Strafgesetzbuoh. No 13.
13. Urteil des Kassationshofes vom 10. März 1948 i. S. Gmftnder
gegen Stnatsanwahsehaft des Kantons Basel-Stadt.
Art. 251 Ziff. 1.Abs. 1 StGB. In der Absicht, sich einen unrecht-
mässigen Vorteil zu verschaffen, handelt auch, wer mit der
Urkundenfälschung eine Strafuntersuchung, in die er weg
eines andern Deliktes gezogen werden könnte, erschweren will
( Selbstbegünstigung ).
Art. 251 eh. 1 al. 1 OP. Celui qui, par un faux dans les titres,
veut entre.ver une poursuite penale dans laquelle il pourrait
etre implique pour un autre delit, agit dans le dessein de se
procurer un avantage illicite.
Art. 251, cifra 1, cp. 1 OP. Chi, mediante falsificazione di docu-
menti, vuole intralciare un procedimento penale nel quale
potrebbe essere coinvolto per un altro reato, agisce nell'intento
di procacciarsi un indebito profitto.
A. -A. Gmünd.er verkaufte im Januar 1947 in Basel
verschiedenen Personen Teigwaren ohne Rationierungs-
ausweise und zu stark übersetzten Preisen. Um zu ver-
meiden, in eme Strafuntersuchung wegen "Übertretung
kriegswirtschaftlicher Vorschriften gezogen zu werden,
unterzeichnete er in vier Fällen die von den Käufern
verlangten Quittungen mit einem fälschen Namen. Ausser-
dem bescheinigte er auf zwei dieser Quittungen : Cou-
pons erhalten l , um seine Stellung in einem solchen Straf-
verfahren zu verbessern.
Das Strafgericht des Kantons' Basel-Stadt sprach ihn
am 2. Juli 1947 in den zwei Fällen, wo er sich darauf
beschränkt hatte, mit einem falschen Namen zu unter-
schreiben, von der Anklage der Urkundemälschung
(Art. 251 Zi:ff. 1 StGB) frei mit der Begründung, die
Empfänger der Urkunden hätten über die Identität des
Ausstellers
nicht getäuscht werden können, da sie der
Unterzeichnung zugesehen hätten. Dagegen erklärte es
ihn dieses Verbrechens in den beiden andern Fällen
schuldig und verurteilte ihn deshalb zu einer bedingt
vollziehbaren Gefängnisstrafe von zehn Tagen. Es nahm
an, er habe den unrichtigen Vermerk Coupons erhalten
geschrieben in der Absicht, sich einen unrechtmässigen
l
Btrafgesetzbuob. No 13. 61
Vorteil im Sinne von Art. 251 Zi:ff. 1 StGB zu verschaffen
nämlich eine Besserstellung in einem allialligen kriegs-
wirtschaftlichen
Strafverfahren.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, an
welches die Staatsanwaltschaft dieses Urteil weiterzog,
bejahte in seinem Entscheid vom 21. Januar 1948 wie
die
erste Instanz den Urkundencharakter der vier vom
Angeklagten ausgestellten Quittungen. Jedoch stellte es
nicht darauf ab, dass die Käufer durch die falschen Unter-
schriften über die Identität des Urhebers nicht hätten
getäuscht werden können. Vielmehr ging es davon aus,
dass der Angeklagte in allen Fällen Dritte, nämlich die
kriegswirtschaftlichen Kontrollorgane, in dieser Weise
habe täuschen wollen. Es fand deshalb, er wäre bezüglich
sämtlicher vier Quittungen wegen Urkundenfälschung
strafbar, sofern er in der Absicht gehandelt hätte, sich
oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu ver-
schaffen. Unter Vorteil sei freilich auch jede Besserstellung
zu verstehen. Der Angeklagte habe indessen nur seine
eigene Besserstellung
erstrebt, indem er eine alliällige
Strafverfolgung
gegen ihn selbst habe erschweren wollen.
Dieser
beabsichtigte Vorteil sei aber nicht unrechtmässig,
da nach herrschender Lehre die Selbstbegünstigung straf-
los sei. Der Angeklagte wurde daher vollständig frei-
gesprochen.
B. -Gegen das Urteil des Appellationsgerichts führt
die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt Nichtig-
keitsbeschwerde
mit dem Antrage, es aufzuheben und .
die Sache zur neuen Beurteilung an die kantonale Be-
hörde zurückzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt,.
die Selbstbegünstigung sei an sich allerdings straflos,
wie aus Art. 305 StGB folge; gleichwohl sei sie aber
unrechtmässig im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Der
Angeklagte sei daher nach dieser Bestimmung zu bestrafen.
Gmünder beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Strafgesetzbuch. lifo 'l3.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Mit Recht verstehen die Vorinstanzen unter dem
Vorteil, von dem Art. 251 Ziff. 1 Abs. l StGB spricht,
nicht nur einen Vermögensvorteil, sondern jede Besser-
stellung.
