40 Sohuldbet.reibungs. und Konkursreoht.' N0 13.
partieulierement circonspectes dans l'octroi du ben6ftce
de l'art. 61, Ja r6alisation s'operant sans 1e coneours du
d6biteur et dans 1es d6Jais imperatifs fixes par Ja loi.
L'autonte cantonale a tir6 arnent du fai,t, affirme
par l'Office, q-q,e la debitrice (ou son bureau ) avait
pu se proeurer le 8 mai Ja somme n6cessaire pour faire
renvoyer la vente. La recourante conteste cette circons
tance. Le Tribunal federal est toutefois lie par la consta-
tation qui figure a. ce sujet dans la d6cision attaquee.
Las motifs decelle-ci montrent d'ailleurs que l'Autorite
cantonale n'aurait pas statue autrement si elle n'avait
pas admis la realite de ce fait.
Enfin, le
desir de sauver son mobilier et le fait que
la valeur de celui-ci couvrirait les creances en poursuite
ne sont pas des considemtions pertinentes du point de
vue de l'art. 61 "LP.
Par ces moti/s, le PrilYunal jMbal
rejette le recours.
13. Entscheid vom 16. September 1943 i. S. Leuthanl und
Konkursamt Untertoggenblll'tJ.
- Ob ein vom Betreibungsamt eingezogener Geldbet den
Pfändungsgläubigern als Verwertungserlös verhaftet Bel oder
wegen des angeblichen Hinfalls der Betreibungen. in die Kon-
kursmasse falle, haben die Aufsichtsbehörden zu entscheiden ;
Art. 17 und 199 Abs. 2 BchKG (Erw. 1) ;
-und zwar die dem "Betreibungsamte, nicht die dem Konkurs
amte vorgesetzten Aufsichtsbehörden (Erw. 2).
- Kein Rückzug des VerwertungsbegeJ'!rens liegt in der nach
dessen Stellung erfolgten Zustimmung zum Vorschlag des
Betreibungsamtes. das Ergebnis des über die gepfändete For-
derung schwebenden Prozesses abzuwarten. Art. 121 SchKG
(Erw.3).
- La. question de savoir si Ja somme perne par un office des
poursuites doit revenir aux crea.nciers saisissants, en taut qua
produit de Ja rOOlisation, ou au contraire tomber dans Ja masse
en raison de Ja caducite pretendue de Ja poursuite est du ressort
des autorites de surveillanee ; art. 17 et 199 al. 2 LP (cousid. 1;
-et plus precisement des autorites da surveillance dont releve
8chuldbetxeibUDgB' und KonImmreoht. N° 13. 41
l'office des poursuites et non de celles dont releve l'office des
failIites (consid. 2).
Le fait pour des ereaneiers qui ont requis la vente d'aooepter
ensuite 1a proposition de l'offiee d poursuites d'attendre 1e
resultat d'un proees engage au sujet de laereanoo saisie ne
saurait fltre interprete comme un retrait de la requisition da
vente; art. 121 LP (consid. 3).
- La. questione se Ja somma rlscossa da. un ufficio di esecuzione
spetti ai ereditori procedenti. quaIe rinvo della. realizzazione,
oppure se invece cada neUa. massa.a motivo delJa pretesa paren.-
Zlone dell'esecuzione, e di competenza delle autorita di vigi".
1anza; art. 17 e 199 cp. 2 LEF (consid,. 1);
-e piu precisamente delle autorita di vigi.la.nza. dalle QUIilli
diJ:.l6nde l'ufficio di esecuzione e non di quelle preposte all'uIDCio
deI fallimenti (consid. 2).
TI fatto ehe i creditori, i quali avevano domanda.to la vendita.,
aooettauo in seguito la proposta dell'ufficio dei fallilnenti di
attendere i1 risultato di una lite pendente relativa. al credito
pignomto, non puo essere interpretato come un ritiro delIs
domanda. di vendita. ; art. 121 LEF (consid. 3).
