32 Motorfahrzeugverkehr. No 7.
Eine Geschwindigkeit von 50 bis 60 km/St auf einer
7 m breiten Haupstrassse ausserorts war aber an sich
nicht übersetzt, selbst wenn berücksichtigt wird, dass
ausser Rust weitere Radfahrer stadteinwärts fuhren.
6. -Wie der Zusammenstoss zeigt, hat der Beschwerde-
gegner
durch das rechtswidrige Überholen bei der Strassen-
einmündung und die pflichtwidrige Nichtabgabe eines
Warnsignals den öffentlichen Verkehr konkret gefährdet,
ja sogar gestört, und dadurch Leib und Leben von Menschen
in Gefahr gebracht. Dass Rust die Gefahr mitverschuldet
hat, schliesst die Anwendung von Art. 237 Ziff. 2 StGB
gegenüber dem Beschwerdegegner,
den ebenfalls der
Vorwurf der Fahrlässigkeit trifft, nicht aus (BGE 71 IV
99 ff.).
Die
Sache ist daher zur Anwendung von Art. 237 Zi:ff. 2
StGB an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Nicht bestraft werden kann der Beschwerdegegner
dagegen nach
Art. 58 MFG, nicht nur, weil Art. 65 Abs. 4
MFG die Anwendung dieser Bestimmung neben Art. 237
StGB ausschliesst, sondern auch, weil Art. 58 MFG Über-
tretungsstrafe androht und die Verfolgung wegen einer
Übertretung absolut
verjährt ist (Art. 65 Abs. 3 MFG,
Art.
334, 109, 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB).
Demnach erkennt der Kassationakof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil
des Strafgerichts
des Kantons Zug vom 5. November 1948
aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Hoto:rlahrzeugverkehr. No 8.
- Urteil des Kassationshofes vom 21 . Febl'Wll' 1949 i. S. Mftßer
gegen Generalproknrator des Kantons Dem.
Arl. 61 Ab8. 3 MFV. Die fahrende Stmssenba.hn darf selbst dann
nicht links überholt werden, wenn der zum Rechtsüberholen
ausreichende Raum zwischen dem rechten Rand der Fahrbahn
und der Strassenbahn durch Hindernisse vorübergehend ver-
sperrt ist.
Art. 61 al. 3 RA. Une voiture de tra.mwa.y en marche ne doit pa.s
etre d0pa.ssee a ga'Qche, meme si l'espace suffisa.nt pour depaaser
A
droite est momenta.nement obstrue.
Arl. 61, cp. 3 RLA. Una vettura tra.mviaria in corsa non dev'es-
sere sorpa.ssata a sinistre., an.ehe se lo spazio sufficiente per
sorpassare a destra e momenta.neamente ostruito.
A. -Müller fuhr am 19. September 1947 auf der Thun-
strasse in Bern mit einem Personenautomobil einem stadt-
auswärts fahrenden Zug der Strassenbahn links vor. Der
Raum zwischen der Bahn und dem rechts liegenden Fuss-
gängersteig hätte ihm erlaubt, rechts zu überholen, war
jedoch
an jener Stelle durch parkierte Fahrzeuge versperrt.
B. -Am 7. September 1948 erklärte das Obergericht
des
Kantons Bern Müller der Übertretung des Art. 61
Abs. 3 MFV schuldig und büsste ihn mit Fr. 20.-. Es
legte diese Bestimmung dahin aus, dass der Führer eines
MotOrfahrzeuges die Strassenbahn nur dann links über-
holen dürfe, wenn
das Ge.leise so nahe dem rechten Stras-
senrand
verläuft, dass der Raum rechts der Bahn zum
Überholen nicht ausreicht, nicht auch dann, wenn dieser
Raum an sich genügen würde, aber durch ffindernisse
vorübergehend versperrt ist.
- -Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit
dem Antrage, das Urteil sei aufzuheben und die Sa.ehe
zu
neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Er macht geltend, die Auffassung des Obergerichts 1Ter-
stosse gegen Art. 61 Abs. 3 MFV. In zweiter Linie beruft
er sich auf Rechtsirrtum.
D. -Der Genera.lprokurator des Kantons Bern bean-
3 AS 76 IV -1949
Motorfahrzeugverkehr. N° 8.
tragt, die Nichtigkeitsbeschwerde sei gutzuheissen, das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer
Beurteilung an .die kantonale Instanz zurückzuweisen.
