- -Die Betrachtungsweise des Klägers ist übrigens
widerspruchsvoll.
Er will einerseits die Frist des Art.
838 ZGB erst vom Zeitpunkt der Eintragung des Eigen-
tumsüberganges in das Hauptbuch an (18. März 1947)
berechnet
wissen, dann aber anderseits für die erst am
- Juli 1947 im Hauptbuch vorgemerkte vorläufige
Eintragung des Pfandrechtes die Tagebuchwirkung auf
den 18. Juni zurück für sich in Anspruch nehmen. Ferner
geht er an der Tatsache vorbei, dass das Eigentum dem Be-
klagten
am 21. Oktober 1946 gerichtlich zugesprochen
worden
und dass dieses Urteil mit dem am 14. Januar
1947 erfolgten Rückzug der Appellation des heutigen
Klägers rechtskräftig geworden
ist. Dieses Urteil hat
dem Beklagten das Eigentum unmittelbar, ohne Eintra-
gung im Grundbuch, verschafft (Art. 656 Abs. 2 ZGB).
Es erhebt sich daher die Frage, ob die Frist des Art. 838
ZGB
vom 14. Januar 1947 an zu berechnen sei. Das kann
jedoch unentschieden bleiben. Auch wenn man unter
der Uebertragung des Eigentums bei Anwendung von
Art. 838 stets die Eintragung im Grundbuch verstehen
müsste,
könnte der Kläger nicht etwa einen spätern
Beginn der Frist zur Anmeldung des Pfandrechtes als
vom Datum der Tagebucheinschreibung an in Anspruch
nehmen. Wohl
mag ihm die (vermutlich durch den Beklag-
ten nach Art. 665 Abs. 2 ZGB vorgenommene) Anmel-
dung nicht sogleich bekannt geworden sein. Nachdem er
aber die Eigentumsübertragung nicht freiwillig selber
bewirkt, sondern
den Beklagten zur Anrufung des Rich-
ters veranlasst hatte, muss er das rechtskräftig ergangene
Urteil auch für den Fristbeginn gegen sich gelten lassen,
mindestens
in dem Sinne, dass er jederzeit mit der Anmel-
dung durch den auf Grund des Urteils legitimierten Be-
klagten zu rechnen
hatte. Die Frist ist daher mit der
am 8. Februar 1947 im Tagebuch eingeschriebenen
Anmeldung
in Gang gekommen, sofern sie nicht schon
mit der am 14. Januar 1947 eingetretenen Rechtskraft
des Urteils zu laufen begonnen hatte.
; .!.
Obligationenrooht. N0 39.
Demnach erkennt das Bundesgericht
Die Berufung ... wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Luzern vom 9. Juni 1948 be-
stätigt.
V. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
39. Auszug aus dem Urtell der I. Zlvllabteilnng vom 15. Juni
1948 i. S. WoJlenhof A.-G. gegen Meyer-Mnnzlnger, WoUenhof.
Firmenrecht, Persönlichkeitsschutz, unlauterer Wettbewerb.
Die Verwendung des lfuuptbestandteils einer älteren Firma als
Zusatz in einer jüngeren Firma ist erlaubt, vorausgesetzt, dass
trotzdem die beiden Geschäftsbezeichnungen hinreichend unter-
scheidbar sind (vorliegend bejaht, Erw. 2).
Mangels eines vom Inhaber der älteren Firma an deren Haupt-
bestandteil erworbenen Individualrechtes kann der richtige
Gebrauch der als solche zulässigen jüngeren Firma auch nicht
unter den Gesichtspunkten des Persönlichkeitsschutzes oder
des unlauteren Wettbewerbs untersagt werden (Erw. 3).
Wird dagegen die jüngere Firma in einer Weise benützt, die
geeignet ist, dem mit dem Hauptbestandteil der älteren Firma
identischen Zusatz selbständige Bedeutung zu verleihen, so kann
darin unlauterer Wettbewerb liegen (was hier zutrifft, Erw. 4).
Rais0'n8 de commerce, protection de la personnalite, concurrence
deloyale.
TI est permis d 'utiliser comme adjonction a. une raison de commerce
nouvelle l'element principal d'une raison existante, a la con-
dition que malgre cela es deux designations puissent encore
etre suffisamment distinguees Pune de l'autre (admis en l'espece,
consid. 2).
En l'absence d'un droit personnel du titulaire de l'ancienne raison
de commerce sur 'element principal de celle-ci, l'utilisation
reguliere de la nouvelle raison, comme teIle licite, ne peut pas
non plus etre interdite sous l'angle de la protection des interets
personneJs ou sous l'angle de la concurrence deloyale (consid. 3).
