56 Strafgesewbuch. N.,;13.
Der Kassatiomkof zieht in Erwägung :
Mit Recht verstehen die Vorinstanzen unter dem
Vorteil, von dem Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB spricht,
nicht nur einen Vermögensvorteil, sondern jede Besser-
stellung.
Eine solche hat nach ihren Feststellungen Gmün-
der beabsichtigt, indem er durch das Fä.Jschen der Unter-
schrift auf den vier Quittungen und durch die fälsche
Angabe
in zwei dieser Urkunden, die Coupons für die gelie-
ferten. Teigwaren
erhalten zu haben, eine etwaige Straf-
verfolgung wegen Widerhandlung gegen Vorschriften des
Krinswirtschaftsrechtes hat erschweren wollen. Und zwar
hat er diesen Vorteil nur für sich selbst erstrebt, wie das
Appellationsgericlit weiter feststellt. Zu prüfen ist, ob
die derart beabsichtigte Selbstbegünstigung unrecht-
mässig im Sinne von Art. 251 Zi:ff. l Abs.! StGB ist. Wenn.
es der Fall ist, so hat sich Gmünder der Urkundenfal-
sohung schuldig gemacht, da die weiteren in Art. 251 Ziff.
StGB. aufgestellten Tatbestandsmerkmale nach den
zutre:ffenden Erwägungen der Vorinstanz erfüllt sind.
Dem Appellationsgericht ist zuzugeben, dass nach
Art. 305 StGB wegen Begünstigung nur strafbar ist,
wer einen andern der Strafverfolgung oder dem Vollzug
einer Strafe oder sichernden Massnahme entzieht. Wer
sieh selbst in dieser Weise begünstigt, ist deswegen nicht
straf bar ; denp. eine solche Handlung wird an sich nicht
als strafwürdig angesehen (vgl. Erläuterungen zum Vor-
entwurf von 1908, S. 387). Daraus folgt aber keineswegs,
.dass die Besserstellung, die er sich durch die Selbstbe-
günstigung verscha:fft, auch rechtmässig ist. Vielmehr wird
sie von der Rechtsordnung so wenig gebilligt wie diejenige,
die das Ergebnis der Begünstigung durch einen andern
ist. Daher ist die mit der Selbstbegünstigung beabsichtigte
Benachteiligung der Strafjustiz ebenfalls als unrecht-
mässig anzusehen.
Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen,
damit sie Gmünder wegen Urkundenfälschung nach Art.
251 StGB bestrafe.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, der
angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu
neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
14. Urteil des Kassationshofes vom 30 . .Januar 1948 i. S. Strebei
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
- Art. 273 lit. b BStP. Der Hinweis auf Eingaben und Vorbringen
im kantonalen Verfahren genügt nicht als Begründung der
Nichtigkeitsbeschwerde (Erw. 1). .
- Art. 49 StGB. Der Richter darf eine Busse nicht schon im
Bussenurteil in Haft umwandeln, sondern erst nach erfo1gloser
Eintreibung der Busse und nachdem dem Verurteilten Gelegen-
heit gegeben worden ist, den Nachweis unverschuldeter Nicht-
bezahlung zu erbringen (Erw. 2).
- Art. 286 StGB. .
- Begriff der Hinderung einer Amtsha.ndhmg (Erw. 4).
- Die Hinderung eines Beamten an der pflichtgemässen Aus-
führung eines Befehls der ihm vorgesetzten, zu Anord-
nungen der fraglichen Art a.n sich zuständigen Behörde
ist grundsätzlich auch dann strafbar, wenn der Befehl
rechtswidrig oder sachlich unrichtig ist (Erw. 3). .
- Art. 273 litt. b PPF. Le renvoi a. des memoires deposes da.ns la
proc lure. cantonale ne suffit pas a motiver un pourvoi en
nullite (consid. 1).
