Strafgesetzbuch. N 61.
4. 182 ZPO setzt auf wissentlich unwahre Aussagen
in der persönlichen Befragung Übertretungsstrafe (Busse,
Haft) und bestimmt, dass auf die persönliche Befragung
Art. 306 StGB nicht anwendbar sei. Nach Auffassung der
Beschwerdeführerin (Übereinstimmung HAFTER, Besond.
Teil
800 verstösst diese Bestimung gegen Bundesrecht.
Das würde jedoch voraussetzen, dass Aussagen in der
persönlichen Befragung Beweisaussagen im Sinne des
Art. 306 StGB seien. Da das nach dem Gesagten nicht zu-
trifft, ist dem Kanton Zürich nicht verwehrt, die wissent-
lich
unwahr aussagende Partei mit Übertretungsstrafe zu
bedrohen. Art. 306 StGB regelt die Strafbarkeit der fal-
schen
Parteiaussage nicht abschliessend, in dem Sinne,
dass
er den Kantonen verbieten würde, Fälle, auf die diese
Bestimmung nicht zutrifft, als Übertretung unter Strafe
zu stellen. Das zu tun, erlaubt Art. 335 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
den Kantonen; wissentlich unwahre Aussagen der Par-
teien verstossen, auch wenn sie nicht Beweisaussagen im
Sinne des Art. 306 StGB sind, gegen die den Parteien durch
das Prozessrecht auferlegte Wahrheitspflicht, also gegen
Prozessvorschriften.
Es ist nicht einzusehen, weshalb sie
von Bundesrechts wegen nur strafbar sein dürften, wenn
sie sich eignen, zugunsten der aussagenden Partei Beweis
zu bilden.
Tun sie das, so sind sie zwar besonders verwerf-
lich
und deshalb durch Art. 306 zum Verbrechen erklärt.
In den übrigen Fällen widerspricht es zum mindesten den
guten Sitten im Prozesse, wenn eine Partei lügt, zumal
wenn sie vorher vom Richter ausdrücklich auf die Wahr-
heitspflicht aufmerksam gemacht worden ist, wie das nach
183 zürch. ZPO geschieht.
Dernnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
Q
Strafgesetzbuch. N° 62. 283
62. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 22. Dezember
1950 i. S. Gloor gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
l. Art. 312 StGB. Nur wer kraft seines Amtes verfügt (Zwang aus-
übt), wo es nicht geschehen dürfte, missbraucht die Amtsge-
walt.
2. Art. 51Abs.1 StGB ist nicht blass anwendbar, wenn das Ver-
brechen oder Vergehen gegen die Amtspflichten verstösst.
l. Art. 312 OP. Ne commet un abus d'autorite que celui qui, en
vertu de sa charge, use -de contrainte sans en avoir le droit.
2. L'art. 51al.1 OP ne s'applique pas seulement en cas de crime
ou de delit contre les devoirs de fonction.
- Art. 312 OP. Commette abuso di autorita solo chi, in virtu dei
poteri della sua carica, esercita coercizione senza averne il diritto.
- L'art. 51 cp. 1 OP non e applicabile soltanto quando il crimine
o il delitto violano i doveri d'ufficio.
A. -Jakob Gloor, Betreibungsbeamter in Buchs, stellte
seinem Schuldner Gotthard Curti, Schreiner in Buchs,
am 20. August 1947 für fünf Forderungen von zusammen
Fr. 19,449.20 einen Zahlungsbefehl zu. Im Betrage waren
Fr. 6000.-inbegriffen als c mutmasslicher Betrag für
geleistete Bürgschaft, genaue Abrechnung vorbehalten )).
Gemeint war eine Bürgschaft, die Gloor gegenüber der
Hypothekarbank Lenzburg für einen dem Curti eröffneten
Kontokorrent-Kredit von Fr. 5000.-eingegangen war.
Gloor
war aus der Bürgschaft noch nicht belangt worden,
wollte
sich aber sichern, weil er die Zahlungsunfähigkeit
Gurtis voraussah. Er veranlasste diesen, nicht Rechtsvor-
schlag zu erheben. Am 11. September 1947 pfändete Gloor
in eigener Sache bei Curti Maschinen, Werkzeuge und
Material im Werte von Fr. 18,150.-, und am 11. Oktober
194 7 besorgte sein Stellvertreter die N achpfändung einer
Maschine im Werte von Fr. 2880.-. Die in Betreibung
gesetzte Forderung Gloors verringerte sich bis Mitte August
1948 auf rund Fr. 10,000.-. Die gepfändeten Sachen und
weitere Gegenstände waren inzwischen auch zugunsten
zahlreicher anderer Gläubiger des Curti gepfändet worden.
