Motorfahrzeugverkehr. N° 63.
V. MOTORFAHRZEUGVERKEHR
CmCULATION ROUTIERE
63. Urteil der ll. Zivilabteilung vom 13. Dezember 1951 i. S.
11 ZOrieh Allgemeine Unfall-und Haftpßiehtversieherungs-A. G.
gegen Fässler.
- Motorjahrzeughaftpff,icht-Versicherung. Besonderheiten der Ver-
sicherung für die Verwendung eines Kollektivfahrzeugausweises
(MFV 26). Haftung des Versicherers bei Ersatz verlorener
Händlerschilder durch solche mit anderer Nummer.
- Auf Anträge, für welche die Berufungsschrift keine Begründung
enthält, ist nicht einzutreten (Art. 55 lit. c OG).
- Assurance-responaabüite civile du detenteu'l' d'un 'lJehicule a
moreu'l'. Particülarites de l'assurance conclue en vue de l'utili-
sati? d'un permis de circulation ollectif (art. 26 RA). Respon-
sabillte de I assureur dans le cas ou des plaques professionnelles
perdues ont eM remplacees par des plaques du meme genre
murues d'un autre numero.
- La Tribunal faderal n'entre pas en matiere sur des conclusions
qui ne sont pas motivees dans le mßmoire de recours en rejarme
(art. 55 litt. c OJ).
- Assicurazione contra la responaabilitd civüe del detentore d'un
autoveioola. Particolarita. dell'assicurazione conclusa in vista
d'un permesso di circolazione collettivo (art. 26 RLA). Re-
sponsabilita. dell'assicuratore nel caso in cui targhe professionali
perdute sono state sostituite da placche dello stesso genere
murute di UD altro numero.
- TI Tribunale federale non esa.mina nel merito conclusioni che
non sono motivate nell'atto di rioorso per rijorma (art. 55 lett. c
OG).
A. -Der Automechaniker und Autohändler Heinrich
Senn versicherte sich
am 15. September 1942 bei der Be-
klagten gegen die Folgen
der Haftpflicht, die aus der Be-
nützung von Personen-, Lieferungs-und Lastautomobilen,
Sattelschleppern
und Traktoren mit einem Händlerschild
im Sinne von Art. 26/27 MFV erwachsen könnte. Er
erhielt darauf einen Kollektiv-Fahrzeugausweis mit Händ-
lerschild ZH 254. Ziffer 3 der besondern Versicherungs-
bedingungen lautet:
Die Versicherung deckt lediglich die Haftpflicht aus solchen
Schadensereignissen, welche durch die Händlerschüder ZH 254
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tragende, auf der Titelseite der Police bezeichnete Motorfahrzeuge
verursacht werden . .
Am 21. September 1945 verlor Senn das hintere KontrolI-
schild.
Er meldete den Verlust gleichen Tages beim
Strassenverkehrsamt Zürich
und gab das vordere Schild
ZH 254 ab. Das Amt verabreichte ihm das neue Schilder-
paar ZH 579 und schrieb den Fahrzeugausweis auf diese
Nummer um. Das Schild ZH 254 wurde im Zürcher Polizei-
anzeiger als kraftlos ausgeschrieben.
Der Beklagten wurde
von diesen Tatsachen zunächst keine Kenntnis gegeben.
B. -Am 22. Juni 1947 führte Senn in angetrunkenem
Zustande ein Auto mit den Händlerschildern ZH 579 und
verursachte einen Zusammenstoss, bei dem der Kläger
schwer verletzt wurde. Die Beklagte bestritt ihre Haftung,
weil die Police nur für Schäden gelte, die bei Verwendung
der Händlerschilder ZH 254 entstehen. Das Bezirksgericht
Zürich, bei
dem der Kläger sie hierauf belangte, verurteilte
sie, dem Kläger Fr. 18,503.25 nebst Zins zu bezahlen, und
räumte dem Kläger für die Dauer von zwei Jahren nach
Rechtskraft des Urteils ein Nachklagerecht ein. Das Ober-
gericht des Kantons Zürich hat dieses Urteil am 29. Juni
1951 bestätigt.
O. -Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Beklagte
die
Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag
auf Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
l. -Im Gegensatz zum gewöhnlichen Fahrzeugaus-
weis
im Sinne von Art. 7 MFG wird der Kollektivfahrzeug-
ausweis
im Sinne von Art. 26 MFV, der zu den besondern
Ausweisen im Sinne von Art. 69 lit. i MFG gehört, nicht
für ein bestimmtes Fahrzeug eines bestimmten Halters
ausgestellt, sondern einer im Motorfahrzeuggewerbe tätigen
Person oder Firma mit Kontrollschildern (Händler-oder
Versuchsschilde:rn) abgegeben, die zu Fahrten mit belie-
bigen Motorwagen bzw. Motorrädern verwendet werden
können.
