Antwort zum Ausdruck kommt, gehört zum Begriff des
Unterhaltes auch die Beseitigung unzulänglicher Verhält.
nisse für die im Gebäude betriebene Anstalt, d. h. es
fallen
darunter nicht bloss Massnahmen, die zur Instand.
stellung oder Erhaltung, sondern auch diejenigen, die zu
einer zeitgemässen Erfüllung des dem Gebäude angewie-
senen Zweckes nötig sind, veränderten Bedürfuissen
Rechnung tragen. Danach umfasst der Unterhalt nicht
bloss die ordentliche, laufende Instandhaltung, sondern
unter Umständen auch einen einmaligen aussergewöhnli.
chen Aufwand für den Unterhalt oder eine Umbaute, mit
der keine Zweckänderung des Gebäudes verbunden ist.
Diese Auffassung ist durchaus vertretbar. Sie entspricht
auch derjenigen in andern Kantonen (Botschaft des
Kleinen Rates von Graubünden 1933 Heft 5 S. 304 ff.
zitiert bei EscHER a.a.O.) und findet sich in der Literatur
(EscHER am angeführten Orte; RÖTHELl, die Finanz-
kompetenzen des solothurnischen Kantonsrates, Diss.
Basel 1948 S. 105). Von solcher Auslegung des kant.
Verfassungsrechtes durch die zu dessen Anwendung beru-
fene oberste kantonale Behörde könnte der Staatsgerichts-
hof nur abweichen, wenn sie unzweifelhaft unrichtig wäre.
Wenn verschiedene Auffassungen möglich sind und richtig
sein können, müsste er sie hinnehmen, selbst wenn eine
andere als die gewählte Lösung als die bessere erscheinen
würde (Urteil vom 8. Februar 1950 i. S. Stäger und Graf).
übrigens braucht hier zur Frage, was noch als Unterhalt
anzusprechen sei, dann nicht abschliessend Stellung genom-
men zu werden, wenn sich ergibt, dass es sich bei den
Arbeiten am Palais Besenval und im ehemaligen Franzis-
kanerkloster um solche handelt, die im wesentlichen für
die Erhaltung und den Unterhalt der beiden Gebäude
notwendig waren.
Doppelbesteuel'llIlg: N0 22.
In. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
- Urteil vom 4. Juli 1951 i. S. Peter gegen Kantone Luzern
und So othurn.
Steuerwohnsitz de8 Beamten, wenn ?ieser den Mintelpunkt seiner
persönlichen und familiären Bezlehungen an emem andern als
dem Dienstort hat.
Domicile fiscal du /onctionnaire qui a le centre de ses lati per-
sonnelIes et familiales a un endroit sutre que le heu ou 11 est
attache par son service.
Domicilio iscale del funzionario che ha il centro delle sue reIaz.inni
personali e familiari in luogo diverso da quello deI suo servlZlO.
A. -Der Beschwerdeführer wohnte bisher in Pfaffnau
(Luzern). Er ist bei der Post angestellt und wurde von
dieser im November 1949 nach Olten versetzt. Dort ar-
beitete er zuerst als Gehilfenanwärter, dann als Gehilfen-
Aspirant und schliesslich als Gehilfe. Er hatte zuerst den
Zustelldienst zu besorgen und später im Umlad-und
Paketdienst zu arbeiten. Nach seinen Angaben kehrte er
von Olten, wo er ein Zimmer gemietet hatte, fast alle Tage,
auf jeden Fall über das Wochenende, zu den Eltern nach
Pfaffnau zurück. Dort erhielt er am 30. September 1950
von der Gemeinde die Steuerrechnung für das Jahr 1950.
Er hat die Steuer am 2. März 1951 bezahlt. Schon vorher,
nämlich am 4. Dezember 1950, war er in Olten zur Ein-
reichung einer Steuererklärung und im Januar 1951. von
der Einwohnerkontrolle zur Hinterlage der Schriften
aufgefordert worden. Die Steuerverfügung dieser Gemeinde
für 1950 wurde dem Beschwerdeführer ani 2. Februar 1951
eröffnet.
