- FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
- Auszug aus dem Urteil der ll. Zivilabteilung vom 5. Juli.
1948 i. S. Banmgartner gegen Baumgartner.
Ehescheidung. Tiefe Zerrüttung, Art. 142 ZGR.
Zumutbarkeit der Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft.
Pflicht der Vorinstanz, die iür die Beurteilung der Frage der
Zerrüttung und der Zumutbarkeit sowie des Verschuldens
wesentlichen Ergebnisse ihrer Beweiswürdigung im Urteil
konkret und klar anzugeben (Art. 51 Abs. 1 lit. c, 1. Satz;
Art. 64 Abs. 1 OG).
Dioorce. Atteinte p'l'ofonde au lien conjugal, art. 142 00.
Devoir pour Ies 8pOUX de supporter Ia continuation de la vie
commune .
. Obligation pour Ia juridiction cantonale d'indiquer d'une fal,lOn
claire et concrete le resultat de l'administration des preuves
sur les points importants pour Ia solution des questions de Ia.
desunion,de Ia faute et du devoir de supporter la continuation
de Ia vie commune (art. 51 aI. 1 lettre cI re phrase, art. 64 aI. 1 OJ)
DiV01'Zio. Profonda turbazione delle relazioni ooniugali, an. 142 00.
Dovere di continuare l'unione coniugale.
Obbligo della giurisdizione cantonale d'indicare nelIa sentenza,
in plodo chiaro e concreto, il risultato delI 'assunzione delle
prove sui punti importanti per Ia decisione delIa. questione
della turbazione, deIla colpa edel dovere di continuare l'unione
coniugale (art. 51 cp. 1 lett. c 1 frase; art. 64 cp. lOG).
Die Vorinstanz bejaht eine tiefe und unheilbare Zerrüt-
tung der Ehe und misst der Beklagten ein schweres, ein
Eheverbot erforderndes und Ansprüche gemäss Art. 151/52
ZGB ausschliessendes Verschulden
daran bei. Die Beru-
fungsklägerin bestreitet sowohl das Vorliegen einer tiefen
Zerrüttung im Sinne des Gesetzes als ein überwiegendes
Verschulden ihrerseits.
In beiden Richtungen hält das an-
gefochtene Urteil der überprüfung in keiner Weise stand.
Als Scheidungsgrund genügt die Zerrüttung nur, wenn
sie so
tief ist, dass den Ehegatten die Fortsetzung der ehe-
lichen Gemeinschaft
nicht zugemutet werden darf (Art. 142
5 AB 74 n -1948
66 Familienrecht. N0 15.
Abs 1 ZGB . Wo die Grenze dieser Zumutbarkeit im ein-
zelnen
Falle liegt, ist Rechtsfrage. Sie geht dahin, ob kraft
der aus der Ehe sich ergebenden Pflicht von den Parteien
verlangt werden kann, in der Ehe zu verharren, wobei sie
gehalten sind, ihren guten Willen für die Aufrechterhaltung
der ehelichen Gemeinschaft einzusetzen (BGE 72 II 401).
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, also der Frage, wie-
viel
guter Wille, Nachsicht und Selbstüberwindung vom
Kläger im Interesse der Aufrechterhaltung der Gemein-
schaft verlangt werden muss, darf nicht unberücksichtigt
bleiben, dass die Ehe der Parteien nunmehr 22 Jahre ge-
dauert, dass die Beklagte dem Kläger solange den Haus-
halt geführt, ihm 6 Kinder geboren und sie -wenn auch
nicht vorbildlich -erzogen hat und nun im Falle der
Scheidung in vorgerücktem Alter völlig mittellos auf sich
selbst gestellt würde.
Bei dieser Lage der Dinge muss die
Frage der Unzumutbarkeit nach einem strengen Masstab
beurteilt werden. Auf Grund der vorliegenden Feststellun-
gen der Vorinstanz kann aber das Vorliegen einer Zerrüt-
tung von der in Art. 142 ZGB vorausgesetzten Tiefe und
Unheilbarkeit weder bejaht noch verneint werden.
