Sinne von Art. 41 OR häufig zugleich strafbare Handlung
im Sinne des StGB sein wird. Es würde zu unerträglichen
Widersprüchen führen, wenn man die nämliche Tat be-
züglich
der Strafbarkeit als an beiden Orten, bezüglich
der Verpflichtung zu Schadenersatz als nur am einen Ort
begangen betrachten und dementsprechend international
verschiedenem Recht unterstellen müsste. So hat denn
schon BGE 43 II 316 unter Verweisung auf BGE 40 I 20
in dieser Frage die Regelung des Strafrechtes angezogen,
wie sie nunmehr vom Bundesgesetzgeber selbst übernom-
men worden ist.
Hievon ausgegangen untersteht die Schadenersatz-und
Genugtuungsforderung wegen des an die Gesellschafter
der Beklagten versandten Zirkulars dem holländischen
Recht. Wenn die Vorinstanz schweizerisches Recht heran-
gezogen hat, so als Ersatz für das ihr nicht bekannte hol-
ländische Recht. Alsdann gilt es nicht als Bundesrecht im
Sinne von Art. 43 OG, weshalb seine Auslegung vom
Bundesgericht nicht überprüft werden kann (BGE 67 II
181). Dagegen ist auf die Schadenersatz-und Genugtuungs-
forderung wegen des an die schweizerischen Gärtnermeister
versandten Zirkulars (auch) schweizerisches Recht als
solches anwendbar. Es lässt sich aber den Akten kein An-
halt dafür entnehmen, dass die Klägerin für diese Hand-
lungen allein Ansprüche in der Höhe des Berufungsstreit-
wertes geltend zu machen gedachte. Jedenfalls fehlen
hierüber entgegen der Vorschrift in Art. 55 Abs. 1 lit. a
OG irgendwelche Angaben in der Berufungsschrift, was
gemäss BGE 71 II 254 die Vorkehr unwirksam macht.
Vgl. auch Nr. 3, 6, 8, 10. -Voir aussi n
3, 6, 8, 10.
IMPRJMERJES REUNJES S. A., LAUSANNE
H3
I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
15. Auszug aus dem Urteil der 11. ZivllabteiluDg vom 23. Februar
1950 i. S. Hirt gegen Bürgergemeinde Solothurn.
Verwandtenunterstützung, Art. 328/329 ZGB. Anspruch des Ge-
meinwesens gegen die Verwandten des Unterstützungsberech-
tigten auf Ersatz geleisteter Unterstützungen. Natur, Voraus-
setzungen und Umfang dieses Anspruchs (Erw. 1,2,4,6). Ein-
rede der abgeurteilten Sache gestützt auf Entscheide, die im
Rechtsstreit zwischen dem auf Ersatz belangten Verwandten
und dem Unterstützungsberechtigten ergangen sind? (Erw. 3).
Einrede der Verjährung gemäss Art. 128 Ziff. 1 OR; Replik des
Rechtsmissbrauchs (Erw. 5).
Dette alimentaire, art. 328, 329 CC. Action de 1a collectiviM publique
contre les parents de l'ayant droit en remboursement des secours
fournis. Nature, conditions et etendue de rette action (consid. 1,
2, 4, 6).
Exception de chose jugee fondee sur des jugements
rendus entre le parent actionne en remboursement et l'ayant
droit? (consid. 3). Exception de prescription selon l'art. 128
eh. 1 CO; contre-exception d'abus de droit (consid. 5).
Assistenza tra i parenti, art. 328, 329 ce. Azione della collettivitA
pubblica contro i parenti dell'avente diritto per ottenere il
rimborso dell'assistenza fornita (consid. 1, 2, 4, 6). Eccezione
dena eosa giudicata ehe si basa su sentenze pronunciate tra
il parente convenuto per ottenere il rimborso e l'avente diritto ?
(consid. 3). Eccezione della prescrizione a norma den'art. 128,
cifra 1, CO; controeccezione dell'abuso di diritto (consid. 5).