A. -In verschiedenen Betreibungen" (Pfandungsgruppe
45, wozu der Gläubiger Pohl gehörte) gegen den damals
in Zürich wohnenden Leuthard wurde im Sommer 1
. u .. a. eine Forderung gegen Dr. SchÖnlank gepfändet. Dem
Verwertungsbegehren Pohls vom 18. September 1946
entsprach das Betreibungsamt durch ordnungsmä Sige
.verwertung der übrigen gepfandeten Gegenstände. Hin-
sichtlich
des erwähnten Guthabens aber, über das ein
vom Schuldner angehobener Prozess schwebte, schlug es
den beteiligten Gläubigem
mit einem Rundschreiben vom
27. Februar 1947 vor, die Erledigung des Prozesses abzu-
warten, um dann das .siohere Prozessergebnis in Anspruch
nehmen
zu können. Keiner der Gläubiger erhob binnen
der ihnen eingeräumten Frist hiegegen Einspruch. Der
Prozess endigte erst im Mai 1948 durch Abschluss eines
Vergleiches. Den danach dem Schuldner zustehenden
Forderungsbetrag zog das Betreibungsamt am 21. Juni
1948 ein. Laut dem am 25. gleichen Monats aufgestellten
Kollokations-und Verteilungsplan entfallen auf Pohl
Fr. 85.50, während er mit Fr. 62.25 zu Verlust kommt.
B. -Der Kollokations-und Vertellungsplan wurde
weder von Gläubiger-noch von Schuldnerseite angefochten.
42 Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. No 13.
Dagegen erklärte sich der Schuldner beim Konkursgericht
seines
neuen Wohnortes Uzwil als zahlungsunfähig, und
es wurde über ihn am 3. Juli 1948 der Konkurs eröffnet.
Das Konkursamt Untertoggenburg liess sich nun den
vom Betreibungsamt Zürich 9 eingezogenen und noCh
nicht verteilten Betrag überweisen. Das Betreibungsamt
kam dem Ansuchen nach anfänglicher Weigerung nach
und verwies den sein Treffnis verlangenden Gläubiger
Pohl auf die Geltendmachung seiner Forderung im Kon-
kurse.
O. -Pohl beschwerte sich hierauf bei der untern
Aufsichtsbehörde von Zürich mit dem Antrag, das Be-
treibungsamt Zürich 9 sei anzuweisen, ihm sein Treffnis
laut Kollokations-und VerJ;eilungsplan auszuzahlen. Er
wandte sich mit einem entsprechenden Begehren auch an
das Konkursamt Untertoggenburg und führte, von diesem
abgewiesen, Beschwerde gegen dieses
Amt bei der st.
gallischen Aufsichtsbehörde. Die untere zürcherische Auf-
sichtsbehörde hiess die Beschwerde gegen das
Betrei-
bungsamt Zürich 9 am 17. August 1948 gut, ebenso die
Aufsichtsbehörde des Kantons.
St. Gallen am 28. August
diejenige gegen
das Konkursamt Untertoggenburg, in dem
Sinne, dass dieses Amt den von Pohl beanspruchten
Betrag zu dessen Handen dem Betreibungsamte Zürich 9
zur Verfügung zu stellen habe.
D. -Den Entscheid der st. gallischen Aufsichtsbehörde
ziehen
der Schuldner und seme Konkursmasse, vertreten
durch das Konkursamt, an das Bundesgericht weiter. Sie
halten daran fest, dass das Betreibungsamt Zürich 9,
indem es die Prozesserledigung betreffend die 'gepfändete
Forderung gegen Dr. Schönlank abwartete, das Verwer-
tungsbegehren
ignoriert habe, und dass in der Zustim-
mung der Plandungsgläubiger zu diesem Vorgehen ein
Rückzug des Verwertungsbegehren liege.
Daher sei der
dem Schuldner nach dem Prozessvergleich zukommende
Betrag mit Unrecht vom Betreibungsamte eingezogeu
worden.
Es handle sich zufolge des Hinfalles jener Be-
Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. No 13. 43
treibungen um freies Schuldnervermögen, das. nun in die
Konkursmasse gefallen sei.
