Sohuldbetreibungs und Konkursrecht. N0 12.
Richtigerweise -dies will Art. 725 Abs. 4 OR zweifellos
müssen
auch gepfändete Gegenstände der Gesamtheit der
Gläubiger zur Verfügung bleiben. Den Pfändungsgläubi-
gern ist daher deren Entzug durch Verwertung zu versagen.
Nicht zu entscheiden ist hier, ob der Konkursaufschub
auch einer Pfandverwertung entgegenstünde.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt, der angefochtene
Entscheid aufgehoben und die Beschwerde der Gläubigerin
abgewiesen.
12. Entscheid vom 19. April 1951 i. S. BetreibungsamtZürich 9.
Eine AHV-Ausgleichskasse, die vor Einleitung einer Betreibung
für AHV-Beiträge vom Betreibungsamt Auskunft darüber
verlangt, ob gegen den Schuldner in letzter Zeit Verlustscheine
ausgestellt wurden, hat die Gebühr im Sinne von Art. 9 GebT
nicht zu bezahlen (Art. 93 des BG über die AHV vom 20. De-
zember 1946).
Une caisse de compensation pour l'AVS qui, avant d'engager une
poursuite en payement de eotisations, demande a l'office des
poursuites si des aetes de defaut de biens ont eM delivres rooem-
ment contre le debiteur n'a pas a payer l'emolument prevu
par l'art. 9 du tarif des frais (art. 93 de la loi federale sur l'AVS
du 20 decembre 1946).
Una assa df compenzione pe; l'AVS che, prima di promuovere
eseeuzlOne pt;r mcass? dl quote .non pagate, chiede all'uffi-
CIO se negli ultlllll tempI sono statl emessi degli attestati di
carenza di beni a carico deI debitore non deve pagare la tassa
prevista dall'art. 9 della tariffa (art. 93 della legge federale
sull'AVS deI 20 dicembre 1946).
Am 5. Dezember 1950 stellte die AHV-Ausgleichskasse
des
Kantons Zürich (Zweigstelle Zürich) beim Betreibungs-
amte Zürich 9 gegen Max Brunner das Betreibungsbegehren
für rückständige AHV-Beiträge in Höhe von Fr. 254.-.
Sie fügte bei: Wenn in den letzten 12 Monaten Verlust-
scheine ausgestellt wurden,
erbitten wir das Betreibungs-
begehren
mit entsprechendem Vermerk zurück. J) Am
6. Dezember teilte ihr das Betreibungsamt mit, im Jahre
1950 seien gegen den Schuldner 9 Verlustscheine ausge-
Schuldbetreibungs und Konkursi'echt. No 12.
stellt worden, und sandte ihr das Betreibungsbegehren
zurück.
Durch Nachnahme erhob sie dabei Fr. 1.25 Kosten,
nämlich Fr. 1.-Gebühr gemäss Art. 9 Abs. 1 GebT und
Fr.-.25 Nachnahmeporto.
Hiegegen beschwerte sich die Ausgleichskasse unter Be-
rufung auf Art. 93 des Bundesgesetzes über die Alters-und
Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946, wo-
nach die Verwaltungs-und Rechtspfiegebehörden des Bun-
des, der Kantone und der Gemeinde verpflichtet sind, den
zuständigen Organen die zur Durchführung des ersten
Teils dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte J) kostenlos
zu erteilen.
Einem Bescheide folgend, den die Verwaltungs-
kommission des Zürcher Obergerichtes
am 28. August 1950
dem Betreibungsinspektorate des Kantons Zürich gegeben
hatte nahm die untere Aufsichtsbehörde an, Auskünfte
der i Frage stehenden Art fallen nicht unter diese Bestim-
mung, und wies demgemäss die Beschwerde ab.
Die Ausgleichskasse zog diesen Entscheid an die kan-
tonale Aufsichtsbehörde weiter mit dem Antrag, die Ge-
bührenbelastung von Fr. 1.-für die ihr erteilte Auskunft
sei aufzuheben. Mit Entschejd vom 16. März 1951 hat die
kantonale Aufsichtsbehörde diesem Begehren entsprochen.
Vor Bundesgericht hält das Betreibungsamt an seiner
Gebührenforderung fest.
Die 8chuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Zur Durchführung des ersten Teils des AHV-Gesetzes
gehört u.a. der Bezug der Beiträge gemäss Art. 14 ff. dieses
Gesetzes.
Für den Bezug der Beiträge sind nach Art. 63
Abs. 1 lit. c die Ausgleichskassen zuständig. Die Betrei-
bungsämter gehören zu den in Art. 93 genannten Behönden.
Sie haben also nach dieser Bestimmung den AusgleIchs-
kassen die
zum Bezug der Beiträge erforderlichen Aus-
künfte kostenlos zu erteilen.
