248 Strassenverkehr. No 53.
II. STRASSENVERKEHR
CIRCULATION ROUTIERE
53. Urteil des Kassationshofes vom 20. Oktober 1950 i. S. Oswald
gegen Justizdirektion des Kantons Appenzell-A. Rh.
- Art. 61 und 46 MFV. Begriffe der Strassenbahn und des Über-
holens (Erw. 1 und 2).
Art. 25 Abs. 1 MFG. Pflichten des Motorfahrzeugführers beim
Vorbeifahren an einer auf eigenem Körper haltenden Bahn,
deren Fahrgäste die Strasse als Ein-und Aussteigeperron be-
nützen (Erw. 3).
3.
Art. 269 Abs. 1 BStP. Hat der Kassationshof bundesrechtliche
Vorfragen zu überprüfen, die sich der kantonalen Behörde bei
Anwendung kantonalen Prozessrechts (Beweiswürdigung) stel-
len 1 (Erw. 4).
1.
Art. 61 et 46 RA. Notions du train circulant sur route et du de-
passement (consid. 1 et 2).
2. Art. 25 al. 1 LA. Devoirs du condueteur d'un vehicule a moteur
qui depasse un train arrete sur son propre domaine, la route
servant de quai aux voyageurs (consid. 3).
3.
Art. 269 al. 1 PPF. La Cour de cassation doit-elle revoir les
questions prejudicielles de droit fäderal qui se posent a l'auto-
rite cantonale lors de l'appreciation des preuves ? (eonsid. 4).
1.
Art. 61 e 46 RLA. Cortcetto della ferrovia su strada e dell'oltre-
passare (consid. 1 e 2).
2.
Art. 25 cp. 1 LA. Doveri del conducente di un autoveicolo ehe
oltrepassa un treno fermo sul proprio traeeiato, la strada. ser-
vendo di mareiapiede per i viaggiatori (eonsid. 3).
3. Art. 269 cp. 1 PPF. La. Corte di cassazione deve riesaminare le
questioni pregiudiziali di diritto federale ehe si pongono all'au-
torita cantona.le nell'applicazione del diritto processuale can-
tonale (apprezzamento delle prove) '! (eonsid. 4).
A. -Oswald führte am 15. Januar 1950 bei Nacht und
dichtem Nebel auf der Fahrt von Teufen gegen St. Gallen
ein Personenautomobil an einem bei der Haltestelle Ster-
nen stehenden Zug der elektrischen Bahn St. Gallen-Gais-
Appenzell vorbei. Die
Bahn verläuft auf weite Strecken
der Strasse entlang. Bei der Haltstelle Sternen befindet sich
der Bahnkörper, in der Richtung gegen St. Gallen gesehen,
rechts der Strasse, die Billetausgabe dagegen links der-
selben.
Da die Trittbretter über den beschotterten Bahn-
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körper hinaus reichen, steigen die Fahrgäste unmittelbar
vom Zug auf die Strasse aus und von der Strasse in den
Zug ein. Als Oswald durchfuhr, bestiegen sehr viele Leute
den Zug.
B. -Am 4. Mai 1950 verurteilte das appenzell-ausser-
rhodische Bezirksgericht Mittelland
Oswald wegen Über-
tretung von Art. 61 Abs. 3 und Art. 46 Abs. 3 MFV zu
Fr. 10.-Busse. Es stellte fest, die Behauptung des Be-
schuldigten, langsam gefahren zu sein,
stehe im Wider-
spruch zum bahnpolizeilichen Rapport, in dem nicht nur
von einer schnellen, sondern von einer rücksichtslosen Fahr-
weise die Rede sei. Es ging von der Auffassung aus, Oswald
hätte der haltenden Bahn, die eine Strassenbahn sei, nur
im Schrittempo vorfahren dürfen und hätte in vorsichtiger
Fahrt auf die ein-und die aussteigenden Fahrgäste des
Zuges
Rücksicht nehmen sollen.
