Verwaltungs-und Disziplina.rrooht.
der früheren Prüfung folgende Vermutung umstossen
könnte, und hatte sich für diese Möglichkeit vorzusehen.
Er hat in deI' Strafuntersuchung denn auch anerkannt,
dass er bei der Abfüllung des Restquantums von 9255 kg
die 'sonst übliche Sorgfalt hätte walten lassen sollen. We
er dies unterlassen hat und sich deshalb in einem BeweIS-
notstand befindet, so muss er die Folgen auf sich nehme .
Da der Müller für die Übereinstimmung seines Mehls mIt
dem Typmuster voll verantwortlich ist und die Möglich-
keit hat, sie zu überprüfen, hat er auch das Risiko eines
Beweisnotstandes zu tragen. .
Soweit die Klage auf Verurteilung zur Vergütung emes
Betrages von Fr. 2318.40 geht, erweist sie sich daher als
unbegründet. .. .
5. -
Durch den Rückzug des auf BestatIgung der Ver-
fügung vom 10. September 1951 gehenden Begnhrens der
Antwort hat die Beklagte auf jegliche VerzugsZIDsen ver-
zichtet. Damit ist der weitere Antrag des Klägers, es
sei festzustellen, dass die
Beklagte zu Unrecht Verzugs-
zins im Betrage von Fr. 53.60 in Rechnung gestellt habe,
gegenstandslos geworden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird abgewiesen.
IV. VERFAHREN
PROC:EDURE
Voir
Nr. 56. -Voir n° 56.
IMPRIMERIES REuNJES S. A., LAUSANNE
r
- STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
- RECHTSGLEICHHEIT
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(muNI DE JUSTICE)
58. Urteil vom 26. November 19ii2 i. S. Boog
gegen Regierungsrat des Kantons Zng.
Abänderung von Verwaltungsakten ; keine Willkür in der Annahme,
dass bei nachträglicher Abänderung eines Alignements-oder
Zonenplanes derjenige, der sein Grundstück nicht bereits über-
baut hat, sich nicht auf Unabänderlichkeit des Planes berufen
könne, selbst wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse inzwi-
schen nicht verändert haben.
Modification d'actes administratifs; on peut admettre sans arbi-
traire que celui qui n'a pas encore eleve de construction sur son
fonds ne peut, meme si les circonstances de fait n'ont pas change,
se prevaloir de ce que le plan d'alignement ou de construction
ne saurait etre modifie.
Modifica di atti amminüttrativi; si pub ammettere senz'arbitrio
che, in caso di modifica d'un piano regolatore, chi non ha
ancora costruito sul proprio fondo non pub prevalersi deI fatto
ehe detta modifica e inammissibile, anche se nel frattempo la
situazione di fatto non e mutata.
A.. -Der Regierungsrat des Kantons Zug erliess am
23. Februar 1946, gestützt auf Art. 112 EG z. ZGB, eine
Verordnung
über Natur-und Heimatschutz. Sie enthält
in Abschnitt B, Schutz des Zuger-und Aegerisees , u.a.
folgende Bestimmungen:
6. Der Zuger-und der Aegerisee und deren Ufer werden als
geschützte Gebiete erklärt. Der Regierungsrat stellt fÜl" die beiden
Seen Zonenpläne im Maßstab von 1 : 10,000 auf, die Schutzzonen
26 AS 78 I -1952
und Zonen mit Baubeschränkungen festlege;t. Die ZonenpliiI?-e
treten mit der Genehmigung durch den RegIerungsrat sofort m
8. In den Schutzzonen dürfen keine euen Bauten e .chtet,
bestehende nur mit Bewilligung des Reglerungsntes verandnrt
werden. Freileitungen oder andere störende V ?rnchtngen smd
verboten. Bäume und Sträucher dürfen nur Illit BewillIgung der
Forstdirektion beseitigt werden. ..
9. In den Zonen mit Baubeschr . urfen Neu- d
Umbaut.en sowie Freileitungen nur Illit Bewilhgun des RegIe-
rungsrates erstellt werden. Die Bewilligung wird erteilt, sofern das
Bauvorhaben das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt.
