Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
ungewöhnlich zurückgegangen waren. Doch wird angegeben,
dass bei
normalem Lagerbestand die Vorräte an Last-
wagenpneus etwa 5% der Autoreifen ausmachen. Die
schweren Reifen bilden aber nur einen Bruchteil sämtlicher
Lastwagenreifen. Die Einrichtung des Lagers und der
darin angebrachten Gestelle lässt darauf schliessen, dass
diese Angaben der Wirklichkeit entsprechen.
Werden aber in dem Lager schwere Waren im Sinne
der Verordnung nicht in grossen Mengen gehalten, so ist
das Begehren auf Aufhebung der Unterstellung des zür-
cherischen Geschäftsbetriebes der Beschwerdeführerin be-
gründet. Die Frage, ob der kaufmännische Teil des Ge-
schäftsbetriebes in die Unterstellung einzubeziehen wäre,
ist gegenstandslos.
IV.
BEAMTENRECHT
STATUT DES FONCTIONNAIRES
16. Auszug aus dem Urteil vom 2. März 1951 i. S. P. gegen
eidg. VOlkswirtsehaftsdepartement.
Disziplina'l"l'eeht: Disziplinarische Entlassung wegen Annahme
von Geschenken.
Droit disciplinaire: Revoeation d'un fonetionnaire pour aceep-
tation de dons.
Diritto disciplinare: Lieenziamento di un funzionario ehe ha
, aeeettato dei regali.
A. -P., geb. 1914, trat im Jahre 1935 in den Dienst
der Handelsabteilung des eidg. Volkswirtschaftsdeparte-
mentes. Seit 1. Januar 1939 versah er das Amt eines Regi-
strators, zuletzt als Sekretär II. Klasse.
Die Uhren firma B. A.-G. richtete im Jahre 1947 an die
Handelsabteilung Gesuche um Zuteilung von Export-
I
. i
kontingenten. Im Einvernehmen mit dem Hauptaktionär
und Geschäftsführer B. gelangte der damalige Buchhalter
der Firma, H., der Ehemann einer Pflegetochter der Eltern
des P., an diesen mit dem Ersuchen, sich zugunsten der
Firma zu verwenden. Darauf sprach P. beim zuständigen
Beamten vor, wobei er damit rechnete, von der B. A.-G.
belohnt zu werden. Die Kontingentgesuche hatten Erfolg.
Als
Anerkennung für seine Intervention erhielt P. von der
B. A.-G. durch Vermittlung des H. gegen Ende 1947
Fr. 200.-und im Februar 1948 weitere Fr. 5000.-,
wobei er die zuerst erhaltenen Fr. 200.-zurückgab, so
dass ihm Fr. 4800.-blieben. Es war ihm bekannt, daSs
er als Beamter keine Geschenke annehmen durfte. Er ver-
wendete den empfangenen Betrag zum Teil für die Erfül-
lung von Verpflichtungen, welche auf die Scheidung seiner
ersten Ehe zurückgingen.
Gegen
P. und B. wurde ein Strafverfahren eingeleitet.
(H.
war inzwischen gestorben.) P. wurde namentlich der
passiven Bestechung oder der Annahme von Geschenken
(Art. 315, 316
StGB) verdächtigt. Die Straf untersuchung
wurde in der Hand der bernischen Strafbehörden ver-
einigt. Durch übereinstimmenden Beschluss des Unter-
suchungsrichters und der Staatsanwaltschaft vom 15. Sep-
tember 1950 wurde sie mangels Beweises bzw. Tatbe-
standes aufgehoben.
Durch Entscheid des Vorstehers des eidg. Volkswirt-
schaftsdepartementes vom 15. November 1950 wurde P.
wegen Annahme von Geschenken, worin ein Verstoss
gegen
Art. 26 und 24 BtG gesehen wurde, auf den 31. De-
zember 1950 disziplinarisch entlassen.
B. -Mit rechtzeitiger Beschwerde beantragt P., die
Disziplinarverfügung aufzuheben, die Entlassung als nicht
gerechtfertigt zu erklären und seine Wiederanstellung an-
zuordnen. Er macht u. a. geltend, seine Verfehlung -
welche eine
Widerhandlung nur gegen Art. 26, nicht auch
gegen Art. 24 BtG darstelle -sei zwar eine schwere Dienst-
pflichtverletzung, doch nicht schwer genug, um die Ent-
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
lassung zu rechtfertigen. H. habe die Zuwendung der
Fr. 5000.-von sich aus veranlasst. Er habe den Betrag
zunächst der in ungünstigen Verhältnissen lebenden Mutter
P. angeboten, welche indes erklärt habe, ihr Sohn könne
das Geld besser brauchen; dieser habe es vorerst nicht
annehmen wollen. Mutter P. sei als Zeuge einzuvernehmen.