Gegen
den Entscheid der unnrn zürcherischen Auf-
sichtsbehörde
ist ein Rekurs bei der obern kantonalen
Aufsichtsbehörde hängig.
Die Schuldbeflreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung : .
- -Pohl verlangt in seiner Beschwerde gegen das
Konkursamt die Aussonderung als Eigentum des Be-
schwerdeführers . Indessen
besteht kein Eigentumsstreit
und demgemäss kein Aussonderungsans'pruch im Sinne
von Art. 242 SchKG, der vor den Gerichten ausgetragen
werden
müsste. Streitig ist vielmehr, wem der vom Be-
treibungsamte Zürich 9 eingezogene Forderungsbetrag
vollstreckungsrechtlich
verhaftet sei, ob gemäss Art. 199
Aha. 2 SchKG den PIändungsgläubigern oder (zufolge
des vom Schuldner
und vom Konkursamte behaupteten
Hinfalles der betreffenden Betreibungen) der Konkurs-
masse.
Über diese vollstreckungsrechtliche Frage haben
die Aufsichtsbehörden zu befinden (vgl. BGE 30 I 565
Sep.-Ausg. 7 S. 267).
- -Normalerweise wäre es
zu keiner Beschwerde
gegen
das Konkursamt gekommen, sondern der vom
Betreibungsamt eingezogene Geldbetrag in der Verfü-
gungsgewalt dieses
letztern Amtes geblieben. Hätte das
Konkursamt (für die Konkursmasse) darauf Anspruch
erheben wollen, so wäre
ihm freigestanden, seinerseits
gegen
das Betreibungsamt Beschwerde zu führen. Das
vom Konkursamt gestellte Ansinnen, ihm den Geldbetrag
kurzenhand abzuliefern, war ungerechtfertigt. Dass ihm
das Betreibungsamt stattgab, muss um so mehr befremden,
als es
laut seiner Vernehmlassung dem Standpunkt des
Konkursamtes
und des Schuldners nicht etwa beitritt,
sondern widerspricht. Angesichts des formell rechtkräfti-
gen Kollokations-
und Verteilungsplanes hätte das Be-
treibungsamt das Geld vollends nicht dem K?nkursamt
Sehuldbetreibungs. und Konkmsrecht. N0 13.
abliefern sollen. Selbst wen:q. es sich hätte d von über-
zeugen
lassen, dass die Pf"ändungsbetreibungen durch
fingierten Rückzug deS Verwertungsbegehrens mangels
rechtzeitiger Erneuerung desselben nach Art. 121 SchKG
dahingefallen seien
und sich d her der Kolloka.tions-und
Verteilungsplan, wiewohl nicht angefochten, als nichtig
erweise,
hätte es gut getan, dieser Ansicht lediglich durch
eine Verfügung zugunsten der Konkursmasse Ausdruck
zu geben und. eine allfällige Beschwerde der Pfändungs-
gläubiger abzuwarten.
Daraus folgt, dass der angefochtene Entscheid der
st.gallischen Aufsichtsbehörde insoweit nicht zu bean-
standen ist, als sie die Rückleistung des Geldbetrages an
das Betreibungsamt Zürioh 9 angeordnet hat. Diese
Weisung macht einfach eine voreilig erfolgte Überweisung
an das Konkuraamt x:üokgängig. Dagegen war die st.
gallisohe Aufsichtsbehörde . nicht zuständig, zudem über
den Anspruch Pohls, d. h. über die Frage,ob das Ver-
wertungsbegehren
in der Pfändungsbetreibung aufreoht
geblieben sei, massgebend zu entscheiden.