- -Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
wird nicht nur das Verhältnis zwischen dem Unterstüt-
zungsbedürftigen und seinen Verwandten, sondern auch
das Verhältnis zwischen dem unterstützenden Gemein-
wesen
und den Verwandten des Unterstützten in materiell-
rechtlicher Beziehung ausschliesslich vom Bundesprivat-
recht (Art. 328/329 ZGB) geregelt (BGE 41 III 411,
42 I 349
Erw. 3, 42 II 539, 49 I 509, 58 II 330, 61 II 298,
II 21 Erw. 2). An dieser Rechtsprechung ist unter Hin-
weis auf die einlässliche Begründung in BGE 41 III 411 ff.
und 42 I 349 ff. festzuhalten. Die Vorinstanz, die ihr jn
8 AB 76 II -50
einem veröffentlichten Entscheide aus dem Jahre 1946
selber gefolgt
war (Grundsätzliche Entscheide des Re-
gierungsrates des Kantons Solothurn, X. Heft 1946, S. 25),
ist im angefochtenen Entscheide von ihr abgewichen, ohne
sich damit auseinanderzusetzen. Das ist umso weniger
verständlich, als die gesamte einschlägige
Literatur die
Auffassung des Bundesgerichtes teilt (vgl. u. a. SILBER-
NAGEL, 2. Aufl., Vorbem. zu Art. 328-330 N. 18, Art. 329
N.
42; EGGER, 2. Aufl., Art. 328 N. ll). Die Autoren,
welche
die. Vorinstanz zum Beleg dafür anruft, dass der
Anspruch des Gemeinwesens auf Rückerstattung gelei-
steter Unterstützungen öffentlichrechtlicher Natur sei
(R. VON DACH in Der Armenpfleger 1941 S. 25 ff. ;
H. ALBISSER, ebenda S. 33 ff.), sprechen dies nur mit
Bezug auf den Rückerstattungsanspruch des Gemein-
wesens gegen
den Unterstützten selber aus und räumen
ein, dass das Gemeinwesen von den Verwandten des Unter-
stützten nur nach Massgabe des ZGB Ersatz seiner Lei-
stungen verlangen kann (VON DACH a.a.O. S. 26 und
MBVR 1939 S. 217 f., ALBISSER a.a.O. S. 34). Die Vor-
instanz hat also ihren Entscheid zu Unrecht auf das solo-
thurnische Armenfürsorgegesetz
gestützt.
2. -Nach Art. 329 Abs. 3 ZGB wird der Unterstüt-
zungsanspruch entweder vom Berechtigten selber oder.
wenn dieser von der öffentlichen Armenpflege unterstützt
wird, von der unterstützungspflichtigen Armenbehörde
geltend gemacht. Die Armenbehörde erlangt also durch
die Gewährung von Unterstützung an den Berechtigten dem
Grundsatze nach die Rechte und nur die Rechte, die die-
sem zustünden,
wenn er nicht aus öffentlichen Mitteln
unterstützt würde (vgl. die zit. Entscheide). Dieser Ein-
tritt in die Rechte des Unterstützten bedeutet jedoch
nicht, dass die Behörde lediglich dessen Rechtsnachfolgerin
sei. Art. 329
gewährt ihr vielmehr entsprechend ihrer be-
sondern Stellung einen selbständigen Anspruoh gegen die
Verwandten des Unterstützten. Dies zeigt sich namentlich
darin, dass sie im Gegensatz zum Berechtigten (BGE 52 II
Fa.milienrecht. N° 15. lIö
330, 7411 21) Ansprüche auch für die Zeit vor der Einlei-
tung der Klage stellen kann. Sie darf einen Bedürftigen
nicht einfach ohne Mittel lassen, bis die Frage der Ver-
wandtenunterstützungspflicht soweit abgeklärt ist, dass
sie
bestimmte Verwandte mit Aussicht auf Erfolg einkla-
gen
kann. Die Rechtsprechung gewährt ihr daher die
Befugnis,
von den pflichtigen Verwandten neben laufenden
Beiträgen Ersatz für die bis zu diesem Zeitpunkte geleiste-
ten Unterstützungen zu verlangen (BGE 58 II 330, 74 II
21). Dieser Ersatzanspruch ist aber auf die Leistungen
beschränkt, die der Berechtigte oder vielmehr die unter-
stützende Behörde bei Kenntnis der Person und der Ver-
hältnisse der unterstützungspflichtigen Verwandten zu der
Zeit hätte fordern können, da die Unterstützungen ge-
leistet wurden, deren
Ersatz verlangt wird (BGE 74 II 22).
