Art. 111 OR, Art. 492 OR; distinction between guarantee contract and suretyship: a promise is a guarantee when the promissor undertakes independently, beyond the accessory assumption of another’s debt, to secure a specific economic result or indemnify the promisee against a defined risk. The decisive criterion is not whether a third party’s performance is owed, but whether the promissor’s liability remains independent of the principal debtor’s defences and whether the creditor is to be placed in a stronger position (consid. 2). Where the wording, purpose, and commercial context show an autonomous promise to ensure delivery or reimbursement, the suretyship form requirements do not apply.
par eux et ne soufirent pas, juridiquement, d'autre inter- pretation. Oertes, sans se laisser arreter par le caractere juridique- ment preca de son droit de jouissance (art. 310 CO), le demandeur a-t-il agi comme si le domaine des nes etait deja. la propriete de sa femme ou devait 6ertainement Iui revenir. Mais cela ne jnstifie pas l'application par analogie des art. 628 sv. relatüs aux rapports, et notam- ment de ' art. 630 a1. 2 qui renvoie, en ce qui concerne les impenses, aux art. 938 sv. CO. On ne peut d'abord meconnaitre que la volonte bien arretee de Leon PfefferIe etait, dans le cas particuIier, de ne pas procooer -a la difference de ce qu'il avait fait et devait faire encore a d'autres occasions -a une avance d'hoirie, mais bien de creer au profit des epoux Schnyder un droit de jouis- sance. C'est ensuite le caractere meme de liMraIite que LOOn Pfefferle a manifestement voulu donner al'abandon de la jouissance, -comme pour compenser la precarite du droit cede -, qui s'oppose a. ce qu'on applique les regles du rapport. n serait contraire a. l'esprit dans lequel les choses se sont faites que Loon PfefferIe ou ses heritiers pussent, sans egard a. cette donation d'une pleine jouis- sance, beneficier de 1a plus-value que le demandeur a reussi a. donner au domaine, alors surtout qu'a. 1a suite du dooes premature de sa femme il doit le restituer au moment on les ameliorations qu'il y a apportoos vont produire tons leurs e:ffets et Oll l'exploitation arrive au stade du plein rendement. 5. - (Calcul de l'indemnite de plus-value dans les limites du montant des impenses utiles.) 6. -(Rejet de l'exception de compensation pour la creance de loyers, vu la renonciation de LOOn Pfe:ffer16.) Par Ce8 motifs le Tribu.nal jederal: Rejette le recours et confirme l'arret attaque. ObligatioMnrOOht. N0 8. IV. OBLIGATIONENRECHT DROIT. DES OBLIGATIONS
Obligationemeoht. N° 8. Tage für die GGF ausgestellt worden war und wie folgt lautete : Bm. 100 Po. Kleie ea; Schlepp NJ!R 10002. Im Auftrag der Firma. CERDEREX in Bukarest und in 'Obereinstimmung mit den Instruktionen der S.A.R. de Trans- porturi Eger Co., Bukarest als Spediteure, besntigen wir Thnen hiemit beauftragt worden zu sein, Thnen eine unwiderrufliche Garantie-Erklärung abzugeben, dass wir obige Partie FRANKO FRACHT. UND NEBENSPESEN ST. MARGRETHEN an Sie hir Auslieferung bringen können. Konossement für diese Partie haben wir Ihrerseits nicht zu erwarten. . .. " Die GGF bezahlte auf Grund dieser Dokumente der Firma Kündig und OIe zu Handen der Verkäuferin den Betrag von Fr. 29,000.-. Die Ware hat sie indessen nie erhalten. B. -Gestützt auf die ( Garantieerklärung vom 10. April 1942 belangte die GGF die Firma Gebrüder Gondrand A.-G. auf Bezahlung von Fr. 29,000.-nebst Fr. 4705.50 aufgelaufene Zinsen seit 14. April 1942. Die Beklagte bestritt ihre Zahlungspflicht. Sie machte u.a. geltend, es handle sich bei ihrer Garaittieerklärung ) nicht um einen Garantievertrag, wie es die Klägerin darstelle, sondern um eine Bürgschaft, die jedoch mangels Angabe des Haftungsbetrages in der Verpflichtungsur- kunde nichtig sei. Gegen das die Klage gutheissende Urteil des Handels- gerichtes des Kantons Zürich ergriff die Beklagte die Berufung. A U8 den Erwägungen :
nicht notwendig zur Annahme einer Bürgschaft, wenn bereits die Leistung des Dritten ihrerseits auf einer voll- streckbaren Schuldverpflichtung gegenüber dem Promissar beruht. Denn dessen ungeachtet kann die Verpflichtung des Promittenten weiter oder auf anderes gehen als die- jenige des Dritten, womit ihr die den Garantievertrag kennzeichnende Selbständigkeit eignet, dergestalt dass der Promittent selbst bei Wegfall der Hauptleistung, d. h. der Leistung des Dritten, leisten will und muss. Auch hier werden demnach dem Promissar, wie es das Ziel des Gararitievertrages ist, Risiken gedeckt, für die ihm der Dritte nicht einsteht. Laut dem mit der Cerderex S.A. . abgeschlossenen Vertrag hatte die Klägerin den Kaufpreis zu bezahlen, bevor' sie im Besitz der Ware war. Der Vertrag brachte ihr mithin nicht nur das übliche Risiko, dass die Verkäu- ferin die in der Versendung der Ware und zudienenden Dokumente liegende ErfüllungshWldlungnicht oder nicht richtig vornehme, sondern