Dies stand
nur dnn Aufsichtsbehörden des Kantons Zürich zu, in
deren Gebiet die Pfandungsbetreibung durchgeführt wur-
de. Indessen besteht kein Grund, den oberinstanzlichen
zürcherischen
Entscheid und einen dagegen einzulegenden
weitem Rekurs abzuwarten. Das Bundesgericht ist durch
die vorliegenden Rekurse gegen einen letztinstanzliehen
kantonalen Entscheid mit der Streitfrage befasst, und
die Sache ist spruohreif, nachdem sowohl das Betreibungs-
amt Zürich 9 wie auch das Konkuraamt Untertoggenburg
neben dem Gläubiger Pohl und dem Schuldner zum
Worte gekommen sind. .
3. -Bewilligen die an der Verwertung beteiligten
Gläubiger nach Stellung des Verwertungsbegehrens dem
Schuldner einen Aufschub, oder suchen sie unmittelbar
beim Betreibungsamt einen Aufschub der Verwertung
nach, so gilt allerdings in der Regel das Verwertungs,.
begehren als zurückgezogen, und es droht alsd nn der
Schuldbetreibungs. und Konkursreoht. N0 13. 45
Hinfall der Betreibung na.ch Art. 121 hKG (vgl. BGE
42 m 42). Hier aber hann die Pf"andungsgläubiger weder
ausdrücklich
das Verwertungsbegehren . zurückgezogen
noch einen VerWertungsaufschub tragt, sondern ledig-
lioh dem Vorsohlage des Betreibungsamtes zugestimmt,
.
hinsichtlich der gepfändeten Forderung, über die ein
Prozess sohwebte, dessen Ausgang abzuwarten, um den
dabei dem Schuldner zukommenden Betrag in Anspruoh zu
nehmen.
Dass das Betreibungsamt das Verwertungsbegeh-
ren als aufreohtbleibend eraohtete, ergibt sich, abgesehen
davon, dass es
ihm durch ordnungsgemässe Verwertung
der andern Pfändungsgegenstände Folge gab, daraus,
dass es dann den durch Prozessvergleich anerkannten
Forderungsbetrag einzog und dem Kollokations-und
Verteilungsplanmgrunde legte. Die Pfändungsgläubi-
ger hatten auch gar keine Veranlassung genbt, anzuneh-
men, das Betreibungsamt mute ihnen einen Rückzug des
Verwertungsbegehrens zu oder ignoriere) dieses. Viel-
mehr durfte das vom Amte vorgeschlagene Vorgehen in
ihren Augen als eine besondere Art der Verwertung
ersoheinen.
Lief dQCh das Abwarten des Prozessausganges
ungefähr auf dasselbe hinaus wie eine überweisung der
betreffenden Forderung gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG
an: sämtliche beteiligten Pf"a.ndungsgläubiger, die solchen-
falls
den Prozess selber hätten fortführen müssen, statt
die Prozessführung weiterhin dem Schuldner zu überlassen.
Auch im Falle der Überweisung der gepfändeten Forderung
an die Gläubiger wäre diesen nioht unmittelbar ein end-
gültiges
Treffnis zuteil geworden, sondern sie hätten
versuchen müssen, sich ein solohes. erst zu erstreiten. Ob
es zulässig war,
statt solcher Überweisung die Gläubiger
mit ihrer Zustimmung auf das vom Schuldner selbst
(allenfalls
unter etwelcher Kontrolle des Betreibungsamte8)
zu erstreitende Prozessergebnis zu verweisen, mag hier
dahingestellt bleiben. Wesentlich ist, dass die Gläubiger
in guten Treuen im Hinblick auf den ihnen vom Amte
vorgeschlagenen Verwertungsersatz das Verwertungsbe-
Schuldbetreibungs. und Konkmsrecht.N0 14.
gehren als aufrechtbleibend erachten durften, was die
Fiktion eines Rückzuges dieses Begehrens verbietet.
Demnach, erkennt die Schuldbetr. 'U. Konkurskammer :
Die Rekurse werden abgewiesen.
14. Auszug aus dem Entscheid vom 21. September 1948 i. S.
Schmidhauser.
Lohwpländung für UnterhaltBbeiträge. Erläuterung der Formel.
Saiaie de 8alaire en javeur d'un ereancier d'alimentB. Interpretation
de Ja. formule.
