18 Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. N° 6.
saisie de saJaire la faculte d'obtenir un sursis de la duree
maximum prevue par l'ordonnance (sept mois ou, excep-
tionnellement,
une annee). Or, il n'y a aucune raison de
traiter ces-debiteurs-l8. plus rigoureusement que les autres.
La decision attaquee ne se justifie donc point. Cepen-
dant des raisons pratiques dissuadent de maintenir les
acomptes, comme le propose le recourant,
au chiffre
de 165 fr etabli par l'office. En effet, supp08e que le
debiteur
casse de travailler ou change d'employeur, la
saisie de saJaire n'aurait plus d'objet, de sorte que ses
versements
ne suffiraient plus. Aussi, les acomptes doi-
vent-ils
tre assez eleves pour couvrir la dette 8. eux
seuls, la somme 8. verser etant toutefois diminuee du
montant effectivement retenu sur le salaire.
Par ces moli/s, la Ohambre des poursuites et des faiUites
Admet le recours et reforme la decision attaquee en
ce sens que les acomptes mensuels averser par le debi-
teur sont :fixes 8. 500 fr., moins la somme effectivement
retenue
BUr son salaire ..
6. Entscheid vom 12. Mai 1948 i. S. Karolyt.
Arrestnahme nach Art. 271 Ziff. 1 und 4 SchKG. Der Gläubiger
hat einen schweizerisch,en Wohnsitz nachzuweisen (Art. 1
BRB vom 24. Okt. 1939). Es genügt Aufgabe des frühem
ausländischen Wohnsitzes und ein Aufenthalt von gewisser
Stetigkeit in der Schweiz, sei es auch mit Ortswechsel jeweilen
nach einigen Wochen oder Monaten.
Sequestre selon Part. 271 eh. 1 et 4 LP. La creancier doit prouver
qu'il est domicilie en Suisse (art. l
er
ACF du 24 octobre 1939).
11 suffit qu'il justitie de l'abandon d'un prOOedent domicile a.
l'etranger et d'un sejour d'une certaine fixite en Suisse, alors
meme qu'il aurait plusieurs fois ehange de residence pour
quelques semaines ou quelques mois.
Sequestro a'sensi den'art. 271, eifre 1 e 4, LEF. 11 ereditore deve
prova.re che e domieiliato in Isvizzera (art. 1 DCF 24 ottobre).
Basta ehe dimostri d'aver abbandonato un precedente domi-
eilio all'estero e di avere in Isvizzem un soggiomo alquanto
Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht. N0 6.
fisso, anche se abbia. mutato residenza. per alcune settimane
o alcuni mesi.
.ß. -Der Arrestschuldner und Beschwerdeführer, ein
Graf ungarischen Geblüts, jetzt in Österreich lebend,
hatte den Gläubiger seit 1920 als Forstingenieur für seine
slowakischen
Domänen in Diensten. Iin Frühjahr 1945
flohen beide ausser Landes. Die Güter des Schuldners
wurden konfisziert, weshalb
er den Gläubiger mit seinen
Gehalts-
und Darlehensfordemngen an den tschechoslo-
wakischen Agrarfonds
weisen möchte.
B. -Der Gläubiger ist im September 1947 in die
Schweiz eingereist.
Er hielt sich in Hotels auf, einen
Monat
in Zürich, dann etwa vier Monate in St. Ni1dausen
bei Luzern, und weilt seither in Luzern. Er hat eine gemäss
der Gültigkeitsdauer seines tschechoslowakischen Passes
bis zum
- Juli 1948 begrenzte Aufenthaltsbewilligung
nur zur Wohnsitznahme ohne Erwerbstätigkeit.
O. -Im Januar 1948 nahm er unter Hinweis auf
den Wohnsitz in St. Niklausen für die erwähnten Forde-
rungen
Arrest nach Art. 271 Ziff. 4 und 1 SchKG auf die
in das Zollfreilager in Bern geretteten Wertsachen des
Schuldners.
D. -Dessen Beschwerde stützt sich auf Art. 1 des
Bundesratsbeschlusses vom 24. Oktober 1939. Er bestrei-
tet, dass der Gläubiger in der Schweiz Wohnsitz habe.
Der Gläubiger beantragt Abweisung der Beschwerde.