10. Die Entwürfe der Zonenpläne wnrden wähnn 20 Tagen
auf den Einwohnerkanzleien der Ufergememden zur EnlchtnahJ;le
aufgelegt. Allfällige Einspnchen snd innert:. der Emsprachef ?st
dem Regierungsrat einzureIChen. Dle Entnfe. der onen:plane
haben vom Zeitpunkt der Auflage an proVlSo:r:lSch dIe .. gleIchen
Wirklmgen wie die vom Regierungsrat genehmIgten Plane.
Das Auflage-und Einspracheverfahren über die Ent-
würfe der Zonenpläne wurde durchgeführt; die definitive
Genehmigung
durch den Regierungsrat ist noch nicht
erfolgt. Von dem östlich von Cham gelegenen sog. Städtler .
Ried wurde im Zonenplan der näher bei der Ortschaft und
dem Strandbad liegende Teil in der ganzen Tiefe bis zur
Bahnlinie Zug-Cham als Baubeschränkungszone, der wei-
ter östlich liegende bis zur Gemeindegrenze -wie auch das
anstossende Ufergebiet in der Gemeinde Zug -als Schutz-
zone erklärt.
Franz Boog ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 33
im Städtler Ried bei Cham und Nr. 196 in Kemmatten beI
HÜllenberg. Im provisorischen Zonenplan für den Zuger-
see
vom 26. Februar 1946 war das Grundstück Nr. 335
vollständig,
Nr. 196 grossenteils der Schutzzone zugewie-
sen. Hiegegen erhob Boog rechtzeitig Einsprache, die ent
1949 erledigt wurde. Damals fand in Kemmatten. em
Augenschein statt, wobei sich die Baudirektion mit den
dortigen Grundeigentümern dahin einigte, ihre Grund-
stücke auf eine Tiefe von 30 m vom See an der Schutzzone,
dahinter bis zur Strasse Cham-Rotkreuz der Baubeschrän-
kungszone zuzuweisen. Auch Boog erklärte sich hinsicht-
lich seines Grundstücks Nr. 196 hiemit einverstanden;
bezüglich des Grundstücks Nr. 335 im Städtler Ried -wo
Rechtsgleicbbeit (Roohtsverweigerung). N0 58. 403
die Schutzzone allgemein bis zur Bahnlinie Cham-Zug
festgelegt worden
war und die anderen Grundeigentümer
hiegegen keine Einsprache erhoben hatten -verlangte er
deren Beschränkung auf eine Tiefe von 25 m vom See an.
Mit Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zug
vom 4. Juni 1949 wurde die Einsprache des F. Boog teil-
weise gutgeheissen
und der Zonenplan für den Zugersee
für das Gebiet der Grundbuchparzellen 196 in HÜllenberg
und 335 in Cham mit einer 30 m breiten Bauverbotszone
von der Seegrenze definitiv festgelegt . Die Begründung
lautet im wesentlichen wie folgt:
Der Regierungsrat hat bei der definitiven Festlegung des
Zonenplanes in der Gemeinde HÜllenberg eine Bauverbotszone von
30 m Breite vom Seeufer zur Erhaltung der landschaftlichen Schön-
heiten des Zugersees als absolut notwendig erachtet. Aus Gründen
der Rechtsgleichheit rechtfertigt es sich, die Bauverbotszone bei
den Grundbuchparzellen Nr. 196 Kemmatten und 335 in Cham
des Einsprechers auf 30 m Breite zu reduzieren. Eine weitere Ver-
schmälerung der Bauverbotszone im Städtli, Gemeinde Cham,
kann aber nicht in Erwägung gezogen werden, da es sich hier um
einen landschaftlich sehr schönen Punkt handelt, weshalb die Ver-
unstaltung dieser Seeuferpartie mit allen Mitteln verhindert wer-
de muss. -Der Einsprecher kann auf demjenigen Teil seiner
helden Grundstücke, der in die Zone für Baubeschränkung lallt,
nach vorheriger Bewilligung durch den Regierungsrat Bauten
errichten, sofern die Bauvorhaben den Zielen des Natur-und Hei-
matschutzes entsprechen. Daher hat der Einsprecher nach wie vor
die Möglichkeit, seine Grundstücke sm See zu Bauzwecken zu
erschliessen, ohne dass das Ufer-und Landschaftsbild beeinträch-
tigt wird.))