Pignoramento di salaIrio a faoore di un ereditore d'alni. Inter-
pretazione della formula.
Da der Lohn des von einem ausserehelichen Kinde für
Unterhaltsbeiträge betriebenen Schuldners nicht einmal
ausreichte, um den Notbedarf der aus dem Schuldner
seiner Ehefrau und seinen drei ehelichen Kindern be:
stehenden engem Familie zu decken, wandte die zür-
cherische Aufsichtsbehörde. die von der Rechtsprechung
des Bundesgerichtes entwickelte Regel an, wonach vom
Verdienste des Schuldners in solchen Fällen der Bruchteil
zu pIänden ist, der durch den monatlichen Unterhalts-
beitrag bezw. den Notbedarf des Alimentengläubigers als
Zähler und den Notbedarf des Schuldners und der von
ihm zu unterhaltenden Personen mit Einschluss des Äli-
mentengläubigers (d. h. den Notbedarf der weitem
Familie) als Nenner bestimmt wird (BGE 71 III 177 E.
3, 74 III 6 ff. und dort zit. frühere Entscheide). Den Not-
bedarf des ausserehelichen . Kindes setzte sie dabei dem
ihm gerichtlich zugesprochenen Unterhliltsbeitrag von
Fr. 45.-pro Monat gleich, den Notbedarf der weitem
Familie dem Notbedarf eines Ehepaars mit drei Kindern
(berechnet nach den Ansätzen für 5köpfige Familien),
vermehrt um den Unterhaltsbeitrag von Fr. 45.-. Das
Bundesgericht beanstandet dies.
..
Schuldbetreibungs. und Konkmsrecht.N° 14.
Begr1J,ndung :
Als Notbedarf des Alimentengläubigers ist nicht der
Unterhaltsbeitrag, sondern ein entsprechend geringerer
Betrag in Rechnung zu stellen, wenn sich ergibt, dass
der Alimentengläubiger nicht "den vollen Beitrag benötigt,
um (ausserhalb der Familie des Schuldners) sein Leben
fristen zu können (BGE 68 III 28, 106, 71 III 177). Den
Notbedarf des Alimentengläubigers niedriger anzusetzen,
kann sich aber auch aus einem andern Grunde aufdrängen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf nämlich
zugunsten des Alimentengläubigers nicht ein grosserer
Teil des
Lohnes geplandet werden, als er bei gemeinsamem
Haushalt mit dem Schuldner auf ihn entfiele (BGE 68
III 28, vgl. auch schon 45 m 85 unten, 50 III 17), weil
sonst die mit dem Schuldner zusammenlebenden Familien-
angehörigen (die Glieder
der engem Familie) eine ver-
hältnismässig
stärkere Einschränkung auf sich nehmen
müssten als der Alimentengläubiger. Der Notbedarf dieses
Gläubigers
darf daher nicht mit einem höhem Betrage
in Rechnung gestellt werden, als dafür einzusetzen wäre,
wenn dieser Gläubiger im'Haushalte des Schuldners leben
würde (vgl. BGE 74 III 7 oben). Von den verschiedenen
hienach in Frage kommenden Beträgen (Unterhaltsbeitrag,
davon wirklich benötigter Betrag, Notbedarf im Falle
gemeinsamen Haushalts) ist der jeweils niedrigste mass-
gebend. -
Wäre der Notbedarf des Alimentengläubigers
im Falle gemeinsamen Haushalts niedriger als der ihm
zugesprochene Unterhaltsbeitrag oder als der Betrag, den
er hievon wirklich benötigt, und muss er sich demzufolge
gefallen
lassen, dass sein Notbedarf nur mit jenem niedri-
geren
Betrage in Rechnung gestellt wird, so muss folgerich-
tigerweise
auch der Notbedarf der übrigen Familien-
glieder auf Grund der Annahme berechnet werden, dass
der Alimentengläubiger im Haushalt des Schuldners lebe.
(Im vorliegenden Fane wird für den Notbedarf des
7jährigen ausserehelichen
Kindes statt Fr. 45.-. der