Motorfahrzeugverkehr. N 18.
3. -Wie die Vorinstanz feststellt und der Beschwerde-
führer selber ausführt, hat er die beiden Lastwagen-
chassis
auf die Strasse gestellt, weil ihm tagsüber in der
Werkstatt der Raum gefehlt hat, um sie aufzubewahren.
Ferner hat er damit Dritten verunmöglichen wollen,
durch Parkieren von Fahrzeugen die Zufahrt zur Werk-
statt zu verstellen. Zugleich hat er die Chassis auf der
Strasse bereitgehalten, um sie allfälligen Interessenten zu
zeigen und vorzuführen. Er hat also die Strasse nicht
als Verkehrsader oder als Haltestelle oder Parkplatz für
auf der Fahrt befindliche oder sich auf die Fahrt bege-
bende Fahrzeuge benützt, sondern im wesentlichen als
Lager-und Ausstellungsplatz für seine Fabrikate und
hat damit gleichzeitig Fahrzeuge Dritter am Parkieren
vor der Werkstatt hindern wollen. Das waren gewerbliche
Zwecke.
Hiezu den . öffentlichen Grund in Anspruch zu
nehmen, berechtigten ihn die Händlerschilder nicht,
sowenig sie iluμ z. B. das Recht gaben, die Strasse als
Werkplatz zur Ausführung von Automobilreparaturen zu
benützen. Der Einwand des Beschwerdeführers, heutzu-
tage werde die überwiegende Zahl der Motorfahrzeuge
auf öffentlichem Grund zu gewerblichen Zwecken ver-
wendet,
ist trölerisch. In den Beispielen, die er anführt
(Werkverkehr und entgeltliche Transporte Init Lieferungs-
und Lastwagen), besteht das Gewerbe in der Ausf'Uhrnng
von Fahrten, also im Verkehr, wie ihn das Bundesgesetz
regelt.
Demnach erkennt der Ka8sationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
Verfahren. N° 19.
IV. VERFAHREN
PRocEDURE
- Urteil des Kassationshofes vom 7. April 1949 i. S. Adank
gegen Bundesanwaltsehaft.
Art. 317 BStP, Umwan lf1ung oon Fislcallm88en in Haft.
a) Diese Bestimmung ist durch das Strafgesetzbuch (Art. 49, 398
Abs. 2 lit. d und o) nicht aufgehoben worden.
b) Wann steht fest, dass die Busse nicht eingebracht werden
kann?
Art. 317 PPF, eonveraion d'arne:ruf.u fisoalu en arr s.
a) Cette disposition n'a pas ete abrogee par le code penal (art.
49, 398 al. 2 litt. d et o ). '
b) Quand est-il etabli que l'a.mende ne peut tre recouvree ?
Art. 317 PPF, eommutazione di m'lilta isooli in af'resto:
a) Questo disposto non e stato abrogato dal codice penale (art.
49, 398 cp. 2, lett. d e o).
b) Quando e accertato ehe 1a multa e inesigibile !
A. -Am 3. September 1946 büsste die Oberzolldi-
rektion Mathias Adank wegen Zollhehlerei (Art. 78 ZG)
rechtskräftig Init Fr. 1044.90. Da Adank einer Aufforde-
rung der Direktion des II. Zollkreises vom 23. Oktober
1946, den Betrag binnen vierzehn Tagen zu bezahlen,
nicht Folge leistete, wurde das Zollpfand verwertet.
Für Fr. 976.20, die ungedeckt blieben, kam die Schweize-
rische Eidgenossenschaft in der nachfolgenden Betreibung
zu Verlust. Auf Antrag der Direktion des II. Zollkreises
wandelte das Bezirksgericht Zürich diesen Betrag der
Busse am 14. September 1948 in neunzig Tage Haft um.
Den Rekurs, den Adank gegen diesen Beschluss erhob,
wies das Obergericht des Kantons Zürich am 26. November
1948 ab.
