6' Sohuldbetreibungs. und Konkumreeht (ZlvilabteiIUDgell). N0 18.
frühem Vorschriften entsprechenden Umfange obliegt,
Art. 82 Abs. 2 aOG). übrigens wird das Obergericht
nach seinem Ermessen ergänzende Beweismassnahmen
treffen
können.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird hinsichtlich eines Teilbetrages von
Fr. 1371.90 (nebst Zins) der vom Obergericht zugespro-
chenen Summe abgewiesen und das Urteil des Oberge-
richtes des Standes Zürich vom 4. Februar 1948 insoweit
bestätigt.
Im übrigen wird die Berufung in dem Sinne
gutgeheissen,
dass das angefochtene Urteil aufgehoben
und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht
zurückgewiesen
wird.
DlPRDmRIBS REUNlI!S s. Ä., LAUSANNE
Schuldbetreibungs-und Konkorsrecht.
Poorsuite et Fallllte.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARR:mTS
DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
17. Entscheid vom 7. September 1948 i. S. Azota GeseUsehaft.
Paustpfandverwertung. '
Der Erlös fällt, mit Ausnahme eines Überschusses, nicht in das
Schuldnervermögen und kann daher nicht für gewöhnliche Gläu-
biger dieses Schuldners arrestiert oder gßpfändet werdnn, noch
sind solche Gläubiger befugt, dem betreibenden Pfandgläubiger
das Recht auf den Erlös in einem Widerspruchsverfahren
streitig zu machen. Vorbehalten bleibt Anfecht
un
gsk1age nach
Art. 285 ff. SchKG. Erw. 3.
Wie verhält es sich bei einer vor der Pfandverwertung erfolgt
Arrestierung oder Pfändung der Sache selbst ? Erw. 1 und 2.
Art. 96 1 SchKG ist in der Betreibung für Mietzinse hinsichtlich
der retinierten Gegenstände sinngemäss anwendbar. Erw. 4.
Rbdisation d'un gage mobilier.
Exception faite de l'excedent, 1e produit de la vente ne fait pas
partie de la fortune du debiteur et ne peut donc pas tre se-
questre ou saisi en faveur des creanciers chirographaires ; ceux-
ci ne sont pas autorises a. oontester dans une procedure de
revendication le droit du creancier gagiste Bur le produit de la
vente. Demeure reservee I'action revocatoire des art. 285 et suiv.
LP (con.sid. 3). . .
Qu'en est il dans le cas OU la chose a eM sequestree ou saisie
avant Ba rOOlisation ? (oonsid. 1 et 2).
L'art. 96 a1. 1 LP est applicable par analogie dans la poursnite
pour loyers et fermages aux objets soumis au droit de retention
(consid. 4).
Realizzazione di un pegno manuale.
A prescindere dall'eccedenza. il ricavo della vendita non fa parte
della sostanza deI debitore e non pUD quindi essere sequestrato
o pignorato in favore di creditori chirografari ; essi non banno
Ia facoltil. di contestare, in una procedura di rivendicazione.
I) AB 74 m -1948
66 Schuldbetreibungs-und Konkmsrecht. N° 17.
il diritto deI creditore pignoratizio sul ricavo dnlla vendita.
Rimane riservata I 'azione rivocatoria a norma degh art. 285 sgg.
LEF (consid. 3). .
Quill nel caso in cui a cna sia stat sequestrata 0 plgnorata
prima deHa sua reahzzazIone ? (COllSld. 1 e 2): , .
L'art. 96 cp. 1 LEF e applicabile per. anal?gIa, nnll ecuzunne
per crediti derivanti da pigioni e affittl, agli oggettl vmCOlatl al
diritto di ritenzione (consid. 4).
A. -Die RekmTentin betrieb die Gobanit A.-G. in
Liq. auf Verwertung einer retinierten Filterpresse für
Mietzins. Die Betreibung blieb unbestritten, und die Filter-
presse
wurde mit Zustimmung der Rekurrentin freihändig
für Fr. 4275.-, d. h. für den Betrag der in Betreibung
stehenden Mietzinsforderung, verkauft.
Der Erwerber
zahlte den Preis an das Betreibungsamt.
B. -Zwei gewöhnliche Gläubiger der Gobanit A.-G.
in Liq. liessen Teilbeträge des erwähnten Verkaufserlöses,
entsprechend
ihren Forderungen, arrestieren. Die Re-
kurrentin war mit der Auszahlung von Fr. 400.-an
Mauch auf Rechnung des Verkaufserlöses einverstanden;
ie widersetzte sich dagegen einer weitergehenden inan-
spruchnahme dieses Erlöses für die Arrestforderung von
Fr. 2330.35 des Gläubigers Widmer.