Er erhob Einsprache, weil er die Steuern bereits
in Pfaffnau entrichtet habe, wurde jedoch von der Steuer-
kommission durch Entscheid vom 7. März 1951 abge-
wiesen im wesentlichen mit der Begründung: Der Pflich-
tige hänte anlässlich der Versetzung nach Olten am Dienst-
ort Wohnsitz nehmen müssen. Er habe dort die Schriften
erst gestützt auf eine Weisung der Kreispostdirektion ab-
gegeben, die anlässlich einer Untersuchung über die Wohn-
sitzverhältnisse des in Olten tätigen Personals festgestellt
habe,
dass der Beschwerdeführer den Wohnsitz nicht
nach Olten verlegt habe. Im April 1951 wurde der Be-
schwerdeführer
nach Basel versetzt. Am 20. April wurde
ihm die Steuerverfügung für 1951 eröffnet. Gleichzeitig
bezahlte er bei Anlass der Enthebung der Schriften die
Steuern für das Jahr 1950 (Monate Februar-Dezember).
B. -Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 17. Mai
ersucht Peter das Bundesgericht, ft-stzustellen,
.
welchem der beiden Kantone da Besteuerungsrecht für
1950 und (anteilsmässig) für das Jahr 1951 (bis 20.' April)
zustehe,
und den zur Besteuerung nicht berechtigten
Kanton zu verhalten, die für 1950 bezogenen Steuern
zurückzuerstatten. -
O. -Der Regierungsrat des Kantons Luzern beantragt
die Abweisung der Beschwerde gegenüber dem Kanton
Luzern.
. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn beantragt,
es sei auf die Beschwerde gegen den Kanton Solothurn
nicht einzutreten, soweit sie sich auf das Steuerjahr 1950
bezieht; für das Steuerjahr 1951, eventuell auch für 1950,
sei sie abzuweisen.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde für das Steuer-
jahr 1950 gegenüber dem Kanton Solothurn gutgeheissen,
gegenüber
dem Kanton Luzern dagegen abgewiesen, aus
folgenden
Erwägungen:
3. -Unselbständig erwerbende Personen haben ihren
Steuerwohnsitz nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-
gerichts dort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Ver-
bleibens
aufhalten, wo sich der Mittelpunkt ihrer per-
sönlichen
und familiären Beziehungen befindet, d. h. am
zivilrechtlichen Wohnsitz (Art. 23 ZGB). Der Dienstort
Doppelbesteuerung. N0 22. 119
eines Beamten oder Angestellten tritt nicht ohne weiteres
an die Stelle des zivilrechtlichen Wohnsitzes; dieser braucht
mit jenem nicht notwendig zusammenzufallen. Das gilt
nicht nur, wenn die zuständige Dienststelle dem Beamten
oder Angestellten bewilligt, ausserhalb des Dienstortes zu
wohnen, sondern auch, wenn der Steuerpflichtige den
Mittelpunkt seiner persönlichen Beziehungen ohne solche
Erlaubnis tatsächlich an einem andern Ort beibehält oder
neu begründet. Die Zuweisung des Dienstortes ist bloss
Anhaltspunkt, Indiz dafür, wo sich der Mittelpunkt der
tatsächlichen Beziehungen befinden kann (Urteil vom
24. November 1933 i. S. Leu). Es verhält sich damit nicht
wesentlich anders als mit der Hinterlage der Schriften, der
militärischen Anmeldung oder dem Bezug der Ortszulage
für den Dienstort. Auch beim Beamten mit Residenz-
pflicht
oder Dienstort ist also für die Bestimmung des
Steuerwohnsitzes entscheidend, wo
ernwohnt, wo er tat-
sächlich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat,
nicht in erster Linie, wo er zu wohnen verpflichtet wäre.
Das gilt beim Gemeinde-oder kantonalen Beamten (BGE
34 I 249,
Urteil vom 27. Januar 1939 i. S. Kellenberger).
Den Angestellten oder Beamten des Bundes anders zu
behandeln, würde sich grundsätzlich nicht rechtfertigen
(Urteil vom 24. November 1933 i. S. Leu). Die Verhältnisse
können natürlich so liegen -und das dürfte der Regelfall
sein -, dass der Beamte auch am Dienstort wohnt oder
dass er was bei Wechsel des Wohnsitzes oder Dienstortes
. genügt: die Absicht hekundet hat, mit der Familie dahin
zu ziehen und den bisherigen Familienwohnsitz aufzu-
gehen,
sobald er eine andere Wohnung am Dienstort
findet (Urteil vom 4. März 1948 i. S. Albertoni). Im
bereits erwähnten Urteil i. S. Leu hat das Bundesgericht
ausgeführt, je nach dem Ausrnass, in dem der Pflichtige
tatsächlich in seiner Berufsausübung an den betreffenden
Ort gebunden sei, sei das Gewicht des Dienstdomizils
naturgemäss verschieden. In neueren Entscheiden hat es
der Frage der Präsenzpflicht keine entscheidende Bedeu-
tung zugemessen oder doch offen gelassen, ob für die Wohn-
sitzbegrÜlldung eine selbst weitgehende Präsenzpflicht
am
Dnenstort genüge (das erwähnte Urteil 1. S. Albertoni),
WIe denn auf die Frage der Präsenzpflicht auch in anderer
Beziehung nicht mehr massgeblich abgestellt worden ist
(z. B. bezüglich der Frage, ob der Pflichtige eine leitende
Stellung
in einem bedeutenden Betrieb innehabe; Urteile
vom 14. November 1946 i. S. Noverraz, 26. Juni 1947
i.