I
B. -Adank führt beim Kassationshof des Bundes-
gerichts Nichtigkeitsbeschwerde. Er macht geltend, die
Umwandlung der Busse sei auszuschliessen, da er schuld-
los ausserstande sei, seiner Verpflichtung nachzukommen.
Verfahren. N 19.
Wie schon in einem Brief vom 14. August 194 7 an die
Zollkreisdirektion, erklärt er sich bereit, jeden :Monat
Fr. 50.-abzuzahlen.
Der KassatiMUJho/ zieht in Erwägung :
- -Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetz-
buches, zu denen auch die in Art. 49 enthaltenen Normen
über den Vollzug der Busse gehören, sind nach Art. 333
Abs. 1 StGB auf die in andern Bundesgesetzen mit Strafe
bedrohten Taten nur insoweit anzuwenden, als diese
Gesetze
nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
Das Bundesgesetz vom 1. Oktober 1925 über das
Zollwesen (ZG) enthält besondere Vorschriften über den
Vollzug der Bussen. Nach Art. 98 Abs. 1 werden die
durch administrative Strafverfügung oder durch Gerichts-
urteil verhängten Bussen durch die Zollverwaltung wie
Zollansprüche vollstreckt.
Haftet für den Anspruch ein
in Händen der Zollverwaltung befindliches oder von ihr
beschlagnahmtes Zollpfand, so geschieht die Vollstreckung
nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 30. Juni
1849 betreffend das Verfahren bei 'Obertretungen fiska-
lischer und polizeilicher Bundesgesetze. Für Beträge, die
durch die Verwertung des Zollpfandes nicht gedeckt
werden,
ist Schuldbetreibung einzuleiten (Art. 118 ZG).
Die Umwandlung uneinbringlicher Bussen erfölgt gemäss
Art . .28 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849 und dem
Bundesgesetz vom 1. Juli 1922 betreffend Umwandlung
der Geldbussen in Gefängnis (Art. 98 Abs. 2 ZG ).
Das Bundesgesetz vom 30. Juni 1849 ist aufgehoben
und durch Art. 279 bis 320 BStP ersetzt worden (Art.
342 BStP). Danach kann die Verwaltung, wenn die rechts-
kräftig gewordene Busse auf Aufforderung nicht innert
vierzehn Tagen bezahlt wird, die mit Beschlag belegten
Gegenstände öffentlich versteigern iassen und den Erlös
zur Deckung der Busse verwenden (Art. 315 Abs. 1 BStP).
Für den dadurch nicht gedeckten Betrag wird die Be-
treibung eingeleitet (Art. 315 Abs. 3 BStP). Wenn und
Verfahren. O 19.
soweit eine Busse nicht eingebracht werden kann, wird
sie vom . Richter, der die "ObertretURg beurteilt hat oder
hierzu zuständig wäre, auf Antrag der beteiligten Ver-
waltung in Geiangnis umgewandelt. Zehn Franken Busse
sind einem Tag Gefängnis gleichzuachten, doch darf
die Gefängnisstrafe nicht länger als drei :Monate dauern
(Art. 317 BStP). Der zweite Satz des Art. 317 BStP er-
setzt für die Fiskalbussen auch das Bundesgesetz vom
- Juli 1922.
Na.eh Art. 333 Abs. 2 StGB ist bei der Umwandlung
der Busse statt auf Gefängnis auf Haft zu erkennen.
-
Art. 398 Abs. 2 lit. d StGB hebt das Bundes-
gesetz vom 1. Juli 1922 betreffend Umwandlung der
Geldbusse in Gefängnis und die in andern Bundesgesetzen
enthaltenen Bestimmungerl. über die Umwandlung der
Bussen auf. Daraus ist schon öfters abgeleitet worden,
Art. 317 BStP gelte unter der Herrschaft des Strafgesetz-
buches nicht mehr (S:PITZ, Das schweiz. Zollstrafrecht
118; Neues Rechtsbuch der Schweiz 2 725 Art. 98;
ESOHEB, SJZ 42 121 ; :ll.A.FT:mR, Allgem. Teil (2. Auflage)
298 Anm. 4 ; Obergericht Zürich in SJZ 44 92 ZifJ. II).
Das Bundesgericht hat diese Auffassung stets ab-
gelehnt (vgl. BGE 68 IV 140, von den nicht veröffentlich-
tei:i Urteilen
insbesondere jenes vom 17. Mai 1946 i. S.
