Verwaltungs und Disziplinarrecht.
meinde beim Vertragsabschluss mit dem Käufer und bei
der Grundbuchanmeldung zu vertreten. Die Frage, wer bei
derartigen Geschäften
zur Vertretung der politischen Ge-
meinde nach aussen ermächtigt sei, mit der sich die Grund-
buchbehörden bei Prüfung des Verfügungsrechts im Sinne
von
Art. 965 ZGB in Fällen wie dem vorliegenden allein zu
befassen haben, steht mit der in Art. 43 BV geregelten
Frage des Stimmrechts der Niedergelassenen nicht in
unlösbarem Zusammenhang und kann daher von den
Kantonen nach freiem Belieben geordnet werden. Auch
wenn behauptet worden wäre, bei der Beschlussfassung
über den Verkauf des Hauses Nr. 470 sei Art. 43 BV ver
letzt worden, könnte also das Bundesgericht als Verwal
tungsgericht in Grundbuchsachen diese Rüge nicht etwa
vorfrageweise prüfen. Vielmehr hätte die Frage, ob bei
jener Beschlussfassung Art. 43 BV missachtet worden sei,
dem Bundesgericht höchstens mit einer staatsrechtlichen
Beschwerde im Sinne von Art. 85lit. a üG vorgelegt werden
können.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
42. Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. September 1952 i. S.
NaamJooze Vennotschap Kunstzijdespinnerij Nyma gegen
Eidgen. Amt für geistiges Eigentum.
Sohutzverweigerung gegenüber international hinterlegter Marke
in der Sohweiz wegen Täusohungsgefahr. Pariser Verbands-
übereinkunft Art. 6 B Ziff. 3, MSehG 14 Abs. 1 Ziff. 2.
Marques de jabrique.
Refus d'enregistrer en Suisse une marque de fabrique ayant fait
l'objet d'un enregistrement international. Refus motive par 1e
fait que la marque risque de tromper le publio. Art. 6 B eh. 3
de la Convention d'union de Paris, 14 a1. 1 eh. 2 LMF.
Marche di fabbrioa.
Rifiuto di registrare in Isvizzera una marca di fabbriea ehe e
stata registrata internazionalmente. Rifiuto motivato dal fatto
Registersachen. N0 42. 279
ehe la marea risehia d'ingannare i1 pubblieo. Art. 6 B, eifra 3.
del1a Convenzione d'unione di Parigi, art. 14, ep. 1, eifra 2 LMF,
A. -Die Beschwerdeführerin, eine Kunstseidespin-
nerei in Nijmegen (Niederlande), liess auf Grund des
Madrider
Abkommens von 1891/1934 betreffend die
internationale Eintragung der Fabrik oder Handelsmar-
ken am 15. Mai 1951 im internationalen Markenregister
unter den Nr. 153591/2 die Wortmarken Nymcord und
Nycord eintragen für die folgenden Erzeugnisse: fils,
fibres
et produits fabriques de ces fils et fibres, comme
cordes et tissus ; rayonne et produits fabriques de rayonne .
Am 28. April 1952 teilte das eidg. Amt für geistiges
Eigentum dem internationalen Amt mit, dass die beiden
Marken in der Schweiz nur beschränkt zum Schutz zuge-
lassen werden
könnten, nämlich nur für aus Nylon her-
gestellte
Waren; denn der in beiden Marken enthaltene
Bestandteil ( Ny- lasse an Nylon denken, so dass das
Publikum hinsichtlich der Natur der mit diesen Marken
versehenen Waren irregeführt würde, wenn sie nicht aus
Nylon bestünden; infolgedessen würden diese Marken
gegen die guten Sitten verstossen (Art. 6 B Ziff. 3 Pariser
Verbandsübereinkunft von 1883/1934 zum Schutze des
gewerblichen
Eigentums; Art. 14 Abs. I Ziff. 2 MSchG).
B. -Gegen diese teilweise Schutzverweigerung erhob
die Markeninhaberin verwaltungsgerichtliche Beschwerde,
mit der sie die vollumfängliche Zulassung der beiden Mar-
ken für das Gebiet der Schweiz beantragt.
O. -Das eidg. Amt beantragt Abweisung der Be-
schwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die Beschwerdeführerin hat mit Rücksicht dar-
auf, dass sich ihr Sitz in Nijmegen befindet, in ihren
Firmanamen als charakteristischen Bestandteil die Be-
zeichnung Nyma aufgenommen. Aus dem gleichen
Grunde, als Anspielung
auf Firmanamen und Geschäfts-
sitz,
hat sie für ihre Produkte die Marken Nymcord und
Verwaltungs. und Disziplinarreoht.
