend zu verbringen. Der herkömmliche
Schulunterricht zeichne sich durch besondere Erziehungs-
mittel (Schulzwang, Besuchskontrolle, Fragestellung, Prü-
fung und Zeugnisse) aus. Bei einer Erwachsenenschule sei
eine
ernsthafte Schularbeit freilich auch ohne diese Er-
ziehungsmittel denkbar. Ihr Fehlen sei aber immerhin
ein Indiz gegen die Annahme einer Schule.
Den Film-Kollegien des Jahres 1950 könne der Schul-
charakter nicht zuerkannt werden. Abgesehen davon,
dass es an den herkömmlichen Erziehungsmitteln (Schul-
zwang usw.) gefehlt habe, sei ein fester Lehrplan nicht
zu erkennen. Es habe sich um Vorträge in bunter Reihen-
folge aus vielen Wissensgebieten gehandelt, um das allge-
meine Wissen aufzufrischen und zu erweitern, nicht aber
um die Besucher zu tätiger Arbeit anzuhalten und zu
erziehen. Keiner der Besucher habe sich ein bestimmtes
Arbeitsziel stecken können; es sei ihm nichts anderes
übrig geblieben, als die interessanten Belehrungen ver-
schiedenster Natur in sich aufzunehmen. Das sei nicht
Schularbeit, sondern Belehrung, weshalb die Film-Kolle-
gien 1950 als billetsteuerpflichtige Veranstaltungen im
Sinne von 1 BStG zu erklären seien.
O. -Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde
beantragt der Migros-Genossenschafts-Bund Zürich, diesen
Entscheid der Oberrekurskommission wegen Verletzung
des
Art. 4 BV aufzuheben. Er wirft der ORK unter
anderm willkürliche Gesetzesauslegung vor. Diese liege
darin, dass dem Film-Kolleg der Schulcharakter abge-
sprochen werde. Dem Begriff der Schule sei eine Deutung
gegeben worden, die dem Gesetz nicht entnommen werden
könne.
a) Lehrziel und Lehrplan seien zwar nötig bei Schulen
für Jugendliche, nicht aber bei Schulen für Erwachsene
für die eine Auflockerung des Systems gelte. So verhalt
es sich schon bei der Universität, der niemand den Schul-
charakter abspreche.
b) Auch in der Annahme der Nichtmitwirkung der
Hörer im Film-Kolleg liege eine willkürliche Gesetzes-
anwendung. Nirgends im Gesetz stehe, dass eine Schule
nur Schule sei, wenn der Schüler vom Lehrer aufgerufen
werden könne oder Hausaufgaben zu machen habe. Auch
hier werde der Begriff der Schule dadurch verfälscht, dass
nur an die Jugendlichenschule gedacht werde. Auch die
Universität biete reine Vorlesungen, und die Teilnahme
an den Seminarien sei nicht obligatorisch.
e) Im Fehlen der Erziehungsmittel wie Schulzwang
usw. ein
Indiz gegen den Schulcharakter zu erblicken, sei
unstatthaft und willkürlich, weil die ORK selbst erkläre
dass in Erwachsenenschulen eine ernsthafte Schularbei
auch ohne solche Erziehungsmittel denkbar sei.
d) Die ORK habe folgende, für den Schulunterricht
sprechenden Tatsachen übersehen: Die Klassenbildung
und Beschränkung der Teilnehmerzahl, die Pflicht des
Besuchers
zur Anmeldung, die Diskussion im Filmkolleg,
was alles diese Einrichtung von bIossen Veranstaltungen
mit belehrendem Charakter unterscheide. Eine willkür-
liche Gesetzesanwendung liege
auch darin, dass dem
Film-Kolleg die Fähigkeit zur Erziehung zu tätiger
Mitarbeit abgesprochen werde, denn das Gesetz sage
nicht, wie diese Erziehung zu erfolgen habe.
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 2.
O. -Die Oberrekurskommission und der Regierungsrat
des Kantons Zürich beantragen Abweisung der Be-
schwerde.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen:
Nach 1 BStG ist die Billetsteuer auch für Veranstal-
tungen zu entrichten, die der Belehrung dienen. Dagegen
fallen Schulen,
und zwar auch private, unbestrittener-
massen nicht unter diese Bestimmung und damit nicht
unter die Steuerpflicht.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dem Begriff der
Schule werde im angefochtenen Entscheid eine Deutung
gegeben, die dem Gesetze nicht entnommen werden
könne . Diese Rüge geht fehl, weil im BStG, das den
Begriff der Schule zwar in 2 Abs. 1 verwendet, nicht
gesagt wird, was als Schule zu gelten hat, und weil auch
das Gesetz betreffend die Volksschule vom 11. Juni 1899,
auf das der Regierungsrat verweist, soweit ersichtlich
keine
Bestimmung darüber enthält, was unter einer Schule
zu verstehen sei.
