Rechtliche SchutarmSS8DMnum für die Botelindustrie. N0 10.
B. RechtHche Schutzrnassnahmen rar die BoteHndustrle.
lesnres Jurldiques en faveur de I'lndustrie Jtönnere.
ENTSCHEIDUNGEN DER SOHULD-
BETREmUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARR:mTS
DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
10. Auszug aus dem tseheld Vom ID. Felu'uar ItM8 i. S.
Kessler
und Wolf.
- Begriff der Rechtsverweigerung uniI der Rechtsverzögerung
nach Art. 17 ff. SchKG und Art. 59 des Hotelschutzgesetzes
(HSchu) vom. 28. Sept. 1944. Erw. 1.
- 8chätzungsbefund nach Art. 62 HSchG. Die Entwicklung der
VermögensJage der Hotelunternehmung seit Kriegsausbruoh
ist grundsätzlich unbeachtlioh. Erw. 3.
- Versohulden des Hoteleigentümers bei spekulativem Erwerb
inmitten der Krise. Erw. 4.
- Deni de justice et reta,rd injustifie, au sens des art. 17 et suiv.
LP et 59 de la loi fed6rale instituant des mesures juridiques
en faveur de l'industrie höteliereet de la broderie, du 28 sep.
tembre 1944 (consid. 1).
- Estimation des immeub1es, selon l'art. tI2 de eette loi. Eil.
principe, il n 'y a pas lieu de prendre en consideration l'evolution
da la situation economiqua da l'entreprise depuis 1a guerre
(consid. 3).
Fautadu proprietaire qui a achate l'hOtaJ an plaina crise da.ns
un but da sp"eculation (consid. 4).
- Denegata e ritardata giustizia a'aensi degli art. 17 at seg. LEF
a 59 de11a legge federale 28 settembre 1944 ehe istituisce misure
giuridicha a favore dell'industria degli Illberghi a qualla dei
ricami (consid. I .
- Stima degIi stabili, aecondo 1 'art. 62 di questa Iegge. In massima
non si deve tener conto dall'evoluzione economica dell'azien
dopo 10 scoppio della guerra. (consid. 3).
- Colpa deI proprietario ehe ha acquistato J'albergo in periOdo
di piena omi, ad uno scopo di specu.lazione (consid. 4).
A'U8 dem Tatbestand:
A. '--Mit Entscheid vom 20. Juni/3. Oktober 1947
hat der Bezirksgerichtsausachusa Malojadem Gesuch der
Rechtliche Sohut.zm
o
S8J)abmep für die BotelinduBtrie. N0 10.
Hoteleigentümerin entsprochen und ihr in Anwendung des
Hotelschutzgesetzes vom 28. September 1944 u. a. Stun-
dUng der gedeckten und Abfindung der ungedeckten
Kapita,1forderungen mit 30 bezw." 20 % bewilligt.
B. -Diesen Entscheid haben die ungedeckten Grund-
pfandgläubiger, Verwandte der Hoteleigentümerin,.an das
Bundesgericht weitergezogen.
Die 8ch?ddbetreibungs-'li/nd Konhurskammer
zieht in lDrwiJgung :
- -Die Rekursschrift macht ausser Gesetzesver-
letzung Rechtsverzögerung geltend. Zu solcher Beschwerde-
führung. möchte der Wortlaut von Art. 59 Abs. 3 des
Hotelschutzgesetzes vom 28. September 1 4 (HSchG)
verleiten, wonach die Entscheide der Nachlassbehörde
der Weiterziehung u. a. wegen Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung unterliegen. Indessen ist natürlich
gemeint,
in solchem Sinne könne man sich wegen Nicht-
entscheidung bezw. Verzögerung der Entscheidung be-
schweren. Ist diese einmal ausgefällt, so besteht zur
Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechts-
verzögerung kein Grund mehr.
- -...
- -Die Rekurrenten sind der Ansicht, die durch
die eidg.
Schätzungskommission gemäss Art. 62 HSchG
vorgenommene Schätzung' 'sei zu niedrig ausgefallen.
Diese amtliche Schätzung ist jedoch wie für die Nach-
lassbehörde so auch für das Bundesgericht massgebend.
Die auf dem Schätzungsbefund vom 17. Oktober 1945
beruhende
DeckUilgS Verfügung der SHTG vom 12.
November 1945 ist am 8. Januar 1946 endgültig bereinigt
worden
und liegt dem Entscheid der Nachlassbehörde
zugrunde. Es kommt nicht in Frage, die Schätzung wegen
seitheriger Verbesserung der
Ertragsfa.higkeit des Hotels
oder
mit Rücksicht auf die inzwischen eingetretene
Geldentwertung zu revidieren. Art. 62 Aha. 3 HSchG
stellt ein
für allemal auf den mittleren: bei rationeller
Betriebsführung erzielbaren Ertragswert der letzten neun
Rechtliche SohutzmlU!RDabmen für die Hotelindustrie. N0 10.