0. -Oswald führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den An-
trägen, das Urteil sei aüfzuheben und die Sache zur Frei-
sprechung des Beschwerdeführers, eventuell
zu ergänzender
Untersuchung,
an das Bezirksgericht zurückzuweisen.
D. -Die Justizdirektion des Kantons Appenzell-Aus-
serrhoden
beantragt, auf die Nichtigkeitsbeschwerde sei-
nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- -Art. 61 MFV regelt das Verhalten der Motorfahr-
zeuge gegenüber
den Strassenbahnen. Strassenbahn ist ein
an Schienen gebundenes Verkehrsmittel immer dort, wo
es die
Strasse als Verkehrsweg benutzt. Diese Voraus-
setzung
kann sowohl auf Bahnen zutreffen, die dem Ver-
kehr auf kurze Strecken innerhalb einer Stadt oder grös-
seren
Ortschaft dienen, als auch auf solche, die den Fern-
verkehr von Ortschaft zu Ortschaft besorgen und nur
streckenweise auf der Strasse, streckenweise dagegen neben
derselben oder quer durch das Gelände auf eigenem Körper
fahren. Der französische Text der Verordnung nennt denn
auch sowohl die tramways als auch die chemins de fer
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routiers )). Eine Bahn wird aber nicht schon dadurch
schlechthin zur Strassenbahn, dass sie irgendwo auf der
Strasse fährt ; sie ist es nur gerade auf der Strecke, wo
diese Voraussetzung zutrifft,
während dort, wo sie auf
' eigenem Körper verläuft, Art. 61 MFV nicht gilt. Das
ergibt sich daraus, dass die Vorschriften dieses Artikels auf
Verhältnisse zugeschnitten sind, wo Bahn und Motorfahr-
zeuge sich
auf dem gleichen Verkehrsweg (Strasse) bewegen.
Dort wo die Bahn auf eigenem Körper neben der Strasse
oder durch das Gelände fährt, passen sie nicht, ja würde
ihre Anwendung sinnlos, so wenn Abs. 1 von der Freigabe
des Geleises beim
Herannahen der Strassenbahn spricht,
Abs. 2
vom Ausweichen auf die vom Schienenfahrzeug
nicht beanspruchte Strassenseite, Abs. 3 vom Rechts-oder
Linksüberholen, Abs. 4 von Schutzinseln, Schutzzonen und
vom Gradausfahren bei freiem Geleise, Abs. 5 vom Auf-
schliessen
an fahrende und haltende Strassenbahnen. Zur
Strassenbahn wird ein Verkehrsmittel auch nicht schon
dadurch, dass es mit der Strasse, ohne sie als Verkehrsweg
zu benützen, irgendwie in Berührung kommt, z. B. indem
es sie überquert oder indem es sie als Aussteigeperron be-
nützt. Es ist auch gar nicht nötig, wegen solcher Verhält-
nisse Art. 61 MFV anzuwenden. Wo sich die Interessen
des Motorfahrzeugverkehrs
und des Bahnverkehrs an sol-
chen Berührungspunkten widerstreiten, schafft schon die
allgemeine
Bestimmung des Art. 25 Abs. 1 MFG Ordnung.
Dass diese
Bestimmung dem Motorfahrzeugführer gebietet,
unter anderem auch auf den Bahnverkehr Rücksicht zu
nehmen, ergibt sich schon daraus, dass sie das Verhalten
an Bahnübergängen ausdrücklich erwähnt. Es ist also
nicht so, dass der Motorfahrzeugführer mangels zutreffen-
der besonderer Bestimmungen auf die Interessen der Bahn
überhaupt nicht Rücksicht zu nehmen hätte. Art. 61 MFV
ist denn auch blosse Ausführungsbestimmung zu den Vor-
schriften des Motorfahrzeuggesetzes, insbesondere des
Art. 25 Abs. 1 MFG. Fahrgäste der Bahn, die auf die
Strasse aussteigen oder von dieser aus den Zug besteigen,
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sind übrigens insofern Strassenbenützer, Publikum)), wie
Art. 25 Abs. 1 MFG sagt, und geniessen schon aus diesem
Grunde den Schutz des Gesetzes.