Sodann sei der Ausgang des Strafverfahrens zu berück-
sichtigen. Der Beschwerdeführer, welcher als blosser
Kanzlist keinen Einfluss auf die Zuteilung von Kontin-
genten gehabt habe, sei keines Amtsdeliktes schuldig. Auch
falle in Betracht, dass er seinen Dienst vor und nach der
einmaligen Verfehlung stets gewissenhaft und zur Zu-
friedenheit der Vorgesetzten versehen habe. -
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
A U8 den Erwägungen:
5. -Art. 26 BtG untersagt dem Beamten, für sich oder
für andere Geschenke oder sonstige Vorteile zu bean-
spruchen, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen,
wenn dies im Hinblick auf seine amtliche Stellung ge-
schieht. Es steht fest und wird auch nicht bestritten, dass
der Beschwerdeführer dieses Verbot bewusst übertreten
hat, indem er von der B. A.-G. als nachträgliche Belohnung
für seine Intervention zu ihren Gunsten Geld angenommen
hat. Diese Übertretung stellt eine schwere Dienstpflicht-
verletzung dar, welche jedenfalls eine der beiden schwersten
Disziplinars trafen , Versetzung ins provisorische Dienst-
verhältnis oder Entlassung, rechtfertigt (Art. 31 Abs. 4
BtG). Es ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer sich
zweimal hat beschenken lassen -die Tatsache, dass er
die zuerst empfangenen Fr. 200.-bei der Entgegennahme
der Fr. 5000.-an H. zurückerstattet hat, macht die
Annahme des ersten Geschenkes nicht ungeschehen -
und dass es sich beim zweiten Geschenk um eine sehr
erhebliche Summe handelt. Ob H. die Fr. 5000.-wirklich,
wie
behauptet wird, zunächst der Mutter P. habe geben
wollen, braucht nicht abgeklärt zu werden; selbst wenn
dem so wäre, würde nichts daran geändert, dass H. das
Geld schliesslich eben dem Beschwerdeführer angeboten
und dass dieser es entgegengenommen hat. Wenn auch
mangels schlüssigen Gegenbeweises angenommen werden
kann, der Beschwerdeführer habe die Geschenke ohne sein
Zutun erhalten, so hat er doch jedenfalls von vornherein I
.eine Belohnung für seine Intervention erwartet, was
ebenfalls erschwerend ins Gewicht fällt. Er gibt denn auch
die Schwere seiner Verfehlung zu. Ob neben dem Ver-
stoss gegen Art. 26 auch eine Verletzung des Art. 24 BtG
in Betracht komme, kann bei dieser Sachlage offen gelassen
werden.
Freilich gibt es schwerere Verstösse gegen das Verböt
der Annahme von Geschenken als die, welche der Be-
schwerdeführer begangen hat. Zu erwähnen sind nament-
lich die passive Bestechung im Sinne des Art. 315 StGB
und die Annahme von Geschenken im Sinne des Art. 316
daselbst. Der Beschwerdeführer hat sich keines dieser
Delikte schuldig gemacht; denn er hat die Geschenke
nicht für eine künftige (pflichtwidrige oder nicht pflicht-
widrige )
Amtshandlung gefordert, angenommen oder sich
versprechen lassen. Nichtsdestoweniger ist die Annahme
von Geschenken durch Beamte auch unter Umständen, wie
sie hier vorlagen, eine sehr schwere Verletzung der Pflichten
des Amtes. Derartige Verfehlungen stellen die Integrität
und Vertrauenswürdigkeit des Beamtenstandes in Frage
und sind daher dem Ansehen der Verwaltung höchst nach-
teilig. Der Standpunkt des eidg. Volkswirtschaftsdeparte-
mentes, dass sie ohne Nachsicht mit der Entlassung zu
ahnden sind, hat deshalb seine volle Berechtigung. Das
Disziplinarstrafrecht dient ja ganz wesentlich den Auf-
gaben und Bedürfnissen der Verwaltung (KmcHHOFER, Dis-
ziplinarrechtspflege beim
Bundesgericht, ZSR n. F. 52,
S. 5). Beamte, welche den guten Ruf der Verwaltung in
so schwerer Weise gefährden, wie es der Beschwerdeführer
getan hat, müssen aus dem Dienst entfernt werden können,
und zwar schon bei der ersten Geschenkannahme. Eine
Verwaltungs. und Disziplin rrooht.