Hinsichtlich des Vorwurfs betreffend
Haushaltführung
und Kinderpflege beschrankt sich die Vorinstanz darauf,
auf die in der Tat auffallend widersprechenden Zeugenaus-
sagen hinzuweisen, ohne festzustellen, was sie nun als er-
wiesen
erachtet. Auch mit dem Widerspruch in den De-
positionen bezüglich der Kindererziehung setzt sich die
Vorinstanz
nicht auseinander; lediglich aus den Folgerun-
gen, die hinsichtlich
der Kinderzuteilung gezogen werden,
lässt sich schliessen, dass sie den der Beklagten ungünstigen
Zeugnissen Glauben beimessen will. Aber aus den von die-
sen Personen bezeugten Tatsachen den Scheidungsgrund
der tiefen Zerrüttung ableiten zu wollen, geht zu weit, zu-
mal wenn berücksichtigt wird, wie wenig der Kläger selbst
sich
um die Erziehung gekümmert hat, mag er daran auch
durch die viele überzeitarbeit in seinem Berufe verhindert
worden sein. Bezüglich des persönlichen Benehmens der
Familienrecht. N0 Hi.
Beklagten' gegen den Kläger endlich stellt die Vorinstanz
fest, es gehe
aus verschiedenen Zeugenaussagen hervor,
dass sie
ihn durch ihr störrisches, eifersüchtiges und lieb-
loses
Verhalten abstiess. Worin aber und in welchem Um-
fang sich dieses Wesen konkret äusserte, wird nicht ge-
sagt, auch kein einzelnes Vorkommnis mitgeteilt, das als
typisch gelten und Schlüsse über die kausale Bedeutung
dieser Einstellung der Beklagten erlauben könnte. Zudem
wird der Kläger seinerseits als verschlossen, mürrisch,
nervös
und ungeduldig mit den Kindern (Zeugin Iten)
bezeichnet und beigefügt, dieses Verhalten sei zum Teil
eine Reaktion auf die ehe widrige Einstellung der Beklagten
gewesen. Dies lässt der Möglichkeit Raum, dass es zum
andern Teil eben doch primär und seinerseits die Ursache
des
entsprechenden nervösen Benehmens der Beklagten
war, wie diese behauptet. Die Würdigung der Vorinstanz
bleibt auch hier unbestimmt und setzt sich in keiner Weise
mit der -ihr widersprechenden -des Amtsgerichts aus-
einander, das in seinem zweiten Urteil den Kläger als
einen starrköpfigen, schweigsamen Menschen bezeichnete
und in dessen Hartnäckigkeit einen wesentlichen Charak-
terzug und das Haupthindernis für die Heilung der Ehe-
krise erblickte. Als feststehend kann demnach jedenfalls
gelten, dass es bei
beiden Parteien oft am guten Willen,
an der Ruhe und an der Verständigungsbereitschaft im
gegenseitigen Verkehr gefehlt hat. Aber anhand dessen,
was
an konkreten Tatsachen eindeutig festgestellt ist, lässt
sich bei keinem Teil das Bild eines Verhaltens gewinnen,
das dem andern Teil heute ohne allen Zweifel die Fort-
setzung der über zwanzigjährigen, kinderreichen Ehe un-
zumutbar machen und ein Recht auf Scheidung geben,
geschweige
denn ein überwiegendes Verschulden darstellen
würde,
das die Auferlegung eines einseitigen Eheverbotes
und den Ausschluss jeglicher Ansprüche aus Art. 151/152
ZGB rechtfertigte.
Das angefochtene Urteil ist daher ge-
mäss Art. 64 Abs. 1 OG aufzuheben und die Sache zu
näherer Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse und
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
der sich dann im Falle der Bejahung eines Scheidungs-
grundes
auch -gemäss dem Begehren der Beklagten -
die
Frage stellen würde, ob nicht trotzdem gemäss Art. 146
Abs. 3 ZGB besser nur auf Trennung zu erkennen wäre.
16. Urtell der ll. Zivllabtelluug vom 24. Juni 1948 i. S. Glutz
gegen Glutz.
Scheidungsgericht8stand, Art. 144 ZGB. Die Priorität kommtdnr
zuerst reehtshängig gewordenen Klage zu, auch wenn der m
einem andern Kanton domizilierte Ehegatte als erster den
Sühneversueh anbegehrt hatte und durch eine Sperrfrist (wie
nach 254 der zürcherischen ZPO) an der Hängigmachung
gehindert war.
