zione dell'art. 85 lett. a OG: essa non possiede diritti
costituzionali, in particolare le manca i1 diritto di voto.
La Municipalita di Stabio intende bensi tutelare col
presente ricorso di diritto pubblico gli interessi generali
deI Comune ; ma a questo fine un organo dello Stato non
pub impugnare la decisione di un altro organo dello Stato
con un ricorso di diritto pubblico (RU 59 I 120 e sentenze
ivi citate). Decisioni relative ad un'elezione 0 ad una
votazione non colpiscono l'autorita come tale, ma tutt'al
piu i suoi membri come cittadini aventi diritto di voto.
Non e necessario riconoscere, oltre che ai singoli cit-
tadini attivi, anche alle autorita la veste per interporre
ricorsi in materia di elezioni e di votazioni. Sta bene che
con sentenza 17 ottobre 1925 su ricorso Spadini contro
Piccolo Consiglio dei Grigioni (RU 51 I 334) i1 Tribunale
federale aveva riconosciuto alle Autorita comunali come
tali la veste per ricorrere in materia di elezioni e votazioni.
Ma la successiva giurisprudenza (RU 59 I 120; sentenze
inedite 26 gennaio 1934 su ricorso Comune di Vetroz e
20 novembre 1944 su ricorso Gemeinderat von St. Niklaus)
si e pronunciata in senso contrario.
In concreto i1 ricorso interposto dalla Municipalita di
Stabio per se e in rappresentanza dell'Ufficio elettorale,
ma non in nome di cittadini attivi che sono membri di
questi organi, non pub quindi essere esaminato nel merito.
11 Tribu'lWle federale pronuncia :
TI ricorso e irricevibile.
Vgl. auch Nr. 4. -Voir aussi n° 4.
Bundesrechtliche Abgaben. N° ll.
B. VERWALTUNGS
UND
DISZIPLINARRECHT
DROIT ADMINISTRATIF
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
,
H. Auszug aus dem Urteil vom 24. März 1950 i. S. :AL-Immo-
bilien A.-G. gegen eidg. Steuerverwaltung.
Sternpelabgabe auf Aktien: Einzahlungen ,der Aktionäre ohne
entsprechende Erhöhung des Aktienkapitals (Axt. 21, Ahs. 1
StG).
Droit de timbre 8ur les actions : Paiements faits par les actionnaires
sans augmentation correspondante du capital actions (art. 21
al. 1 LT).
Diritto di bollo sulZe azioni : Versamenti fatti dagli azionisti senza.
corrispondente aumento deI capitale azionario (art. 21 cp. 1 LB).
A. -In B. besteht die Aktiengesellschaft M. Co.
(A.-G. M. Co.) für die Fabrikation und für den Handel
mit Farben, Lacken, Spachtelmassen und allen übrigen
Malerartikeln. Sie übernahm Aktiven und Passiven der
bisherigen Kollektivgesellschaft M. Co. Deren Teilhaber
(2 Herren M.) erhielten als Gegenwert für das eingebrachte
Unternehmen u. a. Aktien. Im Jahre 1935 errichteten
sie die M. -Immobilien A.-G. (M. A. G.) zur Übernahme
und Verwaltung von ihnen gemeinsam gehörenden Liegen-
schaften, vor allem des Geschäftshauses der A.-G. M. Co.
Verwaltungs-und Disziplinarrecht.
- -Am 8. Dezember 1947 haben die beiden Herren
- ihre Beteiligung an der A.-G. M. Co. nahezu voll-
ständig an die M. A.-G. übertragen.
Der Übernahmepreis wurde auf Fr. 800.-pro Aktie
festgesetzt, wovon Fr. 500.-dem Nennwert, Fr. 300.-
dem den Aktien M. Co. von den Beteiligten beigemessenen
Mehrwert entsprechen. Jedem der Verkäufer wurde ein
Schuldschein ausgestellt im Betrage des Nennwertes der
abgetretenen Aktien. Der Mehrbetrag des für die Aktien
vereinbarten Kaufpreises soll durch jährliche Aufwertung
der beiden Schuldscheine um 5 % aufgebracht werden.
Weiterhin wurde vereinbart, dass die Verkäufer der Aktien
M. Co. das Stimmrecht und das Recht auf die Dividende
auf Lebenszeit behalten; sodann soll, wenn einer der Ver-
käufer stirbt, das Recht auf die Dividende auch noch
dessen Ehefrau zustehen, solange sie lebt.
