272 Erbrecht. N° 39'.
rechtliche Konsequenzen aus diesem Satze gezogen wer-
den ... ). Gewiss ist die Frage berechtigt, ob und allenfalls
wieweit
Art.477 Ziff.2 ZGB ausser Verstössen gegen
rechtliche auch solche gegen bloss moralische Fami-
lienpflichtenim Auge habe (was die Rechtsprechung bisher
offen liess, vgl. BGE 48 II 437, 55 II 165). Man wird nicht
jeden, wenn auch schweren Verstoss gegen guten Brauch
und Sitte im Familienkreise der Sanktion des Art. 477
Ziff. 2 ZGB zu unterstellen haben. Auszugehen ist davon,
dass diese Rechtsnorm im Zusammenhang mit Art. 271
ZGB der Familiengemeinschaft als solcher rechtliche Be-
deutung zuerkennt und Rechtsschutz gewährt. Die Art. 270 ,
und 271 haben nicht etwa nur die geschlossene Familien-
gemeinschaft zwischen
Eltern und unmündigen Kindern
im Auge, sondern gelten auch bei Mündigkeit derselben
und unabhängig vom Bestande häuslicher Gemeinschaft
(vgl. die Ausführungen
von Huber und Gottofrey im Na-
tionalrat: Steno Bull. 1905 S. 741 ff.). Dabei lassen sich
der deutsche und der italienische Text zwanglos auch auf
das Verhältnis zwischen Geschwistern beziehen. Wenn der
französische Text nur les pare et mere et l'enfant einan-
der gegenüberstellt, so lässt er das Verhältnis zwischen
mehreren Geschwistern einfach
unbeachtet, enthält also
insofern eine Lücke.
In der Tat beruht ja das Pflichtteils-
recht unter Geschwistern auf nichts anderem als der bei
ihnen ebenfalls vorausgesetzten Familiengemeinschaft. Wer
sich nun einem Bruder oder einer Schwester gegenüber so
verhält, dass dieses'
Familienband zerrissen wird, verdient
eben durch Enterbung aus dem Kreise der pflichtteils-
berechtigten
Erben ausgeschlossen zu werden. Im Sinne
von Art. 477 Ziff. 2 ZGB fallen somit solche schuldhafte
Handlungen in Betracht, die dazu angetan sind, die Fami-
liengemeinschaft zu untergraben, und diese Wirlrnngauch
tatsächlich im einzelnen Falle haben (für weite Auslegung
der Gesetzesnorm denn auch ESCHEN, 2. Auflage, zu Ar-
tikel477 N. 21).
Das trifft bei der Strafanzeige der Frau Fanger und ihres
I
I
I
I
.J-..........
Ehemannes zu, die gegen den betagten Erblasser den
schweren Vorwurf des Diebstahls enthielt und sich zum
. Teil auf Sachen bezog, über deren Zuteilung sich die Be-
teiligten bereits
drei Jahre zuvor geeinigt hatten, im übrigen
aber sich auf ungewisse Vermutungen stützte. Dieses Vor-
gehen musste den gänzlichen Abbruch der Familien-
beziehungen
mit dem Erblasser zur Folge haben und verrät
ihm gegenüber eine üble Gesinnung, welche auch in sub-
jektiver Hinsicht ausreichende Veranlassung zur Ent-
erbung bot.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des
Kantons Luzern vom 5. Juli 1950 bestätigt.
40. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 26. Oktober 1950
i. S. Giubellini gegen Erben Kühne.
Die Schenkung von Todes wegen unterliegt den Formerfordernissen
des Erbvertrages (Art. 245 Abs. 2 OR, Art. 512 ZGB).
Erbvertrag. Unterzeichnung durch die Vertragschliessenden in
Gegenwart der Urkundsperson und der beiden Zeugen ist
Gültigkeitserfordernis (Art. 512 Ahs. 2 ZGB). Beweis für die
Einhaltung der Form (Art. 8 ZGB).
Konversion formnichtiger Schenkungen von Todes wegen in
testamentarische Vermächtnisse ?
La donation ci cause de rnort est soumise aux formes prevues pour
Ie pacte successoral (art. 245 al. 2 CO, 512 CC).
