Art. 43 StGB work-education order upheld despite lack of cantonal facility

BGE 77 IV 201Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume IV22 juin 1944Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

Mettler filed a nullity complaint against the part of the appellate judgment ordering his placement in a work-education institution under Art. 43 StGB. He argued that he did not need work education because he could already work and that the Canton of Lucerne lacked a suitable institution. The Kassationhof rejected the complaint, finding the statutory prerequisites satisfied and holding that any lack of local execution facilities does not prevent application of the measure; execution is for the enforcement authorities to arrange.

Regeste Omnilex

Art. 43 StGB; work-education placement despite alleged ability to work and absence of cantonal institution. The measure is not limited to persons incapable of work, but also extends to offenders who are unable to live honestly and regularly from their work. A prognosis that work education can succeed suffices where the offender’s physical and mental condition support it (consid. 3). The court must apply the measure if statutory conditions are fulfilled and may not decline it because the canton lacks an appropriate institution; ensuring execution belongs to the competent enforcement authority, which must if necessary rely on inter-cantonal arrangements or out-of-canton institutions (consid. 4).

Texte intégral

Strafgesetzbuch. No 46. der seit 22. November 1950 andauernden Haft. Es schob den Strafvollzug auf und wies den Verurteilten nach Art. 43 StGB in eine Arbeitserziehungsanstalt ein. 0. -Mettler führt Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei insoweit aufzuheben, als es ihn zwecks Erziehung zur Arbeit in eine Anstalt einweise. Er macht unter anderem geltend, er benötige eine solche Erziehung nicht, denn er könne arbeiten, habe stets gearbeitet und arbeiten gewollt und wolle das noch heute. Art. 43 StGB dürfe umsoweniger angewendet werden, als gegenwärtig im Kanton Luzern die Erziehung zur Arbeit praktisch überhaupt nicht oder noch nicht durchführbar sei. Der Kassationshof zieht in Erwägung : .

  1. und 2. (Ausführungen darüber, dass der Beschwerde- führer liederlich sei und seine strafbaren Handlungen mit der Liederlichkeit zusammenhangen.)
  2. -Die weitere Voraussetzung, dass der Beschwerde- führer voraussichtlich zur Arbeit wird erzogen werden können, ist ebenfalls erfüllt. In die Arbeitserziehungs- anstalt gehört nicht nur, wer überhaupt nicht arbeiten kann, sondern auch, wer es nicht fertig bringt, ehrlich und rechtschaffen aus seiner Arbeit zu leben ; auch das kann in der Anstalt gelernt werden. Dass der Beschwerde- führer, wie Dr. von Moos erklärt, unter bestimmten Um- ständen Heissig und exakt arbeitet , steht der Einwei- sung daher nicht im Wege. Es muss ihm beigebracht werden, solche Arbeit ständig zu leisten, und sich auch mit dem zufrieden zu geben, was sie ihm an Lebensgenüssen bieten kann. Was Dr. von Moos über die körperliche Eignung des Beschwerdeführers und über dessen geistige Einstellung ausführt, steht der Annahme nicht im Wege, dass diese Erziehung erfolgreich sein werde. Der Beschwer- deführer ist ein körperlich kräftig gebauter, zu jeder Arbeit tauglicher Mann von durchschnittlicher Intelligenz. In der Strafanstalt Sedel und in der Rekrutenschule hat j. Strafgesetzbuch. No 47.

er sich gut gehalten. Dass Dr. von Moos nicht die Er-

ziehung zur Arbeit empfohlen habe, sondern eine mög-

lichst günstige

Gestaltung des Milieus, ist insofern un-

richtig, als der Begutachter letztere Massnahme lediglich

für die Zeit nach der Entlassung befürwortet und implicite

davon ausgeht, dass der vorherigen Einweisung in eine

Arbeitserziehungsanstalt

vom ärztlichen Standpunkt aus

nichts im Wege stehe.

4. -

Der Richter darf sich von der Anwendung des

Art. 43 StGB, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind,

nicht durch den Einwand abhalten lassen, dem Kanton

fehle die zum Vollzug der Massnahme geeignete Anstalt.

Es ist Sache der Vollzugsbehörde, für die richtige Durch-

führung der Massnahme zu sorgen. Wenn gegenwärtig

der Kanton Luzern nicht in der Lage sein sollte, selber

die Arbeitserziehung gesetzesgemäss vorzunehmen,

darf

er die in Art. 383 Abs. 2 StGB vorgesehene Möglichkeit

interkantonaler Vereinbarungen über den gemeinsamen

Betrieb

von Anstalten oder die Mitbenützung ausser-

kantonaler Anstalten nicht aus dem Auge lassen.

Demnach erkennt der Kassationshof:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

47. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19. Oktober

1961 i. S. Roth gegen Verhöramt des Kantons Appenzell-A.Rb.

Art. 49 Ziff. 4 StGB.

  1. Diese Bestimmung gilt auch für Bussen unter Fr. 50.-.
  2. Wird die Busse für eine Vbertretung ausgesprochen, so beträgt

die Probezeit ein Jahr (a.na.log Art. 105 StGB).

Art. 49 eh. 4 OP.

a) Cette disposition s'applique aussi 9. une amende de moins de

50 fr.

b) r.,orsque l'amende reprime une contravention, le delai d'epreuve

est d'une annee (cf. art. 105 CP).

Art. 49 cifra 4 OP.

a) Quest norme. trova. applicazione anche per una multa inferiore

ai 50 fr.

b) Quando la multa e inflitta. per una. contravvenzione, il periodo

di prova e di un anno (cf. art. 105 CP).