Nachdem Franz Meyer in Zug im Jahre 1951 für sein
Grundstück Nr. 1367 im Städtler Ried, das vollständig in
der Schutzzone liegt, Herabsetzung derselben auf eine
Tiefe
von 30 m verlangt und sich hiefür u.a. auf Gleich-
behandlung mit Boog berufen hatte, ersuchte die Bau-
direktion Boog, freiwillig auf die teilweise Einreihung sei-
nes
Grundstücks Nr. 335 in die Baubeschränkungszone zu
verzichten. Boog lehnte das ab.
B. -Am 11. März 1952 fasste der Regierungsrat folgen-
den Beschluss: In teilweiser Abänderung des Regierungs-
ratsbeschlusses
vom 4. Juni 1949 wird das gesamte Grund-
stück Grundbuchparzelle Nr. 335 im Städtlerried, Ge-
meinde Cham, vom See bis zum Bahndamm in die Bauver-
botszone eingereiht.
Zur Begründung führte er aus, er könne seinen früheren
Beschluss
abändern, da den Beschlüssen der Verwaltungs-
behörden keine materielle Rechtskraft zukomme. Mass-
gebend sei allein
das öffentliche Interesse des Landschafts-
schutzes. Die Untersuchungen im Falle Meyer hätten
ergeben, dass das gesamte seewärts des Bahndammes
gelegene Städtler Ried als einer der schönsten Uferstreifen
am Zugersee besonderen Schutz verdiene und dass auf alle
Fälle dessen Verbauung mit Wochenend-und Badehäus-
chen im Interesse des Natur-und Landschaftsschutzes ver-
hindert werden müsse. Da das gesamte Gebiet zwischen
See und Bahndamm unter diesem Gesichtspunkt eine Ein-
heit bilde, müsse es mit Einschluss des ganzen Grundstücks
Nr. 335 der Schutzzone zugeteilt werden. Der Entscheid
vom 4. Juni 1949 habe auf der irrtümlichen Annahme
beruht, man könne hier mit einer 30 m breiten Schutzzone
längs des
Ufers auskommen. Die neue Untersuchung habe
jedoch gezeigt, dass das nicht zutreffe und dass es not-
wendig sei, an der Verbotszone gemäss dem ursprünglichen
Zonenplan festzuhalten.
Die Situation habe sich übrigens
gegenüber 1949 insofern wesentlich
geändert, als Meyer
seine
benachbarte Liegenschaft Nr. 1367 überbauen wolle,
wodurch das ganze Städtler Ried verschandelt würde. Der
Regierungsrat habe im Entscheid vom 5. Oktober 1951 in
Sachen Meyer erklärt, dass auch Boog keine Bewilligung
für Erdaufschüttungen erteilt werde, weshalb dieses Gebiet
nicht verbaut werden könne, sondern in seinem bisherigen
natürlichen Zustand erhalten bleibe. Aus Konsequenz-
gründen müsse das ganze Grundstück Nr. 335 mit einem
Bauverbot belegt werden. -Das stelle keinen enteignungs-
ähnlichen
Tatbestand dar, da Boog sein Grundstück nach
wie vor landwirtschaftlich nutzen könne und die benach-
barten Grundstücke unter das gleiche Verbot fielen. Es
handle sich nicht um Bauland; Boog habe auch seit dem
Entscheid vom 4. Juni 1949 keine Anstalten zu intensiverer
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). No 58. 405
A,?snützung des damals der Baubeschränkungszone zuge-
ilten Bodens getnoffen. Eine Entschädigung rechtfertige
SICh daher auch mcht unter dem Gesichtspunkt, dass die
damals gewährte
Lockerung des Zonenplans nun nach-
träglich aufgehoben werde.