Er pflichtet der Auffassung des Beschwerdeführers über
den Sinn von Art. 61 Abs. 3 MFV bei. Er hält jedoch für
nötig, dass abgeklärt werde, ob nicht Art. 26 MFG im
vorliegenden Falle das Linksüberholen verbot.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- -Die Auffassung des Obergerichtes hat den Wortlaut
des Art. 61 Abs. 3 Satz 1 MFV für sich : Die fahrende
Strassenbahn ist rechts zu überholen, wenn der Raum
zwischen dem rechten Rand der Fahrbahn und der Stras-
senbahn ausreicht ; reicht er nicht aus, so darf sie links
überholt werden. Unter der Fahrbahn ist der Teil der
Strasse zu verstehen, der allgemein dem Verkehr mit Fahr-
zeugen von der Art des überholenden dient, unbekümmert
darum, ob dieser Teil für das überholende Fahrzeug gerade
befahrbar oder ob er durch andere (fahrende oder par-
kierte) Fahrzeuge, Fussgänger oder sonstige Hindernisse
versperrt ist. Nicht zur Fahrbahn der Motorfahrzeuge
gehören Fussgängersteige,
Schutzinseln, Fahrradwege,
Reitwege,
Grasbänder und dergleichen. Nur solche .oder
ähnliche
Anlagen geben der Fahrbahn einen Rand ,
wie die zitierte Bestimmung sagt, nicht auch die Strassen-'
benützer oder sonstigen Hindernisse, welche die Fahrbahn
vorübergehend in Anspruch nehmen. Wäre die Auffassung
des Beschwerdeführers richtig, so
hätte die Verordnung
überhaupt nicht vom Rand der Fahrbahn zu sprechen,
sondern bloss
zu sagen brauchen : Die fahrende Strassen-
bahn ist rechts zu überholen, wenn der Raum dazu aus-
reicht.
Nicht zu verstehen ist der Einwand, das Gewicht
liege
nicht. auf dem Worte Raum , sondern auf der
Wendung Raum ausreicht . Was zwischen den beiden
Worten. steht, darf nicht unterdrückt werden.
Der Beschwerdeführer macht. geltend, Art. 61 Abs. 3
MFV sei nicht Selbstzweck, sondern wolle gleich . wie
Motorfahrzeugverkehr. N° 8. 35
Art. 26 MFG Gefährdungen vermeiden. Das stimmt. Was
aber als (abstrakte) Ge!ahrung anzusehen und deshalb
verboten ist, sagt Art. 61 Abs. 3 MFV selber ; er überlässt
diese Wertung nicht dem Führer und dem Richter. Der
Grund der vom Beschwerdeführer beanstandeten Regelung
ist klar. Gesetz und Verordnung bestimmen, dass das lang-
samer fahrende dem sich ankündigenden schneller fahren-
den Motorfahrzeug durch Ausweichen nach rechts die
Strasse
zum überholen freizugeben hat (Art. 26 Abs. 4
MFG), ja dass sich die langsameren Fahrzeuge zum vorn-
herein
am (rechten) Rande der Fahrbahn zu bewegen
haben, wenn deren Breite das gleichzeitige Fahren meh-
rerer Fahrzeuge auf einer Fahrbahnhälfte gestattet (Art. 45
Abs. 1 MFV). Diese
Ordnung weist das zu überholende
Fahrzeug auf die rec J.te Seite und gibt damit dem über-
holenden
auf der linken soviel Raum frei, als möglich ist.
Für das Überholen der Strassenbahn versagt diese Rege-
lung, wenn
das Geleise ungenügend weit rechts verläuft.
Das Linksüberholen gilt hier, wenn es nicht überhaupt
unmöglich ist, zum mindesten als allgemein (abstrakt)
gefährlich und wird daher untersagt, und zwar unbeküm-
mert darum, ob es im einzelnen Falle tatsächlich eine
(konkrete) Gefahr
zur Folge hätte ; der Führer hat rechts
zu überholen. Sieht aber die Verordnung das Linksüber-
holen
in diesem Falle wegen der Anlage der Geleise als
unerwünscht an, so wird daran nichts geändert, wenn der
an sich zum Überholen ausreichende Raum zwischen
Strassenbahn und rechtem Rand der Fahrbahn durch
irgendwelche Hindernisse vorübergehend versperrt ist.
Das verkennt der Generalprokurator, der nicht einsieht,
weshalb
das Linksüberholen hier verboten sein sollte, wo
es doch statthaft sei, wenn schon die Anlage des Geleises
das Rechtsüberholen ausschliesst. In letzterem Falle fährt
die Strassenbahn rechts, in ersterem nicht. Dieser Unter-
schied ist wesentlich genug, die angefochtene Auslegung
des
Art. 61 Abs. 3 MFV nicht als spitzfindig erscheinen zu
lassen, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Sieht der
Motorfahrzeugführer, dem Art. 61 Abs. 3 MFV wegen der
Anlage der Geleise die rechte Seite zum 'überholen zuweist,
diesen
Raum durch vorübergehende Hindernisse versperrt,
so
hat er mit dem 'überholen zuzuwarten.