O. -Da jedoch das Betreibungsamt ihr die Auszahlung
verweigerte,
um den Ansprüchen allfälliger Anschluss-
gläubiger Rechnung zu tragen, führte sie Beschwerde
mit dem Antrage, das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihr
den ganzen Erlös von Fr. 4275.-, eventuell den Differenz-
betrag zwischen Fr. 3862.-und einem von dritter Seite
arrestierten Betrag auszuzahlen; eventuell sei das Wider-
spruchsverfahren mit Klagefrist an den Arrestgläubiger
anzuordnen.
D. -Die Aufsichtsbehörde des Kantons Appenzell A.
Rh. wies mit Entscheid vom 28. Juni 1948 die ersten
zwei
Anträge der Beschwerde ab ; sie ordnete das Wider-
spruchsverfahren an, jedoch mit Klägerrolle der Rekur-
rentin.
E. -Gegen dieseuEntscheid richtet sich der vorliegende
Rekurs
mit dem Antrag auf gegenteilige Verteilung der
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 17. 67
Parleirollen im Widerspruchsverfahren ; eventuell habe
das Betreibungsamt ihr den deponierten Betreibungs-
erlös
von restanzllch Fr. 2392.- auszuzahlen. Der Arrest-
gläubiger Widmer widersetzt sich beiden Rekursanträgen.
Die 8chuldbetreibungs-UM Konkurskammer zieht in
Erwägung:
- -In welcher Weise die Parteirollen in einem Wider-
spruchsverfahren über das Pfandrecht der Rekurrentin zu
verteilen wären,
kann dahingestellt bleiben. Ein solches
Verfahren hat gar nicht stattzufinden. In der von der
Rekurrentin angehobenen Pfandbetreibung konnte ihr
Pfandrecht unmöglich Gegenstand eines Widerspruchs-
verfahrens bilden. Das Widerspruchsverfahren
kann sich
nur auf dingliche Rechte Dritter beziehen, wie in der
Pfändungsbetreibung (Art. 106-109 SchKG) so auch in der
Pfandbetreibung bei analoger Anwendung der erwähnten
Vorschriften (Art. 155 SchKG). Dabei kommt einerseits
Dritteigentum in Betracht, bei dessen Anerkennung der
Dritte in gleicher Weise wie der Schuldner in die Betrei-
bung einzubeziehen ist (BGE 48 III 36), anderseits ein
beschränktes dingliches
Recht, das bei der Verwertung
zu wahren bezw.
zu verwirklichen ist, in der Faustpfand-
(d. h. allgemein Fahrnispfand-) Betreibung namentlich
ein
dem Recht des betreibenden Pfandgläubigers gleich-
geordnetes, also in gleichem Rang mit ihm konkurrieren-
des oder ihm vorgehendes Pfandrecht (vgl. BGE 65 m
52). Das Pfandrecht des betreibendes Gläubigers selbst
kann dagegen schon begriiHich nicht Gegenstand eines
Widerspruches bilden.
Nichts Abweichendes folgt
aus der bei der Grundpfand-
verwertung vorgesehenen Lastenbereinigung (Art. 140/155
SchKG, Art. 30 Abs. 2, 37, 102 VZG), die sich nicht auf
Eigentumsrechte, dagegen auf sämtliche beschränkte
dingliche Rechte am Pfandgrundstück mit Einschluss des
Pfandrechtes
des betreibenden Gläubigers bezieht, und
wobei zur Bestreitung auch gewöhnliche Gläubiger berech-
Sohuldbetreibungs-und Konkursreoht. N° 17.
tigt sind, vorausgesetzt nur, dass sie noch vor der Ver-
wertung des Pfandgrundstücks dessen Pfändung erlangt
haben (BGE 55III 189). Diese Lastenbereinigung ist der
Grundstücksverwertung eigentümJich. Bei der Fahrnis-
verwertung
gibt es nichts derartiges.
