unter Einhaltung der vorgeschriebenen Kündigungsfrist
auf den 31. Mai 1947 entlassen. Er gab sich nicht zufrieden
mit dem Dienstzeugnis, das ihm seine Dienstherrin aus-
stellte,
und erhob Klage mit dem Begehren, die Beklagte
habe ihm ein Zeugnis auszustellen, das sich über seine
Leistungen und sein Verhalten günstig ausspreche.
B. -Das Kantonsgericht St. Gallen entschied am 24.
Oktober 1947 in Bestätigung des Urteils des Arbeits-
gerichts
St. Gallen, dass der Kläger Anspruch habe auf
ein Zeugnis, in welchem seine Leistungen und sein Ver-
halten als zufriedenstellend bezeichnet werden.
O. -Mit der vorliegenden Berufung beantragt die
Beklagte,
das angefochtene Urteil sei aufzuheben, das ihr
von der Vorinstanz vorgeschriebene Zeugnis sei zu ver-
weigern
und das von ihr ausgestellte als zulässig zu
erklären.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Nach der Ansicht der Beklagten handelt es sich beim
Streit' um das Dienstzeugnis um eine nicht vermögens-
rechtliche
Streitigkeit gemäss Art. 44 Abs. lOG. In der
Tat hat die staatsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts
in ihrem -in der amtlichen Sammlung der BGE nicht
veröffentlichten -Entscheid vom 27. Januar 1923 in
Sachen Streit gegen Tomaschpolsky diese Auffassung
vertreten. Hieran kann indessen nicht festgehalten werden.
.. Wenn Art. 342 OR dem Dienstpflichtigen Anspruch
auf ein Zeugnis einräumt, so hat das seinen Grund in
erster Linie darin, dass ihm dadurch das wirtschaftliche
Fortkommen erleichtert werden soll. Denn wer sich über
seine frühere Tätigkeit durch eine ununterbrochene Kette
von Zeugnissen auszuweisen vermag, findet erfahrungs-
gemäss
im allgemeinen leichter wieder eine neue Anstel-
lung.
Dass das Zeugnis -wie die meisten Institutionen
dns Vermögensrechts -auch noch gewisse Auswirkungen
auf ideellem Gebiete haben kann, indem es die persönliche
Wertschätzung des Zeugnisträgers im gesellschaftlichen
und öffentlichen Leben zu beeinflussen vermag, tritt
gegenüber seinem materiellen Wert in den Hintergrund
und ist daher für den Charakter des Streites nicht ent-
scheidend. Die Schätzung seines Wertes in Geld mag
gelegentlich schwierig sein; das ist aber anerkannter-
massen kein Grund dafür, die Schätzbarkeit überhaupt
zu verneinen.
Bei Schätzung nach freiem Ermessen gemäss art. 36
Abs. 2
OG kann dem Streit über das Zeugnis unmöglich
ein Wert von Fr. 4000.-beigelegt werden, wie er für
die Zulässigkeit der Berufung nach Art. 46 OG erforderlich
ist. Darüber waren bei der Einleitung des Streites auch
die Parteien einig. Wie die Vorinstanz festgestellt, bezif-
ferte
der Kläger den Streitwert seiner Klage auf Fr. 2-300.-,
ohne bei der Beklagten damit auf Widerspruch zu stossen.
Die Berufung ist daher mangels des erforderlichen Streit-
werts unzulässig.
Demnach erkennt das Bunde8gericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
10. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 28. Mai 1948 i. S.
Baumgartner gegen Baumgartner.
Auf eme statt beim Bundesgericht bei der antonalen Behörne
eingereichte Anschlussberulung wird .nur eIIl:getrete , wenn SIe
noch innert Frist an das Bundesgericht weItergeleItet worden
ist (Art. 59 Abs. 1, 32 Abs. 3 OG).
Le recours joint qui a 13M adresse a l'autorite ntonale, au Iie:u
du Tribunal federal, n'est recevable que s il a 13M transllllS
a ce dernier dans le delai legal (art. 59 aI. 1, 32 al, 3 OJ).
Il ricorso adesivo moltrato all'autorita cantonale invece ehe al
Tribunale federale e rieevibile soltanto se e trasmesso a quest'ul-
timo entro il tennme legale (art. 59 cp. 1, 32 cp. 3 OGF).