Albisetti, ferner BGE 72IV191 und das Urteil vom 2. Feb-
ruar 1948 i. S. Wenger, veröffentlioht in SJZ 44 93 Ziff.
III). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die
Bundesstrafrechtspflege,
die das Strafgesetzbuch hat auf-
heben wollen, sind ni Art. 398 Abs. 2 lit. o aufgezählt.
Art. 317 BStP ist darunter :nicht erwä.hnt. Das ist dahin
auszulegen, dass das Gesetz ihn in Kraft gelassen hat.
Nichts pricht dafür, dass er in der Aufzählung aus Ver-
sehen übergangen worden sei, wie es z. B. für den in
Art. 398 Abs. 2 lit. o StGB ebenfalls nicht erwä.hnten,
aber durch Art. 354 StGB aufgehobenen M. 252 Abs.
BStP zutrifft (vgl. BGE 69 IV 235). Dem kann nicht
entgegengehalten werden, Art. 317 BStP sei in Art. 398
Verfahren . No 19.
Abs. 2 lit. o StGB übergangen worden, weil schon Art.
398 Abs. 2 lit. d ihn aufhebe. Gewiss hätte der Gesetz-
geber diese Oberlegung machen können. Nahe lag sie aber
nicht, da sie zu Missverständnissen hätte führen müssen ;
die Deutlichkeit
hätte erfordert, Art. 317 BStP in der
lit. o von Art. 398 Abs. 2 StGB gleichwohl zu erwähnen,
auch wenn er schon durch lit. d hätte aufgehoben werden
wollen. Auch
in anderen Fällen erklärt Art. 398 Abs. 2
StGB bestimmte Gesetzesartikel .ausdrücklich als aufge-
hoben, obschon bereits eine allgemeine
Norm des Straf-
gesetzbuches sie ausser Kraft setzt. So erwähnt lit. k
unter den aufgehobenen Bestimmungen des :6undesge-
setzes vom 2. Oktober 1924 betre:ffend den Postverkehr
auch dessen Art. 56 Züf. 1, der die allgemeinen Bestim-
mungen des Bundesstrafrechts anwendbar
erklärt und
bereits vor Art. 334 in Verbindung mit Art. 398 Abs. 2
lit. a StGB weichen muss, wonach die allgemeinen Be-
stimmungen des Bundesstrafrechts
durch die entsprechen-
den Bestimmungen des Strafgesetzbuches ersetzt sind.
Ein gleiches Beispiel der Gesetzestechnik bietet Art. 398
Abs. 2 lit. n
StGB durch Erwähnung von Art . .27 unter
den aufgehobenen Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 3. Juni 1931 über das Münzwesen.