Hinsichtlich des
Grundstücks Nr. 196 in Kemmatten
sei eine Änderung des Zonenplanes nicht angezeigt; er
entspreche den dortigen Verhältnissen, da jenes Gebiet
bereits weitgehend
überbaut sei und mit einer 30 m breiten
Bauverbotszone dem Schutze des Landschafts-und Ufer-
bildes in dem Masse Rechnung getragen werde, als es unter
dem Gesichtspunkt der rechtsgleichen Behandlung der
Grundeigentümer heute noch möglich sei.
- - t staatsrechtlicher Beschwerde beantragt
- Boog, dIesen Beschluss als verfassungswidrig aufzu-
heben.
Er macht geltend, die einseitige nachträgliche Abände-
rung einer definitiv festgelegten Zonengrenze durch den
Regierungsrat sei willkürlich. Die Berufung auf die feh-
lende materielle
Rechtskraft des Entscheides gehe fehl.
Auch im Verwaltungsrecht gebe es Verhältnisse, die im
Interesse der Rechtssicherheit ein für allemal geordnet
werden
müssten; insbesondere sei es Aufgabe des Ein-
spracheverfahrens, einerseits für eine allseitige Prüfung der
öffentlichen Interessen zu sorgen, anderseits dem Bürger
Gewähr zu bieten, dass die so zustande gekommene Ver-
fügung nicht mehr abgeändert werde. Der Regierungsrat
habe selbst die im Entscheid vom 4. Juni 1949 getroffene
Regelung als definitiv bezeichnet
und sei daran gebunden ;
sie schütze
den Beschwerdeführer V'or nachträglichen Auf-
lagen
und Belastungen, gleich wie eine korrekt durchge-
führte Steuerveranlagung nicht mehr umgestossen werden
knnne. Willkürlich seien auch die Umstände der Änderung
DIe Anforderungen des öffentlichen Wohls seien seit 1949
nicht anders geworden. Der Regierungsrat habe aber
befürchtet, in der staatsrechtlichen Beschwerde von
F. Meyer zu unterliegen, wenn es ihm nicht gelinge, den
406 Staa.tsrecht.
Präzedenzfall Boog aus der Welt zu schaffen. Gegenüber
Meyer habe sich
der Regierungsrat auf die Rechtskraft
des Zonenplans berufen; gegenüber Boog behaupte er das
Gegenteil ....
D. -Der Regierungsrat von Zug beantragt die Abwei-
sung der Beschwerde.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
- -Durch den angefochtenen Entscheid hat der Re-
gierungsrat das Grundstück Nr. 335 des Beschwerde-
führers
im Städtler Ried, das durch den Einspracheent-
scheid
vom 4. Juni 1949 nur auf eine Tiefe von 30 m vom
Seeufer aus in die Schutzzone, im übrigen dagegen in die
Baubeschränkungszone eingereiht worden war,
im gesam-
ten Umfang als Schutzzone erklärt. Der Beschwerdeführer
macht geltend, diese einseitige nachträgliche Abänderung
des seinerzeit als definitiv bezeichneten Zonenplanes ver-
letze
Art. 4 BV, das Verbot der Willkür und rechtsunglei-
oher Behandlung.
Es entspricht dem zwingenden Charakter des öffent-
lichen Rechtes und der Natur der öffentlichen Interessen,
dass ein Verwaltungsakt, der dem Gesetz nicht oder nicht
mehr entsprioht, nicht unabänderlioh ist. Anderseits kann
es ein Gebot der Reohtssicherheit sein, dass ein administra-
tiver Entsoheid, der eine Rechtslage festgestellt oder
begründet hat, nicht naohträglich wieder in Frage gestellt
werde.