Strafgesetzbuch. No 47. Roth wurde vom Obergericht des Kantons Appenzell- A. Rh. in Anwendung von Art. 154 Ziff. 2 StGB mit Fr. 40.-gebüsst. Das Obergericht verfügte, dass der Eintrag der Busse im Strafregister gemäss Art. 49 Ziff. 4 StGB zu löschen sei, wenn sich der Verurteilte bis zum Ablauf einer Probezeit von zwei Jahren bewähre. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten wurde teilweise gutgeheissen. Aus den ErWägungen : Nach Art. 9 Ziff. 2 der Verordnung über das Straf- register wird die gegen den Beschwerdeführer ausgefällte Busse, weil sie Fr. 50.-nicht erreicht, nicht in das Zentral- strafregister aufgenommen. Dagegen bleibt dem Kanton vorbehalten, sie in eine kantonale Kontrolle einzutragen (Art. 30 Abs. 1 Strafregisterverordnung). Das steht der Anwendung des Art. 49 Ziff. 4 StGB nicht im Wege. Es geht nicht an, dass eine Busse von unter Fr. 50.-für eine Übertretung eidgenössischen Rechts unter Voraus- setzungen, unter denen eine höhere Busse im Zentral- strafregister gelöscht werden müsste, in der kantonalen Strafkontrolle bleibe. Wer wegen einer Übertretung eid- genössischen Rechts zu einer Busse von unter Fr. 50.- verurteilt wird, wäre sonst schlechter gestellt als jemand, der mit mindestens Fr. 50.-gebüsst wird. Die Vorinstanz hat jedoch das Gesetz insofern falsch angewendet, als sie die Probezeit, nach deren Ablauf die Busse gelöscht werden soll, auf zwei Jahre bemessen hat. Wird der Vollzug einer Freiheitsstrafe, die für eine Über- tretung ausgesprochen wird (Haft), bedingt aufgeschoben, so beträgt nach Art. 105 StGB die Probezeit ein Jahr. Diese Bestimmung ist analog anzuwenden auf die FÖ.lle des Art. 49 Ziff. 4 StGB, wenn die Busse für eine Über- tretung ausgefällt wird; der Eintrag ist im Strafregister schon nach einem Jahre zu löschen, wenn sich der Ver- urteilte bewährt. Der zu Haft Verurteilte, der die Bewäh- Strafgesetzbuch. No 48.

rungsprobe besteht, stünde sonst nach Ablauf eines Jahres günstiger da als der zu Busse Verurteilte (vgl. Art. 41 Ziff. 4 StGB). 48. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. Novem- ber 1951 i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen Eheleute Dällenbaeh. Arl.159 StGB. Wann hat sich jemand vertraglich verpflichtet, für fremdes Vermögen zu sorgen ? Art. 159 OP. Quand y a-t-il obligation contractuelle de veiller sur les interets pecuniaires d'autrui ? Art. 159 OP. Quando una persona si e obbligata per contratto a curare il patrimonio altrui ? Als Fürsprecher Dr. Dällenbach im Jahre 1944 im Kan- ton Appenzell-A.Rh. ein Hotel kaufen wollte, um sich als Naturarzt niederzulassen, versprach ihm Metzger Märki in Windisch ein durch einen Inhaberschuldbrief im zweiten Range sicherzustellendes Darlehen von Fr. 50,000.-und verpflichtete sich, ihm den Schuldbrief zur Verfügung zu stellen, damit Dällenbach ihn von einer Bank zwecks An- schaffung von Mobiliar mit höchstens Fr. 20,000.-be- lehnen lassen könne. In der Folge entschloss sich Dällen- bach statt eines Inhaberschuldbriefes eine Grundpfand- vers;hreibung zu errichten, weil der Schuldbrief nach Art. 169 EG ZGB Abzahlungen erfordert hätte. Am 14. Juni 1944 ermächtigte Märki seine Ehefrau, das Proto- koll über die Errichtung einer Grundpfandverschreibung und die Erklärung über die Abtretung des Pfandtitels an Dällenbach zu unterschreiben. Am 22. Juni 1944 unter- zeichnete Frau Märki den Pfandvertrag. Da Dällenbach erfuhr, dass bei Abtretung der Grundpfandverschreibung an ihn Forderung und Pfandrecht untergingen, liess er Frau Märki als Bevollmächtigte ihres Ehemannes am gleichen Tage eine Erklärung unterschreiben, wonach Märki Forderung und Pfandrecht an Marie Dällenbach, Ehefrau des Schuldners, abtrete. Anfangs August 1944

Mots-clés

work educationcriminal measureprognosisexecution of sentencecantonal institutionnullity complaint

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the requirements for placement in a work-education institution under Art. 43 StGB were met.

Solution extraite

The requirements were met; the appellant was a person who needed and could profit from work education.

Motifs extraits

The court held that the measure applies not only to persons unable to work at all, but also to those who cannot live honestly and properly from their work. The appellant's physical strength, average intelligence, and prior good conduct showed that successful education to regular work was likely.

Question juridique clé

Whether the lack of a suitable work-education institution in the canton barred application of Art. 43 StGB.

Solution extraite

No. The judge must apply the measure if its conditions are fulfilled; ensuring execution is a matter for the enforcement authorities.

Motifs extraits

The court stated that the judiciary cannot refuse the measure because the canton lacks an adequate institution. The enforcement authority must secure proper implementation, including through inter-cantonal agreements or use of out-of-cantonal institutions under Art. 383(2) StGB.

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