Hätte man Art. 317 BStP durch das Strafgesetzbuch
aufheben wollen, so hätte es in Art. 398 Abs. 2 lit. o oder
lit. d umsomehr ausdrücklich gesagt werden
müssen, als
sieh die Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen
des
Strafgesetzbuches auf Fiskaldelikte nicht von selbst
versteht. Diese in besonderen Gesetzen geordneten De-
likte werden in mancher Beziehung anders behandelt als
die Verbrechen, Vergehen
und Obertretungen des gemeinen
Strafrechts. Ein Beispiel bietet der durch das Strafge-
setzbuch nicht angetastete Art. 339 BStP (vgl. Art. 398
Abs. 2 lit. o StGB), wonach
für die Obertretung fiskali-
scher Bundesgesetze die Bestimmungen über den bedingten
Strafvollzug nicht gelten. Hat der Gesetzgeber sich ver-
anlasst gesehen, in einer so bedeutungsvollen Frage wie
der des bedingten Vollzuges vom gemeinen Strafrecht
abzuweichen, so
kann es nicht ver:wundem, dass er für
die Umwandlung der Fiskalbusse Art. 317 BStP in Kraft
gelassen, nicht Art. 49 Zifi. 3 StGB anwendbar erklärt
hat, wonach der Richter von der Umwandlung absehen
kann, wenn der Verurteilte schuldlos ausserstande ist,
die Busse zu bezahlen. Im Ergebnis käme der schuldlos
Zahlungsunfii.hige in vielen Fällen ungestraft weg, wenn
Art. 49 Ziff. 3 StGB gälte. Im Fiskalstrafrecht erweckt
diese Ordnung Bedenken, weil die . berufsmässigen Zoll-
vergehen meistens
von Zahlungsun!aJrigen begangen wer-
den.
Im Gegensatz zum gemeinen Strafrecht (Art. 48
Ziff. 2 StGB) nehmen das Zollstrafrecht und andere
Fiskalgesetze schon bei
der Bemessung der Busse auf
die Verhältnisse des Täters nicht Rücksicht (BGE 72
IV 190). Es ist daher nicht absonderlich, dass die Zoll-
busse
auch dann umgewandelt werden muss, wenn der
Verurteilte seine Zahlungsunfähigkeit nicht verschuldet
hat.
Obrigens bestand jedenfalls insoweit kein Anlass, Art.
317 BStP aufzuheben, als er bestimmt, dass die beteiligte
Verwaltung
den Antrag auf Umwandlung zu stellen
hat und diese vom Richter auszusprechen ist, der zur
Beurteilung der Obertretung zuständig wäre. Beide
Punkte hätten, wenn Art. 317 aufgehoben worden wäre,
in einer neuen Bestimmung geregelt werden müssen.
Das Strafgesetzbuch . hat das nicht getan. Es kann ihm
nicht entnommen werden, welcher Richter die Busse
umzuwandeln hätte, wenn sie rechtskräftig von der
Verwaltung ausgesprochen worden ist. Art. 346 StGB
wäre
nicht direkt anwendbar, da er nur den Gerichtsstand
für die Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Hand-
lung, nicht auch für die Umwandlung oder Nichtumwand-
. lung der ausgelällten Busse regelt.
Der Werdegang des Gesetzes stützt die Auffassung,
dass
der Gesetzgeber den Art. 317 BStP nicht hat auf-
heben wollen. Der dem Art. 333 StGB entsprechende
Verfahren. No 19.
Art. 350 des Entwurfes von 1918 sah in Abs. 3 als Aus-
nahme von Abs. 1 vor, dass sich unter anderem der Voll-
zug der Bll88en stets nach den Vorschriften des Straf-
gesetzbuches
richte. In der K°.( mmission des National .
rates wurde ausgeführt, die Worte Vollzug der Bussen
müssten gestrichen werden, da die in Art. 98 :ff. ZG und
Art. 316, 317 und 319 des Stnfprozessentwurfes (Art.
314, 315, 317 BStP) vorgesehene besondere Art der Voll-
streckung von Fiska.Ibussen gewollt sei. Die Kommission
pflichtete dieser Auffassung bei (Protokoll vom 28. August
1933 S. 1 7) und stellte im Rate einen entsprechend be-
gründeten
Antrag. Der Nationalrat nahm ihn an, unter
Ablehnung eines Antrages Farbstein, der die erwähnten
Worte belassen,
aber ausdrücklich die Bestimmungen
betreffend die Übertretung :fiskalischer Bundesgesetze
vorbehalten wollte.