Gewiss
smd die Verkehrsverhältnisse in einem solchen
Falle
ähnlich wie wenn ein schwerer Motorlastwagen mit
Anhänger links an parkierten Fahrzeugen vorbeuährt und
sich im gleichen Augenblick der Führer eines anderen
Motorfahrzeuges anschickt,
ihn (links) zu überholen. Dass
das Gesetz in diesem Falle das Überholen nicht schlecht-
weg verbietet, sondern nur wenn es konkrete Gefahren in
sich birgt (Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 3 und 4 MFG,
Art. 46 MFV), mag ein Grund sein, über die Zweckm.ässig-
keit der angefochtenen Regelung des Art. 61 Abs. 3 MFV
zu streiten, berechtigt den Richter aber nicht, sich über
diese Regelung hinwegzusetzen.
Übrigens sind die Unzu-
kömmlichkeiten, die sie zur Folge haben kann, nicht zu
überschätzen.
In städtischen Verhältnissen ist das Links-
überholen einer nicht am rechten Rande fahrenden Stras-
senbahn in vielen Fällen schon wegen der Dichte des Ver-
kehrs gefährlich oder wegen
des engen Netzes von Seiten-
strassen, an deren Einmündungen ohnehin nicht überholt
werden
darf, absolut verboten. Da.zu kommt, dass die
Strassenbahn im Stadtinnem häufig anhält und die Motor-
fahrzeuge an solchen Stellen -die nicht durch Aufstellen
von Wagen versperrt werden dürfen (Art. 49 Abs. 3 MFV)
-Gelegenheit haben, sie zu überholen, sei es rechts, wenn
eine
Schutzinsel vorhanden ist, sei es links, wenn eine solche
fehlt (Art.
61 Abs. 3 Satz 2 MFV). Die wörtliche Auslegung
von Art. 61 Abs. 3 Satz l MFV hat den Vorzug, dass der
Raum links der fahrenden Strassenbahn in allen Fällen,
wo das Geleise genügend weit vom rechten Strassenrand
entfernt ist, um an sich das Rechtsüberholen zu ermög-
lichen, ohne Vorbehalt den aus der entgegengesetzten Rich-
tung komm.enden Fahrzeugen zur Verfügung steht. Un-
sicherheiten darüber, ob die Verkehrsverhältnisse im ein-
zelnen Falle das Linksüberholen erlauben, werden dadurch
Uhrenindustrie. No 9.
ausgeschlossen und die Gefahren des Strassenverkehrs
vermindert.
2. -Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 20 StGB,
mit der Begründung, er sei guten Glaubens gewesen, die
Strassenbahn links überholen zu dürfen. Diese Bestimmung
ist indes nicht immer schon dann anwendbar, wenn der
Täter sich zur Tat berechtigt glaubt. Zureichende Gründe
müssen seinen Irrtum hervorgerufen haben. Solche fehlen
hier,
da die Auffassung des Beschwerdeführers dem Wort-
laut der Verordnung widerspricht, die zu kennen er als
Motorfahrzeugführer verpflichtet war.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
IV. UHRENINDUSTRIE
INDUSTRIE HORLOGERE
9, Urteil des Kassationshofes vom 11. März 1949 i. S.
Eldgenössisehes Volkswlrtsehaftsdepartement
gegen Sehluep.
l. Art. 1, 3 Abs. 1, 16 Abs. 1 lit. a BRB OO'm 29. Dezember 1939
und Art. 1, 3 Abs. 1, 26 Abs. 1 lit. a BRB vom 21. Dezember 1945
zum Schutze der aohweizeriaohen Uhrenindtustrie.
a) Die verbotene Erweitenmg des Unternehmens dauert im
Sinne des Art. 71 Abs. 4 StGB an, solange die nicht bewilligte
Zahl von Arbeitern beschäftigt wird (Erw. 1).
b) Heimarbeiter werden auch dann als ganze Arbeitskraft
gezählt, wenn das Unternehmen sie nicht voll beschäftigt.
Lehrlinge und Personen, die Hilfsarbeiten verrichten, sind
mitzuzählen (Erw. 3).
2. Art. 18 Abs. 2, Art. 20 StGB. Vorsatz erfordert nicht das Be-
wusstsein, unrecht zu handeln. Rechtsirrtum ; zureichende
Gründe ? (Erw. 4).
3. An. 64 StGB. Achtungswerte Beweggründe ? (Erw. 5); Wohl-
verhalten während verhältnismässig langer Zeit ? (Erw. 6).
4. Arl. 48 StGB. Gewinnsucht ; Grundsätze für die Bemessuug der
Busse (Erw. 7).