390 Bundesroohtliche Abgaben. N0 62.
di sostituto fiscale. Avverte bensl l'Amministrazione fede-
rale delle contribuzioni che il marito,
se possedesse l'usu-
frutto sui beni della moglie in virtit dei regime patrimoniale,
dovrebbe essere considerato quale contribuente. Ma l'esi-
atenza di un usufrutto non e stata fatta valere dai ricorrenti
e
non risulta per altro dagli atti di causa. Siffatta questione
puo quindi rimanere indecisa.
Come contribuente, la moglie poteva essere diffidata a
fornire
tutti i ragguagli necessari per la sua tassazione
(art. 89
DIN). Ella era tenuta segnatamente a indicare
il reddito e la sostanza deI marito. Per vero, la Commissione
di ricorso ha attribuito al marito la veste di sostituto d'im-
posta e l'ha invitato a notifirntre il suo reddito e la sua
sostanza. Sebbene in realta egli non fosse sostituto della
moglie a
norma dell'art. 13 DIN, avrebbe nondimeno
dovuto rispondere quale suo rappresentante. A quasto
titolo il suo silenzio
poteva essere ritenuto per la tassazione
deI coniuge. DeI resto,
la moglie stessa si e rifiutata di
fornire al fisco ogni ragguaglio sulle condizioni finanziarie
dei marito.
L'impossibilita
di accertare in modo materialmente
esatto gli elementi della tassazione, a motivo deI rifiuto
dei ricorrenti
di collaborare al chiarimento della fatti-
specie, legittimava senz'altro le autorita cantonali a pro-
cedere
in via presuntiva (art. 92 DIN). La prestazione
fiscale a carico della moglie
potrebbe quindi essere modi-
ficata
dal Tribunale federale, giusta I'art. 104 cp. 2 OG,
soltanto se apparlsse manifustamente inesatta, il che non
e pero stato dimostrato.
Il Tribunale federale pronuncia:
TI ricorso e respinto. L'ammontare dell'imposta per la
difesa nazionale (IV periodo) di 47 fr. 90 e confermato
ed e a carico della signora G.
Bundesrechtliehe Abgaben. N0 63.
H. FABRIK-UND GEWERBEWESEN
FABRIQUES, ARTS ET METIERS
63. Urteß vom 18. November 1949 i. S. Riesen gegen Bundesamt
für Industrie, Gewerbe und Arbeit.
Fabrikgesetz : Unterstellung einer Wursterei.
Loi BUr le travail dans les labriques : Assujettissement d'un atelier
pour 10. fabrication de saucisses.
Legge BUllavoro neUe fabbriche : Assoggettamento d'un laboratorio
per 10. fabbricazione di salsicce.
A. -Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Metzgerei-
und Wurstereibetriebes in Köniz-Liebefeld. Er besitzt einen
Verkaufsladen
und eine Werkstatt mit einigen Wursterei-
maschinen.
Am 14. Juni 1948 unterstellte das Bundesamt
für Industrie, Gewerbe und Arbeit die . Wursterei dem
Fabrikgesetz, mit der Begründung, in diesem Betriebsteil
seien 9 männliche Personen
tätig und werde elektromoto-
rische.
Kraft (42 PS) verwendet. Die Unterstellung wurde
auf ein Wiedererwägungsgesuch des Betriebsinhabers hin
am 5. Oktober 1948 bestätigt, wobei festgestellt wurde,
eine neuerliche Besichtigung
habe ergeben, dass im be-
treffenden Betriebsteil
immer noch 7 Personen gearbeitet
hätten.
B. -Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird be-
antragt, der Entscheid vom 5. Oktober 1948 sei aufzuheben
und es sei festzustellen, dass der Betrieb des Beschwerde-
führers nicht unter das Fabrikgesetz falle. Es wird geltend
gemacht,
im Wurstereibetrieb seien mit Einschluss des
Lehrlings
nie mehr als 5 Mann tätig.
G. -Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
schliesst
auf Abweisung der Beschwerde.
D. -Im Verfahren vor Bundesgericht ist im Betrieb
des Beschwerdeführers ein Augenschein vorgenommen wor-
392 Bundesrechtliehe Abgaben. N° 63.
den; dabei sind insbesondere die Fleischzubereitung am
Ausbeintisch und die Wursterei besichtigt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: '.
- -Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
ist auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers
eingetreten
und hat einen Sachentscheid gefallt, Dieser
Entscheid kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
angefochten werden (BGE
70 I 120). Die vorliegende Be-
schwerde
ist ihm gegenüber rechtzeitig erhoben worden und
ist daher zu prüfen.
- -Art. 1 Abs. 2 FG kennzeichnet als Fabrik die in-
dustrielle Anstalt, die eine Mehrzahl von Arbeitern ausser-
halb ihrer Wohnräume beschäftigt. Unter industrieller An-
stalt ist ein Betrieb zu verstehen, welcher der Warenpro-
duktion dient, zum Unterschied von Unternehmungen der
Landwirtschaft (Urproduktion) und des Handels, die nicht
in den Bereich des Fabrikgesetzes fallen. Betriebe gewerb-
lichen
Charakters sind vom Fabrikgesetz nicht ausgenom-
men.
Sie werden ihm unterstellt, wenn sie Unternehmungen
der Warenproduktion sind und die von der Fabrikgesetz-
gebung vorgesehene Grösse aufweisen ; diese
wird nach den
. Betriehseinrichtungen und der Arbeiterzahl bestimmt
(BGE 74 I 213 ff. ; 75 I 86).
-
Im Metzgereigewerbe sind nicht alle Betriebe, wel-
che Fleisch verarbeiten,
Unternehmen der Warenproduk-
tion, industrielle Anstalten im Sinne des Fabrikgesetzes
(vgl.