Am 30. Juli 1948 zeigte Gloor diesen Gläubigern im Namen
des Betreibungsamtes die Steigerung an. und teilte ihnen
Strafgesetzbuch. N° 62.
mit, dass der Schuldner das Betreibungsamt ersucht habe,
alle seine Gläubiger
um Zustimmung zu einem ausser-
gerichtlichen Nachlassvertrag zu
bitten, durch den er ihnen
eine Dividende von 20 % anbiete. Bis anfangs Oktober
1948 erlangte er von den Pfändungsgläubigern die Zustim-
mung zum freihändigen Verkauf der Pfandgegenstände,
und verschiedene unter ihnen konnte er bewegen, einen
Teil
ihrer Forderungen zu erlassen. Dabei verschwieg er,
dass er selber Hauptgläubiger des Curti war und dass er
nicht ein Gleiches tun wollte.
Am 27. August 1948 lieferte Karl Kiefer dem Curti Holz.
Auf Veranlassung Gloors verkaufte Curti wenige Tage
später den grössten Teil davon, ohne Kiefer befriedigt zu
haben,
für Fr. 7000.-an August Schmidli weiter und trat
die Kaufpreisforderung gegen diesen an Gloor ab.
Am 11. Oktober 1948 verkaufte Gloor in seiner Eigen-
schaft als Betreibungsbeamter gepfändete Sachen des Curti
freihändig für Fr. 12,200.-an Heinrich Hochstrasser.
Daraus befriedigte sich Gloor vollständig, während er mit
dem Rest den andern Pfändungsgläubigern die Beträge
ausbezahlte, die er ihnen im Namen des Schuldners als
Nachlassdividende versprochen
hatte.
Am 12. Januar 1949 wurde über Curti, der am 30. Sep-
tember 1948 von Amtes wegen in das Handelsregister ein-
getragen worden war,
der Konkurs eröffnet.
B. -Am 6. September 1950 verurteilte das Kriminal-
gericht des
Kantons Aargau Curti unter anderem wegen
wiederholter Bevorzugung
von Gläubigern (Art. 167 StGB).
Den Mitangeklagten Gloor erklärte es des Amtsmissbrauchs
(Art. 312
StGB) und der Anstiftung zu Bevorzugung eines
Gläubigers schuldig,
verurteilte ihn zu einer bedingt voll-
ziehbaren Gefängnisstrafe
von acht Monaten, entsetzte ihn
seines Amtes als Betreibungsbeamter und erklärte ihn für
fünf Jahre als zu einem Amte nicht wählbar.
Zur Begründung der Verurteilung wegen Amtsmiss-
brauchs führte das Kriminalgericht im wesnntlichen aus,
Gloor
habe gegenüber den andern Gläubigern des Curti,
v
Strafgesetzbuch. No 62.
lie er zum Forderungsnachlass und zur Zustimmung zum
Freihandverkauf veranlasst habe, nicht als Privatperson,
sondern als
Betreibungsbeamter gehandelt. Die Gläubiger
hätten deshalb gemeint, es gehe unter der Leitung eines
Amtes gerecht
und loyal zu. Nur deshalb dürften sich ver-
schiedene Gläubiger
mit dem ihnen zugemuteten Nachlass
einverstanden erklärt haben. Das wäre kaum der Fall
gewesen, wenn sie gewusst hätten, dass der Initiant dieser
Nachlässe selber
Hauptgläubiger des Curti war und nie
daran dachte, seinerseits einen Nachlass zu gewähren.
Gloor
habe so arglistig seine Stellung als Betreibungs-
beamter und das daraus fliessende Prestige bei den übrigen
Gläubigern
krass missbraucht, um sich auf deren Kosten
zu bereichern.
Die
Anstiftung zur. Bevorzugung eines Gläubigers er-
blickte das Gericht darin, dass Gloor den Curti veranlasst
habe, das Holz an Schmidli zu verkaufen und Gloor den
Kaufpreis zuzuhalten ; ferner darin, dass er Curti veran -
lasst habe, die Regressforderung aus Bürgschaft anzuer-
kennen
und sich einverstanden zu erklären, dass sie mit
dem Erlös aus den gepfändeten Gegenständen vorab
getilgt werde.
0. -Gloor führt Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt,
das Urteil des Kriminalgerichts sei ihm gegenüber in vollem
Umfange, eventuell hinsichtlich der Verurteilung wegen
Amtsmissbrauchs, aufzuheben
und er sei freizusprechen,
eventuell bloss wegen
Anstiftung zur Bevorzugung eines
Gläubigers zu bestrafen,
und es sei insbesondere davon
abzusehen, ihn als zu einem Amte nicht wählbar zu
erklären.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- -Nach Art. 312 StGB sind strafbar Mitglieder einer
Behörde
oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen,
um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil
zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzu-
fügen .