- Art. 49 OP. Une amende ne sa.umit 6tre convertie en arrets
par le jugement meme qui la prononce ; eile ne peut 1'6tre
qu'a.pres l'oohec du recouvrement et seulement Jii le condamne
a eu l'occasion d'eta.blir que le defa.ut de paiement n'est pa.s
du 8. sa fa.ute (consid. 2).
Art. 286 OP.
- Notion de l'opposition aux actes de l'a.utorite (consid. 4).
- Celui qui empeche un fonctionnaire d'exoouter un ordre de
l'a.utorite superieure, competente pour donner de tels
Ordres, est en principe punissable, meme si !'ordre eta.it
illicite ou injustifie (consid. 3).
I. Art. 273, lett b PPF. II rima.ndo a. memorie presenta.te nella
procedura. cantonale non basta. a motiva.re un ricorso per
cassa.zione ( consid. 1 ).
2. Art. 4..9 OP. Una. multa. non puo essere commuta.ta. in a.rresto
gia nel giudizio ehe la pronuncia., ma. sol1'.Mto dopo ehe si sna
proceduto infruttuosrunente a.ll'inoasso e il condannato a.bb1a.
avuto occa.sione di prova.re ehe si trova senza. sua colpa nel-
l'impossibilitl.t. di paga.re (consid. 2).
3. Art. 286 OP.
a) C ?ncetto di impedimento di a.tti dell'autorita (consid. 4).
b) Chi impedisoo ad un funzionario di eseguire un ordine
della competente autorita superiore e,.in linea di massima,
Strafgesetzbuch. No 14.
punibile an.ehe se l'ord.ine era illecito o ingiustificato
(consid. 3).
A. :Am 28. September 1944 verurteilte das Bezirks-
gericht Bremgarten
Richard Strebel wegen einfacher
Körperverletzung
und wegen Hausfriedensbruch zu einer
Busse
von Fr. 30.-, die bei Nichtbezahlung in drei Tage
Haft Um.gewandelt wird . Da Strebel die Busse trotz
Mahnung nicht bezahlte und die im April 1946 eingeleitete
Betreibung
im Oktober mit der Ausstellung eines Verlust-
scheins endete, ersuchte die Gerichtskasse Bremgarten
am 22. November 1945 die Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Aargau um Vollzug von drei Tagen Gefangenschaft
für die Busse von Fr. 30.-. Die Staatsanwaltschaft ordnete
den Vollzug an und übertrug ihn dem Bezirksamt Brem-
garten.
Dieses gab den Befehl an das Bezirksamt Muri
weiter,
da Strebe! -inzwischen seinen Wohnsitz nach
Waltenschwil verlegt hatte. Am 4. Dezember 1945 wies
das Bezirksamt Muri den Kantonspolizisten Brogle vom
Polizeiposten Boswil an,
ihm Strebel zum Strafvollzug
zuzuführen, sofern
er die Busse nicht sofort bezahle.
Nachdem Brogle
am 5. Dezember Strebel nicht zu Hause
getroffen und dieser auch in den folgenden Tagen die
Busse
nicht bezahlt hatte, traf ihn Brogle am 19. Dezember
um 20.30 Uhr in Bünzen und forderte ihn unter Vorwei-
sung des Haftbefehls auf,
zur Hafterstehung mit ihm
nach Muri zu kommen. Strebei weigerte sich, der Auffor-
derung
Folge zu leisten, und setzte sich, als Brogle ihm
deshalb die Zange anlegen wollte, zur Wehr, ohne jedoch
tätlich zu werden. Nach Anlegung der Zange schlug Brogle
den Verhafteten. Hernach begaben sich beide nach Muri,
wo Strebei die dreitätige Haftstrafe antrat.
B. -Am 21. Oktober 1946 erklärte das Bezirksgericht
Muri Brogle
auf Antrag Strebels der einfachen Körper-
verletzung schuldig,
büsste ihn mit Fr. 40.-und ver-
urteilte ihn,
Strebel Schadenersatz zu bezahlen und die
Anwaltskosten
zu ersetzen. Gleichzeitig verurteilte es
Strebel wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286
StGB) zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von
Str tgesetzbuch. No 14. 511
vier Tagen und zu Fr. 40.-Busse. Die hiegegen erhobene
Beschwerde Strebels wurde
vom Obergericht des Kantons
Aargau durch Urteil vom 5. Dezember 1947 abgewiesen.