Eine solche hat nach ihren Feststellungen Gmün-
der beabsichtigt, indem er durch das Fälschen der. Unter-
schrift auf den vier Quittungen und durch die fälsche
Angabe
in zwei dieser Urkunden, die Coupons für die gelie-
ferten Teigwaren erhalten zu haben, eine etwaige Straf-
verfolgung wegen Widerhandlung gegen Vorschriften des
Krinswirtschaftsrechtes hat erschweren wollen. Und zwar
hat er diesen Vorteil nur für sich selbst erstrebt, wie das
Appellationsgericht weiter feststellt. Zu prüfen ist, ob
die derart beabsichtigte Selbstbegünstigung unrecht-
mässig
im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs.1 StGB ist. Wenn
es der Fall ist, so hat sich Gmünder der Urkundenf'äl-
schung schuldig gemacht, da die weiteren in Art. 251 Ziff.
1 StGB aufgestellten Tatbestandsmerkmale nach den
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz erfüllt sind.
Dem Appellationsgericht ist zuzugeben, dass nach
Art. 305 StGB wegen Begünstigung nur strafbar ist,
wer
einen andern der Strafverfolgung oder dem Vollzug
einer
Strafe oder sichernden Massnahme entzieht. Wer
sich selbst in dieser Weise begünstigt, ist deswegen nicht
strafbar ; de!Ql. eine solche Handlung wird an sich nicht
als stra.Iwü.rdig angesehen (vgl. Erläuterungen zum Vor-
entwurf von 1908, S. 387 . Daraus folgt aber keineswegs,
dass die Besserstellung, die er sich durch die Selbstbe-
günstigung verschafft,
auch rechtmässig ist. Vielmehr wird
sie
von der Rechtsordnung so wenig gebilligt wie diejenige,
die
das Ergebnis der Begünstigung durch einen andern
ist. Daher ist die mit der Selbstbegünstigung beabsichtigte
Benachteiligung der Strafjustiz ebenfalls als unrecht-
mässig
anzusehen.
Die Sache
ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen,
damit sie Gmünder wegen Urkundenfälschung nach Art.
251 StGB bestrafe.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, der
angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu
neuer Beurteilung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
14. Urteil des Kassationshofes vom 30. Januar 1948 i. S. Strebei
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
- Art. 273 lit. b BStP. Der Hinweis auf Eingaben und Vorbringen
im kantonalen V erfahren genügt nicht als Begründung der
Nichtigkeitsbeschwerde (Erw. l ).
- Art. 49 StGB. Der Richter darf eine Busse nicht schon im
Bussenurteil in Haft umwandeln, sondern erst nach erfolgloser
Eintreibung der Busse und nachdem dem Verurteilten Gelegen-
heit gegeben worden ist, den Nachweis unverschuldeter Nicht-
beza.hhmg zu erbringen (Erw. 2).
- Art. 286 StGB. .
- Begriff der Hinderung einer Amtshandlung (Erw. 4).
- Die Hinderung eines Beamten an der pßichtgem !sen Aus-
führung eines Befehls der ihm vorgesetzten, zu Anord-
nungen der fraglichen Art an sich zuständigen Behörde
ist grundsätzlich auch dann strafbar, wenn der Befehl
rechtswidrig oder sachlich unrichtig ist (Erw. 3). .
l. Art. 2'13 litt. b PPF. Le renvoi 8. des memoires deposes da.ns 1a
proOOdure. cantonale ne suffit pas a motiver un pourvoi en
nullite (oonsid. l).
- Art. 49 OP. Une amende ne saura.it etre oonvertie en arrets
par le jUgement meme qui Ia prononce ; eile ne peut l'etre
qu'apres l'6chec du recouvrement et seulement si le oondamne
a eu l'occasion d'eta.blir que le defaut de paiement n'est pas
du 8. sa faute (consid. 2).
- Art. 286 OP.
- Notion de l'opposition aux: actes de l'autorite (oonsid. 4).
- Celui qui empeche un fonctionna.ire d'executer un ordre de
l'autorite superieure, competente pour donner de tels
ordres, est en principe punissable, m ne si !'ordre eta.it
illicite ou injustifie (consid. 3).
l. Art. 273, lett b PPF. Il rimando a. memorie presenta.te nella
procedura cantona.le non basta. a. motivare un ricorso per
cassa.zione ( consid. l ).
- Art. 49 OP. Una multa. non :puo essere commuta.ta. in arresto
gia nel giudizio ehe la. pronuncia., ma. soltanto dopo ehe si sie.
proceduto infruttuosa.mente all'inoosso e il condannato abbia
avufö oooasione di provare ehe si trova. senza, sua. oolpa nel-
l'impossibilita. di pagare (consid. 2).
Art. 286 OP.
- CQp.cetto di impedimento di atti dell'autoritll. (consid . 4).
- Chi impedisce ad un funziona.rio di eseguire un ordme
della competente autoritA superiore e,.in linea di massima,