S. Meyer und vom 8. November 1950 i. S. Siegrist).
Möglich
ist allerdings, dass sich am Dienstort ein pri-
märes und am Familienwohnsitz ein sekundäres Steuer-
domizil befindet, weil die
Familie dauernd an einem vom
Dienstort des Mannes getrennten Ort sich aufhält (Urteile
vom 27. Juni 1931 i. S. Spicher und vom 27. Oktober 1922
- S. Maret). Wo aber im übrigen die familiären und per-
sönlichen Beziehungen des
Pflichtigen sich nicht am
Dienstort konzentrieren, hat das Bundesgericht schon
bisher
den Ort dieser Beziehungen als Steuerwohnsitz er-
klärt (Urteile vom 4. März 1927 i. S. Mark und vom
- März 1934 i. S. Ruf).
Der Beschwerdeführer besass in Olten zunächst bloss
ein Zimmer und begab sich nach seiner Darstellung fast
alle Tage, jedenfalls aber über das Wochenende, zu seinen
Eltern nach Pfaffnau. Die Steuerkommission bestreitet
zwar diese Angaben des Beschwerdeführers. Doch werden
sie
vom Regierungsrat des Kantons Solothurn anerkannt.
Es liegt auch nichts dafür vor, dass die Darstellung des
Beschwerdeführers
in diesem Punkt unzutreffend wäre.
Sie
entspricht demjenigen, was der Beschwerdeführer in
der Befragung vor der Steuerkommission ausgeführt hat.
Muss aber von der Richtigkeit dieser Behauptung aus-
gegnngen werden, so befand sich der Mittelpunkt der per-
sönlichen und familiären Beziehungen des Beschwerde-
führers zweifellos in Pfaffnau. Selbst eine weitgehende
Präsenzpflicht würde
nach dem Ausgeführten ein Steuer-
domizil daselbst
nicht ohne weiteres ausschliessen. Übri-
gens bestand für den Beschwerdeführer keine derartige
Gerichtsstand. No 23.
Pflicht. Er war an Sonntagen zunächst völlig dienstfrei,
und in der Folge hatte er nur jeden 6. Sonntag Dienst zu
tun und dafür während eines Tages in der Woche frei.
Nichts stand im Wege, dass der Beschwerdeführer sich
während dieser freien Tage nach Pfaffnau begab. Dass er
die Schriften in Olten erst auf eine Untersuchung der
Verwaltung über die Wohnsitzverhältnisse der Post-
beamten in der Gemeinde Olten und auf deren Weisung
hin einlegte, spricht ebenfalls für die Richtigkeit der Dar-
stellung des Beschwerdeführers.
IV. GERICHTSSTAND
FOR
23. Urteil vom 4. Juli 1951 i. S. Sartoris gegen Frischknecht
und Gewerbegericht Zürich.
Art. 59 BV: Gerichtsstand der Geschäftsniederlassung (Haupt-
oder Zweigniederlassung).
Art. 59 ast.: For de l'etablissement commercial (etablissement
principal ou secondaire).
Art. 59 OF: Foro dell'azienda commerciale (stabilimento princi-
pale 0 secondario).
A. -Frau C. Sartoris-Schira, welche mit ihrem Ehe-
mann in Ascona wohnt, betreibt in Zürich (FraumÜllster-
strasse 13) ein Ladengeschäft, die Onsernonetal-Heimat-
stube zur Weberin , wo Heimarbeiten aus dem Tessin
verkauft werden. Das Geschäft wurde im Handelsregister
nicht eingetragen. Anna Frischknecht war als Verkäuferin
angestellt.
Sie wurde von Frau Sartoris mit Schreiben vom
20. Dezember 1950 fristlos entlassen. Darauf machte sie
Lohn-und Provisionsanspruche für die Zeit bis Ende
Februar 1951 geltend und erhob daher beim Gewerbe-