0. -Strebel führt gegen dieses Urteil Nichtigkeits-
beschwerde
mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteils
und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Frei-
sprechung.
Er verweist auf seine Vorbringen vor Bezirks-
und Obergericht und macht geltend: Die Umwandlung
der Busse durch die Staatsanwaltschaft anstatt durch
den Richter und ohne dass dem Beschwerdeführer Gele-
genheit geboten worden sei, die Gründe
der Nichtbezah-.
lung darzutun, verstosse gegen Art. 49 Zi:ff. 3 StGB.
Der Haftbefehl sei daher ungültig und der Beschwerde-
führer
nicht verpflichtet gewesen, ihm Folge zu leisten.
Wer sich gegen eine ungesetzliche Verhaftung zur Wehr
setze, begehe keine strafbare Handlung. Der Beschwerde-
führer
habe sich übrigens nicht tätlich widersetzt, sondern
bloss geweigert,
den ihn verhaftenden Polizisten zu
begleiten.
Der Tatbestand des Art. 286 StGB sei daher
nicht erfüllt. -
D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau be-
antragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein-
zutreten sei. Sie wendet ein, Art. 49 StGB umschreibe nur
die Grundsätze des Bussenvollzugs und überlasse die
Regelung
des Verfahrens den Kantonen. Was der Be-
schwerdeführer bemängle, seien
demnach Vorschriften
und Praxis des kantonalen Rechts, dessen Anwendung
der Überprüfung des Kassationshofes entzogen sei. nbri-
gens habe nicht die Staatsanwaltschaft die Umwandlung
verfügt, sondern das Bezirksgericht Bremgarten in seinem
Urteil vom 28. September 1944 ; die Staatsanwaltschaft
habe lediglich den Vollzug der Umwandlungsstrafe an-
geordnet, wozu sie
nach 67 des aarg. EG z. StGB zu-
ständig sei.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- -Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung
der Beschwerde zunächst auf seine Ausführungen vor Be-
zirks-und Obergericht. Das ist unzulässig. Nach Art. 273
BStP muss die Beschwerdeschrift die Begründung der
Anträge enthalten und zwar so, dass sie kurz darlegt,
welche
Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den
angefochtenen Entscheid verletzt werden. Dieses Erfor-
dernis erfüllt
der Hinweis auf Eingaben und Vorträge im
kantonalen Verfahren nicht. Die Begründung muss sich
mit den Entscheid selber, dessen Aufhebung oder Ab:..
änderung verlangt wird, auseinandersetzen. Nur soweit
das geschehen ist, liegt daher hier eine gültige Beschwerde-
begründung vor.
2. -Die Umwandlung nichtbezahlter Bussen in Haft
nach Art. 49 Zi:ff. 3 StGB ist keine Vollzugsmassnahme
sondern ein das Bussenurteil ergänzender materieller
Entscheid,
der selbständig mit der Nichtigkeitsbeschwerde
an den Kassationshof weitergezogen werden kann (BGE
63 I 189, 68
IV Il8). Dass die Umwandlung ausschliesslich
dem Richter zusteht, nimmt auch die Vorinstanz an.
Dagegen vertritt sie die Auffassung, dass der Richter
schon mit der Aus:fallung der Busse deren Umwandlung
bedingt,
für den Fall der Nichtbezahlung, anordnen
könne
und dass das Verfahren zur Prüfung der Schuld-
losigkeit
der Nichtbezahlung nur auf Verlangen des
BUS.ßenschuldners durchzuführen sei. Diese Auffassung ist
jedoch mit Wortlaut und Sinn von Art. 49 Zi:ff. 3 StGB
unvereinbar.
