BGE 77 III 56
BGE 77 III 56Bge2 oct. 1924Ouvrir la source →
Schuldbetreibungs-und Konlrursrooht. N° 15.
15. Entscheid vom 12. Mai 1951 i. S. Jost.
Pfändung8begehren : Die Frist des Art. 88
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SchKG steht von der
e?ung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Prozesses
still, Jedoch nicht während einer vor oder nach dem Prozesse
dem e dchuldner gewährten Stundung. Verlängert sich die Frist
um die allenfalls zur Einholung einer Bescheinigung über die
Prozessbeendigung erforderliche Zeit 7 Erw. 3.
Nichtigkeit einer Plandung, die trotz Erlöschens der Betreibung
vorgenommen wurde. Anfechtung zulässig ohne Rücksicht auf
die Fristen der Axt. 17 ff. SchKG. Erw. 1. .
Requisition de 8aisie: Le delai prevu par l'art. 88 al. 2 LP est
ur avant ou apres
le proc:es'A Le delal eS,t-ll prolonge de la perIOde de temps qui
pourralt etre necessaIre pour se procurer une piece attestant
que le proces est termine? (Consid. 3.)
NulliM d'une 8aiBie qui a eM executoo malgre l'extinction de la.
poursuite. TI est admissible d'en demander l'annulation sans
egard aux delais prevus par 1es arte 17 et suiv. LP. (Consid. 1.)
Domanda di pign01'a1nento : TI termine previsto dall'art. 88 cp. 2
LEF non decopendu du jur ou le proces est engage jusqu'a celui ou le
Jugement acqUlert force de chose jugee, mais il ne l'est pas
durant ,Ie sursis q,:i ser:;tit accorde au debit1 giorno in cui ha ato inizio il processo
o ,a quello m CUl la sentenza ha acqUlstato forza di cosa
gmdicata; I dcorrenza deI termi?-e non, e invece sospesa
durante la dllazIOne concess8. al debltore prima 0 dopo il pro-
cesso. TI termine e prolungato per i1 periodo di tempo che
potrebbe essere necessario per procurarsi un'attestazione che
il proces80 ~ terminato ! (Consid. 3.)
Nulltta, dU pgnoramento eseguito nonostante che l'esecuzione
fosse, rent. ~sso 'puo essere impugnato senza riguardo ai
termllli preV18tl dagh art. 17 e sgg. LEF. (Consid. 1.)
A.. -In der Betreibung des Lanz gegen Jost für
Fr. 1683.25 wurde der Zahlungsbefehl (Basel-Stadt Nr.
87355) am 22. Juli 1949 zugestellt. Zur Beseitigung des
Rechtsvorschlages
erhob Lanz am 21. November 1949
Klage. Durch Vergleich vom 21. Februar 1950 verpflichtete
sich
Jost zur Bezahlung von Fr. 1200.-bis zum I. März
1950, doch gewährte ihm Lanz eine weitere Zahlungsfrist.
Am 9. März 1950 reichten die Parteien den Vergleich dem
Gericht ein, worauf dieses am 11. gleichen Monats den
Rechtsstreit als erledigt abschrieb und die bereits ange-
setzte Verhandlung a.bbot. In der Folgezeit erwirkte Jost
wiederholt Stundungen. Auf sein Begehren wurde nach
Schuldbetreibungs. und Konkursreeht. N° 15.
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Übersiedlung nach Bern und Anordnung einer Beistand-
schaft am 24. April 1950 die Aufnahme eines Inventars
gemäss Art. 398 Abs. 3 ZGB verfügt. Dieses kam am
14. JUli 1950 zum Abschluss. Am 2. August 1950 drohte
Lanz dem Schuldner Jost die Fortsetzung der Betreibung
an für den Fall, dass die Vergleichssumme nicht bis zum
8. gleichen Monats bezahlt werde. Beim Basler Gericht
holte
er eine Bescheinigung über die vergleichsweise Erle-
digung des Rechtsstreites ein, die ihm unter dem 16. August
1950 erteilt wurde.