Gegen das Scheidungsurteil des Obergerichts des Kan-
tons Luzern vom 29. Januar 1948 legte die Beklagte recht-
zeitig Berufung an das Bundesgericht ein. Nachdem der
Kläger am 5. März 1948 die in Art. 56 OG vorgeschriebene
Anzeige erhalten hatte, übergab er der Post am 15. März
1948 eine an das Obergericht adressierte Eingabe, mit
der er Anschlussberufung erklärte. Das Obergericht leitete
diese
Eingabe am 16. März, dem Tage ihres Eingangs,
durch die Post an das Bundesgericht weiter, wo sie am
17. März 1948 eintraf.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Die Anschlussberufung ist nach Art. 59 Abs. 1 OG
wie nach Art. 70 Abs. I des frühern OG (aOG) binnen zehn
Tagen vom
Eingang der Berufungsanzeige an beim Bundes-
gericht einzureichen.
Eine statt beim Bundesgericht bei
der kantonalen Behörde eingereichte Anschlussberufung
wurde unter der Herrschaft des aOG dann und nur dann
als rechtzeitig angesehen, wenn sie durch Vermittlung
der kantonalen Behörde vor Fristablauf an das Bundes-
gericht gelangte,
oder wenn die kantonale Behörde sie
wenigstens
noch innert Frist zu Handen des Bundesgerichts
der Post übergab (BGE 28 II 206, 29 II 556 E. 10, vgl.
II 30). An dieser Rechtsprechung ist auch unter dem
neuen OG festzuhalten ; denn nach dem klaren Wortlaut
von Art. 32 Abs. 3 dieses Gesetzes gilt eine Frist nur
dann als eingehalten, wenn die Handlung innerhalb
derselben vorgenommen wird (Satz 1), und müssen
schriftliche
Eingaben spätestens am letzten Tage der
Frist an die Stelle, bei der sie einzureichen sind, gelangt
oder zu deren Handen der schweizerischen Post über-
geben
sein (Satz 2).
Ist eine bei der kantonalen Instanz einzureichende
Eingabe innert der Frist direkt beim Bundesgericht einge-
reicht worden, so gilt die Frist nach dem 3. Satze von
Art. 32 Abs. 3 OG freilich ebenfalls als eingehalten (dies
in Abweichung von der Rechtsprechung zu Art. 67 Abs.
I
aOG ; vgl. BGE 57 II 424 und dort zit. frühere Entschei-
de).
Dabei handelt es sich jedoch, wie bei der Gesetzes-
beratUng ausdrücklich hervorgehoben wurde (StenB 1943,
StR S.106 f., VotUm Evequoz), um eine Ausnahmevor-
Prozessrecht. N° H.
schrift. Der Gesetzgeber wollte damit dem Umstande
Rechnung tragen, dass es. naheliegt, ein Rechtsmittel bei
der Instanz einzureichen, die darüber zu entscheiden hat,
und dass daher Rechtsmittel, die nach dem OG nicht
direkt beim Bundesgericht, sondern bei der kantonalen
Behörde einzureichen sind, leicht an die falsche Stelle
geraten können (vgl. aaO das Votum Fricker). Natur
und Zweck dieser Vorschrift verbieten also ihre analoge
Anwendung
auf den Fall, dass ein bei der Rechtsmittel-
instanz anzubringendes Rechtsmittel beim Vorderrichter
angebracht wurde. Eine innert Frist bei der kantonalen
Behörde eingereichte, dagegen erst später an das Bundes-
gericht weitergeleitete Anschlussberufung als rechtzeitig
gelten
zu lassen, geht im übrigen auch wegen der damit
verbundenen Gefahr der Verschleppung des Prozesses und
im Hinblick auf Art. 60 Abs. 2 OG nicht an ; indem diese
Bestimmung dem Bundesgericht die Befugnis einräumt,
offensichtlich unbegründete Berufungen nach Ablauf der
Frist für die Anschlussberufung sofort abzuweisen, setzt
sie voraus, dass eine erst nach Ablauf dieser Frist an
das Bundesgericht weitergeleitete Anschlussberufung un-
wirksam ist.
Die vorliegende Anschlunsberufung, die die Vorinstanz
erst am 11. Tage von der Zustellung der Berufungs-
anzeige
an zu Randen des Bundesgerichts der Post .über-
geben
hat, ist demnach verspätet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten.
11. Arret de la I1e Cour elvile du 30 janvier 1948 dans la cause
Sonnlno contre Dame Volpl. .
Recoura en nuUiU (art. 68 al. I lettre a. OJ).
Le moyen tire de la force derogstoire du droit federal doline
ouverture au recours en nulliM lorsqu'il est invoque contre
une ordonnsnce de mesures provisoires rendue en derniere
instance cantonale dlmS une affa.ire civile (consid. 2).