Strafgesetzbuch. No 17.
in freier Arbeit abzuverdienen. Der Mittellose wäre sonst
ohne sein Verschulden schlechter gestellt als der Bemittelte,
was dem Sinn des Art. 49 Ziff. 3 Abs. 2 StGB widerspräche,
wonach
der Richter die Umwandlung ausschliessen kann
wenn der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausser-
stande ist, die Busse zu bezahlen. Die Nichtbezahlung
infolge Verbüssung einer Freiheitsstrafe oder einer Mass-
nahme, die den Mittellosen hindert, dem Verdienste nach-
zugehen, ist ihm nicht zum Verschulden anzurechnen.
Bloss wenn
der Verurteilte zum vornherein den Willen
nicht hat, nach Wiedererlangung der Freiheit die Busse
zu bezahlen oder abzuverdienen, oder wenn mit Sicherheit
zu erwarten ist, dass ihm die Tilgung auf diese Weise
trotz guten Willens nicht vor Eintritt der Verjährung
möglich sein wird, braucht der Richter mit der Umwand-
lung nicht zuzuwarten. Im ersten Falle geschieht dem
Verurteilten nicht Unrecht, wenn die Umwandlung nicht
hinausgeschoben wird, und ini zweiten Falle kann das
Umwandlungsverfahren deshalb nicht verschoben wer-
den, weil die Umwandlung verjährter Bussen ausgeschlos-
sen ist, der mittellose Verurteilte somit dank seiner
Freiheitsberaubung zum vornherein der Pflicht enthoben
wäre, die Busse bezahlen oder abverdienen oder an ihrer
Stelle eine Haftstrafe verbüssen zu müssen.
2. -
Der Beschwerdeführer ist mittellos, hat aber den
Willen bekundet, nach Wiedererlangung der Freiheit die
Busse durch freie Arbeit abzuverdienen oder aus seinem
Erwerbe zu bezahlen. Dass die Busse verjähren werde,
wenn ihm diese Möglichkeit gelassen wird, ist nach dem
heutigen Stand der Dinge nicht zu befürchten. Zwar ist
der Beschwerdeführer mindestens drei Jahre lang zu
verwahren, nicht bloss rund zweieinhalb, wie er meint,
denn nach ständiger Rechtsprechung des Kassationshofes
wird die gesetzliche Mindestzeit der Verwahrung von drei
Jahren (Art. 42 Ziff. 5 StGB) selbst dann nicht verkürzt
wenn eine längere Strafe ausgesprochen wird, die unver-
büsste Strafdauer aber infolge Anrechnung von Unter-
Strafgesetzbuch. N 18. 83
suchungshaft weniger als drei Jahre beträgt (gleicher
Meinung H. F. PFENNINGER in SJZ 47 33 ff.). Allein auch
so wird reichlich Zeit bleiben, dass der Beschwerdeführer
die Busse
vor der Verjährung bezahle oder abverdiene.
Die Busse
verjährt gemäss Art. 73 Ziff. 1 StGB in fünf
Jahren, da sie hier nicht Übertretungsstrafe ist, für die
Art. 109 StGB in Betracht fiele. Die absolute Verjährung
tritt sogar erst in siebeneinhalb Jahren ein (Art. 75 Abs. 2),
wobei die Verjährungsfrist
durch jede auf Vollstreckung
der Busse gerichtete Handlung der Vollstreckungsbehörde
unterbrochen werden kann (Art. 75 Abs. 1). Sollte sich
im Laufe der Zeit zeigen, dass voraussichtlich trotzdem
die Busse nicht vor Eintritt der Verjährung eingebracht
werden
kann, z. B. weil der Beschwerdeführer länger als
drei Jahre in Verwahrung behalten würde, so könnte
die Busse immer noch in Haft umgewandelt werden.
Zur Zeit besteht noch kein berechtigter Anlass zur Um-
wandlung.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Ur-
teil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 22.
Dezember
1950 aufgehoben und die Sache zur Neubeur-
teilung
im Sinne der Erwägungen an das Obergericht
zurückgewiesen.
18. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. April
1951 i. S. Ott gegen Generalprokurator des Kantons Be .
.Art. 148 .Abs. 1 StGB. Betrug durch Einkauf auf Kredit im Namen
einer nicht bestehenden Person. Ist dem Verkäufer zuzumuten,
die Angaben des Täters zu überprüfen ?
.Art. 148 al. 1 GP. Escroquerie consistant dans un achat 8. cremt
au nom d'une personne inexistante. Peut-on exiger du vendeur
qu'il verifie les allegations de l'auteur 1
Ärt. 148 ep. 1 GP. Truffa consistente nella compem a credito al
nome di una persona inesistente. Si puo esigere dal venditore
ehe accerti le indicazioni fornite dall'autore T
Strafgesetzbuch. No lS.
