BGE 77 I 148
BGE 77 I 148Bge14 avr. 1942Ouvrir la source →
148 Staaterooht. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass § 63 des schaffhausischen Pensionskassendekretes vom 18. Dezember 1950/23. Februar 1951 insoweit aufgehoben wird, als damit die in den §§ 29 und 60 vorgesehene Kür- zung der Pensionskassenrente rückwirkend für die Zeit vom
150 Verwaltungs-und Disziplinarreoht. ait pris une decision. S'il refuse l'approbation, un recours de droit public n'aurait plus d'objet. S'il l'ac corde , cette voie de recours restera ouverte a. Eberhard. Par ces motifs, le Tribunal federal: Declare le recours irrecevable. B. VERWALTUNGS· UND DISZIPLINARRECHT DROIT ADMINISTRATIF ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL 27. Urteil Tom 21. September 1951 i. S. Aktiengesellschaft vormals W. 1\chtnieh & Co. gegen eidg. Steuerverwaltunu. Warenumsa#zsteuer: Der Grossist schuldet die Steuer für Eigen- verbrauoh auch dann, wenn er Produkte seines Betriebes zu wohltätigen Zweoken verschenkt. Impoe BUr Je chiffre d'affaires: Le grossiste doit aussi l'impöt lorsque, pour des fina oharitables, il fait oadeau de produita de son exploitation. Imposto. sulla ci/ra d'affari : TI grossiata deve l'imposta aul conaumo personale anche per i prodotti della BUa azienda oh'egli dona a acopo di beneficenza. A. -Die Aktiengesellschaft vormals W. Achtnich & Co. in Winterthur ist Grossist im Sinne des Warenumsatz- Bundesroohtliche Abgaben. N° 27. 151 steuerbeschlusses. Sie stellt gestrickte und gewirkte Un- ter-und Oberkleider her. Sie pflegt Spitälern, Sanatorien und andern öffentlichen Institutionen von ihren Fabrikaten zu spenden. Streitig ist, ob diese Verwendung als Eigen- verbrauch unter die Warenumsatzsteuer falle. Die eidg. Steuerverwaltung hat die Frage bejaht und daher die von der Gesellschaft geforderte Rückerstattung eines für das 4. Quartal 1950 unter Vorbehalt bezahlten Steuer- betreffnises abgelehnt. Auf Einsprache hin hat sie an ihrem Standpunkte festgehalten (Entscheid vom 1. Juni 1951). B. -Gegen den Einspracheentscheid führt die Gesell- schaft Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass sie für freiwillige Vergabungen zu charitativen Zwecken an Spitäler, Sanatorien usw. keine Warenumsatzsteuer zu entrichten habe, und daher sei die Rückerstattung der unter diesem Titel für das 4. Quartal 1950 bezahlten Eigenverbrauchsteuer anzuordnen. Zur Begründung wird geltend gemacht : Der Warenumsatzsteuerbeschluss erfasse nur Vorgänge des Wirtschaftslebens. Deshalb sei der Grossist nicht steuer- pflichtig für Ware, welche ihm gegen seinen Willen, durch Verlust, Verderbnis, Brand, Diebstahl und dergleichen, abhand~n komme, wie die eidg. Steuerverwaltung in ihrer Mitteilung Nr. 3 vom 14. April 1942 anerkannt habe. Das- selbe müsse aber gelten für Schenkungen wohltätigen Charakters, weil der Grossist damit keine Umsätze im wirtschaftlichen Sinne tätige, keinen materielIen Vorteil erziele. Man könne sie nicht unter den Begriff des Eigen- verbrauches im Sinne des Art. 16 WUStB ziehen, weil sie weder Verbrauch seien, noch eigenen Zwecken des Gros- sisten dienten. Die eidg. Steuerverwaltung habe in jener Mitteilung auch festgestellt, dass kein steuerbarer Eigen- verbrauch vorliege, wenn der Grossist eine Ware « zur Reparatur oder zum Ersatz einer bereits gelieferten Ware verwendet, für die er (unentgeltlich) einzustehen hat (z. B. Garantiearbeiten) ». Grund der Steuerfreiheit dieses
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