Pacte succe8soral. La signature de I'acte par les parties contrac-
tantes en presence de I'officier public et des deux temoins est
une condition de la validite du pacte (art. 512 al. 2 CC). Comment
prouver que cette formalit6 a 13M remplie (art. 8 CC).
Conversion des donations a cause de mort nulles pour vice de
forme en legs testamentaires ?
La donazione rnortis 'causa e assoggettata alle forme previste pel
contratto successorio (art. 245, cp. 2 CO, 512 CC).
Contratto SUCCe8sorio. La firma dell'atto ad opera delle parti con-
traenti, in presenza deI pubblico funzionario e dei due testi-
moni, e una condizione della validita. deI contratto (art. 512,
cp. 2 CO). Prova che questa formalitA e stata osservata (art. 8 CC)
Conversione delle donazioni mortis causa, che sono nulle per vizio
di forma, in Iegati testamentari.
18 As 76 11 --1950
A. -Am 19. Juni 1944 entstand in der Gemeinde-
kanzlei Trogen eine mit Schenkungsvertrag überschrie-
bene Urkunde, die lautet:
Der unterzeichnete Jakob Holderegger, Gemeindeschreiber in
Trogen,
beurkundet hiemit:
Zwischen Herrn Benedikt Kühne-Mäder, geb. 1866, wohnhaft
Berg No. 135, Trogen, und
Frau Anna Giubellini geb. Kälin, geb. 1888, wohnhaft Berg
No. 135, Trogen
wird folgender Schenkungsvertrag abgeschlossen:
- Herr Benedikt Kiihne verschenkt auf sein Ableben hin an
Frau Giubellini seine Liegenschaft No. 135 im Berg Trogen.
- Die Beschenkte übernimmt nach dem Ableben des Schenkers
die Liegenschaft No. 135 im Berg Trogen zur heutigen Kapital-
belastung incl. der im gegebenen Zeitpunkt event. laufenden und
verfallenen Zinsen, mit den Rechten und Lasten, wie solche im
Servitutenprotokoll der Gemeinde Trogen eingetragen sind.
- Die Schenkung erstreckt sich auch auf alles beim Ableben
des Schenkers noch vorhandene Mobiliar.
- Die Schenkung erfolgt deshalb, weil Frau Anna Giubellini
seit Juni 1942 als Haushälterin im Dienste des Schenkers steht,
für ihn immer treu gesorgt und nie einen Lohn empfangen hat.
Diese Schenkung ersetzt somit den Lohn.
- Sollte die Beschenkte vor dem Schenker sterben, so fällt
dieser Schenkungsvertrag dahin. In diesem Falle soll das der Frau
Anna Giubellini gehörende Mobiliar schenkungsweise Herrn Bene-
dikt Kühne zufallen, allerdings in dem Sinne, dass nach dessen
Ableben dieses Mobiliar wieder an die Schwester der Frau Giubel-
lini, Frau Alke Freitag-Kälin in Zürich, zurückfallen soll.
- Dieser Schenkungsvertrag wird ferner hinfällig, wenn das
bestehende Dienstverhältnis aus irgend einem Grunde vor dem
Ableben des Schenkers gelöst werden sollte ...
Dieser Schenkungsvertrag wird durch den unterzeichneten
Gemeindeschreiber niedergeschrieben, den ilun persönlich bekann-
ten Parteien zu lesen gegeben und von diesen alsdann in Anwesen-
heit des Gemeindeschreibers unterzeichnet.
Dieser Schenkungsvertrag wird hierauf durch den Gemeinde-
schreiber eigenhändig datiert und von ilun ebenfalls unterzeichnet.
Sofort nachher werden die nachgenannten Zeugen beigezogen.
Trogen, den neunzehnten Juni tausendneunhundertvierund-
vierzig.
Der Schenker: Die Beschenkte:
sig. B. Kühne sen. sig. Frau A. Giubellini.
Der Gemeindeschreiber :
sig. J. Holderegger.
Zeugen-Bescheinigung.