Ob der Verwaltungsakt von der Behörde, weil
materiell rechtswidrig, zurüokgenommen
oder abgeändert
werden kann, hängt also, soweit darüber nicht positive
gesetzliohe Bestimmungen vorliegen,
von einer Abwägung
jener beiden sich gegenüberstehenden Gesichtspunkte ab:
dem Postulat der riohtigen Durchführung des objektiven
Reohts
auf der einen und den Anforderungen der Rechts-
sicherheit auf der andern Seite (BGE 56 I 194, 74 I 445,
BURCKHARDT, Organisation der Rechtsgemeinschaft 2.AufL
S. 73, FLEINER, Institutionen des deutschen Verwaltungs-
rechtes 8. Auf!. S. 199 ff.). Das Postulat der Rechtssioher-
Rechtsgleichheit (Rechteverweigerung). N0 58.
heit geht insbesondere dann vor, wenn durch den Ver-
waltungsakt subjektive Rechte zugunsten bestimmter Per-
sonen begründet werden, wie z.B. bei
der Naturalisation,
der Baubewilligung oder der Ernennung eines Beamten,
ferner, wenn die Verfügung
auf Grund eines Einsprache-
und Ermittlungsverfahrens ergangen ist, dessen Aufgabe
in der allseitigen Prüfung der öffentliohen Interessen und
ihrer Abwägung gegenüber den entgegengesetzten Privat-
interessen besteht, oder wenn endlich der Private von dem
ihm darin eingeräumten Anspruch bereits Gebrauch ge-
macht hat. Die Abwägung jener beiden Postulate kann das
Bundesgerioht, soweit es sioh um die Anwendung kanto-
nalen Rechtes handelt, nicht frei, sondern nur unter dem
Gesichtspunkt der Verletzung von Art. 4 BV überprüfen.
2. -
Durch den Einspraoheentscheid des Regierungs-
rates vom 4. Juni 1949 wurde kein subjektives Recht des
Beschwerdeführers begründet, sondern
für ihn lediglioh die
Möglichkeit geschaffen,
auf dem der Baubeschränkungs-
zone zugewiesenen Teil des Grundstückes
bauen zu kön-
nen, sofern dadurch das Landschaftsbild nichtbeeinträoh-
tigt würde ( 9 der Heimatsohutzverordnung). Der Be-
schwerdeführer hat bis heute von dieser Möglichkeit kei-
nen Gebrauch gemacht. Dagegen erging der Entscheid
des Regierungsrates allerdings in einem Einsprachever-
fahren, dessen Aufgabe
im allgemeinen darin besteht, einer-
seits
Raum zu schaffen für eine allseitige Prüfung der öffent-
lichen Interessen, anderseits dem Bürger dafür Gewähr zu
bieten, dass die auf diese Weise zustande gekommene Ver-
fügung nicht mehr abgeändert werden könne (FLEINER.
80.80.0. S. 200). Es fragt sich aber, ob der Regierungsrat
annehmen musste, das Einspracheverfahren habe eine
derartige
Wirkung auch in Fällen, wo es sich, wie bei einem
Zonenplan,
nicht um eine gewöhnliche an einen einzelnen
Bürger gerichtete Verfügung, sondern
um einen Verwal-
tungsakt handelt, der von einer gewissen allgemeinen Be-
deutung ist. In der Tat lässt sich ein Alignements-oder
Zonenplan der konkreten, nur für ihren Adressaten Wir-
kung entfaltenden Verfügung nicht ohne -weiteres gleich-
stellen. Er nähert sich, besonders dann, wenn er nicht bloss
für ein einzelnes Grundstück oder eine kleine zusammen-
hängende Gruppe von solchen gilt, mehr dem verordnungs-
mässigen
Rechtssatz (KmCHHOFER, Eigentumsgarantie,
Eigentumsbeschränkung und Enteignung in ZSR n.F.
Bd. 58 S. 147). Die ParteisteIlung desjenigen, der gegen
einen zu schaffenden Bebauungs-oder Zonenplan Ein-
sprache erhebt, kann daher auch nicht ohne weiteres der
Einsprache des durch eine Verfügung Betroffenen gleich-
gestellt werden.