BGE 74 I 218 betreffend Küchen im Gastwirtschafts-
gewerbe
). Jedenfalls können aber Wurstereibetriebe unter
gewissen Voraussetzungen industriellen Charakter aufwei-
sen (Urteil vom 24. Mai 1934 i. S. Gaffner Cie., nicht
veröffentlicht). Mit einem solchen Falle hat man es hier zu
tun, was nicht bestritten wird. Die Wursterei des Beschwer-
deführers
ist nach Art eines Industriebetriebes organisiert,
was sich u. a. darin zeigt, dass die hergestellten Würste zum
grössten Teil nicht im eigenen Laden des Beschwerde-
führers verkauft, sondern an Grossbezügernach auswärts
Bundesrechtliche Abgaben. N0 63.
versandt werden, wie der Beschwerdeführer am Augep.-
schein bestätigt hat.
Dass der Betrieb des Beschwerdeführers auch Teile um-
fasst, denen de:r industrielle Charakter abgeht, schliesst die
Unterstellung der Wursterei unter das Fabrikgesetz nicht
aus (BGE 70 I 116 E. 1).
4. -
Industrielle Anstalten, in denen Motoren verwen-
det werden oder wenigstens eine jugendliche Person be-
schäftigt wird, unterliegen der Fabrikgesetzgebung, wenn
die Arbeiterzahl 5 übersteigt (Art. 1 Ht. a, b FV). Der Be-
schwerdeführer
anerkennt, dass sein Wurstereibetrieb mit
verschiedenen motorisch angetriebenen Maschinen ausge-
stattet ist. Dagegen bestreitet er, dass die erforderliche
Mindestzahl
von Arbeitern erreicht sei.
Am gerichtlichen Augenschein, welcher an einem Don-
nerstag stattfand, wurde festgestellt, dass in der Wursterei,
in welcher der Donnerstag nach Angabe des Beschwerde-
führers ein Hauptarbeitstag ist, 5 Mann arbeiteten, wenn der
Lehrling, welcher damals mit dem Einpacken von Würsten
beschäftigt war, nicht mitgerechnet wird. Mit dieser Fest-
stellung steht die Erklärung des Beschwerdeführers an der
Augenscheinsverhandlung, in der Wursterei seien im Maxi-
mum 4 bis 5 Mann tätig, in Einklang. Der Lehrling, welcher
nach Angabe des Beschwerdeführers auch in der Wursterei
ausgebildet wird,
ist jedoch mitzuzählen (BGE 70 I 122
E. 4). In der Wursterei sind also, jedenfalls in Stosszeiten,
mehr als 5 Personen tätig. Wenn einzelne von ihnen zeit-
weilig
in andern Betriebsteilen arbeiten, so ist dies uner-
heblich.
Auch sie sind mitzuzählen, nicht nur diejenigen,
welche
ständig und ausschliesslich in der Wursterei be-
schäftigt sind (Art. 4 FV ; Urteil i. S. Gaffner).
Die von der Verwaltung aufgeworfene Frage, ob nicht
auch die am Ausbeintisch tätigen Personen -nach der
Erklärung des Beschwerdeführers sind es durchschnittlich
4 -
mitzurechnen seien, soweit sie für die Wursterei ar-
beiten, kann bei dieser Sachlage offen gelassen werden. Die
für die Unterstellung der Wursterei notwendige Arbeiter-
Berichtigungen.
zahl ist ohnehin erreicht. Die Einwendung des Beschwerde-
führers ist damit widerlegt. Seine Wursterei ist mit Recht
dem Fabrikgesetz unterstellt worden. .
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
BEmCHTIGUNGEN -ERRATA
- 16: Datum des Entscheids Nr. 4: 17. März 1949.
- 16: Date de l'arret n? 4: 17 mars 1949.
- 234: Datum des Entscheids Nr. 39: 9. Juni 1949.
- 234: Date de l'arret n° 39: 9 juin 1949.
PERSONENVERZEICHNIS
N. B. -Bei den publizierten Entscheiden ist die Seite,
bei den nicht publizierten das Datum angegeben.
Datum Seite
A. c. Bern, Rekurskommission . . . . . .
-c. Zürich,
Regierungsrat ....... .
Aar-Ticino
S.A. c. Ticino, Commissione del-
l'Amministrativo ........ -.
Aarbühl A.G. und Kons. c. Zollikofen, Ge-
meinde ....... -........ .
Aargau, Bodenverbesserungskommission c.
Baldesberger
Erben
- -c. Häfeli ...
- -c. Schleuniger .
- -c.
Schmid. . .
--c.
Unterentfelden, Ortsbürgergemeinde
-Handelsgericht c. Weberei Azmoos
-Justizdirektion c. Giger
-c. Krattinger.
-Kanton c. Bürge
--c. Eberle . .
--co Frey ...
- -c. Hans-Wehmeier, Erben.
--e. Stierli. . . . . . . . .
-Kriminalgericht c.
Barmettier
-Landwirtschaftsdirektion c. Schär.
-Militärdirektion c. Benz
--c. Bertsehi. . . .
-c. Schmid. . . .
Obergericht c. Bächli
--c. Bachmann.
--c.-..
--c. Eberle . .
9. Juni
9. Nov.
17.
März
19.0kt.
22. August
10. Febr.
21. Sept.
- Nov.
- März
- Mai
- Dez.
- Febr.
- Dez.
- Juni
- Febr.
25.0kt.
- Juni
- Dez.
- Dez.
- Nov.
- April
- Mai
Sept.
24. Febr.