Streng genommen sind diese Ausweise überhaupt
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nicht Fahrzeugausweise, da sie nicht bezeugen, dass die
auf Grund dieser Ausweise geführten Fahrzeuge im Sinne
von Art. 7 MFG geprüft und verkehrstauglich befunden
worden seien, ja nicht einmal Angaben enthalten, die es
gestatten würden, die Identität der Fahrzeuge festzustel-
len.
Eine Prüfung und individuelle Bezeichnung der mit den
Kollektivausweisen zu führenden Fahrzeuge kommt gar
nicht in Frage, weil diese Ausweise eben Fahrten mit
beliebigen Fahrzeugen der darin genannten Kategorien
erlauben sollen. Es handelt sich bei diesen Ausweisen um
Blankobewilligungen, die im Vertrauen darauf erteilt wer-
den dass die Inhaber sie nicht zur Führung von Fahr-
zeunen missbrauchen, die vom Verkehr ausgeschlossen
werden müssten. Die
MFV schreibt daher in Art. 26 Abs. 1
Satz 2 vor, die besondern Fahrzeugausweise werden nur
an Personen und Firmen abgegeben, die für eine einwand-
freie Geschäftsführung Gewähr bieten
I).
Der besonderen Natur des Kollektivfahrzeugausweises
entsprechen Besonderheiten der Haftpflichtversicherung,
die
der Bewerber um einen solchen Ausweis nach Art. 26
Abs. 2
MFV abzuschliessen hat. Durch diese Versicherung
wird
nicht die Haftpflicht eines bestimmten Halters für den
Betrieb eines bestimmten Fahrzeugs gedeckt, sondern die
Haftpflicht der nicht zum voraus bestimmten Halter aller
Fahrzeuge, die
mit dem Kollektivausweis in Verkehr
gebracht werden, und zwar je für so lange, als dies geschieht
(BGE
63 Ir 351). Halter dieser Fahrzeuge ist durchaus
nicht immer die Person oder Firma, welcher der Ausweis
erteilt wurde; sehr oft ist der Halter ein anderer, z.B. der
Kunde, der das Fahrzeug in Repa:r:atur gegeben. Sinn der
Versicherung ist es, die Haftung aller dieser Halter Zu
decken, deren Identität nach einem Unfall erst festgestellt
werden muss.
Der Versicherer, der durch Ausstellung eines
Versicherungsausweises die Voraussetzung
für die Erteilung
eines Kollektivfahrzeugausweises schaffen hilft, über-
nimmt es, für alle diese Haftpflichten einzustehen. (Ob
diese Pflicht entfällt, wenn eine andere, gerade für das
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betreffende Fahrzeug abgeschlossene Versicherung besteht,
kann hier dahingestellt bleiben.)
2. -Die
Beklagte bestreitet nicht, dass eine Haft-
pflichtversicherung dieser Art vorliegt. Dagegen wacht sie
geltend,
in der Police sei ausdrücklich gesagt, die Versi-
cherung decke
nur die Haftpflicht aus Schadensereignissen,
die
durch Fahrzeuge verursacht werden, welche mit den
Händlerschildern ZH 254 geführt werden. Allein dieser
Umstand ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für den
Versicherer ist wesentlich, dass er auf Grund eines Versi-
cherungsvertrags,
der sich auf einen Kollektivausweis
bezieht,
nicht das Risiko aus der gleichzeitigen Benutzung
mem:erer solcher Ausweise tragen muss, sondern nur die
Haftpflicht infolge von Unfällen zu decken hat, die bei
Verwendung eines bestimmten einzelnen Kollektivauswei-
ses entstehen. Darüber, für welchen Ausweis die Versiche-
rung gelten soll, kann ein Zweifel vernünftigerweise nicht
bestehen, selbst wenn die Police die Nummer der zum Aus-
weis gehörenden Kontrollschilder
nicht erwähnt : es ist der
Ausweis, der dem Versicherungsnehmer gestützt auf die in
Frage stehende Versicherung erteilt wird bzw. worden ist.