A. -Der bei Paul .Kiener in Lyss als Coi:ffeurgehilfe
arbeitende
Robert Ott, der jeden Abend an seinen Wohn-
ort Murten heimkehrte, bestellte Anfang April 1950 beim
Mineralwasserhändler Oskar
von Dach in Lyss fünfzehn
Flaschen Obstwein-Champagner zum Preise von Fr. 49.50.
Er kannte von Dach, weil dieser als Kunde im Geschäfte
.Kieners verkehrte. Ott, der sich finanziell in sehr schlechter
Lage befand, wusste,
dass von Dach ihm den Kaufpreis
nicht kreditieren würde. Um trotzdem in den Besitz
der Ware zu kommen, die er weder bezahlen konnte noch
bezahlen wollte, erklärte er bei der Bestellung, dass er
im Auftrage des Herrn Ramstein, Vizedirektors der
( La Menagere ) in Murten handle. Er ersuchte von Dach,
ihm, dem Ott, die fünfzehn Flaschen gegen quittierte
Rechnung. abzuliefern. Er erklärte, er werde die Rechnung
begleichen und die Flaschen dann Herrn Ramstein über-
bringen,
da er ja jeden Abend nach Murten heimkehre.
Von Dach glaubte ihm und brachte ihm am 6. April 1950
die bestellte Ware. Da Ott unter verschiedenen Vorwänden
nicht bezahlte, telephonierte von Dach in der Folge an
die Firma La Menagere . Er erhielt die . Auskunft, in
ihrem Betriebe sei kein Herr Ramstein tätig. Zur Rede
gestellt, antwortete Ott, es handle sich nicht um einen
Herrn Ramstein, sondern um Herrn Zumstein. Dieser
hatte jedoch weder Ott beauftragt, Obstwein-Champagner
zu bestellen, noch von ihm solchen erhalten.
B. -In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des
Gerichtspräsidenten
von Aarberg erklärte das Obergericht
des
Kantons Bern Ott am 20. Oktober 1950 des Betruges
schuldig
und verurteilte ihn zu zehn Tagen Gefängnis.
0. -'Ott führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den An
trägen, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen,
eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen
A 'U8 ..den Erwägungen :
Wer einen andern nur dlJ,rch ejrie einfache,L ige tä t,
handelt nach der Rechtsprechung des Kassationshofes
Strafgesetzbtlßh. N° 18.
dann nicht arglistig im Sinne des Art. 148 Abs .. 1 StGB,
wenn der andere die Lüge ohne besondere Mühe über-
prüfen kann, ihm die Überprüfung zuzumuten ist und
der Täter ihn weder absichtlich davon abhält noch nach
den Umständen voraussieht, dass der Getäuschte die
Überprlifung unterlassen werde (BGE 72 IV 13, 123,
128,
:159).
Diese Rechtsprechung hilft dem Beschwerdeführer nicht.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war von
Dach nicht zuzumuten, sich vor der Lieferung der Ware
bei der Firma La Menagere zu erkundigen, ob sie
einen Vizedirektor
mit Namen Ramstein habe und ob
dieser dem Beschwerdeführer wirklich Auftrag erteilt
habe fünfzehn Flaschen Obstschaumwein zu bestellen.
Der Beschwerdeführer war nicht irgend ein Unbekannter ;
von Dach kannte ihn als Coifieurgehilfen des Geschäftes
.Kiener
in dem er Kunde war, und brauchte daher nicht
zu venuten, dass der Beschwerdeführer ihn anlüge.
Die Darstellung, die
der Beschwerdeführer gab, klang an
sich nicht unglaubwürdig. Da der Beschwerdeführer jeden
. bend nach Murten fuhr, lag es nicht abseits normalen
Geschehens dass
ihn eine in Murten wohnende Person
beauftragte: fünfzehn Flaschen Obstschaumwein
mit-
zubringen, statt dass sie diese Ware persönlich bestellte
und sie mit der Bahn oder der Post zustellen liess. Dass der
Beschwerdeführer sich in sehr schlechter finanzieller Lage
befand und von Dach ihm keinen Kredit eingeräumt
hätte ändert nichts ; von Dach brauchte daraus nicht den
Vencht zu schöpfen, dass der Beschwerdeführer ihn
hinters Licht führe. Von Dach durfte im Gegenteil anneh-
men,
der finanziell schlecht stehende Beschwerdeführnr
trinke nicht selber Obstschaumwein; die Behauptung, em
anderer habe ihn beauftragt, dieses Getränk zu beziehen,
leuchtete ein.
