BGE 74 III 18
BGE 74 III 18Bge24 oct. 1939Ouvrir la source →
18 Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. N° 6. saisie de saJaire la faculte d'obtenir un sursis de la duree maximum prevue par l'ordonnance (sept mois ou, excep- tionnellement, une annee). Or, il n'y a aucune raison de traiter ces-debiteurs-l8. plus rigoureusement que les autres. La decision attaquee ne se justifie donc point. Cepen- dant des raisons pratiques dissuadent de maintenir les acomptes, comme le propose le recourant, au chiffre de 165 fr etabli par l'office. En effet, supp08e que le debiteur casse de travailler ou change d'employeur, la saisie de saJaire n'aurait plus d'objet, de sorte que ses versements ne suffiraient plus. Aussi, les acomptes doi- vent-ils tre assez eleves pour couvrir la dette 8. eux seuls, la somme 8. verser etant toutefois diminuee du montant effectivement retenu sur le salaire. Par ces moli/s, la Ohambre des poursuites et des faiUites Admet le recours et reforme la decision attaquee en ce sens que les acomptes mensuels averser par le debi- teur sont :fixes 8. 500 fr., moins la somme effectivement retenue BUr son salaire .. 6. Entscheid vom 12. Mai 1948 i. S. Karolyt. Arrestnahme nach Art. 271 Ziff. 1 und 4 SchKG. Der Gläubiger hat einen schweizerisch,en Wohnsitz nachzuweisen (Art. 1 BRB vom 24. Okt. 1939). Es genügt Aufgabe des frühem ausländischen Wohnsitzes _und ein Aufenthalt von gewisser Stetigkeit in der Schweiz, sei es auch mit Ortswechsel jeweilen nach einigen Wochen oder Monaten. Sequestre selon Part. 271 eh. 1 et 4 LP. La creancier doit prouver qu'il est domicilie en Suisse (art. l er ACF du 24 octobre 1939). 11 suffit qu'il justitie de l'abandon d'un prOOedent domicile a. l'etranger et d'un sejour d'une certaine fixite en Suisse, alors meme qu'il aurait plusieurs fois ehange de residence pour quelques semaines ou quelques mois. Sequestro a'sensi den'art. 271, eifre 1 e 4, LEF. 11 ereditore deve prova.re che e domieiliato in Isvizzera (art. 1 DCF 24 ottobre). Basta ehe dimostri d'aver abbandonato un precedente domi- eilio all'estero e di avere in Isvizzem un soggiomo alquanto Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht. N0 6. 19 fisso, anche se abbia. mutato residenza. per alcune settimane o alcuni mesi. .ß. -Der Arrestschuldner und Beschwerdeführer, ein Graf ungarischen Geblüts, jetzt in Österreich lebend, hatte den Gläubiger seit 1920 als Forstingenieur für seine slowakischen Domänen in Diensten. Iin Frühjahr 1945 flohen beide ausser Landes. Die Güter des Schuldners wurden konfisziert, weshalb er den Gläubiger mit seinen Gehalts- und Darlehensfordemngen an den tschechoslo- wakischen Agrarfonds weisen möchte. B. -Der Gläubiger ist im September 1947 in die Schweiz eingereist. Er hielt sich in Hotels auf, einen Monat in Zürich, dann etwa vier Monate in St. Ni1dausen bei Luzern, und weilt seither in Luzern. Er hat eine gemäss der Gültigkeitsdauer seines tschechoslowakischen Passes bis zum
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einige Monate vor der Arrestnanme -in der Sohweiz
Aufenthalt
genommen, und zwar ist mangels entgegen-
stehender
,Tatsachen anzunehmen, er habe dies bis auf
weiteres auf unbestinimte Dauer getan (wenn auch vor-
läufig nur auf Grund einer befristeten Aufenthaltsbewilli-
gung, deren Verlängerung bezw. Erneuerung aber vor-
behalten bleibt). Der Schuldner bestreitet freilich die
Aufgabe des .ausländischen Wohnsitzes des Gläubigers
wie