En revanche, si l'usage qui est fait de la raison nouvelle est de
nature a coruerer a l'adjonction consistant dans I'element
principal de l'ancienne raison une signification independante,
il peut yavoir 11 un acte de concurrence deloyale (ce qui E :lt le
cas en l'espooe, consid. 4).
Ditte commerciali, protezione della personalitd, concorrenza sleale.
E lecito usare quale aggiunta a una nuova ditta commerciale
l'elemento principale d'uns. ditta esistente, alla condizione
tuttavia. ehe le due desigtlazioni si possno a.ncora. distinguere
sufficientemente l'una daJl'altra. (a.mmesso in concreto, consid. 2).
In manca.nzs. d'un diritto personale deI titolare della vecehia ditta
commereiale sull'elemento prineipaJe di questa, l'uso regola.re
dells. nuova -ditta, leeito come tale, non puo essere vietato
nemmeno dal punto di vista della protezione degli interessi
persona.li ° della eoneorrenza sleale (consid. 3).
Se
invece I'uso della nuova ditta e tale da conferire aHa suddetta
aggiunta un significato indipendente, pub ravvisarsi in cib un
di eoneorrenza. sleaJ.e (il ehe si avvera in conereto, eonsid. 4).
l-'
"' t
A. -Seit dem 5. Juni 1928 ist die Klägerin mit Sitz in
Bern unter der Firma ( Wollenhof A.-G. (Wollenhof 8.A. )
im Handelsregister eingetragen. Sie betreibt ein Detail-und
Engrosgeschäft für Garn-und Strickwaren, Bekleidungs-
und Modeartikel aller Art, Handarbeiten usw.
Die
Eintragung des Beklagten im Handelsregister datiert
vom 6. Mai 1935. Darnach führt er in Solothurn unter der
Firma Meyer-Munzinger, Wollenhof ein Detailgeschäft
für Teppiche, kunstgewerbliche Arbeiten und Vertre-
tungen . In Wirklichkeit befasst er sich auch mit dem Ver-
kauf von Wolle, Wollarbeiten und Handarbeiten.
B. -Im. November 1945 hob die Klägerin den vorlie-
genden Prozess
an. Sie verlangte, es sei dem Beklagten zu
untersagen, künftig die Bezeichnung ,Wollenhof' als
Zusatz zu seiner Firma, überhaupt irgendwie für geschäft-
liche Zwecke (Aufschriften
in Schaufenstern, auf Brief-
köpfen,
Kassazetteln, in Telefonverzeichnissen etc.) zu
verwenden . Diesen Anspruch stützte sie in erster Linie
auf Firmenrecht, sodann ftuch auf Persönlichkeits-und
Wettbewerbsrechte. Die Gerichte des Kantons Solothurn,
das
Obergericht mit Urteil vom 22. Oktober 1947, wiesen
die
Klage ab.
O. -Die Klägerin legte Berufung an das Bundesgericht
ein. Sie erneuert ihr Rechtsbegehren. Der Beklagte schliesst
auf Bestätigung des angefochtenen Entscheides.
A'U8 den Erwägungen:
2. -Gegenüber dem Beklagten hat die Klägerin die
zeitliche Priorität an ihrer 'Firma. Deren Gebrauch steht
Obligationenrooht. N° 39. 237
ihr ausschliesslich zu und zwar im. gesamten Gebiet der
Schweiz (BGE 63 II 25).
Der Beklagte benützt als Firma seinen Familiennamen
ergänzt durch das Wort ( Wollenhof ) . Letzteres ist Haupt-
bestandteil der klägerischen Firma, da ihm. lediglich die
Angabe der Rechtsform der Inhaberin als A.-G. (8.A.)
nachgeht. Allein aus der blossen Verwendung des wesent-
lichen Merkmals
einer älteren Firma als Zusatz in einer
jüngeren Firma folgt für diese noch nicht die Unzulässig-
keit. Denn an und für sich liegt darin weder die Bildung
einer gleichen Firma noch eine Nachahmung im. weiteren
Sinne.
Nur muss die Einfügung des für die ältere Firma
charakteristischen Bestandteiles in die jüngere Firma so
geschehen, dass eine Täuschung des Publikums und eine
Verwechslung
der beiden Geschäfte ausgeschlossen ist. Das
darf die Klägerin kraft ihres Prioritätsrechtes selbst dann
verlangen, wenn man annehmen wollte, der Ausdruck
Wollenhof sei Sachbezeichnung und deswegen sprachliches
Gemeingut (BGE
54 II 128).
Ob Verwechslungsgefahr vorliege, ist eine vom Bundes-
gericht frei überprüfbare'Rechtsfrage. Ihre Bejahung setzt
nicht den Nachweis tatsächlich erfolgter Verwechslungen
voraus,
sondern es genügt wenn glaubhaft gemacht wird"
dass solche angesichts der Gestaltung der zu vergleichenden
Firmen und der besonderen Umstände im. Bereich der
Wahrscheinlichkeit liegen. Erforderlich für die gegentei-
lige
Annahme ist nach feststehendem Grundsatz eine deut-
liche Verschiedenheit.
