Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. Na 10.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet
erklärt, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die
Verwertung zur Zeit abgelehnt.
10. Entscheid vom 3 Januar 1951 i. S. GilHard.
Ob ein dem Schuldner während des Konkurses erwachsenes, erst
nach Konkursschluss entdecktes Guthaben zum Konkursver-
mögen gehöre, haben die Aufsichtsbehörden imBeschwerdever-
fahren zu entscheiden. Art. 17, 197, 269 SchKG.
Frage verneint hinsichtlich einer vom Arbeitgeber zu zahlenden
Entschädigung wegen vorzeitiger Entlassung. .
C'est a aut?riMs de surveillance a. dnider dans la proc6dure
de plamte SI une creance echue au deblteur durant 10. faillite et
decouverte apres la c öture de celle-ci rentre dans Ia masse.
Art. 17, 197, 269 LP.
Question resolue negativement en ce qui concerne une indemnite
due par l'employeur pour cause de renvoi premature.
Spetta alle autoritA. di vigilanza di decidere nella procedura di
reclamo se un credito deI debitore, sorto durante il fallinrento
e scoperto solo dopo la sua chiusura, faccia parte della massa.
Art. 17, 197 e 269 LEF.
Qu.estion,,: risolta in modo nentivo per quanto concerne una
mdenmtA. dovuta dal datore di Iavoro per risoluzione prematura
deI contratto.
A. -Kurt Grossglauser war Hotelier in Herisau. Er
geriet am 27. Mai 1949 in Konkurs. Die nach Aufgabe des
Hotelbetriebes angenommene Anstellung bei Imboden,
Restaurateur in Bern, wurde von diesem vorzeitig aufge-
löst. Grossglauser
erhielt dafür durch gerichtlichen Ver-
gleich
vom 29. Juni 1950 eine Entschädigung von Fr. 7000.-
zuerkannt.
B. -Imboden war im Zweifel, ob dieser Betrag oder ein
Teil
davon der Konkursmasse des Schuldners und nicht
diesem persönlich zukomme, und zögerte daher mit der
Auszahlung. Einige Tage nach der am 5. August 1950
erfolgten Schliessung des Konkurses unterbreitete der An-
walt des Schuldners diese Angelegenheit dem Konkursamt
Schuldbetreibungs. und ht. N0 10. 311
Hinterland. Während dieses einen Anspruch der Konkurs-
masse verneinen zu sollen glaubte, teilte ihm der Anwalt
Imbodens mit, nach seiner Ansicht dürfte der Betrag zum
grÖBsten Teil in die Konkursmasse fallen; denn es handle
sich keineswegs nur um Lohnanspruche. Hierauf nahm das
Konkursamt Hinterland den Betrag von Imboden unter
Vorbehalt näherer Prüfung entgegen. Doch überzeugte es
sich davon, dass man es mit Lohnersatz zu tun habe, der
nicht in das Konkursvermögen gehöre.
Obwohl bereits am 11. September 1950 der Konkurs-
gläubiger Gilliard die Zahlung seiner Verlustscheinsfor-
derung aus dem betreffenden Betrage verlangt hatte, über-
wies
das Amt den Betrag am 30. gl. M. ohne weiteres dem
Anwalt des Schuldners und zeigte dies gleichzeitig dem
Gläubiger Gilliard an.
O. -Dieser beschwerte sich über das Vorgehen des
Konkursamtes mit dem Antrag, das Amt sei anzuweisen,
den Betrag von Fr. 7000.-gemäss Art. 269 SchKG unter
die Gläubiger zu verteilen.
D. -Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 11. No-
. vember 1950 abgewiesen, hält er mit vorliegendem Rekurs
an der Beschwerde fest.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
- -Ob der streitige Betrag beim Schuldner noch ein-
bringlich wäre,.
ist nicht abgeklärt. Gesetzt aber auch, es
sei
der Fall, so könnte er doch nicht kurzerhand dem
Schuldner abgefordert und unter die Gläubiger verteilt
werden. Der Schuldner beansprucht ihn ja als konkurs-
freies Vermögen
für sich. Diese Streitfrage muss auf alle
Fälle vor einer Verteilung erledigt werden.
-Darüber, auf welche Art und Weise dies zu ge-
schehen habe,
bestehen keine gesetzlichen Vorschriften.
Man kann sich fragen, ob etwa der vom Schuldner erhobene
Anspruch auf Freigabe gleich dem Aussonderungsanspruch
eines
Dritten im Streitfalle von den Gerichten zu beur-
Schuldbetreibungs-und Konkursrooht. N0 10.
teilen sei (Art 242 Abs. 2 SchKG, Art. 45 ff. der Konkurs-
verordnung). Dies ist jedoch zu verneinen. Es geht nicht
um Aussonderung im Sinne der erwähnten Vorschriften.