auch die Begründung eines schweizerischen Aufent-
haltes von gewisser Stetigkeit. Allein die Behauptung,
der Gläubiger habe Familie und Wohnung in der Slowakei
beibehalten,
hat er in keiner Weise dargetan und in der
Replik auch den ledigen Stand des Gläubigers nicht
mehr bestritten (gemäss dessen Angaben wie auch dem
Vermerk
in amtlichen Urkunden). Im übrigen liegt für
ein im .Ausland '6efindliches privates oder geschäftliches
Domizil des Gläubigers,. speziell zur massgebenden Zeit
der Arrestnahme nichts vor. Dagegen ist der schweize-
rische
Aufenthalt von gewisser Stetigkeit für den näm-
lichen Zeitpunkt genügend dargetan. Es verschlägt in
dieser cht nichts, dass der Gläubiger nur eine befristete
Aufenthaltsbewilligung besitzt. Kann doch sogar eine
jederzeit
widerrufliche blosse ToleranzbewiI1igung als
Grundlage
zu einem Wohnsitz im Sinne des in Frage
stehenden Bundesratsbeschlusses geeignet sein (BGE 73 m
160 Erw. 3). Gegen die Annahme eines Wohnsitzes lässt
sich auoh daraus niohts "herleiten, dass der Gläubiger sich
nicht ständig am gleiohen Ort in der Sohweiz aufgehalten
hat. Nach dem Zweck der Vorsohrift kommt es nur auf
C einen Aufenthalt von gewisser Stetigkeit auf Schweizer-
gebiet überhaupt an, sei es auch mit Ortswechsel jeweilen
nach einigen Woohen oder Monaten. So unstet war der
Aufenthalt des Gläubigers keineswegs. dass aus seiner
Lebensweise
zu folgern wäre, er habe nur auf die erste Ge-
legenheit gewartet, die Schweiz wieder zu verlassen. Dem
schweizerischen Wohnsitz tut es insbesondere auoh' keinen
Abbruoh,
dass er sioh zeitweilig mit dem Plan einer
t.
8ohuldbetteibungs-und Konkursreoht. No 6. 21
Fabrikgründung in der Tschoohoslowakei mit schweize-
risohem Kapital befasste. Dass dieser Plan ,ZUr Zeit der
Arrestnae der Verwirkliohung nahe gewesen sei, be-
hauptet der Schuldner selbst nicht. Aus 'welchem Grund
der Gläubiger gerade in der Schweiz Aufenthalt genommen
habe, und wie es sich mit seiner Behauptung verhalte, er
wäre in der Tsoheohoslowakei seines Lebens nicht mehr
sicher, mag dahingestellt bleiben. Es wäre nioht gereoht-
fertigt,
an die Yoraussetzungen des Wohnsitzes bei An-
wendung von Art. 1 BRB einen strengen Masstab an,zu-
legen (wie sohon im erwähnten Entscheide dargetan).
zumal
der vorliegende Fall nichts mit dem Wirtsohafts-
krieg zu tun hat, gegen den sich die Vorschrift haupt-
sächlioh wenden will (BBI 1939 TI 603 deutsch). Der bei
der Arrestnahme bereits seit mehreren Monaten bestehende
Aufenthalt
in der Schweiz, naoh Aufgabe des frühern im
Auslande, deutet hinreichend auf Wohnsitznahme hin
(wie sie denn auoh in der Aufenthaltsbewilligung als
Zweck des Aufenthaltes bezeiohnet ist). Angesiohts des
Verlaufs
der Dinge folgt nichts gegen die Wohnsitznahme
aus
dem ansoheinend nur' zu gesohäftliohem Zweck ein':'
geholten Visum ohne Abmeldung am frühern Wohnorte.
Eines besondern Wohnzweokes bedarf es im übrigen
nioht
zur Geltendmaohung eines schweizerisohen Wohn-
sitzes naoh
Art. 1 BRB. Auoh wenn sich der Gläubiger
sollte vom
Gedanken haben leiten lassen, dass er seine
Forderungen bei
Wohnsitznahme in der Schweiz am
besten durohzusetzen vermöge, läge darin kein Reohts~
missbrauoh (wie er z. B. einer Ehefrau vorzuhalten ist,
die sich
nur zur Begründung eines Scheidungsgerichts-
standes an einem andern Orte niederlässt, BGE 64 TI
399 und 403).
Dem'lWttik erkennt die Sch'1iltLbetr. u. KO'fIJcv,r8lcammer :
Die Besohwerde wird abgewiesen.
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