Der Antrag Farbstein wurde nicht
verworfen, weil der Nationalrat diesen Vorbehalt nicht
gebilligt hätte, sondern weil die Berichterstatter der
Kommission ihn als zu eng und als überflüssig ansahen
(StenBull, Sonderausgabe,
NatR 713). Die Kommission
des Ständerates
(Protokoll vom 10. Mai 1935 S. 9) und
der Ständerat selbst (StenBull, StR 335) stimmten dem
Beschluss des
Nationalrates ohne Diskussion zu. Den
Beschluss, das Bundesgesetz vom 1. Juli 1922 betreffend
die Umwandlung der Geldbusse in Gefängnis und die in
andern Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungen über
die Umwandlung der Bussen aufzuheben, hatten National-
rat und Ständerat schon früher gefasst (StenBull, NatR
605 :ff., StR 256 f.). Zu beachten ist auch, dass der Na-
tionalrat im Zeitpunkt der Streichung der Worte VoU-
zug der Bussen in Art. 350 des Entwurfes im Gegensatz
zum
Ständerat noch Willens war, die nach dem Straf-
gesetzbuch ausgeiäilten Bussen überhaupt nicht umwan-
deln zu lassen (wogegen er immerhin mit Haft bedrohen
wollte, wer
aua Böswilligkeit, Arbeitsscheu, Liederlichkeit
oder
Nachlässigkeit eine Busse nicht bezahlt) (StenBull;
NatR 186 :ff., 482 :ff., 643 :ff.). Umsoweniger hatte e
Anlass, Art. 317 BStP aufzuheben, nachdem er. dem
Beschlusse des Ständerates zugestimmt hatte, wonach
auch die nach dem Strafgesetzbuch ausgefällten Bussen
umzuwandeln seien, wenn der Verurteilte nicht nach-
weist, dass er sie schuldlos nicht bezahlen kann (StenBull,
NatR 731 ff. . Als die Redaktionskommission beantragte,
die lit. o in Art. 398 Abs. 2 StGB aufzunehmen, führte
sie einfach aus, das Strafgesetzbuch müsse diejenigen
Bestimmungen
des Strafprozesses aufheben, die mit ihm
nicht harmOnierten (Bericht der Redaktionskommission
vom 27.
November 1937 S. 5), und bei Behandloog Qieses
Antrages in den Kammern fiel kein Wort, das darauf
schliessen liesse, man sei der Meinung, Art. 317 BStP
werde schon dureh Art. 398 Abs. 2 lit. d StGB aufgehoben
(StenBull, NatR 807 f., StR 403 f.)
3. -Die Strafverfügung vo September 1946 war
rechtskräftig und vollstreck die Direktion des
II. Zollkreises den Beschwe r am 23. Oktober
aufforderte, die Busse binnen vierzehn Tagen zu
bezahlen,
nach unbenütztem Ablauf dieser Frist das
Zollpfand versteigern liess und schliesslich für den Ausfall
Betreibung .einleitete. Mit der Ausstellung des Verlust-
scheines waren daher die Voraussetzungen der Umwand-
lung der Busse in Haft erfüllt. Weder das Zollgesetz
noch das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspfiege
verpflichten die Verwaltung, dem Gebüssten unter be-
stimmten Voraussetzungen die Tilgung der Busse durch
Teilzahlungen zu gestatten. Ob und inwieweit die Ver-
waltung auf einen entsprechenden Vorschlag des Gebüsstnm
eingehen will, ist eine Frage des Entgegenkommens) auf
das er keinen rechtlichen Anspruch hat. Uneinbringlich
ini Sinne von Art. 31 7 BStP ist die Busse nicht erst,
wenn
der Schuldner erklärt, sie überhaupt nie, auch
nicht ratenweise, bezahlen zu können, sondern. schon,
wenn
und soweit die Betreibung gegen ibD. zu einem
Verlust geführt
hat. Auf die Gründe, aus denen der Ge-
büsste nicht bezahlt hat und die Vollstreckung fruchtlos
Verfahren. No 20.
geblieben ist, kommt nach der genannten Bestimmung
nichts an.