Das Gemeinwesen darf nicht von einer allenfalls in der
Zwischenzeit eingetretenen Besserung der Verhältnisse
des Pflichtigen
mit Rückwirkung profitieren, sondern es
soU lediglich keinen Nachteil dadurch erleiden, dass es bei
Beginn
der öffentlichen Unterstützung nicht sofort auf die
Verwandten zurückgreifen konnte, weil es die
für ein sol-
ches Vorgehen nötigen Kenntnisse
über sie noch nicht
besass.
Dem Falle, dass die Armenbehörde die Verwandten
aruanglich noch nicht belangen konnte, weil sie über ihre
Person oder ihre Verhältnisse noch keine oder keine genü-
gend substantiierten Auskünfte erhalten hatte, ist der Fall
gleichzustellen, dass sie die Verwandten deswegen nicht
oder nicht für den vollen Betrag oder einen grössern Teil
) . der notwendigen Unterstützung zur Leistung von Bei-
tränen erniehen konnte, weil sie über ihre Verhältnisse
unnchtlge gaben machten. Kann die Behörde eine
Ersatzforderung stellen, wenn ihr die Erhebung laufender
Beiträge aus hlcht vom Pflichtigen zu verantwortenden
Gründen unmöglich war, so muss ihr diese Befugnis erst
recht zugebilligt werden, wenn falsche Angaben des Pflich-
L tigen sie zunächst daran hinderten, von ihm seiner wirk-
Familienrooht. N° 15.
lichen Leistungsfähigkeit entsprechende Beiträge zu ve
langen. Der Pßichtige hat ihr in einem solchen Falle die
Beträge zu ersetzen,
um welche die zu ihren Lasten gehen-
den Unterstützungsauslagen sich vermindert hätten, wenn
er laufende Beiträge nach Massgabe seiner wirklichen Ver-
hältnisse bezahlt
hätte.
Eine Ersatzforderung dieser Art kommt hier in Frage.
Denn es steht fest, dass der Beklagte, bevor er von der
Steueramnestie gemäss BRB vom 31. Oktober 1944 (Ver-
rechnungssteueramnestie ) Gebrauch
machte, die Klägerin
und die über seine Beitragspßicht entscheidenden Instanzen
wie die Steuerbehörden während längerer Zeit mit Bezug
auf seine Einkommens-und Vermögensverhältnisse ge-
täuscht hat. Der Amnestiebeschluss verbietet es der Klä-
gerin keineswegs, auf Grund der im Zusammenhang mit
der Steueramnestie bekanntgewordenen Verhältnisse eine
solche
Forderung zu stellen, da diese Amnestie nur steuer-
rechtliche Wirkungen
hatte.
3. -Der Beklagte macht vor Bundesgericht geltend, der
Umfang seinerUnterstützungspßicht sei für die massge-
bende
Zeit (1. April 1934 -1. November 1947) durch
Beschlüsse . des Regierungsrates rechtskräftig bestimmt
worden; schon aus diesem Grunde sei es nicht zulässig,
von ihm für diese Zeit nachträglich weitere Beiträge zu
verlangen.
Er erhebt also die Einrede der abgeurteilten
Sache.