FOT de l'action en divorce. Art. 144 CC. C'est au tribunal devant
lequell'aetion a eM pendante en premier lieu qu'il 80ppartient
de statuer, meme si l'epoux domicilie clans un 80utre canton
avait eM le premier a. eiter son eonjoint en eo iliation et
avait eM empoohe de se mettre au benefice de la htlspendance
par l'effet d'une disposition teUe que le 254 du code de pr
c6dure .civile zurichois qui oblige les epoux a. attendre qu'il
se soit' ecoute huit semaines des la tentative de eonciliation
pour pouvoir saisir le tribunal.
FOTO deU'azione di divorzio, art. 144 CC. E' competente il tribunale
al quaIe la domanda e stata dapprima introdotta,. quand'lID;che
i1 coniuge domieiliato in un alt!'? canton abb I!er pno
eitato l'altro coniuge per un espenmento di conClliazlOne e Sla
stato impedito di mettersi al beneficio delIa 1itispende per
l'effetto di un disposto tale quello del 254 deI codice di pro-
cedum zurighese, i1 quale obbl i co?iugi ad .atten ,:re . che
siano trascorse 8 settimane dall esperunento di conciliazlOne
prima di adire il tribunale.
A. -Die seit 1941 vom Ehemann getrennt lebende
Ehefrau leitete am 19. März 1947 beim Friedensrichter
von Weiach (im zürcherischen Bezirk Dielsdorf) Schei-
dungsklage ein. Der Sühneversuch verlief am 27. März
1947 fruchtlos. Nach 254 der zürcherischen ZPO durfte
alsdann die Ausstellung der Weisung nicht vor acht
Wochen nach dem Sühneversuch verlangt werden.
B. -Inzwischen fand am 17. April 1947 auf Begehren
des Ehemannes
an dessen aarganischem Wohnort ein
ebenso fruchtloser Sühneversuch
etre:ffend den Antrag
Familienreoht. N° 16. 69
auf Trennung der Ehe statt, und am o. Mai 1947 reichte
der nach aarganischer ZPO durch keine Sperrfrist gehin-
derte
Ehemann die Klage auf Ehetrennung beim Bezirks-
gerichte Zurzach ein. Die
Ehefrau erhob mit Hinweis auf
den von ihr in Weiach veranlassten Sühneversuch die Ein-
rede der örtlichen Unzuständigkeit. Sie hatte am 2. Mai
beim Bezirksgericht Dielsdorf vorsorgliche Massnahmen
im Sinne von Art. 145 ZGB nachgesucht und reichte am
5. Juni dort dann auch die Scheidungsklage ein.
O. -Die aarganischen Gerichte beider Instanzen haben
die Unzuständigkeitseinrede abgewiesen, das Obergericht
mit Urteil vom 19. März 1948.
D. -Mit der vorliegenden Berufung hält die Ehefrau
an der Unzuständigkeitseinrede fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Der Gerichtsstand für eine Scheidungs-oder
Trennungsklage befindet sich
nach Art. 144 ZGB für den
Ehemann an seinem Wohnort im Kanton Aargau, für die
Ehefrau an ihrem Wohnort im Kanton Zürich, sofern sie
zum Getrenntleben berechtigt
ist und tatsächlich im
Kanton Zürich Wohnsitz genommen hat. Da jedoch
zwischen
den gleichen Ehegatten nicht zwei Scheidungs-
prozesse nebeneinander durchgeführt werden können,
ist
während der Dauer eines solchen Prozesses der beklagte
Ehegatte gehindert, seinerseits selbständig an einem
andern Ort auf Scheidung oder Trennung zu klagen ; er
ist, wenn er auch seinerseits ein Scheidungs-oder Tren-
. nungsbegehren stellen will, auf eine Widerklage angewiesen.
Das Bundesgericht hat die Priorität derjenigen Klage
zuerkannt, die nach Massgabe kantonalen Prozessrechtes
zuerst rechtshängig geworden
ist (BGE 64 n 176 und
185). Das ist im vorliegenden Falle die Klage des Eheman-
nes, und während dieser Rechtshängigkeit ist der aargaui-
sche Gerichtsstand
auch für das Scheidungsbegehren der
Ehefrau als ausschliesslicher gegeben. Dem kann nicht
entgegengehalten werden, der Ehemann habe seine Klage