Demnach erkennt der KaBsationahof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
20. Entscheid der Anklagekammer vom 10. .Juni 1949 i. S.
Staatsanwaltsehaft des Kantons Basel-Stadt gegen Staatsan-
waltsehaft des Kantons Graubftnden.
Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Das vollendete Verbrechen ist mit
schwererer Strafe bedroht p.ls das versuchte.
Art. 350 ck. 1al,.1 OP. L'infraction consommee est passible d'une
peine plus gra.ve que tentative.
Art. 350, cifra 1, cp. 1 . Pi u rea.to consumsto e passibile d'uns
pena. piu grsve ehe .. t lta.tivo. ,
,.-;-.,, ,-
A. -Die Behörden des Kantons Graubünden verfolgen
Lodovico
Beretta seit 6. Juli 1948 wegen einfacher Körper-
verletzung (Art. 123 StGB) und Beschimpfung (Art. 177
StGB)
und seit 27. Juli 1948 wegen Betrugsversuchs
(Art. 148, 22 StGB). Er soll diese strafbaren Handlungen
im Kanton Graubünden ausgeführt haben.
Seit November 1948
wohnt Beretta in Basel. In einer
am 22. März 1949 angehobenen Strafuntersuchung be-
schuldigen
ihn die Behörden des Kantons Basel-Stadt, sich
in dieser Stadt des Diebstahls, der Veruntreuung, der
Urknndenfalschung und des Betruges schuldig gemacht
zu haben. .
B. -Da sich die Behörden der beiden Kantone über
den Gerichtsstand nicht haben einigen können, beantragt
die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt der
Anklagekammer des Bundesgerichts mit Gesuch vom 21.
Mai 1949, die Behörden des Kantons Graubünden seien
im Sinne des Art. 350 StGB auch für die Verfolgung
und Beurteilung der von Beretta in Basel begangenen
Verfahren. No 20.
strafbaren Handlungen zuständig zu erklären. Die Gesuch-
stellerin macht geltend, die mit' der schwersten Strafe
bedrohten Taten seien der Betrugsversuch, die Diebstähle,
die.
Urkundenfälschung und der Betrug. Da die Unter-
suchung wegen Betrugsversuchs vor jener wegen Dieb-
stahls,
Urkundenfalschung und Betruges angehoben wor-
den sei, stehe die Gerichtsbarkeit dem Kanton Grau-
bünden zu.
0. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden
beantragt, aus praktischen und prozessökonomischen
Gründen seien
in Abweichung von Art. 350 Ziff. 1 StGB
die Behörden des Kantons Basel-Stadt zuständig zu
erklären, denn der Schwerpurikt der strafbaren Hand-
lungen des Beschuldigten befinde sich in Basel.
Die Anklagekammer zieht in Erwägung :
Wird jeman wegen mehrerer an verschiedenen Orten
verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die
Behörden des
Ortes, wo die mit der . schwersten Strafe
bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung
und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art
350 Züi. 1 Abs. 1 StGB). Mit welcher Strafe eine Tat
bedroht ist, beurteilt sich nach dem rein formalen Merkmal
der auf sie angedrohnn Strafe. Erschwerende oder erleich-
ternde Merkmale, die sich auf den angedrohten Straf-
,
rahmen auswirken, sind dabei zu berücksichtigen (BGE
71IV165). Nach der Rechtsprechung der Anklagekamm.er
gilt
daher das versuchte Verbrechen nicht als mit der
gleichen Strafe bedroht wie das vollendete. Wer ein
Verbrechen bloss zu begehen versucht,
kann zwar mit
der gleichen Strafe belegt werden wie der, der es vollendet;
Das Gesetz ermächtigt aber den Richter, den für das
vollendete Verbrechen angedrohten Rahmen zu unter-
schreiten (Art-22 StGB). Die Zulässigkeit dieser Milde-
rung macht die Strafdrohung für den Versuch weniger
schwer.
Beretta ist daher für alle Handlungen im Kanton