Jene Einsprache qualifiziert sich eher als
Ausübung der dem einzelnen Bürger -ohne Rücksicht
auf sein Privateigentum -zustehenden Befugnis zur Mit-
wirkung bei der Schaffung des Planes als um Ausübung
eines subjektiven Rechtes. Wenn der Plan nachträglich
wieder abgeändert wird, bevor die darunter fallenden
Grundeigentümer ihre Grundstücke überbaut haben, so
können sich diese nicht auf Unabänderlichkeit des Planes
berufen, ähnlich wie der Bürger sich bei Abänderung eines
Gesetzes
nicht darauf berufen kann, dass es ihm bestimmte
Möglichkeiten offen gelassen hätte, wenn es weiterhin in
Kraft geblieben wäre, vom Fall natürlich ausgenommen,
wo
das Gesetz dem Einzelnen ausnahmsweise bestimmte
subjektive Rechte eingeräumt hat (BGE 67 I 188 Erw. 6,
70 I 20 Erw. 3). Die Änderung ist für den Einzelnen daher'
auch nicht von derselben tiefgehenden Wirkung, nicht von
derselben Intensität, mit der sich die Abänderung oder
Aufhebung einer im Einspracheverfahren erlassenen kon-
kreten Verfügung äussert. Der Regierungsrat durfte daher,
jedenfalls
ohne in Willkür zu verfallen, annehmen, es
bedürfe
für die Abänderung des Zonenplanes mit Bezug
auf den Beschwerdeführer weder einer Rechtswidrigkeit
des Einspracheentscheides
vom 4. Juni 1949 noch seit-
heriger
Veränderung der Verhältnisse; es genüge dafür
vielmehr schon, dass sich die frühere Entscheidung bei
erneuter Prüfung als unrichtig herausstelle und dass inso-
weit
ein öffentliches Interesse die Berichtigung als geboten
erscheinen lasse. Dass dem aber so sei, durfte wiederum
Handels. und Gewerbefreiheit. N0 59.
ohne Willkür angenommen werden. Denn während nach
der bisherigen Ordnung die umliegenden Grundstücke bis
zum Bahndamm der Schutzzone zugewiesen, also mit einem
absoluten Bauverbot belegt waren, war diese Zone einzig
beim Grundstück des Beschwerdeführers auf eine Tiefe
von 30 m vom Seeufer beschränkt und fiel es nur im übrigen
in die Baubeschränkungszone. Verschiedene Grundstücke
wurden also trotz ihrer durchaus ähnlichen natürlichen
Lage verschieden behandelt und eine Überbauung des
Städtler Riedes an einem einzigen Punkt gestattet. Das
war ein durchaus unbefriedigender Zustand. Man hatte mit
der Legung der Zonengrenze für das Grundstück des Be-
schwerdeführers die gleiche Situation schaffen wollen, die
für dessen anderes Grundstück in der Kemmatten, auf der
gegenüberliegenden Seite des Dorfes bestand, obwohl rich-
tigerweise
nicht darauf abgestellt worden wäre, sondern
auf die Gesamtheit der im Städtler Ried gelegenen Par-
zellen. Dass gerade die Beschwerde Meyers, der sich deshalb
über rechtsungleiche Behandlung beschwerte, weil zwar
der Beschwerdeführer Boog, nicht auch Meyer bauen könne,
dem Regierungsrat die Einsicht in die Unzulänglichkeit
seiner früheren
Entscheidung brachte, lässt den Entscheid
aus diesem Grunde nicht als willkürlich erscheinen.
H. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
59. Sentenza I') novembre 1952 neUa causa Gomelsehi
contro Giudieatura di pace di Locarno.
Art. 4, 31, 33 e 2 delle diBposizioni transitorie OF.
Costituzionalita dell'Ordine dei medici deI Cantone Ticino.
Art. 4, 31, 33 BV und Art. 2 Ueb. Best. z. BV.
Verfassungsmässigkeit des Tessiner Aerztevarbandes.
Art. 4, 31, 33 ast. et 2 disp. transit. Ost.
ConstitutionnaliM da l'association des medecins tessinois.