Bei dieser Rechtslage war auf Grund der gesamten
Umstände zu prüfen, ob die Film-Kollegien zu den beleh-
renden Veranstaltungen im Sinne von 1 BStG gehören
oder ob sie nach dem, was man im allgemeinen unter
einer Schule versteht, Schulcharakter haben. Die ORK
ist so vorgegangen. Ihr Entscheid könnte nur als willkür-
lich
aufgehoben werden, wenn sie von einem unhaltbaren
Begriff der Schule ausgegangen wäre und die Einrichtung
der Film-Kollegien offensichtlich unrichtig gewürdigt
hätte. Der Beschwerdeführer behauptet dies denn auch,
aber zu Unrecht. Auch an eine Schule für Erwachsene
dürfen die Anforderungen gestellt werden, von denen der
angefochtene Entscheid ausgeht; insbesondere kann ein
bestimmter Lehrplan mit Lehrziel verlangt und auch
darauf Gewicht gelegt werden, ob das allfällige Lehrziel
mit den in Schulen verwendeten Schulungsmitteln zu
erreichen gesucht wird. Einen bestimmten Lehrplan mit
einem Lehrziel lassen aber die vom Beschwerdeführer
der ORK eingereichten Kursprogramme der Film-Kollegien
1950, wie im angefochtenen Entscheid zutreffend ausge-
führt wird, nicht erkennen ; vielmehr handelt es sich um
eine Reihe von Vorträgen in bunter Folge über viele
Wissensgebiete,
verbunden mit Filmvorführungen und
Diskussionen darüber. Wenn die ORK in diesen Vorträgen,
Vorführungen und Diskussionen, auch wenn sie in Klassen
mit beschränkter Teilnehmerzahl vor sich gingen, beleh-
rende Veranstaltungen im Sinne des 1 BStG und nicht
Schulen erblickt hat, so kann diese Würdigung keinesfalls
als willkürlich bezeichnet werden. Verfehlt
ist der Versuch
des Beschwerdeführers, die Film-Kollegien
mit den Uni-
versitätsvorlesungen auf eine Linie zu stellen, abgesehen
von allen andern Unterschieden in der Schulung an der
Universität schon deshalb, weil die Vorlesungen an den
Hochschulen bekanntlich sich jeweilen auf ein Wissens-
gebiet beziehen, während die Film-Kollegien in zwangloser
Folge die verschiedensten
Gegenstände und Fragen be-
handeln. Auf weitere Einzelheiten einzutreten erübrigt
sich angesichts der sorgfältigen und einleuchtenden Be-
gründung des angefochtenen Entscheids, dass die Film-
Kollegien keine Schulen seien.
H. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
3. Arrnt du 5 mars 1952 dans Ia cause A. X. et B. X. contre
Canton de Vaud et Canton de Zurich.
Double imposition intelrcantonale.
Prelevement d droits de mutation sur la donation d'une part
da commandlte.
Doppelbesteuerung. N0 3.
Interkantonale Doppelbeeteuerung.
Schenkung einer Kommanditbeteiligung, Steuerdomizil IUr die
Schenkungssteuer.
Doppia imposta intercantonale.
Donazione di una parte d'una societa in accomandita, domicilio
fiscale per l'imposta sulle donazioni.
Resume des faits :
A. -Dame X., domiciliee dans le canton de Vaud,
est commanditaire de la maison Y. et Co, dont le siege
est dans le canton de Zurich. Le 2 decembre 1950, elle a
fait don a chacun de ses deux enfants majeurs, d'une part
de commandite de la societe prenommee (en bref: la
Societe).
Il n'oot pas conteste que chaque part de commandite
a une valeur nominale de 50 000 fr., correspondant, selon
le bilan,
a 1,25 % du capital social et de la fortune sociale
imposable,
de sorte que la valeur fiscale de chacune de ces
parts est de 81 747 fr. 65. En outre, les immeubles inscrits
au nom de la Societe dans le canton de Zurich representent
35,49 % de l'actif social.
Par deux decisions du 27 mars 1951, la Direction
des finances du canton de Zurich taxa chacun de ces
deux transferts de propriete au titre de l'impöt sur 100
donations dans la mesure ou ils concernaient des immeu-
bles sis
dans le canton de Zurich. Elle reclama donc a
chacun des donataires 35,49 % de l'impöt du, selon la
loi zurichoise, sur la valeur fiscale d'une part de comman-
dite, c'est-a-dire 739 fr. 95. Les contribuables payerent
chacun cette somme, le 10 avril 1951, sans faire aucune
reserve.
Le 22 novembre 1951, le Departement des finances du
canton de Vaud fit notifier a chacun des deux donataires
un bordereau de taxation par lequel il leur reclamait 100
droits de mutation sur la valeur totale des deux parts
de commandite, estimant que l'objet de chacune des deux
donations etait une valeur mobiliere imposable entiere-
ment au domicile de la donatrice.