Nach dieser Vorschrift kann der Richter die Umwand-
lung ausschliessen, wenn
der Verurteilte nachweist, dass
er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen. Da.
dies gelegentlich schon bei der Ausfällun.g der Busse fest-
stehen kann, ennächtigt das Gesetz den Richter aus-
drücklich,
die Umwandlung schon im Urteil auszuschlies-
sen In der Regel ist dagegen die Busse zunächst nach
Art. 49 Zi:ff. l und 2 einzutreiben, und nur wenn dies
nicht zum Ziel führt,
darf die Umwandlung angeordnet
werden. Bei dieser hat der Richter zu prüfen, ob das
Vollstreckungsverfahren vorschriftgemäss durchgeführt
Strafgesetzbuch. No 14. 61
wurde und der Verurteilte nicht den Nachweis unver-
schuldeter Nichtbezahlung erbringt ; ferner
stellt sich bei
der Umwandlung die Frage, ob für die Umwandlungs-
strafe nicht der bedingte Strafvollzμg zu gewähren sei
(Art. 49 Zi:ff. 3 letzter Satz). Daraus folgt ohne weiteres,
dass die Umwandlung erst nach erfolgloser Eintreibung
angeordnet werden kann. Würde sie
schon im Urteil
endgültig verfügt, so würde dem
Verurteilten in unzu-
lässiger Weise der Nachweis abgeschnitten, dass eine
später eingetretene unverschuldete Notlage ihm die
Bezahlung verunmögliche.
Damit soll nicht gesagt wer-
den;
dass der Richter den Verurteilten vor der Umwand-
lung stets einvernehmen
müsse. Es genUgt, wenn er ihm
Gelegenheit gibt, den Nachweis unverschuldeter Nicht-
leistung
zu, erbringen, z. B. indem er ihm mitteilt, dass
die Busse umgewandelt werde, falls er sich nicht innert
bestimmter Frist anerbiete, jenen Beweis zu führen.
Dagegen
darf es der Richter nicht darauf ankommen
lassen, ob der Verurteilte von sich aus den Nachweis
zu erbringen begehrt.
Das Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichts Brem-
garten vom 28. September 1944 besagt, dass die gegenüber
dem Beschwerdeführer ausge!ällte Busse von Fr. 30.-
bei Nichtbezahlung in drei Tage Ha.ft umgewandelt
wird. Dies konnte nach dem Gesagten nur die Bedeutung
einer Androhung haben. Die
Annahme der Vorinstanz,
dass
damit schon die Busse umgewandelt worden 8ei mit
der Wirkung, dass die Ha.ft bei Nichtbezahlung ohne
weiteres
zu vollziehen sei, ist mit Art. 49 Ziff. 3 StGB
nicht vereinbar. /
3. -Aus der Feststellung, dass kein gültiger Um-
wandlungsentscheid
vorlag, folgt indessen nicht, dass der
Beschwerdefü.hrer sich der Verhaftung widersetzen durfte.
Nach Art. 286 StGB macht sich strafbar, wer einen Beam-
ten an einer Handlung hindert, die innerhalb seiner
Amtsbefugnisse liegt . Dass die Verhaftung des Beschwer-
deführers im Bereiche der Amtsbefugnisse der Ponten
Strafgesetzbuch. No 14.
Brogle lag, kann nicht zweifelhaft sein. Brogle handelte
dabei in seiner Eigenschaft als Kantonspolizist in Aus-
führung eines Befehls des ihm vorgesetzten Bezirksamts
Muri, das sich seinerseits auf eine Verfügung der kanto-
nalen Staatsanwaltschaft stützte. Da Brogle danach
beauftragt war, de:ii Beschwerdeführer zum Strafvollzug
zuzuführen, sofern die Busse nicht sofort bezahlt werde,
hat er durch die Festnahme des Beschwerdeführers, der
sich weigerte, die Busse zu zahlen oder mit dem Polizisten
nach Muri zu kommen, sein Amtsbefugnisse nicht über-
schritten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass
die
Staatsanwaltschaft bei ihrer Vollzugsanordnung von
der unrichtigen Annahme ausging, die Busse sei bereits
rechtsgültig
in Haft umgewandelt worden. Ein Polizist
oder ein anderer Vollstreckungsbeamter, der den Befehl
der ihm vorgesetzten, zu Anordnungen der fraglichen
Art an sich zuständigen Behörde ausführt, ist nicht
befugt und wäre regelmässig auch nicht in der Lage, die
rechtliche und tatsächliche Begriindetheit der ihm auf-
getragenen Massnahme nachzuprüfen ; er würde pflicht-
widrig handeln, wenn er den Befehl nicht so ausführte
wie er ihn von der zuständigen Behörde erhalten hat'.