a) Werden die Firmen der Parteien - Wollenhof
A.-G. einerseits, Meyer-Munzinger, Wollenhof ander-
seits -je als Ganzes genommen und verglichen, wenn man
beide nebeneinander geschrieben sieht oder unmittelbar
nacheinander hört, so sind sie zweifellos klar unterscheid-
bar. Indessen kommt es weniger darauf an als auf den
Allgemeineindruck, wie er im Gedächtnis haften bleibt.
Und für diesen bestimmend ist die kennzeichnende Wir-
kung, welchen die Firmen oder einzelne ihrer Elemente auf
Obligationenrooht. N° 39.
die beteiligten Verkehrskreise je nach der ihnen zumut-
baren Aufmerksamkeit auszuüben geeignet sind. Die
hierüber
von den wenigen als Zeugen verhörten Personen
geäusserte
MeInung kann nicht ausschlaggebend sein. Die
Beurteilung
hat von objektiven Gesichtspunkten auszu-
gehen.
Und zu berücksichtigen ist die Gesamtheit der mög-
lichen
Interessenten einschliesslich derjenigen, die eine
Geschäftsbenennung, wie sie bei einigen Bewohnern
Solo-
thurns noch üblich sein mag, nicht kennen oder die von
der einen oder anderen Partei erst noch als Kunden ge-
wonnen werden müssen.
b) Die massgebende Kundschaft ist fürbeide Firmen
das breite Publikum von Solothurn und Umgebung. Die
Vorinstanz findet allerdings; die Geschäftstätigkeit
der
Parteien sei verschieden, weil die Klägerin zur Hauptsache
und namentlich ausirerhalb Berns den Engros-Vertrieb
pflege,
während der Beklagte in Solothurn dem Detail-
handel obliege. Daraus schliesst sie auf einen verschiedenen
Kundenkreis. Aus
ihren Darlegungen an anderer Stelle
ergibt sich aber, dass die Klägerin nicht nur als Grossisten
nach Solothurn liefert, sondern dort auch als Detaillistin
auftritt, indem sie durch eine zeitweise sehr lebhafte Zei-
tungsreklame
Kunden in ihr Berner Geschäft zu ziehen
versucht und daneben schriftlichen Verkehr mit Interes-
senten unterhält. Da die Parteien im Detailhandel zum
Teil die nämlichen Artikel vertreiben, wenden sie sich,
obzwar
auf unterschiedliche Art, offensichtlich an die glei-
che
Käuferschaft. Diese dürfte sich im Hinblick auf die
angebotenen
Warengattungen vornehmlich aus Haus-
frauen und Hausangestellten zusammensetzen. Von ihnen
ist erfahrungsgemäss.in bezug auf die Differenzierung von
Firmenbezeichnungen keine besondere Sorgfalt zu er-
warten, sodass für die gerichtliche Würdigung der Unter-
scheidbarkeit ein allgemeiner Masstab anzulegen ist, wie
er der Aufmerksamkeit des grossen Publikums landläufig
entspricht.
c) Auffallend an der klägerischen Firma und für sie
allein charakteristisch
ist das Wort Wollenhof. Ebenso
: ...
Obligationenrooht. N0 39.
charakteristisch für die Firma des Beklagten ist sein an
erste Stelle gesetzter Name Meyer-Munzinger, welcher
durch die Wiederholung des Buchstabens M sowie nach
Klang und Rhythmus für Auge und Ohr prägnant wirkt.
Bedenkt man, dass das Publikum ohnehin geneigt ist, der
Namensangabe in einer Geschäftsbezeichnung überwie-
gende
Beachtung zu schenken, weil sich damit die Vorstel-
lung einer Person, einer persönlichen Benehung oder einer
Tradition verbinden lässt, so erscheint die Bedeutung,
welche
dem Namen des Beklagten in seiner Firma zu-
kommt, noch wesentlich erhöht. Daneben fallt das ange-
fügte Wort Wollenhof erheblich ab und erweist sich, ent-
sprechend seiner äusseren Anordnung, als etwas rein Zu-
sätzliches.
Auch bei Anwendung geringer Aufmerksam-
keit, wie sie bei alltäglichen Besorgungen
die Regel ist,
zeigt sich darnach ein einprägsamer Unterschied im Ge-
samteindruck der beiden Firmen.