Geschäftsjahre vor Kriegsausbruch ab ; immerhin darf
nicht unter den Liquidationswert gegangen werden. Das
schliesst freilich nicht aus, eine seitherige Verbesserung
der Verhältnisse zu berücksichtigen unter dem Gesichts-
punkt, ob das Unternehmen etwa der beantragten Sa-
nierungsmassnahmen gar nicht mehr oder nur noch zum
Teil bedürfe.
Hier aber steht die Sanierungsbedürftigkeit
nach wie vor ausser Zweifel; insbesondere könnte der
Schuldnerin nicht durch blosse Kapitalstundung für
kurze Zeit, bis jemand anders zur Übernahme der Hypo-
theken sich bereit fände, geholfen werden. Sofern die
übrigen
Voraussetzungen der Genehmigung der Naehlass-
massnahmen
erfüllt sind, muss es bei dieser Sachlage
dabei
bleiben, dass das Gesetz den der Geldentwertung
zuzuschreibenden
Verlust einfach auf die Hypothekar-
gläubiger abwälzt und dass die Vermehrung der flüssigen
Mittel
nur die Geltendmachung der Ausfallforderung
nach Art. 44 HSchG erleichtern wird.
4. -Indessen gebricht es an der grundlegenden Vor-
aussetzung des Art. 1 a HSchG, dass der Schuldner
ohne eigenes
Verschulden infolge der Wirtschaftskrise
seine Verbindlichkeiten nicht mehr oder nicht mehr voll
erfüllen
kann . Die Schuldnerlll hat das Hotel im Jahre
1933, also mitten in der Krisenzeit ohne genügende
sonstige Mittel zu einem weit übersetzten Preis übernom-
men.
Das Hotelschutzgesetz enthält wie die ihm voraus-
gegangenen
Verordnungen Ausnahmerecht, das nur den
unschuldigen Opfern der Krise zugute kommen soll. Als
solches Opfer erscheint aber nicht, wer ein Hotel bereits
inmitten der Krise unter Inanspruchnahme des Hypothe-
karkredites zu einem Preis erworben hat, der beim Fehlen
sonstigen Mittel voraussichtlich
nicht gehörig verzinst
und getilgt werden konnte. Da mit der Fortdauer und
. a1.lIalliger Verschärfung der Krise zu rechnen war, ist ein
solcher
Erwerb als Spekulation zu betrachten, deren
Auswirkungen mittels Hotelschutzmassnahmen zu
Lasten
der Geld-und Kreditgeber zu beheben dem Hotel-
Rechtliche SchutzwesFlDabmen für die Hotelindustrie. N0 10.
eigentümer nicht zugestanden werden kann (BGE 70
TII 28). Der im vorliegenden Fall vereinbarte Preis von
Fr. 200,000.-überstieg den damaligen Ertragswert des
Hotels bei weitem.
Das Hotel hatte, wie aus dem Schät-
zungsbefund erhellt,
im Jahre 1930/31 nicht einmal
einen Betriebsüberschuss, sondern einen
Ausfall von
Fr. 2704.-und im Jahre 1931/32 einen noch gr.()ssern
Ausfall
von Fr. 4912.-ergeben, worauf 1932/33 ein
Einnahmenüberschuss
von Fr. 8218.-gefolgt war, was
für die drei dem Erwerbe vorausgegangenen Geschäfts-
jahre einen durchschnittlichen Ertrag von nur Fr.602.-
ergibt. Dabei handelt es sich nur um die Betriebsergebnisse
ohne Berücksichtigung des
Unterhaltsaufwandes für
Grundstück und Mobiliar sowie der Verzinsung und Amor-
tisation
der Hypotheken. Zieht man den Unterhaltsauf-
wand für ein Hotel in dieser Höhenlage und die Hypothekar-
Iasten, die damals bereits Fr. 56,000.-an Kapital be-
trugen,
in Betracht, so erweist sich der Preis von
Fr. 200,000.-als den Verhältnissen keineswegs entspre-
chend. Allerdings
war die Schuldnerin nicht in so hohem
Masse belastet; sie erwarb das Hotel von ihrer Gross-
mutter und beerbte sie einige Jahre später (1937) neben
den Rekurrenten. Infolge dieses Erwerbs, den sie in der
Absicht getätigt hatte, das Hotel dereinst nicht mit den
Miterben der Grossmutter teilen zu müssen, wurde sie
aber immerhin bei Eintritt des Erbfalles Hypothekar-
schuldnerin im Betrage von Fr. 29,978.63 gegenüber der
Miterbin Kessler und von Fr. 28,750.-gegenüber dem
Miterben Wolf, sodass mit den anderen übernommenen
Schulden ein
Gesamtbetrag von Fr. 121,728.-zu ihren
Lasten fiel. Auch diese Schuldenlast übersteigt noch bei
weitem die
Ertragsrahigkeit des Hotels, wie sie vernünf-
tigerweise angesichts des Geschäftsganges zur Zeit des
Kaufes veranschlagt werden durfte.