Damit kann er schon deshalb keinen Erfolg haben, weil
es keine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 43
Abs. 1
OG bedeutet, wenn eine kantonale Instanz einen
bundesrechtlichen Anspruch,
der bereits den Gegenstand
eines rechtskräftigen
kantonalen Entscheides bildet, neuer-
dingsbeurteilt (vgl. BGE 75 11 290). Die Verletzung des
Art. 61 BV, der eingreift, wenn (anders als hier) ein rechts-
kräftiges
aU88erkantonales Zivilurteil vorliegt (BGE 71 126
Erw. 4), kann gemäss dem zweiten Satze von Art. 43
Abs. 1
OG nicht mit der Berufung, sondern nur mit staats-
rechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden.
-,
Hievon abgesehen müsste die Einrede der abgeurteilten
Sache mangels
Identität der Parteien und der Ansprüche
verworfen werden. Die
vom Beklagten angerufenen Ent-
scheide vom 1. Februar 1935 und 9. Juni 1942 ergingen in
Prozessen zwischen dem Unterstützungsberechtigten und
dem Beklagten und betrafen den Anspruch des erstern auf
laufende Unterstützungsbeiträge, wogegen heute die Klä-
gerin gegen den Beklagten ihren selbständigen Anspruch
auf Ersatz geleisteter Unterstützungen geltend macht.
4. -Für die Unterstützungen, welche die Klägerin vor
dem Jahre 1939 über die Beiträge des Beklagten hinaus an
dessen Bruder ausgerichtet hat, kann sie jedoch deswegen
keinen
Ersatz verlangen, weil keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass der Beklagte über seine finanziellen Ver-
hältnisse schon damals unrichtige Angaben
gemacht habe ...
5. -
Nach BGE 74 II 22 verjährt der Ersatzanspruch
des Gemeinwesens gegen die Verwandten des Unterstütz-
ten innert der fünf jährigen Frist von Art. 128 Ziff. 1 OR,
. d.h. die Verjährung tritt, da die Ersatzforderung mit der
Auszahlung der Unterstützung durch das Gemeinwesen
fällig wird, für jede einzelne von den Verwandten zu er
setzende Unterstützungsleistung innert fünf Jahren seit
dem Zeitpunkt ein, da sie vom Gemeinwesen erbracht
wurde. Der Unterstützungspßichtige, der über seine Ver-
hältnisse falsche Angaben
gemacht und es durch dieses
arglistige Verhalten
dem Berechtigten bzw. der Armen-
behörde
praktisch unmöglich gemacht hat, den Anspruch
auf angemessene Beiträge durchzusetzen, kann sich jedoch
nach Treu und Glaunn für die Zeit, während welcher diese
Unmöglichkeit
bestand, nicht auf den Lauf der Verjährung
berufen; darin läge ein offenbarer Rechtsmissbrauch im
Sinne von Art. 2 ZGB (vgl. BGE 42 11 682).
Im vorliegenden Falle liess sich die wirkliche Lage des
Beklagten in den in Frage stehenden Jahren erst auf Grund
der anfangs 1945 abgegebenen Steuererklärungen ermitteln,
mit denen er von der Verrechnungssteueramnestie Ge-
brauch machte. Vorher hatte er die Behörden durch
Familienrecht. N0, 15.
falsche Angaben getäuscht. Er kann also gemäss Art. 2
ZGB
nicht geltend machen, dass die Verjährung schon vor
diesem Zeitpunkte begonnen habe, sondern muss es sich
gefallen lassen, dass es so gehalten wird, wie wenn die
Verjährung bis
dahin gemäss Art. 134 Ziff. 6 OR gehemmt
gewesen wäre. Seine Einrede, dass die Forderung der
Klägerin verjährt sei, soweit sie auf Ersatz der mehr als
fünf Jahre vor der Klageeinleitung (19. November 1947)
geleisteten
Unterstützungen geht, ist daher zu verwerfen.