Beiträge, die
auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt
werden, sind nach Art. 15 Abs. 1 des AHV-Gesetzes ohne
42 Bchuldbetreibungs-und Konkmsrooht. N0 12.
Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen , soweit
sie
niclit mit fälligen Renten verrechnet werden können.
Das bedeutet nicht, dass gegen erfolglos gemahnte Bei-
tragsschuldner
in allen Fällen, wo eine Verrechnung nicht
möglich ist, Betreibung einzuleiten sei. Art. 15 schreibt
die Betreibung als Mittel
zur Einziehung der Beiträge vor.
Daraus ist vemünftigerweise zu schliessen, dass die Aus-
gleichskassen
nur in den Fällen Betreibung einzuleiten
haben, wo
erwartet werden darf, dass die rückständigen
Beiträge
auf diesem Wege ganz oder wenigstens teilweise
eingebracht werden können. Wo die Betreibung keinen
solchen Erfolg verspricht,
ist davon abzusehen; sie würde
in einem derartigen Falle nur unnütze Kosten und Um-
triebe verursachen. Dieser Auslegung von Art. 15 des
Gesetzes
entspricht es, dass Art. 42 der Vollziehungsver-
ordnung vom 31. Oktober 1947 bestimmt, die Ausgleichs-
kasse
habe die geschuldeten Beiträge als uneinbringlich
abzuschreiben, wenn eine Betreibung offensichtlich aus-
sichtslos sei.
Es gehört demnach zum Bezug der Beiträge im Sinne
von Art. 14 ff. aes AHV-Gesetzes, dass die Ausgleichs-
kassen
vor Einleitung einer Betreibung wenigstens sum-
marisch prüfen,
ob diese Massnahme Aussicht auf Erfolg
habe oder nicht. Das Zweckmässigste ist hiebei in der Regel
eine
Erkundigung beim Betreibungsamte darüber, ob
gegen den Schuldner in letzter Zeit Verlustscheine ausge-
stellt worden seien. Die Antwort auf eine solche Anfrage
ist also eine zur Durchführung des ersten Teils des AHV-
Gesetzes erforderliche Auskunft, so dass sie gemäsa Art. 93
dieses Gesetzes kostenlos erteilt werden muss. Mit Recht
hat daher die Vorinstanz im vorliegenden Falle die Er-
hebung der Gebühr im Sinne von Art. 9 GebT für unzu-
lässig
erklärt.
Demnach erkennt die SchUldbetr.-u. Konku'1'8kammer :
Der RekUrs wird abgewiesen.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (ZivilabteiIungen). No 13. 43
TI. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRnTS DES COURS CIVILES
13. Arrnt de la He Cour civlle du 9 mars 1951 da.us la cause
Froldevaux contre Regie iMeme des aleooIs.
SurBis OO'fWordataire.
La question de la validiM d'un droit de gage constitue par une
convention passee entre la Regie fMerale des alcools et un
debiteur au benefice d'un sursis concordataire avec le consente-
ment du cOInmissaire ressortit au juge de la faillite en cas de
faillite subsequente.
L'art. 298 LP ne s'oppose pas d'une fanlOn absolue a la cons.titu-
tion d'un droit de gage sur un bien appartenant a un debiteur
au benefice d'un sursis concordataire.
Nachlasstundung. .
Über die Gültigkeit eines der eidgenössischen Alk?holver,waItung
vom Schuldner während der Nachlasstundung mIt ZustImmung
des Sachwalters bestellten Pfandrechtes hat im nachfolgenden
Konkurse der Konkursrichter zu entscheiden.
Art. 298 SchKG schliesst die Verpfändung von Vermögen des
Schuldners während der Nachlasstundung nicht unbedingt aus.
M oratoria concordataria. .
TI giudizio sulla validita d'un diritto di pegno c08titUl
mediante convenzione stipulata tra la Regia fe.derale degli
aicool e un debitore ai beneficio di una moratona concorda-
taria col consenso deI commissario spetta. nel fallimento
sussegnente, ai giudice deI fnimento. . .
L'art. 298 LEF non si oppone m modo assoluto alla costltliZlone
di un diritto di pegno sui beni apparteIl;enti ad un debitore 31
beneficio di una moratoria concordatarla.
La Compagnie viticole de Cortaillod S.A. a obtenu un
sursis concordataire le 19 septembre 1948. La procedure
n'ayant pas abouti, la Compagnie a 13M declaree en faillite
le 19
mars 1949. Pendant la duree du sursis, elle avait
demande a. la Regie fooerale des alcools l'autorisation de
distiller diverses quantites de lies, restes de vin et marcs
de raisin qui etaient en sa possession. La Regie lni accorda
ces autorisations
a. la condition que la Compagnie Ini
fournit des s11retes suffisantes pour le payement des droits