2.-Der Rekursgegner will denn auch gar nicht in
der Pfandbetreibung der Rekurrentin intervenieren. Da-
gegen glaubt er auf Grund der von ihm erwirkten Arrestie-
rung eines Teilbetrages des Verwertungserlöses ein Wider-
spruchsverfahren
über das Pfandrecht der Rekurrentin
in Gang bringen zu dürfen, weil sich dieses Recht ja von
dieser Arrestbetreibung
aus gesehen als Drittmannsrechi
darstellt. Gewiss stellt sich die Frage, ob und allenfalls
unter welchen Voraussetzungen die Arrestbetreibung eines
gewöhnlichen Gläubigers
mit einer Faustpfandbetreibung
bezüglich desselben Gegenstandes in Konflikt treten
könnte, der in einem Widerspruchsverfahren seine Lösung
zu finden
hätte. Dazu braucht aber nicht näher Stellung
genommen zu werden. Wollte man auch, in Anlehnung
an die einem gewöhnlichen Gläubiger bei der Lasten-
bereinigung
im Grundpfandverwertungsverfahren einge-
räumte Legitimation, einem solchen Gläubiger unter
gleichen Voraussetzungen die Berechtigung zur Bestreitung
des Pfandrechtes
an einer Fahrnissache zuerkennen und
ihm die Auseinandersetzung darüber in einem seiner eige-
nen Betreibung anzuschliessenden Widerspruchsverfahren
gestatten, so würden hier doch die betreffenden
Voraus-
setzungen fehlen. Der Rekursgegner hat ja die Pfandsache
selbst
gar nicht vor deren Verwertung arrestieren lassen,
ganz abgesehen davon, dass zur Bestreitung
der Lasten
nach dem Gesagten nicht blosse Arrestierung, sondern
nur Plandung genügt.
3. -
Der Rekursgegner kann auch nicht etwa eine
dingliche Surrogation des Verwertungserlöses
für sich in
Anspruch nehmen. Art. 107 Abs. 4 SchKG sieht eine
solche Surrogation
für die Geltendmachung dinglicher
Rechte
am verwerteten Gegenstande vor. Danach bleibt
Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht. N0 1'7. 69
zwar bei der Verwertung, jedoch fällt der Erlös beispiels-
weise bei erfolgreicher Geltendmachung eines vorgehen-
den Pfandrechtes vorzugsweise, d. h. bis zur Tilgung seiner
Pfandforderung,
an den betreffenden Pfandansprecher
(vgl.'
BGE 71 III 120). Eine solche Surrogation findet
aber nicht zugunsten gewöhnlicher Gläubiger statt, mit
der Folge, dass diese auch nach der Verwertung noch
das Pfandrecht des betreibenden Gläubigers bestreiten
köruiten, und wäre es auch auf Grund einer Arrestierung
oder
Pfändung des Erlöses. Dieser ist vielmehr, mit
Ausnahme eines dem Schuldner zukommenden und daher
der Arrestierung oder PIaudung unterliegenden über-
schusses, dem betreibenden Gläubiger und allfälligen.
(andern) Pfandgläubigern verfallen, also dem Vermögen
des
Schuldners und damit der Beschlagnahme zugunsten
gewöhnlicher Gläubiger ebenso entzogen wie die
nun
veräusserte Sache selbst. Solchen Gläubigern bezw. der
Konkursmasse des Schuldners ist nUr die Anfechtung
nach Art. 285 ff. SchKG vorbehalten, sofern deren Voraus-
setzungen sich erfüllen. Das folgt auch aus Art. 199 Aha.
SchKG, wonach der Erlös verwerteter Gegenstände
(eben weil
nicht in das Vermögen des SchUldners fallend)
nicht zum Konkursvermögen gehört. Daran hat der von
Widmer erlangte Arrestbefehl nichts geändert. Das Be-
treibungsamt hatte zwar zu dessen Vollzug zu schreiten.
Ergab sich dann aber das dargelegte vollstreckungsrecht-
liehe Hindernis, so
war die Arrestierung mangels eines
arrestierbaren Gegenstandes abzulehnen.
Und demgemäss
ist die trotzdem erfolgte Verurkundung eines Arrestes als
unwirksam zu erachten.
4. -Die Akten gehen' keinen Aufschluss darüber,
durch wen der Freihandverkauf erfolgte, durch das
Betreibungsamt (oder durch die Schuldnerin in dessen
Auftrag) oder
aber durch die Schuldnerin von sich aus
mit Zustimmung der Rekurrentin. Das ist jedoch ohne
Belang; auch ein Verkauf der letztem Art wäre als gültig
zu erachten,
und auch in diesem Falle wäre die Zahlung
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 18.
seitens des Erwerbers an das Betreibungsamt zuhanden
der Rekurrentin zu schützen, so gut wie eine von der
Schuldnerin selbst gemäss Art. 12 SchKG zuhanden der
Rekurrentin geleistete Zahlung. Art. 96 findet sich zwar
nicht unter den in Art. 155 als in der Pfandbetreibung
entsprechend anwendbaren Vorschriften des Pfändungs-
verfahrens verzeichnet. Einem Verkauf im Sinne von Art.