Dazu kommt, dass sich Geschäftsleute nicht
wegen jeder verhältnismässig kleinen Bestenun erkundigen
können
ob der angebliche Besteller tatsachlich lebt und
zur Zahlung bereit ist ; durch solche Erkundigungen liefen
sie Gefahr, die
Kundschaft vor den Kopf zu stossen. Es
Strafgesetzbuch. No 19.
ist denn auch nicht Brauch, unter Umständen, wie sie
hier vorlagen, zu misstmuen. Der Beschwerdeführer selber
hat nicht angenommen, dass sich von Dach erkundigen
werde, sondern im Gegenteil darauf spekuliert, dass die
Täuschung vor der Übergabe der Ware unentdeckt bleibe.
Sonst wäre nicht zu verstehen, weshalb er nach seiner
eigenen
Behauptung noch anlässlich der Lieferung von
Herrn Ramstein sprach. Er hat von Dach arglistig
getäuscht.
19. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 15. Juni
1951 i. S. Pauli gegen Julen.
Art. 149. StGB, boshafte Vermögensschädigung. Handeln aus
Bosheit .
Art. 149 OP. Notion de la moohancete.
Art. 149 OP. Nozione del malanimo.
A. -Annemarie Julen lernte anlässlich der Kirchweihe
in Wettingen Ende September 1949 Erwin Pauli kennen,
Zu Weihnachten 1949 verlobten sich die beiden, und die
Hnirat wurde auf 10. April 1950 (Ostermontag) angesetzt.
Die
Braut schaffte sich ein Hochzeitskleid an, das sie
Fr. 128.-kostete. Ungefähr ein Monat bevor die Hochzeit
stattfinden sollte, wollte Pau j von ihr nichts mehr wissen,
und er besuchte sie nicht mehr. Annemarie Julen erkun-
digte sich nun über ihn und erfuhr, dass er entgegen seinen
früheren Angaben noch
nicht geschieden war. .
B. -Am 5. Oktober 1950 verurteilte das Bezirksgericht
Baden Pauli unter anderem wegen boshafter Vermögens-
schädigung zu vierzehn Tagen Gefängnis
und gegenüber
der Privatklägerin Annemarie Julen zu Fr. 128.-Schaden-
ersatz.
Auf Beschwerde des Verurteilten bestätigte das Ober-
gericht des Kantons Aargau am 20. April 1951 den erwähn-
ten Schuldspruch. Zur Begründung führte es aus, der Be-
klagte habe aus Bosheit getäuscht und geschädigt. Trotz-
Strafgesetzbuch. N° 19. 81
dem er sich genau bewusst habe sein müssen, dass eine
Trauung bis auf weiteres gar nicht in Frage kommen
konnte, habe er zugelassen, dass Annemarie Julen in guten
Treuen und allen Ernstes die für die Hochzeit üblichen Vor-
bereitungen traf. Diese vo Beklagten an den Tag gelegte
gemeine Gesirumng lasse sein Verhalten als boshaft im
Sinne des Art. 149 StGB erscheinen.
C. -Pauli führt gegen das Urteil des Obergerichts
Nichtigkeitsbeschwerde
nach Art. 268 ff. BStP mit den
Anträgen, es sei aufzuheben und er sei von Schuld und
Strafe freizusprechen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
Der boshaften Vermögensschädigung nach Art. 149
Abs. 1
StGB macht sich schuldig, wer jemanden aus Bos-
heit durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tat-
sachen arglistig irreführt oder den Irrtum eines andern
arglistig benutzt und so den Irrenden zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am
Vermögen schädigt l .
Die Staatsanwaltschaft meint, das Merkmal der Bosheit
sei
in den Tatbestand dieser Übertretung bloss deshalb
aufgenommen worden,
um zu verdeutlichen; dass die fahr-
lässig begangene Tat straflos sei. Dem ist nicht so. Dass
nur die vorsätzliche Tat unter Strafe steht, ergibt sich
deutlich aus Art. 102 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1
StGB. Nicht jeder, der jemanden vorsätzlich, d. h. be
wusst und gewollt, am Vermögen schädigt, tut es aus
Bosheit l . Dieses Merkmal ist auch nicht identisch mit
Arglist. Der Täter kann jemanden arglistig irreführen und
dadurch schädigen, ohne dass er aus Bosheit handelt, z.B.
wenn er jemanden durch arglistige Täuschung veranlasst
ein Anstellungsverhältnis zu kündigen, damit er selber
den freigewordenen Arbeitsplatz einnehmen kann. Auch
die gemeine Gesinnung, die in solchen und ähnlichen Fällen
regelmässig vorliegen wird, ist nicht das gleiche wie s
Handeln aus Bosheit. Wo das Strafgesetzbuch auf die