Der Beschwerdeführer ist daher zu Unrecht nach Art. 61
Abs. 3 MFV verurteilt worden. Die Bahn St. Gallen-Gais-
Appenzell
verkehrt bei der Haltstelle Sternen nicht auf
der Strasse, sondern die Schienen sind auf einem neben
der Strasse verlaufenden besonderen Körper angebracht,
der von den Strassenfahrzeugen nicht benützt wird. Dass
die
Trittbretter der Wagen auf die Strasse hinaus ragen,
ist unerheblich, wie auch nichts darauf ankommt, ob, wie
die Justizdirektion behauptet, der Bahnkörper vom stras-
senseitigen Schienenkopf an auf das Niveau der Strasse
ausgeebnet ist.
2. -Ebensowenig ist Art. 46 MFV anwendbar, auf den
Art. 61 Abs. 3 MFV ergänzend verweist. Das Überholen
im Sinne des Art. 46 besteht wie dasjenige des Art. 61
Abs. 3 darin, dass ein Fahrzeug die ihm zukommende
rechte Strassenseite ganz oder teilweise verlässt, um einem
andern, das sich vor ihm auf der gleichen Fahrbahn be-
findet, vorzufahren
und hernach wieder nach rechts einzu-
biegen.
Überholt werden kann nach dem Wesen dieses
Verkehrsvorganges nur ein Fahrzeug, das sich auf der
Strasse befindet, nicht auch eines, das neben derselben
steht oder fährt, wie das bei der Bahn St. Gallen-Gais-
Appenzell
an der Haltestelle Sternen zutrifft.
3. -
Art. 25 Abs. 1 MFG gebietet dem Führer, die
Geschwindigkeit seines Fahrzeuges
den gegebenen Strassen-
und Verkehrsverhältnissen anzupassen, überall da, wo das
Fahrzeug Anlass zu Verkehrsstörung, Belästigung des Pu-
blikums oder Unfällen bieten könnte, den Lauf zu mässigen
oder nötigenfalls anzuhalten. Darnach muss unter Ver-
hältnissen, wie sie bei der Haltestelle Sternen vorliegen,
im Schrittempo gefahren oder je nach Umständen sogar
angehalten werden, denn die Verhältnisse sind gleich oder
ähnlich wie im Falle des Art. 61 Abs. 3 Satz 2 MFV : der
Motorfahrzeugführer muss darauf gefasst sein, dass Leute,
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deren Aufmerksamkeit vorwiegend auf die Bahn gerichtet
ist, die Strasse betreten.
4. -Das Bezirksgericht umschreibt die Geschwindig-
keit, mit welcher der Besnhwerdeführer bei der Haltstelle
' Sternen vorbeigefahren ist, weder ziffernmässig noch sonst-
wie
mit greifbaren Angaben, und den Schluss, es seien Fahr-
gäste gefährdet worden, zieht es lediglich aus der Fest-
stellung, dass er rücksichtslos durchgefahren sei. Das ist
recht dürftig. Allein es ist nicht so, dass es das Durchfahren
nur deshalb als rücksichtslos bezeichnen würde, weil der
Beschwerdeführer nicht angehalten hat. Ob der Bahnpoli-
zei-Rapport
mit der Wendung, der Automobilist sei in
rücksichtsloser Weise durchgefahren)), sagen wollte, die
Rücksichtslosigkeit bestehe
darin, dass er überhaupt durch-
gefahren sei
statt anzuhalten, hat der Kassationshof nicht
zu prüfen. Die Vorinstanz hat den Rapport anders ausge-
legt,
nämlich dahin, dass der Beschwerdeführer nicht nur
schnell, sondern rücksichtslos schnell durchgefahren sei.