darnberhinaus die Ungewiss- heit, ob der durch kriegsbetrofienes Gebiet führende Transport die Schweizergrenze je erreichen werde. Dieses Risiko gedeckt zu wissen, hatte sie ein entscheidendes Interesse, und das war denn auch ofiensichtlich der Grund, weshalb sie sich im Vertrag ausbedang, den Kauf- preis nur gegen eine Garantieerklärung einer erstklassi- gen Speditionsfirma. zu entrichten. Ihr Bemühen, sich aufs zuverlässigste zu sichern, lässt sich auch daraus erkennen, dass von einer erstklassigen Firma die Rede ist ; sie verlangte daInit nicht nur einen zahlungs- fähigen Promittenten, sondern wollte sich gleichzeitig auch unterrichten, wie eine erfahrene Speditionsfirma, die am ehesten die obwaltenden Verkehrsverhältnisse über- blickte, die Erfolgsaussichten des Transportes beurteile. Diese Garantieerklärung wurde ihr von der Be- klagten gegeben, die unter Berufung darauf, im Auftrag der Verkäuferin zu handeln, sich zur Garantie ver- pflichtete, die Ware ausliefern zu können. Freilich konnte
52 ObHgationenreoht. N0 8. das nicht heissen, sie werde nötigenfalls die Ware selbst beschafien, denn hiezu war sie als Speditionsfirma von vorneherein nicht in der Lage. Wohl aber muss darin zumindest die Verp:ßichtung erblickt werden, sie stehe dafür ein, dass die K.lägerin q-ie Ware erhalte, andern- falls sie ihr den bezahlten Kaufpreis zurückerstatte. Dieser Sinn ergibt sich zwangslos aus der Erklärung, die als Garantie bezeichnet und offensichtlich als Sicherung bestimmt war in Hinblick auf die herrschenden, der Abwicklung des Geschäftes und der BeIa.ngung eines rumänischen Schuldners hinderlichen Verhältnisse. Es wäre denn auch nicht ersichtlich, was anders die Beklagte bei der gegebenen Sachlage hätte garantieren wollen, wenn nicht wenigstens ihr so umschriebenes Einstehen. War das der Inhalt der Erklärung, so deckte sich, wie daraus weiter folgt, die Verp:ßichtung der Beklagten nicht mit derjenigen der Cerderex. S.AnR. Hätte nämlich die Beklagte nicht and. als diese, also bloss akzessorisch, einstehen müssen, so wären ihr gegen die Klägerin sämt- liche Einreden der Verkäuferin zugestanden. Sie hätte beispielsweise Gegenansprüche der Gerderex S.A.R. zur Verrechnung stellen oder bei Verlust der Ware auf dem. Transport gegebenenfalls den bereits erfolgten Übergang von Nutzen und Gefahr auf die Käuferin vorschützen können ; ebenso hätte die Klägerin die Einrede gewärti- gen müssen, sie sei nicht vom Vertrag zurückgetreten und infolgedessen auch nicht berechtigt, gestützt auf Art. 109 Abs. 1 OR den Kaufpreis zurückzufordern. Gerade das aber sollte durch die Garantieerklärung vermieden werden, deren Zweck unverkennbar war, der Klä.gerin eine stärkere Stellung zu verschaffen und ihr nicht nur die Durchsetzung ihrer Ansprüche in der Schweiz ermöglichen, sondern sie hiebei auch des hemmenden Dazwischentretens von Einreden der Verkäuferin zu befreien. Nur so erlangte die Garantieerklärung für die Klägerin jene praktische Wirksamkeit,. die ihr von den Parteien zugedacht war und die sich übrigens ange- . ObHgationenrecht. N° 9. 53 sichts der gegebenen' Verhältnisse als selbstverständlich aUfdrängen musste. Bezeichnenderweise schrieb denn auch die Beklagte in der Erklärung nicht, sie stehe dafür ein, dass die Verkäuferin und der Spediteur die Ware an die Schweizergrenze brächten, sondern sie betonte ihre unab- hängige Verp:ßichtung mit der Wendung, wir können zur Auslieferung bringen. Die Klägerin durfte deshalb in guten Treuen annehmen, die Beklagte leiste dafür Gewähr, dass sie die bezahlte Ware erhalte, oder -sollte das nicht der Fall sein -dass sie ohne jeden Vorbehalt berechtigt sei, das entrichtete Geld von der Gewährs- p:ßichtigen zurückzufordern. Die Verp:ßichtung der Beklagten lautete somit inhalt- lichanders als diejenige der Verkäuferin; sie stellte ein selbständiges Schuldversprechen dar und ist, weil nicht akzessorischer Natur, als Garantievertrag zu qualifizieren. Was die Parteien bezweckten, hätte sich mit einer Bürg- schaft nicht erreichen lassen. Daran ändert nichts, dass nicht näher abgeklärt ist, welches Interesse die Beklagte hatte, eine derart weitgehende Verpflichtung einzugehen, und dass insbesondere die Klägerin nicht behauptet, die Beklagte . hätte eine Risikoprämie bezogen, die ihrem Einsatz entspreche. Fehlen eines unmittelbar eigenen Interesses an der Leistung des Dritten kann zwar ein gegen den Garantievertrag sprechendes Indiz darstellen, vermöchte aber hier gegen die zwingend auf diese Ver- tmgsart weisenden Anhaltspunkte nicht aufzukommen. 9. Auszug aus dem UmU der J. Zlv.llabteUUDg vom 2. März , 1949 i. S. Bothen gegen Boetsehl . Oe. Mäkkrverlrag, Art. 413 OR. Kein Provisionsanspruch des Nacbweismäklers aus weiteren, selbständigen Ge8cbä.iten zwischen denselben Parteien. Unan- wendbarkeit des Begriffs des psychologischen Zusammenhangs auf weitere Abschlüsse. Begriff der wirtschaftlichen Einheit mehrerer Geschäfte.