Der Schuldnerin
konnte beim Erwerb des Hotels nicht entgehen, dass sie
ihre Verpflichtungen nur werde erfüllen können, wenn
der Hotellerie bald wieder eine längere Blütezeit beschieden
32 Rechtliche Sehutzmassnahmen für die Hotelindustrie. N° 10.
sein würde -was aber nicht mehr als eine ganz unsiohere
Hoffnung war. -Die vom Hotelsohutzgesetz vorgesehenen
Erleiohterungen
mit Aufwendung von öffentliohen Mitteln
. können einem Hoteleigentiimer nicht gewährt werden,
der eip.en Spekulationserwerb getätigt und, damit beson-
dere Risiken
auf sich genommen hat. Dieser Sachverhalt
war ganz abgese,hen von den dahingehenden Vorbringen
der 'Rekurrenten von Amtes wegen zu prüfen (BGE 68
Irr 173). Die Schuldnerin kann auch nicht etwa einwenden,
den Rekurrenten sei ein massiver Abstrich zuzumuten, da
ohne den Kauf vom .Jahre 1933 das Hotel in die Erb-
schaft der Verkäuferin gefallen wäre und die Rekurrenten
dabei auch nicht viel ehr erhalten oder retten könnten.
Solchemalls
hätten die Rekurrenten jedoch Anteil am
Hotel selbst und könnten allenfalls persönlichen Nutzen
daraus ziehen. Es verhält sich im wesentlichen gleich wie
bei einem sonstigen Spekulationskauf, wobei
der Vor-
besitzer ohne den Verkauf an einen nicht ausreichend
Zahlungsfähigen zwar vielleicht keinen andem Erwerber
zu so günstigen Bedingungen gefunden, aber doch wenig-
stens weiterhin seine
Existenz auf dem Objekt hätte
fristen können. Entscheidend sind übrigens die wirklichen
Verhältnisse, wie sie zufolge der Handänderung nun
vorliegen. Die der SChuldnerin zur Last zu legende Speku-
lation verdient
in keiner Weise vor einer andem privile-
giert
zu werden. Nach den bekannten Ertragsziffem lässt
der Erwerb wälIrend der Krise der Dreissigerjahre sich
auch nicht etwa noch einigermassen verantworten, sodass
die unerträgliche Belastung eigentlich erst der spätem
Kriegskrlse zuz.uschreiben wäre.
5. -......
Demnach erkennt die 8chtddbetr.-u. Konhur81eammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Gesuch der
Schuldnerin abgewiesen.
IMPRlMERJES REUNIES S. / .., LAUSANNE
Sehuldbetrelhuogs. ud Konkmreeh '
POUfsuite et FaiIllte.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER scHtiLD-
BETREIBUNG UND KONKURSKAMMER
ARR1!:TS
DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
H. Entscheid vom 9. Juni 1948 i. S., Renz.
WechBelbetreibung, Art. 177 Aha. 2 SchKG. Pflicht des Gläubigers,
das Original des Wechsels dem Betreibungsbeamten zu über-
geben; Erfüllung dieser Pflicht bei gleichzeitiger Betreibung
mehrerer aus demselben Wechsel verpflichteter PerSonen.
P 8Uite poUr eDet3 de, change, art. 177 w. 2 LP. ObIlgati0!1 :eour
le creanoier de preaenter b. l'office des pourauites l'original de
l'effet. Maniere de satisfafre a. cette obligation en oas de poUl""
suites simultanees coIitre des personnes tenues en vertu, du
meme effet.
E8.ecuzWne cambiaria. art. 177 cp. 2 LEF. Obbligo deI oreditore
di consegna.re all'uffioiale l'originale de1la oambiale. Modo di
adempire quest'obbligo incaso di esecuzioni simultanee contro
diverse. persone debitrioi in virttJ. della niedesima cambiwe.
A. -Auf Betreibungsbegehren der Schweiz. Bank-
gesellschaft in St. Gallen vom 16. April 1948 für Wechsel-
betreibung über Fr. l00,OOO.--stellte das Betreibungsamt
Reiath dem Schuldner Renz aus Versehen einen Zahlungs-.
befehl für ordentliche Betreibung zu und sandte das
Original des Eigenwechsels . nach Abschriftnahme am
26. April der Gläubigerln wieder zu, weil diese denselben
z Einleitung der Betreibung gegen den Mitverpßichteten
Caprez in Zug brauchte, wo er seit 4. Mai beim Rechts-
vorschJagsrichter
blieb. Auf Weisung der Aufsichtsbe-
3 AB 74 m -1948