Wird in der Police die Nummer der Schilder genannt, so
handelt es sich dabei also nicht um einen wesentlichen Ver-
tragsbestandteil, sondern um eine Angabe, die zwar die
Bestimmung des Vertragsgegenstandes erleichtert, aber
hiefür nicht unentbehrlich ist und folglich bloss als erläu-
ternder Zusatz ohne rechtlichen Belang betrachtet werden
darf. Eine erhöhte Bedeutung kommt der Angabe. der
Nummer nur dann zu, wenn gestützt auf Versicherungen,
die
mit verschiedenen Gesellschaften abgeschlossen wurden,
zu gleicher Zeit zwei oder mehrere Kollektivausweise erteilt
werden. In einem solchen Falle lässt sich nur mit Hilfe
der Angabe der Nummern der mit den. Ausweisen verab-
folgten Schilder feststellen, welche Versicherung einem
jeden Ausweis zugeordnet ist. Die Versicherer haben aber
auch hier kein Interesse daran, dass ihr Vertragspartner
gerade die Nummern behält, die ihm gestützt auf die von
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ihnen ausgestellten Versicherungsausweise abgegeben und
in die Policen eingetragen worden sind. Auf die Zahl als
solche
kommt gar nichts an. Ein nachträglicher Wechsel
der Nummem berührt die Versicherer in keiner Weise
wenn si ?h bezüglich jeder Nummer einwandfrei feststelle
lässt, welche andere sie ersetzt. Die Behauptung, dass die
in der Police angegebene Nummer der Kontrollschilder für
die Bestimmung des versicherten Risikos schlechtweg mass-
gebend sei,
läuft also dem Sinne zuwider, der dem Ver-
sicherungsvertrage bei vemünftiger Auslegung beizumessen
ist.
Im vorliegenden Falle steht ausser Zweifel, dass die
Schilder
mit der Nummer ZH 579 dem Versicherungsneh-
mer Senn als Ersatz für die wegen Verlusts des hintem
Schildes kraftlos erklärten Schilder mit der Nummer
ZH 254 abgegeben wurden. Nach dem Gesagten hätte also
die
Beklagte auf Grund der von ihr ausgestellten Police die
Haftpflicht aus der Verwendung der Schilder ZH 579 selbst
dann zu decken, wenn Senn seinerzeit gestützt auf Ver-
sicherungsausweise verschiedener Gesellschaften gleichzei-
tig mehrere Kollektivausweise bezogen hätte, was nicht
behauptet wird. Für die Beklagte besteht nicht etwa die
Gefahr, dass sie
daneben auch noch für die Haftpflicht aus
Unfällen in Anspruch genommen werden könnte, die ent-
stehen könnten, wenn das verlorene Schild ZH 254 von
einem dritten Finder oder nach Wiedererlangung des
Besitzes
von Senn verwendet würde. Die Verwendung des
Schildes
ZH 254 durch diesen letztem ist nach der Aushän-
digung
von Ersatzschildem nicht mehr gedeckt, da es sich
bei jenem Schilde eben nicht mehr um das ihm zustehende
Schild handelt, für das die Versicherung gilt, und für die
eigenmächtige
Verwendung von Händlerschildem durch
einen Dritten (sei er Dieb oder Finder) haftet die Beklagte
mangels einer dahingehenden Vertragsbestimmung ohnehin
nicht (STREBELN. 92 zu Art. 48MFG). Dass Senn es unter-
lassen hat, der Beklagten die neue' Nummer mitzuteilen
bedeutet lediglich eine Ordnungswidrigkeit, an die sich
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keine materiellen Folgen knüpfen. Die Beklagte hätte es
nicht ablehnen können, die Haftpflicht für die Verwendung
der Ersatzschilder zu decken. Sie hätte auch nicht vom
Vertrage zurücktreten können; denn sie hatte, wie bereits
gesagt,
nicht das geringste Interesse daran, ob die von ihr
versicherten Fahrzeuge mi1! der Nummer 254 oder mit der
Nummer 579 geführt wurden; wichtig war für sie bloss,
dass
nur ein einziges Schilderpaar im Gebrauch war. (Sie
hat denn auch in der Berufungsschrift erklärt, sie hätte
selbstverständlich die Versicherungsdeckung für ZH 254
aufgehoben und zu den gleichen Bedingungen ZH 579 ver-
sichert,
wenn ihr jemals vor dem Unfall eine Mitteilung
gemacht worden wäre.) Sie bestreitet demnach ihre Haftung
zu Unrecht.
3. -Mit Bezug auf die Höhe der dem Kläger zukom-
menden Entschädigung ist das obergerichtliche Urteil nicht
angefochten worden.
Die
heute vorgebrachten Einwendungen gegen die Ein-
räumung des Nachklagerechts wären nicht zu hören, selbst
wenn man annähme, der Antrag auf Verweigerung des
Nachklagerechts sei
im Antrag auf Abweisung der Klage
mitenthalten ; denn in der Berufungsschrift wurde nicht
dargelegt, welche Bundesrechtssätze und inwiefem sie
durch die Einräumung des Nachklagerechts verletzt wor-
den seien, wie es nach Art. 55lit. c OG erforderlich gewesen
wäre (vgl.
BGE 72 II 6 E. 3, 71 II 34 E. 2 und 35). Bei
materieller Prüfung wären die Einwendungen der Beklagten
übrigens als unbegründet zurückzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Zürich vom 29. Juni 1951 bestätigt.