Die Schuldbetreilwlngs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
Die Arrestgründe von Art. 271 Ziff. 1 und 4 SchKG
stehen nach Art. 1 des BRB vom 24. Oktober 1939 nur
einem in der Schweiz domizilierten Gläubiger zu. Dieser
hat einen schweizerischen Wohnsitz nachzuweisen. Das
ist hier in genügender Weise geschehen. Einerseits hat
der Gläubiger seine ehemalige Stellung in der Slowakei
verloren
und dieses Land verlassen, also den ausländi-
schen Wohnsitz aufgegeben. Anderseits hat er -schon
10 Bohuldbetreibungs-und Konkursreoht. N0 8.
einige Monate vor der Arrestnanme -in der Sohweiz
Aufenthalt
genommen, und zwar ist mangels entgegen-
stehender
,Tatsachen anzunehmen, er habe dies bis auf
weiteres auf unbestinimte Dauer getan (wenn auch vor-
läufig nur auf Grund einer befristeten Aufenthaltsbewilli-
gung, deren Verlängerung bezw. Erneuerung aber vor-
behalten bleibt). Der Schuldner bestreitet freilich die
Aufgabe des .ausländischen Wohnsitzes des Gläubigers
wie
auch die Begründung eines schweizerischen Aufent-
haltes von gewisser Stetigkeit. Allein die Behauptung,
der Gläubiger habe Familie und Wohnung in der Slowakei
beibehalten,
hat er in keiner Weise dargetan und in der
Replik auch den ledigen Stand des Gläubigers nicht
mehr bestritten (gemäss dessen Angaben wie auch dem
Vermerk
in amtlichen Urkunden). Im übrigen liegt für
ein im .Ausland '6efindliches privates oder geschäftliches
Domizil des Gläubigers,. speziell zur massgebenden Zeit
der Arrestnahme nichts vor. Dagegen ist der schweize-
rische
Aufenthalt von gewisser Stetigkeit für den näm-
lichen Zeitpunkt genügend dargetan. Es verschlägt in
dieser cht nichts, dass der Gläubiger nur eine befristete
Aufenthaltsbewilligung besitzt. Kann doch sogar eine
jederzeit
widerrufliche blosse ToleranzbewiI1igung als
Grundlage
zu einem Wohnsitz im Sinne des in Frage
stehenden Bundesratsbeschlusses geeignet sein (BGE 73 m
160 Erw. 3). Gegen die Annahme eines Wohnsitzes lässt
sich auoh daraus niohts "herleiten, dass der Gläubiger sich
nicht ständig am gleiohen Ort in der Sohweiz aufgehalten
hat. Nach dem Zweck der Vorsohrift kommt es nur auf
C einen Aufenthalt von gewisser Stetigkeit auf Schweizer-
gebiet überhaupt an, sei es auch mit Ortswechsel jeweilen
nach einigen Woohen oder Monaten. So unstet war der
Aufenthalt des Gläubigers keineswegs. dass aus seiner
Lebensweise
zu folgern wäre, er habe nur auf die erste Ge-
legenheit gewartet, die Schweiz wieder zu verlassen. Dem
schweizerischen Wohnsitz tut es insbesondere auoh' keinen
Abbruoh,
dass er sioh zeitweilig mit dem Plan einer
t.
8ohuldbetteibungs-und Konkursreoht. No 6. 21
Fabrikgründung in der Tschoohoslowakei mit schweize-
risohem Kapital befasste. Dass dieser Plan ,ZUr Zeit der
Arrestnane der Verwirkliohung nahe gewesen sei, be-
hauptet der Schuldner selbst nicht. Aus 'welchem Grund
der Gläubiger gerade in der Schweiz Aufenthalt genommen
habe, und wie es sich mit seiner Behauptung verhalte, er
wäre in der Tsoheohoslowakei seines Lebens nicht mehr
sicher, mag dahingestellt bleiben. Es wäre nioht gereoht-
fertigt,
an die Yoraussetzungen des Wohnsitzes bei An-
wendung von Art. 1 BRB einen strengen Masstab an,zu-
legen (wie sohon im erwähnten Entscheide dargetan).
zumal
der vorliegende Fall nichts mit dem Wirtsohafts-
krieg zu tun hat, gegen den sich die Vorschrift haupt-
sächlioh wenden will (BBI 1939 TI 603 deutsch). Der bei
der Arrestnahme bereits seit mehreren Monaten bestehende
Aufenthalt
in der Schweiz, naoh Aufgabe des frühern im
Auslande, deutet hinreichend auf Wohnsitznahme hin
(wie sie denn auoh in der Aufenthaltsbewilligung als
Zweck des Aufenthaltes bezeiohnet ist). Angesiohts des
Verlaufs
der Dinge folgt nichts gegen die Wohnsitznahme
aus
dem ansoheinend nur' zu gesohäftliohem Zweck ein':'
geholten Visum ohne Abmeldung am frühern Wohnorte.
Eines besondern Wohnzweokes bedarf es im übrigen
nioht
zur Geltendmaohung eines schweizerisohen Wohn-
sitzes naoh
Art. 1 BRB. Auoh wenn sich der Gläubiger
sollte vom
Gedanken haben leiten lassen, dass er seine
Forderungen bei
Wohnsitznahme in der Schweiz am
besten durohzusetzen vermöge, läge darin kein Reohts
missbrauoh (wie er z. B. einer Ehefrau vorzuhalten ist,
die sich
nur zur Begründung eines Scheidungsgerichts-
standes an einem andern Orte niederlässt, BGE 64 TI
399 und 403).
Dem'lWttik erkennt die Sch'1iltLbetr. u. KO'fIJcv,r8lcammer :
Die Besohwerde wird abgewiesen.