Er verlangte dann aber die Fortsetzung der Betreibung
erst am 11. Januar 1951. Das Betreibungsamt Bern schloss
ihn der Pfändungsgruppe Nr. 5971 an.
B. -Mit Beschwerde vom 29. März 1951 beantragte der
Schuldner die Aufhebung der für Lanz vollzogenen Pfän-
dung und die Entlassung von Gegenständen im Schätzungs-
werte von Fr. I!WO.-aus der Pfändung. (Ein 3. Begehren
ist nicht aufrecht erhalten.)
O. -Die kantonale Aufsichtsbehörde betrachtete die
Beschwerde, entgegen
dem Antrage des Betreibungsamtes,
als rechtzeitig, wies sie
aber mit Entscheid vom 16. April
1951 als unbegründet ab. Zwar seien von der Zustellung
des Zahlungsbefehls bis
zur Stellung des Fortsetzungs-
begehrens 17 Monate und 20 Tage verstrichen, und nach
Abzug der Dauer des Rechtsstreites von 3 Monaten und
16 Tagen (21. November bis 9. März) wäre die Jahresfrist
des Art. 88 Abs. 2 SchKG an und für sich um 2 Monate und
4 Tage überschritten. Dem Gläubiger sei jedoch ausserdem
die Zeitspanne
in Anrechnung zu bringen, die er zur Er-
langung einer amtlichen Bescheinigung über die Art der
rechtskräftigen Prozesserledigung als Ausweis für das Fort-
setzungsbegehren gebraucht habe. Nun hätte er freilich
diese Bescheinigung grundsätzlich sogleich
nach Prozess-
erledigung verlangen sollen. Davon habe ihn aber der
Schuldner abgehalten, indem er ihm immer wieder Zahlung
in Aussicht gestellt. Unter diesen Umständen dürfe sich
Jost nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass
58 Schuldbetreibungs. und KonkUl'Sl'OOht. N° 15. Lanz jene Bescheinigung nicht rechtzeitig eingeholt habe. Eine Verzögerung von 2 Monaten und 4 Tagen erscheine angesichts des Verhaltens des Schuldners nicht als unan- gemessen lang. D. -Mit vorliegendem Rekurs erneuert der Schuldner die zwei erwähnten Beschwerdebegehren. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung
60 Schuldbetreibungs_ und Konkursrecht. No 16. Abs. 2 SchKG halten. Es kann ihm nicht zugebilligt wer- den, den (Weiter-) Lauf dieser Frist durch Gewährung von Zahlungsfristen an den Schuldner aufzuhalten. Lässt er sich zu Stundungen herbei, so· bleibt dadurch der Lauf der gesetzlichen Frist zur Fortsetzung der Betreibung unbe- rührt. Es ist Sache des Gläubigers, eine Überschreitung dieser Frist und damit ein Erlöschen der Betreibung zu vermeiden. Lässt er, wie im vorliegenden Falle, die Frist unbenützt ablaufen, so verstösst es nicht gegen Treu und Glauben, wenn sich der Schuldner über eine dennoch er- folgte Pfändung beschwert. Vielmehr hätte das Betreibungs- amt das Fortsetzungsbegehren als verspätet zurückweisen sollen. 4. -Das zweite Beschwerde-und Rekursbegehren ist nicht zu schützen. Über die Folgen des Hinfalles des Pfän- dungsanschlusses des Rekursgegners (die keineswegs ohne weiteres in der Freigabe von Gegenständen im Werte von Fr. 1200. -bestehen werden) hat das Betreibungsamt erst noch zu verfügen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird dahin teilweise begründet erklärt, dass. der Pfandungsanschluss des Rekursgegners zufolge Er- löschens seiner Betreibung aufgehoben wird. 16. Entscheid vom 16. Mai 1951 i. S. X. Pfändung eines Gelddepota bei einem Dritten.
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