St.rafgesetzbuch. No 62.
Diese Bestimmung geht weniger weit als Art. 53 lit. f
des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4. Fe-
bruar 1853 gegangen war, der einen allgemeinen Tatbe-
stand der vorsätzlichen Verletzung der Amtspflicht ent-
hielt. Sie erfasst nicht jede Verletzung der Amtspflichten,
ja entgegen dem deutschen Randtitel nicht einmal jeden
Missbrauch des Amtes, sondern nur den Missbrauch der
Amtsgewalt, was die Randtitel der-romanischen Texte
zutreffend mit c abus d'autorite bzw. ( abuso di autorita l
wiedergeben. Nicht schon jeder, der seine amtliche Stel-
lung unerlaubterweise benützt, um ausserhalb seiner Amts-
aufgabe liegende Ziele zu verfolgen, missbraucht die Amts-
gewalt. Das tut z.B. nicht, wer bloss sein Ansehen als
Beamter in privater Sache in die Wagschale wirft oder mit
Kenntnissen, die er im Amte erworben hat, persönlichen
Nutzen anstrebt. Nur wer die Machtbefugnisse ( pou-
voirs J, poteri )) ), die ihm sein Amt verleiht, unrecht-
mässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt (Zwang
ausübt), wo es nicht geschehen dürfte, missbraucht die
Amtsgewalt.
2. -Den freihändigen Verkauf gepfändeter Sachen an
Heinrich Hochstrasser hat der Beschwerdeführer nicht
unter Missbrauch seiner Amtsgewalt angeordnet und durch-
geführt. Wenn alle Beteiligten einverstanden sind, ist der
Verkauf aus freier Hand gestattet (Art. 130 Zi:ff. 1 SchKG).
Der Beschwerdeführer hat dieses Einverständnis erwirkt.
Selbst wenn er -was nicht einmal behauptet wird -
beim
Verkaufe die Interessen der Gläubiger oder des
Schuldners schlecht gewahrt hätte, hätte er die Amts-
gewalt nicht missbraucht.
Die Anfrage an die Gläubiger, ob sie Curti einen. Teil
ihrer Forderung nachlassen würden, war ebenfalls nicht
Anwendung von Amtsgewalt. Dass der Beschwerdeführer
sich nicht als Privatmann, sondern als Betreibungsbeamter
an die Gläubiger wandte, ändert nichts. Er machte nicht
von seinen Machtbefugnissen Gebrauch, sondern warf
bloss seine amtliche Stellung in die Wagschale, um die
Strafgesetzbuch. N° 62.
Gläubiger in die Meinung zu versetzen, sie würden gleich
.und
gerecht behandelt. Auch indem der Beschwerdeführer
verschwieg,
dass er selber Gläubiger war und von seiner
Forderung nichts nachlassen wollte, missbrauchte er nicht
seine Amtsgewalt.
Das tat er auch nicht bei der Verteilung des Erlöses.
Er teilte jedem Gläubiger soviel zu, als er bei der Erwir-
kung des Nachlasses versprochen und womit der Gläu-
biger
sich einverstanden erklärt hatte. Er brauchte von
seinen Machtbefugnissen nicht Gebrauch zu machen, um
materielles Unrecht zuzufügen, nachdem er, wenn auch
durch das Mittel der Täuschung, das Einverständnis der
Gläubiger erwirkt hatte.
Der Beschwerdeführer hat grob gegen das dem Betrei-
bungsbeamten durch Art. 10 SchKG auferlegte Verbot
des Handelns in eigener Snche verstossen. Diese Amts-
pflichtverletzung konnte mit Ordnungsstrafe nach Art. 14
SchKG belegt werden. Amtsmissbrauch im Sinne des
Art. 312 StGB war sie nicht; der Beschwerdeführer ist
insoweit freizusprechen. Ob er sich durch seine Tat einen
unrechtmässigen Vorteil hat verschaffen oder einem andern
einen Nachteil hat zufügen wollen, kann dahingestellt
bleiben.
Den kantonalen Behörden bleibt vorbehalten, den Be-
schwerdeführer wegen
Betruges zu verfolgen, weil er
die Gläubiger bei der Erwirkung der Nachlässe arglistig
getäuscht hat. Ob die Verfolgung noch zulässig ist, be-
stimmt das kantonale Prozessrecht.
3. -
4. -Obwohl der Beschwerdeführer nur wegen Anstif-
tung zu Bevorzugung eines. Gläubigers, nicht auch wegen
Amtsmissbrauchs zu bestrafen ist, sind die Voraussetzun-
gen
zur Anwendung des Art. 51 StGB nach wie vor erfüllt.