Streitig ist zwischen dem Schuldner und der Konkursmasse
(bzw. dem Rekurrenten als einem Konkursgläubiger, der
die in Frage stehende Entschädigungssumme zur Kon-
kursmasse ziehen möchte) weder das Eigentum noch ein
zivilrechtlicher
Sachverhlllt, der nach Art. 201-203 SchKG
aus besondern Gründen die Aussonderung zu Handen eines
Dritten rechtfertigen könnte. Vielmehr handelt es sich
einfach
um die Abgrenzung des Konkursbeschlagsrechtes
gegenüber
dem Schuldner selbst, hinsichtlich eines zwei-
fellos ihm gehörenden und von keinem Dritten nach den
soeben genannten Bestimmungen beanspruchten Wertes.
Für die streitige Abgrenzung ist Art. 197 SchKG mass-
gebend, über dessen Anwendung die Aufsichtsbehörden im
Beschwerdeverfahren zu entscheiden befugt sind (vgl.
JAEGER, zu Art. 197 N. 1 B, Schlussabsatz, auf Seite 6 des
H. Bandes des Kommentars, und zu Art. 242 N. 3).
3. -
Dem Vermögensanfall im Sinne von Art. 197 Abs. 2
SchKG steht der Arbeitserwerb des Schuldners während
des
Konkurses gegenüber. Wie eigentlicher Lohn, so ist
auch jegliches sonstige Erwerbseinkommen dem Konkurs-
beschlag entzogen, zum Beispiel ein Handelsgewinn (BGE
72 IH 86 unten). Im vorliegenden Falle hat man es mit
einer vom Arbeitgeber zu leistenden Entschädigung wegen
vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses
zu tun. Auf
Grund ihrer Kenntnis des vom Schuldner mit dem Arbeit-
geber ausgefochtenen Rechtsstreites charakterisiert die
kantonale Aufsichtsbehörde die Forderung des Schuldners
als
Entschädigung für Lohn-und Arbeitsausfall und an
einer andern Stelle ihres Entscheides als Arbeitsverdienst-
ersatz. Somit steht diese Forderung in ihrem Bestand und
Rechtsgrund eindeutig fest, so dass es nicht etwa vorerst
noch einer nähern Abklärung (durch Erläuterungsfrage an
den mit jenem Rechtsstreite befassten Richter) bedarf. Zu
entscheiden bleibt nur eben die Frage nach der Zugehörig-
Schuldbetreibungs-und KOnkursrBcht. N0 H. 37
keit dieser dem Schuldner rechtskräftig zuerkannten For-
derung zum Konkursvermögen. Handelt es sich da bei nach
dem Gesagten auch nicht um eigentlichen Arbeitsverdienst,
so
hat die kantonale Aufsichtsbehörde diese Entschädigung
dennoch mit Recht vom Konkursbeschlag ausgenommen
Beruht die Entschädigungspflicht doch auf dem Dienstver-
hältnis, für dessen vorzeitige Auflösung der Arbeitgeber
einzustehen
hat. Sie tritt damit gleichwie der Lohnan-
spruch in Gegensatz zum Vermögensanfall im engem Sinn
(aus Erbschaft, Schenkung, Lotterie-und andern Zufalls-
gewinnen, vgl. BGE 72 III 85), wie ihn Art. 197 Abs: 2
SchKG allein im Auge hat. Dementsprechend kann eme
solche Entschädigung für die während des Konkurses
erfolgte Auflösung eines Dienstverhältnisses auch nicht
Gegenstand eines Nachkonkurses gemäss Art. 269 SchKG
bilden.
4. -Bei diesem Ausgang
der Sache ist es belanglos, dass
das Konkursamt den ihm vom Arbeitgeber überwiesenen
Entschädigungsbetrag seiner Überzeugung gemäss einfach
dem Schuldner herausgab, statt zuvor eine dahingehende
Verfügung zu treffen, sie
dem Rekurrenten wie auch dnn
übrigen Konkursgläubigern zu eröffnen und alsdann die
Einreichung
und das Ergebnis allfälliger Beschwerden abzu-
warten.
Demnach erkennt die SchuZdbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
11. Entscheid vom 7. März 1951 i. S. Radio-Kelle:r A.-G. in Liq
Während der Dauer eines Konkursaufschubes (Art. 7 54 .OR) arf.
in Pf'andungsbetreibungen gegen den Schuldne:; (fur offenthch-
rechtliche Forderungen. Art. 43 SchKG) kerne Verwertung
stattfinden.
Pendant l'ajournement de la declaration de faillite (art. 725
aI.
4 CO), il ne peut pas y avoir de realisation. dans les pour-
suites par voie de saisie dirigees contre le deblteur (pour des
prestations de droit public, art. 43 LP).