Der Kassationshof ist an diese tatsächliche Feststellung
gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Sie kann im Be-
schwerdeverfahren
nicht angefochten werden (Art. 273
Abs. 1 lit. b
BStP), weder mit der Rüge, der Bahnkonduk-
teur, auf dessen Meldung der Rapport beruht, sei nie per-
sönlich einvernommen worden,
noch mit der Rüge, es sei
nicht geprüft worden, ob der Rapport wirklich bahnpoli-
zeilichen
Charakter habe. Ob der Kondukteur persönlich
einzuvernehmen war,
hing vom kantonalen Prozessrecht
ab, dessen Anwendung der Kassationshof nicht zu über-
prüfen hat (Art. 269 Abs. 1 BStP). Ob der Rapport bahn-
polizeilichen Charakter hat, ist zwar eine bundesrechtliche
Vorfrage,
die aber die Beweiswürdigung nicht notwendig
beeinflusst ; die Vorinstanz
konnte, ohne Bundesrecht zu
verletzen,
auf den Rapport auch abstellen, wenn er nicht
bahnpolizeilicher Natur ist. Daher unterliegt die Entschei-
dung dieser Vorfrage ebenfalls nicht der Nichtigkeitsbe-
schwerde (BGE
72 IV 4 7 ; 73 IV 134 Erw. 3 und 4).
Ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerde-
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führer mit rücksichtsloser Geschwindigkeit an der Halt-
stelle Sternen vorbeigefahren ist, so hat er Art. 25 Abs. 1
MFG übertreten. Unter der rücksichtslosen Geschwindig-
keit kann nur eine solche gemeint sein, die auf die in die
Bahn einsteigenden Leute überhaupt nicht Rücksicht
nahm ; der Beschwerdeführer ist so schnell gefahren, wie
wenn
überhaupt kein Publikum da gewesen wäre. Das war
auf alle Fälle unzulässig, wenn man berücksichtigt, dass
Nacht und dichter Nebel herrschte und nach dem Rapport,
den die Vorinstanz im vollen Umfange für glaubwürdig
hält, sehr viele Fahrgäste im Begriffe waren, in den Zug
einzusteigen. Ob die Haltstelle durch Signale gekennzeich-
net ist oder nicht, spielt keine Rolle, wie auch dahingestellt
bleiben
kann, ob von Teufen her die Sicht bis kurz vor der
Haltstelle durch Biegungen der Strasse verdeckt ist, wie
der Beschwerdeführer behauptet. Der Führer eines Motor-
fahrzeuges
hat so zu fahren, dass er auch dort, wo eine
Biegung die
Sicht verdeckt, vor einem allenfalls auftau-
chenden Hindernis rechtzeitig die Fahrt verlangsamen oder
anhalten kann. Dass der Beschwerdeführer, wenn er diesen
Grundsatz befolgte, den haltenden Zug und das Publikum
nicht rechtzeitig sehen konnte, um seine Fahrt genügend
verlangsamen
zu können, behauptet er nicht, wie er auch
nicht geltend macht, er habe beim Anblick der Haltstelle
den Versuch unternommen, die Fahrt zu verlangsamen,
er sei ihm aber der Verhältnisse wegen missglückt.
5.
-Aus der ausserrhodischen Strafprozessordnung
ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz aus prozessualen
Gründen an Stelle der Art. 61 und 46 MFV nicht Art. 25
Abs. 1
MFG anwenden dürfte, und die veränderte recht-
liche Würdigung würde sie auch nicht veranlassen, die
Busse
von Fr. 10.-herabzusetzen, umsoweniger als der
angedrohte Strafrahmen (Art. 58 Abs. 1 MFG) der gleiche
bleibt. Die Nichtigkeitsbeschwerde
ist daher abzuweisen.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.