vorgängige Ermahnung kann bei einem solchen Vergehen
angesichts
der Wichtigkeit der auf dem Spiele stehenden
öffentlichen Interessen nicht verlangt werden. Das Bundes-
gericht hat keine Veranlassung, in derartigen Fällen die
Entlassung als ungerechtfertigt anzusehen.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als blosser
Registraturbeamter der Handelsabteilung des eidg. Volks-
wirtschaftsdepartementes keinerlei Entscheidungsbefug-
nisse
hatte, vermag eine andere Entscheidung nicht zu
rechtfertigen. Die Beamten dieser Abteilung sind Versu-
chungen
in besonderem Masse ausgesetzt; ihrer Vertrauens-
würdigkeit kommt daher grösste Bedeutung zu. Das gilt
auch für die Registratoren, da ihnen die für die Kreise
der Wirtschaft interessanten Akten zugänglich sind und es
hin und wieder vorkommen wird, dass ihnen trotz ihrer
untergeordneten Stellung, zu Recht oder zu Unrecht, ein
gewisser Einfluss auf die Entscheidungen der Verwaltung
zugeschrieben wird, wie gerade der vorliegende Fall zeigt.
Das Interesse der Verwaltung, gegen Verfehlungen wie
diejenige des Beschwerdeführers
mit unerbittlicher Strenge
einzuschreiten, ist so wichtig, dass daneben Milderungs-
gründe nicht berücksichtigt werden können. Daher kann
nichts darauf ankommen, dass sich der Beschwerdeführer
im Dienste abgesehen von den Verstössen, um die es sich
handelt, gut gehalten hat, dass seine verwandtschafts-
ähnlichen Beziehungen zu dem die Schenkung vermitteln-
den Buchhalter der Geldgeberin seine Verfehlung be-
günstigt haben mögen und dass er sich zur Zeit der Geld-
annahme infolge der Scheidung seiner ersten Ehe in einem
gewissenNotstand befunden hat. Opportunitätserwägungen
endlich, z. B. der Rücksicht auf die Folgen, welche die
Entlassung für ihn und seine Familie in persönlicher und
finanzieller Hinsicht haben wird, kann das Bundesgericht
nicht Raum geben (BGE 63 I 44).
Verantwortlichkeit für gesetzwidrige Amtsführung im Bund. N° 17. 93
V. VERANTWORTLICHKEIT FÜR GESETZWIDRIGE
AMTSFÜHRUNG IM BUND
RESPONSABILITE EN RAISON D'UN DOMMAGE
CAUSE PAR UNE FAUTE COMMISE PAR UN FONC-
TIONNAIRE DE LA CONFEDERATION
17. Urteil vom 16. Februar 1951 i. S. Amalie Walker-Hauser
gegen Schweizerische Eidgenossenschaft (Volkswirtschaftsde-
partement).
Verantwortlichkeit für gesetzwidrige Amtsführung im Bund :
- Schadenersatzklagen aus öffentlichem Recht werden im direkten
verwaltungsrechtlichen Prozess beurteilt.
- Für den Ersatz von Schaden aus gesetzwidriger Amtsführung
ist in der Regel der Beamte zu belangen.
Responsabilite en raison d'un dommage cause par une faute commise
par un fonctwnnaire de la OO'l1,jMeratwn : .'
- Les actions en dommages-interets fondees sur le drOlt publtc
sont jugees par la voie d'un proces administratif direct.
:2. En regle generale, l'action en ?-omn;ages-internts fondee sur la
faute commise par un fonctlOnnall'e da:ns I xerclCe. de ses
fonctions doit Jtre dirigee contre le fonctlOnnarre fautif.
Responsabilitd a motivo del danno cagionato dalla gestioneiUegale
di un funzionario federale : . . .
- Le azioni di risarcimento dei danni fondate sul diritto pubbhco
sono giudicate nella procedura prevista per i processi ammi-
nistrativi diretti.
:2. L'azione pel risarcimento deI danno cagiona;to ?all gest.ione
illegale
di un funzionario dev'essere promossa, m VIa di massuna.
contro il funzionario colpevole.
Frau Walker belangt die Eidgenossenschaft vor Bundes-
gericht für den ihr aus einer vom eidgenössischen Kriegs-
ernährungsamt angeordneten Zwangspacht erwachsenen
Schaden. Die Klage stützt sich im wesentlichen auf die
Behauptung, die Voraussetzungen für eine Zwangspacht
seien
nicht erfüllt gewesen. Die Verfügung der Zwangspacht
bedeute Gesetzesverletzung und Willkür. Der Staat sei
für den Schaden ersatzpflichtig.
Das Bundesgericht hat die Klage abgewiesen