Daraus folgt im Interesse der öffentlichen Ordnung
zwingend, dass der Beamte in der Erlüllung seiner Pflicht
geschützt werden muss und dass der Betroffene nicht
befugt sein kann, sich dem pfiichtgemässen Vorgehen des
Beamten zu widersetzen ; er darf sich nur mit den gegen
den Befehl zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zur
Wehr setzen und kann, wenn diese nicht zum Ziele führen,
vom fehlbaren Beamten und vom Staat auf dem Wege
der Verantwortlichkeitsklage Schadenersatz und Genug-
tuung fordern. ,.!Yljinltbwen. VnrhältgjSflen
n, wollte man demjeajg en. den efil Polizist au
eines von doo..ßtr fvei:fo)g:nngs- er w)lztiiliypg13-
bel!örden erlassenen Haftbefehls WsiReheuu;i. wiJJ d.eu
;Ent c.heid dariih,m ijhe;rJessell, sll die Verhefümg gerecht:
se; oh er also dem PQ insten.gebnrchen mfisse odßL
Strafgesetzbuch. No 14.
)!i9ht. Fragen kann sich höchstens, ob der Schutz solcher
Amtshandlungen gegen Hinderung vorbehaltlos auch dann
zu gewähren sei, wenn die Massnahme, zu deren Vollzug
der Beamte befohlen ist, ganz offensichtlich widerrecht-
lich ist. Diese Frage braucht jedoch hier nicht entschieden
zu werden. Der Polizist Brogle hat dem Beschwerde-
führer die Verfügungen der Staatsanwaltschaft und des
Bezirksamts vorgewiesen. Der Beschwerdeführer wusste
somit, dass
der Polizist ihn festnehmen wollte in Aus-
führung eines dienstlichen Befehls, den die nach 67 EG
z. StGB zum Vollzug kurzfristiger Freiheitsstrafen zu-
ständige Staatsanwaltschaft erteilt hatte. Davon, dass
dieser Befehl offensichtlich widerrechtlich war,
kann
keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hatte ihm daher,
auch wenn er ihn für ungerechtfertigt hielt, Folge zu
leisten, und macht sich nach Art. 286 StGB strafbar,
wenn er seine Ausführung hinderte.
4. -Die Vorinstanz hat auf Grund des Beweisverfah-
rens
in für den Kassationshof verbindlicher Weise fest-
gestellt, dass der Beschwerdeführer zwar nicht mit Gewalt
seine
Festnahme gehindert, aber doch durch Fuchteln
mit den Händen dem Anlegen der Zange sich widersetzt
und damit der Verhaftung Widerstand geleistet, deren
Durchführung erschwert hat. Wenn die Vorinstanz hierin
eine
Hinderung im Sinne des Art. 286 StGB erblickte,
hat sie den Sinn dieser Bestimmung nicht verkannt. Aus
deren Entstehungsgeschichte
geht hervor, dass man mit
ihr vor allem den passiven Widerstand treffen wollte,
also
ein Verhalten gegenüber einer Amtshandlung, bei
dem zwar keine Gewalt oder Drohung angewendet wird
(Art.
285 StGB), das aber doch über den blossen Unge-
horsam gegen eine amtliche Verfügung (Art.
292 StGB)
hinausgeht.
Demnach erkenm der Kassationshof :
Die Beschwerde wird abgewiesen.