O. -Die eidg. Steuerverwaltung hält dafür, dass die
Aktien der A.-G. M. Co. am 8. Dezember 1947 einen
Verkehrswert von mindestens Fr. 950.-gehabt und dem-
nach Fr. 150.-unter ihrem Verkehrswert die Hand ge-
wechselt hätten. Sie erblickt in dem Mehrwert eine Einlage
der Aktionäre in ihre Gesellschaft im Sinne von Art. 21
Abs. 1 StG und erhebt Anspruch auf Entrichtung der
Emissionsabgabe auf dem Betrage des Mehrwerts.
Das Bundesgericht schützt die hiegegen gerichtete Be-
schwerde
in Erwägung:
- -Nach Art. 21 Abs. 1 StG wird die Stempelabgabe
auf Aktien erhoben, wenn die Aktionäre an die Gesell-
schaft oder zuhanden derselben im Verhältnis zu ihren
Beteiligungen Einzahlungen leisten, ohne dass eine ent-
sprechende Erhöhung des im Handelsregister eingetra-
genen Aktienkapitals erfolgt. Die Vorschrift steht im Zu-
sammenhang und ist die Weiterführung der grundsätz-
lichen Ordnung, wonach die Stempelabgabe auf Aktien
nicht auf die Einzahlungen auf das statutarische Aktien-
Bundesrechtliche Abgaben. N° 11.
kapital beschränkt ist, sondern sich nach dem Betrage
richtet, zu dem die Aktien vom ersten Erwerber übernom-
men werden, somit auch die Mittel erfasst, die die Aktio-
näre der Aktiengesellschaft darüber hinaus als eigene Mit-
tel zur Verfügung stellen. Ergänzend werden -nach Art.
21 Abs. 1 -die nicht auf das statutarische Aktienkapital
angerechneten Einzahlungen erfasst, die die Aktionäre
in einem späteren Zeitpunkt im Verhältnis zu ihren
:Beteiligungen leisten.
a) Es darf ohne weiteres davon ausgegangen werden,
dass unter Einzahlungen im Sinne dieser Bestimmung
nicht nur Geldleistungen verstanden sind, sondern dass das
Einbringen von Sachwerten die Besteuerung ebenfalls ver-
anlassen kann. Wie es bei Ausgabe des Aktienkapitals
nicht darauf ankommt, ob der Aktionär der Aktiengesell-
schaft Geldmittel oder Sachwerte als Gegenleistung für
die Einräumung des Beteiligungsrechtes zur Verfügung
stellt, so kann es auch bei nachträglich eingebrachten
Werten nicht auf die Art der Einlage ankommen. Wesent-
lich ist nur, dass die Gesellschaft vom Aktionär neue
Mittel erhält, die nach den Umständen, unter denen die
Zuwendung erfolgt, als Leistungen erscheinen, die auf
Grund und nach Massgabe der Beteiligung erbracht wer-
den.
Der Ausdruck Einzahlung in Art. 21 Abs. 1 StG
ist demnach nicht im juristisch-technischen Sinne von
Leistung einer Zahlung zu verstehen, sondern als Ein-
bringung irgendwelcher Werte durch Inhaber gesell-
schaftlicher Beteiligungsrechte (vgI. AMsTUTz-WYSS, Stem-
pelsteuerrecht, S. 85, No. 1 Abs. 2 zu Art. 21 StG).
b) Nach Art. 21 Abs. 1 StG unterliegen der Stempel-
abgabe nur Zuzahlungen und Kapitalnachschüsse, die von
Aktionären im Verhältnis zu ihren Beteiligungen erbracht
werden. Leistungen, auf die diese Voraussetzung nicht
zutrifft, unterliegen der Stempelabgabe nicht (AMsTUTz-
WySS a. a. O. S. 85f.). Das Gestz geht offensichtlich davon
aus, dass die Zuzahlung in der Regel nicht auf der Beteili-
gung beruht, sondern auf Gründen, die nicht in den Be-
Verwaltungs-und Disziplinarreoht.
reich der Stempelabgabe auf gesellschaftlichen Beteili-
gungsrechten fallen, wenn die Höhe der Zuzahlung nicht
durch die Beteiligung bestimmt ist. Demgemäss wird die
Besteuerung auf Zuzahlungen beschränkt, deren Höhe sich
nach der Beteiligung richtet. Die Beschränkung ist im
Gesetze so eindeutig und bestimmt ausgesprochen, dass es
kaum angeht, die Vorschrift anders denn als eine abschlies-
sende Anordnung aufzufassen. Darin unterscheidet sich Art.