Wir, die unterzeichneten, besonders berufenen und gesetzlich
bef'ähigten Zeugen :
- Herr Franz Huber, Trogen,
- Fräulein Elvira Camenisch, Trogen,
r
Erbrecht. N0 4 ).
bestätigen hiermit :
- Herr Benedikt Külme und Frau Giubellini haben uns in
Gegenwart des Gemeindeschreibers Jakob Holderegger erklärt
dass sie die vorliegende Urkunde gelesen haben und dass sie der:
Ausdruck ihres Willens enthalte'
2 . Nach unserer Wahrnehmung befand sich sowohl der Schenker
als die Beschenkte dabei im Zustande der Verfügungsfähigkeit.
. Tr?gen, den neunzehnten Juni tausendneunhundertvierund
vIerzig.
Die Zeugen:
- sig. Fr. Huber.
- sig. E. Camenisch.
B. -Am 24. November 1948 starb Benedikt Kühne-
Mäder. Als gesetzliche Erben hinterliess er acht Kinder.
Sein Nachlass
bestand gemäss Inventar vom 30. November
1948 aus
der im Schenkungsvertrag erwähnten, von den
Steuerbehörden auf Fr. 18,500.-geschätzten, mit
Fr. 7500.-belasteten Liegenschaft, dem Hausrate, einem
Handwechselzedel
von Fr. 1000.-und einer Barschaft
von Fr. 600.-die dem Sohne Benedikt überlassen wurde
der ein Guthaben für bezahlte Arzt-und Beerdigungs:
kosten geltend machte.
O. -Im Juni 1949 leiteten die gesetzlichen Erben
beim Bezirksgerichte Mittelland gegen Frau Giubellini
Klage ein
mit dem Begehren, der Schenkungsvertrag vom
- Juni 1944 sei ungültig zu erklären; eventuell sei die
Schenkung
auf die verfügbare Quote herabzusetzen. Die
Beklagte
beantragte Abweisung der Klage und stellte für
den Fall ihrer Gutheissung widerklageweise eine Lohn-
forderung für die Zeit vom Juni 1942 bis Ende November
- Mit Urteil vom
- Januar 1950 erklärte das Bezirks-
gericht den Schenkungsvertrag
für ungültig und hiess die
Widerklage in dem Sinne teilweise gut, dass es der Be-
klagten
Fr. 3840.-zusprach. Es nahm an, der Schen-
kungsvertrag sei deswegen ungültig, weil er von den
Vertragsparteien in Abwesenheit der Zeugen lmterschrie-
ben worden sei
und daher der zwingenden Formvorschrift
von Art. 512 Abs. 2 ZGB nicht genüge. Am 27. März 1950
hat das Obergericht von Appenzell A. Rh. das bezirks-
gerichtliehe Urteile bestätigt.
276'
Erbteoht. N0 40.
D. -Mit ihrer Berufung an das Bundesgericht bean
tragt die Beklagte Aufhebung des obergerichtlichen Urteils
und Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Für den Entscheid darüber, ob der Vertrag vom
- Juni 1944 formgültig sei, ist ohne Belang, ob und
wieweit die darin vorgesehene Zuwendung des Benedikt
Kühne an die Beklagte das Entgelt für deren Dienstlei-
stungen darstellt (vgl. Ziffer 4 des Vertrages).
'a) Wenn diese Zuwendung nicht den Charakter eines
Entgeltes hat, handelt es sich dabei wie bei der in Ziffer
5 vorgesehenen Zuwendung der Beklagten an Kühne um
eine Schenkung, deren Vollziehbarkeit auf den Tod des
Schenkers gestellt ist. Solche Schenkungen stehen nach
Art. 245, Abs. 2 OR unter den Vorschriften über die
Verfügungen von Todes wegen,
und zwar sind bezüglich
der Form nicht die Vorschriften über die letztwilligen
Verfügungen,
sondern entsprechend der vertraglichen
Natur der Schenkung diejenigen über den Erbvertrag
massgebend (BGE 75 II 188).
b) Wenn die Zuwendung an die Beklagte das Entgelt
für. ihre Dienste bildet, ist sie als legatum debiti anzu-
sehen. Als Vermächtnis unterliegt sie ebenfalls
den Vor-
schriften über die Verfügungen von Todes wegen und
muss, da vertraglich zugesichert, den Formerfordernissen
des
Erbvertrages genügen.
c) Hängt die Gültigkeit der Zuwendung an die Beklagte
im Falle reiner Unentgeltlichkeit wie im Falle reiner Ent-
geltlichkeit davon ab, ob die Form des Erbvertrags
beobachtet wurde, so muss das gleiche auch gelten, wenn
diese Zuwendung als
gemischte Schenkung zu betrach-
ten ist.