Nycord gewählt. Es ist daher glaubhaft, dass ihr in
subjektiver Beziehung die Absicht fehlte, die Käuferschaft
durch Erweckung einer Ideenverbindung mit dem Begriff
Nylon über die Beschaffenheit ihrer Erzeugnisse zu
täuschen. Allein das Fehlen solcher Täuschungsabsicht
schliesst die Unzulässigkeit der Marke
nicht aus. Es darf
vielmehr auch objektiv betrachtet nicht die Gefahr bestehen
dass
der Durchschnittskäufer auf die genannte Ideenver
bindung verfallen könnte (BGE 771 79 Erw. 1).
2. -Diese Gefahr lässt sich aber hinsichtlich der Marke
N ycord in der Tat nicht von der Hand weisen. Die
Beschwerdeführerin
erzeugt Textilien; dieser Umstand im
Verein mit dem Markenbestandteil cord ist dazu ange-
tan, der Vorstellung des Begriffs Gewebe zu rufen. Denn
das englische Wort cord , zu deutsch Faden, Schnur ,
ist in gewissen Zusammensetzungen, wie z.B. Whipcord
als Bezeichnung einer bestimmten Stoffart, auch im deut
sehen und französischen Sprachbereich bekannt. Ist aber
durch diesen Teil der Marke einmal die Vorstellung
Gewebe erweckt, so liegt es nahe, den weiteren Marken-
bestandteil Ny als Abkürzung von Nylon anzusehen,
zumal dieser Stoff heute in immer vermehrtem Masse für
zahlreiche Zwecke Verwendung findet und häufig mit gross
aufgemachter Reklame angepriesen wird. Die Beschwerde-
führerin
meint, dass es für eine solche Schlussfolgerung
mindestens der Beifügung der Silbe Nyl bedürfte. Dem-
gegenüber
ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach der
Vernehmlassung des Amtes tatsächlich auch Marken be-
stehen,
in denen die Silbe Ny als Hinweis auf Nylon
Verwendung findet, wie z.B. bei
Nysilk , Ny-visa und
Ny-Iastic . Es besteht daher eine gewisse Wahrschein-
lichkeit
dafür, dass auch in der Verbindung Nycord ein
Hinweis
auf Nylon erblickt würde.
Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein,
es gehe nicht
an, die Marken in ihre Bestandteile zu zergliedern und diese
gesondert
zu betrachten, sondern massgebend sei der Ge-
samteindruck einer Marke. Dieser Einwand geht fehl. Auf
Registersa lhen. N0 42. 281
den Gesamteindruck ist in erster Linie wohl abzustellen
bei
der Vergleichung zweier Marken zur Beurteilung der
Frage nach dem Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im
Sinne von Art. 6 MSchG. Für die Unzulässigkeit einer
Marke wegen Täuschungsgefahr
und darin liegenden Ver-
stosses gegen die guten Sitten im Sinne von Art. 3 Abs. 4
und Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG genügt dagegen schon,
dass ein
Bestandteil einer Marke, und wäre es selbst ein
nebensächlicher,
täuschende Wirkung hat (BGE 33 Ir 642
Erw. 6). Dies
gilt in ganz besonderem Masse für Wortmar-
ken deren einzelne Bestandteile oder Silben für sich allein
bet;achtet einen bestimmten Sinn haben; denn gerade
deshalb wird jeder,
der sie hört, die Zerlegung zwangs-
läufig vornehmen.
Soweit die Beschwerde sich gegen die teilweise Schutz-
verweigerung gegenüber der Marke Nycord richtet, ist
sie daher unbegründet.
3. -Anders verhält es sich mit der Marke Nym-
cord . Bei dieser besteht wegen der Beifügung des Buch-
stabens m entgegen der Ansicht des Amtes keine ernst-
liche Gefahr, dass beim
Publikum die Vorstellung des
Begriffs
Nylon erweckt werden könnte ...
In Bezug auf die Marke Nymcord ist die Beschwerde
daher zu schützen. -
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird
verfügt, dass die Marke
Nymcord (Nr. 153591) ohne
die
durch das beschwerdebeklagte Amt angeordnete Be-
schränkung zugelassen ist.
Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.