6. -Unabhängig von der Verjährung unterliegen die
Ansprüche des Gemeinwesens gegen die Verwandten, die
es mangels genügender
Auskünfte zunäohst nicht belangen
konnte,
nach BGE 74 II 22 der Verwirkung oder der
Herabsetzung, wenn es mit der Geltendmachung dieser
Ansprüche zögert, nachdem es von der Existenz und den
Verhältnissen dieser Verwandten Kenntnis erlangt hat.
Das will nicht heissen, dass das Gemeinwesen infolge
solcher
Säumnis die Ersatzansprüche verliere, die es be-
reits erworben hatte, als ihm die Person und die finanzielle
Lage des Pflichtigen bekannt wurden. Höchstens aus
nahmsweise (wenn sich die Lage des Pflichtigen zwischen
diesem
Zeitpunkt und der Geltendmachung der Ersatz-
ansprüche erheblich verschlechtert hat) kann die Säumnis
des Gemeinwesens eine Herabsetzung dieser Ansprüche
rechtfertigen.
Von diesem Sonderfalle abgesehen, bleiben
die bereits erworbenen
Ersatzansprüche dem Gemeinwesen
bis
zum Eintritt der Verjährung gewahrt.
Anders
verhält es sich mit dem Rückgriffsrecht für die
nach dem erwähnten Zeitpunkt ausgerichteten Unter-
stützungen. Die normale und den Interessen aller Betei-
ligten
am besten entsprechende Form der Verwandten-
unterstützung besteht in der Entrichtung laufender Bei-
träge. Die
Entstehung von Rückständen erschwert die
Belastung des Pflichtigen,
und ihre Einforderung kann
unter Umständen auch die Zahlung der laufenden Beiträge
beeinträchtigen. Die
unterstützende Armenbehörde muss
daher vom Pflichtigen die Leistung laufender Beiträge
I
,
!
Familienrecht. N0, 15.
verlangen, sobald ihr dies bei Anwendung der ihr zumut-
baren Sorgfalt möglich ist. Tut sie das nicht, sondern
fordert sie vom Pflichtigen erst wesentlich später laufende
Beiträge, so
kann ihr für die Unterstützungen, die sie
inzwischen ausrichtet, kein
Ersatzanspruch zugebilligt
werden.
Das Gemeinwesen ist nur deswegen befugt, von
den Verwandten Ersatz für Unterstützungen zu fordern,
die es
vor ihrer Belangung auf laufende Beiträge geleistet
hat, weil es unter Umständen helfen muss, bevor es in der
Lage ist, gegen die Verwandten vorzugehen (Erw. 2 Abs. I),
und darum kann es auch in jedem Einzelfall die vor der
Belangung der Verwandten geleisteten Unterstützungen
nur insoweit ersetzt verlangen, als es sie zu einer Zeit aus-
gerichtet hat, da es ihm noch nicht möglich war, an die
Verwandten
zu gelangen.
Aus entsprechenden Gründen muss Entsprechendes
auch
für die Ansprüche gegen einen Verwandten gelten, von dem
das Gemeinwesen bei Beginn der Unterstützung deswegen
keine angemessenen Beiträge erhältlich
machen konnte,
weil
er über seine Verhältnisse falsche Angaben machte.
Im vorliegenden Falle wäre die Klägerin bei gehöriger
Aufmerksamkeit
nicht erst im November 1947, sondern
schon anfangs 1945
in der Lage gewesen, die Anpassung
der laufenden Beiträge an die wirklichen Verhältnisse des
Beklagten zu verlangen. Sie hat es sich demnach selber
zuzuschreiben, dass die laufenden Beiträge
erst mit Wir-
kung ab 1. November 1947 statt schon vom Beginne des
Jahres 1945 an erhöht wurden, und kann daher nach dem
Gesagten für die in der Zwischenzeit über die effektiven
Beiträge des
Beklagten hinaus geleisteten Unterstützungen
keinen Ersatz beanspruchen.
Als Gegenstand einer Ersatzforderung
kommen also nur
die AUSlalle in Betracht, welche die Klägerin in den Jahren
1939 bis und mit 1944 erlitten hat.