- -Art. 512 ZGB bestimmt in Abs. 1, der Erbver-
trag bedürfe zu seiner Gültigkeit der Form der öffentli-
chen letztwilligen Verfügung, und fügt in Abs. 2 bei:
Die Vertragschliessenden haben gleichzeitig dem Beam-
L
Erbreoht. N0 40.
ten ihren Willen zu erklären und die Urkunde vor ihm
und den zwei Zeugen zu unterschreiben . Das Gesetz
lässt also für den Erbvertrag die' Form der öffentlichen
letztwilligen
Verfügung nicht genügen, sondern stellt dafür
noch weitere Formerfordernisse auf (BGE 46 II 13 ff. E. 3,
48 II 67, 60 II 272 ff.). Dabei handelt es sich ebenfalls
um Gültigkeitserfordernisse (vgl. Art. 11 Abs. 2 OR in
Verbindung mit Art. 7 ZGB und die eben erwähnten
Entscheide). Die Vorschrift, dass die Vertragschliessenden
den Vertrag vor dem Beamten und den zwei Zeugen
zu unterschreiben haben, ist, wie aus der französiSchen
und italienischen Fassung ( par devant lui et en presence
de deux Mmoins , c( alla presenza deI funzionario e dei due
testimoni ) eindeutig hervorgeht, dahin zu verstehen, dass
die Vertragschliessenden die
Unterschrift in Gegenwart der
erwähnten Personen leisten müssen (vgl. BGE 60 II 273 f.).
Die Gültigkeit des Vertrages
vom 19. Juni 1944 hat also
u. a. 'zur Voraussetzung, dass der Erblasser und die
Beklagte diesen
Vertrag in Gegenwart der beiden Vertrags-
zeugen unterschrieben haben.
Die Beklagte, die
behauptet, der Vertrag vom 19.
Juni 1944 sei in gültiger Form abgeschlossen worden, und
auf Grund dieser Behauptung Anspruch auf die Gegen-
stände erhebt, die dieser Vertrag ihr zuweist, ist nach
Art. 8 ZGB dafür beweispflichtig, dass beim Vertrags-
abschlusse die vorgeschriebene Form eingehalten wurde.
Diesen Beweis
kann sie nicht mit der Vertragsurkunde
selber leisten ;
denn darin wird nicht bestätigt, dass die
Vertragschliessenden
den Vertrag vor den Zeugen unter-
schriebenhaben, sondern im Gegenteil gesagt, die Zeugen
seien
erst nach der Unterzeichnung des Vertrages durch die
Parteien und den Urkundsbeamten beigezogen worden.
Die Aussagen des Gemeindeschreibers
und der beiden
Vertragszeugen, die
aufBegehren der Beklagten als Zeugen
verhört wurden, vermögen nach der Auffassung der Vor-
instanz nicht zu beweisen, dass die Vertragszeugen ent-
gegen dem Wortlaut . der Urkunde der Unterzeichnung des
278 Erbrecht. No 40.
Vertrages durch die Vertragschliessenden beigewohnt
haben.
Die Vorinstanz betrachtet vielmehr als bewiesen,
dass dies nicht der Fall war. In diesen Annahmen der
Vorinstanz liegen Feststellungen über tatsächliche Ver-
hältnisse, die gemäss Art. 63 Abs. 2 OG für das Bundes-
gericht verbindlich sind,
da sie weder unter Verletzung
bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustandegekommen
sind noch offensichtlich auf Versehen beruhen. Die Beklagte
behauptet das selber nicht, sondern unternimmt in der
Berufungsschrift lediglich den nach Art. 55 lit. c OG
unzulässigen Versuch, anstelle der massgebenden ober-
gerichtlichen ihre eigene Beweiswürdigung
zur Geltung
zu bringen.