21, Abs. 1 StG von Art. 5, Abs. 2 CG, auf den sich die
eidg. Steuerverwaltung unter Hinweis auf die Praxis be-
ruft, um eine ausdehnende Anwendung der Vorschrift-
Erstreckung auf Ersatztatbestände nach wirtschaftlichen
Gesichtspunkten, -zu rechtfertigen. Art. 5, Abs. 2 CG
unterwirft der Besteuerung jede Zuwendung einer Gesell-
schaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte.
die sich nicht als Kapitalrückzahlung darstellt ; er ordnet
damit allgemein die Besteuerung an, unter Ausschluss
eines einzeln bestimmten Tatbestandes. Art. 21, Abs.l
StG dagegen bezeichnet einen bestimmten Tatbestand als
Anlass der Besteuerung, was zur Folge haben muss, dass
die Steuerpflicht auf diesen Tatbestand beschränkt bleibt
und ein Vorbehalt höchstens zu machen ist, wo der Ver-
dacht einer Steuerumgehung besteht. Dass hier die letztere
Voraussetzung erfüllt sei, ist nicht behauptet worden. Es
liegt auch nichts dafür vor.
2. -Die Beschwerdeführerin wird besteuert für den
Mehrwert, der -nach der Auffassung der Steuerverwal-
tung -der M. A.-G. bei Abtretung der Aktien M. Co.
über den Preis von Fr. 800.-pro Aktie hinaus zuge-
kommen ist. Gegenstand der Besteuerung ist nicht das
Geschäft, das durch den Kaufpreis gedeckt ist, sondern
ein allIallig durch dieses Geschäft nicht gedeckter Über-
schuss.
Wenn es richtig ist, dass den Aktien der Firma M. Co.
unter den hier massgebenden Gesichtspunkten ein höherer
Wert beizumessen ist als derjenige von Fr. 800.-, zu dem
die Titel an die M. A.-G. abgegeben wurden, so hat die
Bundesrechtliehe Abgaben. N° 12.
M. A.-G. von den Verkäufern eine Zuwendung in ihre
eigenen Mittel erhalten, die an sich den Charakter einer
Einlage in das Vermögen der Empfangerin (( Einzahlung )
im oben dar-gelegten Sinne) haben könnte. Und zwar ist
eine (( Einzahlung dann anzunehmen, wenn unter Be-
rücksichtigung aller Verhältnisse die M. A.-G. bei dem
Geschäft mehr erhalten hat, als sie aufwenden musste.
(Es folgen Ausführungen darüber, dass dies nicht der Fall
ist.)
12. Urteil vom 24. Februar 1950 i. S. eidg. Steuerverwaltung
gegen Steuerrekms-Kommission des Kantons Thurgau und
Frau L. S.
WeM8teuer: Liquidationsgewinn bei Ablösung eines Anteils an
einer Kollektivgese11schaft.
ImpOt pour la defense nationale: BenMice de liquidation afferent
a la part d'un associe dans une socieM en nom collectif.
Impo8ta per la difesa nazionale : Utile di liquidazione relativo aJla
parte d'un socio in una societA in home collettivo.
A. -Der Ehemann der Beschwerdebeklagten war Teil-
haber der Kollektivgesellschaft Gebrüder S., die seit dem
Jahre 1917 die Pflege-und Versorgungsanstalt L. betrieb.
Er ist am 23. Juli 1943 gestorben. Die Kollektivgesell-
schaft wurde infolgedessen auf den 1. Juli 1944 aufgelöst
und die Witwe für den Anteil des Verstorbenen an der
Unternehmung abgefunden. Die Beteiligung S. laut Ge-
schäftsbuchhaltung (Kapitalkonto ) betrug damals (An-
teil am Reingewinn für die Geschäftsperiode 1943/4.4
inbegriffen)
Fr. x. Sie war niedriger als der Betrag, den
Frau S. bei der Auseinandersetzung erhielt. Bei den Ver-
mögenssteuern war der Anteil des Herrn S. wesentlich
höher gewertet gewesen.
B. -Frau S. ist bei der Wehrsteuer III für einen
Kapitalgewinn eingeschätzt worden, der dem Überschuss
des Betrages der Abfindung für den Anteil ihres Gatten