96 Abs. 1 mit Zustimmung des Pfandgläubigers steht aber
jedenfalls bei Besitz des Schuldners an der Pfandsache
nichts entgegen, wie es gerade bei Miet-Retentionsgegen-
ständen zutrifft.
5. -
Die Rekurrentin hat Anspruch auf den ganzen
Verkaufserlös mit Ausnahme des Betrages, der kraft
ihres Einverständnisses dem Gläubiger Mauch auszurichten
ist. Sie hat mit dem weniger weitgehenden Eventualantrag
des Rekurses nicht etwa auf den Mehrbetrag verzichtet.
Mit dem Hauptantrag will sie ja den Zugriff des Rekurs-
gegners Widmer abwehren, freilich auf dem Weg eines
Widerspruchsverfahrens, das, wie
dargetan, gar nicht
stattzufinden hat.
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der ange-
fochtene Entscheid aufgehoben und das Betreibungsamt
Bühler angewiesen wird, der Rekurrentin den ihr in der
Betreibung gegen die Gobanit A.-G. in Liq. zukommenden
Erlös auszuzahlen.
18. Auszug aus dem Entscheid vom 11'). September 1948 i. S.
Brändlin.
Lohnpländung, Art. 93 SchKG. Inwiefern ist a.uf Aufwendungen,
die dem Schuldner für Hilfskräfte erwachsen, Rücksicht zu
nehmen 7
SaiBie de salaire art. 93 LP. En quelle mesure doit on tenir
compte des sommes qua le debiteur consacre a la retribution
des personnes qui l'a.ident da.ns son travail ?
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 18. 71
Pignoramento di salario, art. 93 LEF. In quale misura. si eve
tener conto delle somme che il debitore consacra alla retribUZlone
di persone ehe l'aiutano nel BUO lavoro ?
Aus dem Tatbestand :
Nach dem kantonalen Entscheid sind vom Lohn des
Schuldners, eines Schreiners, der Arbeiten im Akkord
übernimmt, monatlich Fr. 50.-zu pftinden. Die ihm
für gelegentlich beigezogene Hilfskräfte erwachsenden
Aufwendungen seien
nicht zu berücksichtigen; denn es
wäre ihm nach Ansicht der kantonalen Aufsichtsbehörde
möglich,
ohne Hilfskräfte auszukommen.
Mit
dem vorliegenden Rekurs hält der Schuldner daran
fest, dass ihm kein Lohn gepfändet werden könne.
Aus den Erwägungen:
3. -Beachtlich sind die Aufwendungen des Schuld-
ners für den gelegentlichen Beizug von Hilfskräften.
Dass bestimmte Arbeiten, wie das Anschlagen grosser
Fenster, den Beizug eines Gehilfen erfordern, leuchtet
einigermassen ein. Über das durchschnittliche AusmaEts
dieser Aufwendungen ist der Rekurrent zu nähern Anga-
ben anzuhalten (wie denn die zur Bemessung der pfändba-
ren Lohnquote erforderlichen Ermittlungen grundsätzlich
von Amtes wegen erfolgen sollen; BGE 54 III 161, 236).
Solche
Aufwendungen sind nicht etwa als Forderungen
Dritter im Sinne von Erw. 2 zu betrachten, auf die mit
Vorbehalt einer für sie bestehenden Lohnpfändung keine
Rücksicht zu nehmen wäre. Es handelt sich vielmehr um
Gewinnungskosten für die vom Schuldner zu beanspru-
chende Arbeitsvergütung ; Kosten, die dem Schuldner
anlässlich der Ausführung der jeweiligen Arbeit erwachsen
und seinen Nettoverdienst schmälern. Eine Frage für sich
ist, ob nur die notwendigen Kosten solcher Art (wie etwa
für anzuschaffendes Material, vgl. BGE 71 III 176 Erw.
2) in Betracht fallen. Indessen kann dem Schuldner der
Abzug solcher seiner Arbeitsweise entsprechender Auf-
wendungen grundsätzlich nicht verwehrt werden aus dem