Muss
demnach angenommen werden, der Vertrag vom
19. Juni 1944 sei nicht im Beisein der Vertragszeugen
unterschrieben worden, so erscheint dieser Vertrag als
formnichtig.
3. -Die Beklagte
macht geltend, wenn der streitige
Vertrag ungültig sei, so sei ( die Urkunde zweifellos als
öffentliche letztwillige Verfügung gemäss
Art. 501 ZGB
gültig . Die Form einer öffentlichen letztwilligen Ver-
fügung im Sinne von Art. 499-501 ZGB ist bei der Ab-
fassung der Vertragsurkunde in der Tat eingehalten
worden.
Es kann sich daher fragen, ob die im nichtigen
Vertrage getroffenen Anordnungen
nach dem Grundsatze
der Konversion (vgl. BGE 76 II 13 f. E. 3 und die dortigen
Zitate)
in ihrer Gesamtheit oder wenigstens teilweise als
letztwillige Verfügungen aufrechterhalten werden können.
a) Im vollen Umfange lassen sich jene Anordnungen
schon deswegen
nicht in testamentarische konvertieren,
weil
der Vertrag vom 9. Juni 1944 nicht bloss Zuwendun
gen Kühnes an die Beklagte, sondern auch eine Zuwen-
dung der Beklagten an Kühne vorsieht und zwischen diesen
Zuwendungen ohne Zweifel mindestens insofern ein innerer
Zusammenhang besteht, als die Beklagte die Zuwendung
an Kühne ohne die Zuwendung Kühnes an sie nicht
gemacht hätte. Wo die in einem Akte vereinigten testa-
Erbrecht. N0 40; 279
mentarischen Verfügungen zweietoder mehrerer Personen
in einem solchen Zusammenhang stehen, hat man es mit
einem korrespektiven Testamente zu tun, das vom ZGB
nicht anerkannt wird (BGE 46 II 18, 47 II 50 ff., 70 II
259). Daher ist es ausgeschlossen, die beidseitigen Zuwen-
dungen als
testamentarische Vermächtnisse bestehen zu
lassen.
b) Nur gerade die Anordnungen zugunsten der Be-
klagten als
testamentarische aufrechtzuerhalten, d. h. den
Vertrag, der Leistungen beider Teile vorsieht, in eine
einseitige letztwillige Verfügung
Kühnes zu konvertieren,
ist höchstens unter der Voraussetzung zulässig, dass
angenommen werden darf, Kühne wäre bereit gewesen,
der Beklagten die Gegenstände, die ihr nach dem Vertrage
zukommen sollten, testamentarisch zu vermachen und
auf die zu seinen Gunsten stipulierte Zuwendung zu ver-
zichten, wenn
er von der Formnichtigkeit des Vertrages
Kenntnis gehabt hätte und es nicht möglich gewesen
wäre,
den formnichtigen Vertrag durch einen formgültigen
zu ersetzen (vgl.
BGE 76 II 14).
Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist nicht schon des-
wegen
zu verneinen, weil die Vorinstanz festgestellt hat, die
Beklagte habe
den Nachweis nicht erbracht, dass der Erb-
lasser auf eine beidseitige Bindung an die getroffene Verein-
barung kein Gewicht legte und deshalb seine Verfügung
auch für den Fall aufrecht erhalten wollte, dass. eine
solche
Bindung nicht bestehen sollte . Die Beklagte
brauchte einen solchen wirklichen Willen des Erblassers
gar nicht zu beweisen, sondern massgebend ist, was
dieser bei
Kenntnis der Nichtigkeit des Vertrages gewollt
hätte. Dieser mutmassliche Wille kann nicht Gegenstand
einer tatsächlichen Feststellung sein, die
für das Bundes-
gericht verbindlich
wäre (BGE 76 II 15).