Diese
Bestimmung setzt nicht voraus, dass das Verbrechen
oder Vergehen des Beamten gegen die Amtspflichten ver-
stosse,
sondern nur, dass es ihn seines Amtes unwürdig
mache. Das trifft hier zu. Von einem Betreibungsbeamten
Verkehr mit Lebensmitteln. N° 63.
muss nicht nur erwartet werden, dass er die Gläubiger im
Rahmen des Gesetzes gleich behandle, sondern auch, dass
er Machenschaften, die gegen die Art. 163 ff. StGB ver-
stossen,
verhindere oder aufdecke und anzeige. Wer diesem
Grundsatz nicht Nachachtung verschafft, sondern den
Schuldner im Gegenteil anstiftet, einen Gläubiger, sei es
auch den Anstifter selbst, auf strafbare Weise zu bevor-
zugen,
ist nicht würdig, im Amte zu bleiben oder sofort
wieder in ein solches gewählt zu werden. Der Beschwerde-
führer verdient umsoweniger Nachsicht, als er am 22. Ja-
nuar 1937 wegen Beihilfe zu einem in der Gemeindekanzlei
Dürrenäsch verübten Einbruchsdiebstahl zu einer bedingt
aufgeschobenen Strafe von drei Monaten korrektionellem
Zuchthaus verurteilt worden ist.
Die Dauer der Nichtwählbarkeit ist von der Vorinstanz
nach Ermessen festzustellen, wobei mindestens zwei Jahre
ausgesprochen werden müssen (Art. 51 StGB) und die im
angefochtenen Urteil verhängten fünf Jahre nicht über-
schritten werden dürfen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen,
das Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Aargau vom
6. September 1950 gegenüber dem Beschwerdeführer auf-
gehoben
und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
II. VERKEHR MIT LEBENSMITTELN
COMMERCE DES DENREES ALIMENTAIRES
63. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom22. Dezember
1950 i. S. Weisflog gegen Generalprokurntor des Kantons Bem.
-
Art. 113 Abs. 3 BV. Erlasse des Bundesrates, die sich auf eine
gesetzliche Delegation stützen, binden das Bundesgericht
(Erw. l).
Verkehr mit Lebensmitteln. N° 63.
-
Art. 54 Abs. 1 LMG. 1:Vann überschreitet der fümdesrat die in
dieser Bestimmung enthaltene Ermächtigung? (Erw. 2).
Art. 19 Abs. 5 LMV ist nicht gesetzwidrig (Erw. 3).
- Art. 113 al. 3 Ost. Les ordonnances du Conseil fäderal fondees
sur une delegation legale lient le Tribunal fäderal (consid. 1).
Art. 54 al. 1 LODA. Quand le Conseil fäderal outrepasse-t-il la
competence que lui confäre cette disposition ? (consid. 2).
3.
L'art. 19 al. 5 OODA n'est pas contraire a la loi (consid. 3).
- Art. 113 cp. 3 OF. Le ordinanze ehe il Consiglio federale emana
in virtu di una delegazione del legislatore vincolano il Tribunale
federale (consid. 1).
Art. 54 cp. 1 LODA. Quando il Consiglio federale eccede la
competenza ehe gli conferisce questa disposizione ? (consid. 2).
3.
L'art. 19 cp. 5 OODA non e contrario alla legge consid. 3).
A. -Gustav Weisfl.og liess in Nr. 1 der Monatsschrift
Die Alpen l vom Januar 1950 ein Inserat erscheinen, das
den Satz enthält : Der richtige Aperitif für Deinen Magen
heisst Weisflog-Bitter l.
Während der Gerichtspräsident V von Bern ihn am
19. April 1950 von der Anschuldigung, dadurch Art. 19
Abs. 5
der Verordnung über den Verkehr mit Lebensmit-
teln und Gebrauchsgegenständen (LMV) übertreten zu
haben, freisprach,
erklärte ihn auf Appellation der Bundes-
anwaltschaft das Obergericht des Kantons Bern am 5. Sep-
tember 1950 dieser Übertretung schuldig und verurteilte
ihn zu Fr. 100.-Busse.
B. -Weisflog führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrage, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und
die Sache zur Freisprechung ari die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- -Art. 54: Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. De-
zember 1905 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln
und Gebrauchsgegenständen (LMG) beauftragt den Bun-
desrat, die nötigen Vorschriften zum Schutze der Gesund-
heit und zur Verhütung von Täuschung im Verkehr mit
Waren und Gegenständen, die den Bestimmungen des
Lebensmittelgesetzes unterliegen,
zu erlassen. Da das
Bundesgericht an Erlasse des Bundesrates, die sich auf
I9 AS 76 IV -1950