Im Ergebnis ist jedoch der Vorinstanz, die die Konver-
sion des Vertrages
in eine einseitige letztwillige Verfügung
ablehnt, beizustimmen, weil aus den gegebenen Umständen
nicht mit genügender Sicherheit geschlossen werden kann,
dass Kühne im erwähnten hypothetischen Falle bereit
gewesen wäre, der Beklagten seine Liegenschaft und sein
Mobiliar
unter Verzicht auf ihre Zuwendung an ihn
testamentarisch zu vermachen. Es ist zwar möglich, dass
er diesen Willen gehabt hätte, weil die Zuwendung an die
Beklagte der Hauptgegenstand des Vertrages war, wie
aus der Bezeichnung der Vertragsparteien als Schenker
und Beschenkte ll, den Angaben in Ziffer 4 und dem
grossen Wertunterschied zwischen den beidseitigen Zu-
wendungen zu schliessen
ist. Es ist aber auch möglich,
dass er nicht gewillt gewesen wäre, die Beklagte in dem
im Vertrage vorgesehenen Masse. zu bedenken, wenn er
gewusst hätte, dass er nicht damit rechnen könne, im
Falle des Vorversterbens der Beklagten ihr Mobiliar, das
in seinem Hause stand, weiterhin benutzen zu können.
Es ist sehr wohl denkbar, dass diese Möglichkeit für ihn,
der offenbar darauf bedacht war, sich einen ruhigen Lebens-
abend zu sichern, von nicht ganz nebensächlicher Bedeu-
tung war. Unter diesen Umständen ist die Konversion des
Vertrages
vom 19. Juni 1944 in ein einseitiges Testament
nicht angängig.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes von Appenzell A.
Rh. vom 27. März 1950
bestätigt.
Vgl. auchNr. 46. -Voiraussin
o
46.
Obligationenrecht. N° 41.
IV. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
41. Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. Oktober 1950 i. S. Schweiz.
Gl'osshandelsverband der sanitären Branche gegen Edwin Jnd
A.-G.
Boykott, Art. 28 ZGB, Art. 41 OR.
Begriff und Wesen des Boykotts.
Verdrängungs boykott die Nichtaufnahme eines Gewerbetreibenden
in einen Verband, der durch Alleinvertretnngsverträge mit Fa-
brikanten und Gesamtlieferungsverträge mit Abnehmern Nicht
verbandsmitgliedern die Existenz auf dem betreffenden Wirt
schaftsgebiet verunmöglicht.
Verrufserklärung ist nicht Begriffsmerkmal des Boykotts (Erw.2).
Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Boykotts, der zur wirt
schaftlichen Vernichtung des Boykottierten führt (Erw. 3-5).
Aufhebung des unzulässigen Vernichtungsboykotts durch Lok
kerung der vertraglichen Bindungen, durch die das Nichtver
bandsmitglied von Belieferung und Absatz ausgeschlossen wird
(Erw. 6).
Ersatz des Schadens infolge des widerrechtlichen Boykotts (Erw. 7.)
Boycott, art. 28 ce, 41 co.
Notion et nature du boycott.
Constitue un boycott tendant a l'6vincement du boycotM le refus
d'admettre un commernnt au sein d'une association qui, grace
a. des contrats d'exclusiviM aveo des fabricants et a. des contrats
generaux de livraison aveo des olients, rend impossible a. des
personnes qui ne font pas partie de l'assooiation l'exeroioe d'une
aotiviM daus la branohe eoonomique dont il s'agit.
La mise d l'index n'est pas un element essentiel du boyoott (eon.
sid. 2).
Chnditions de la IegitimiM d'un boyeott qui a poUr effet l'anean
tissement economique
du boyootte (consid. 3-5).
Suppression du boyeott illicite par le relaohement des liens oon
traotuels grace auxquels le oomment qui ne fait pas partie
de l'association ne peut se fournir aupres desfabrioants ni
ecouler sa marohandise (oonsid. 6).
Reparation du dommage causa par le boyoott illioite (eonsid. 7).
Boicottaggio, art. 28 ce, 41 co.
Ooncetto e natum deI boioottaggio.
Costituisee un boicottaggio tendente all'eliminazione economica deI
boicottato il rifiuto di aooogliere un commeroiante in un'asso
ciazione ehe, grazie a contratti di esolusivita oon fabbrioanti e
a oontratti generali di fornitura oon clienti, rende impossibile
apersone ehe non fanno parte dell'associazione l'eseonzione d'un
attivita nel ramo eoonomioo in questione. .