Abweichend
ist sodann die aus den Firmen zu ersehende
Rechtsform
der Unternehmungen. Die Klägerin tritt als
A.-G. auf,
während sich der Beklagte als Einzelkaufmann
vorstellt. Der Unterschied springt in die Augen und ist
auch einfachen Leuten klar.
Zu vermerken ist ferner die bereits erwähnte verschie-
dene
Art, in welcher die Parteien vor dem Solothurner
Publikum konkurrieren. Der Beklagte betreibt sein Ge-
schäft auf dem P1atze. Die Klägerin dagegen sucht die
Kunden von Bern aus zu gewinnen. Hiefür ist sie auf
Zeitungsinserate, Korrespondenzen und möglicherweise auf
die Tätigkeit von Reisenden angewiesen. Dabei ergibt sich
ganz
von selbst die Differenzierung zum Ladengeschäft des
Beklagten
in Solothurn. Denn die Klägerin ist gezwungen,
in Verlautbarungen und Propaganda auf ihren Sitz in Bern
hinzuweisen. Aus diesem Grunde ist es auch ausgeschlossen,
dass die
Öffentlichkeit im Unternehmen des Beklagten
eine Filiale
der Klägerin vermuten könnte. Hätte die
Klägerin eine Zweigniederlassung in Solothurn, so brauchte
sie die Käuferschaft nicht nach Bern zu rufen.
Schliesslich
kommt zu aIledem noch hinzu, dass das
Obligationenrooht. N° 39.
Wort Wollenhof weder als solches noch in der Verwendung
als
Firmenzusatz etwas Originelles an sich hat. Als eigent-
liche Sachbezeichnung
und sprachliches Gemeingut ist es
zwar,
entgegnn der Ansicht der Vorinstanz,nicht aufzu-
fassen,
trotzdem es mehr oder weniger häufig als Firma
für Wollgeschäfte dient. Eine Entwicklung, wie die
Vorinstanz sie als vollzogen voraussetzt,
mag im Gange
sein; abgeschlossen aber ist sie keineswegs. Vorläufig sagt
nach herrschendem Sprachgebrauch die Wortkombination
Wollenhof beispielsweise
noch gar nichts darüber aus, ob
das so benannte Unternehmen die Fabrikation oder den
Vertrieb von Wollartikeln bezwecke; ob es ankaufe oder
verkaufe, exportiere oder importiere; ob es en gros oder
en detail, mit roher oder verarbeiteter Ware handle usw.
Der Ausdruck Wollenhof ruft also schon begrifflich einer
Mehrzahl
von Ideenverbindungen, ist vielfältig deutbar
und daher nicht reine Sachbezeichnung. Jedoch enthält
die Zusammensetzung der Worte Wolle (Sache) und Hof
(Örtlichkeit) einen geringen Aufwand an Fantasie. Zudem
überwiegt
darin offenkundig das sachliche Element, womit
ein deutlicher Hinweis zumindest
auf den allgemeinen
Tätigkeitsbereich des Geschäftes gegeben
wird. Wer nun
eine derart der Sachangabe sich nähernde Wortbildung
als
Firma wählt, darf sich nicht beklagen, wenn ein anderes
Unternehmen derselben Branche die nämliche Bezeichnung
in seiner Firma benützt, sofern das nur in einer Weise
geschieht, die keine Verwechslungen befürchten
lässt. Und
zwar müssen in solchem Falle schon relativ geringfügige
Abweichungen
genügen (vgl. das bundesgerichtliche Urteil
vom 6. Dezember 1944 i. S. A.-G. Alimentana c. Alima
G.m.b.H.
und Alima S.A.). Nicht nur das trifft hier zu,
sondern die
Venchiedenheit der beiden Firmen ist, wie
vorstehend dargetan, unverkennbar.
d) Was für die Detailkundsame der Klägerin gilt, hat
in vermehrtem Masse für ihre Engros-Abnehmer zu gelten.
Denn bei diesen ist im vorneherein mit grösserer Sorgfalt
zu rechnen. Ausserdem lässt der Umstand, dass der Be-
Obligationenrecht. N0 39. 241
klagte nur Detailverkäufer ist, Verwechslungen mit der
ägerin innerhalb der Engros-Kundschaft überhaupt
mcht zu. Zusammenfassend ergibt sich also, dass die Firma
des Beklagten sich von jener der Klägerin hinreichend
unterscheidet,
daher firmenrechtlich nicht anfechtbar ist.
3. -Ein absolut geschütztes Persönlichkeitsrecht an
ihrer Firma könnte die Klägerin dann erworben haben,
wenn, wie sie behauptet, das Wort Wollenhof generelle
Verkehrsgeltung erlangt hätte und zum schlagwortartigen
Rufnamen für ihr Unternehmen geworden wäre. Indessen
ist eine solche Entwicklung weder nachgewiesen noch zu
vermuten. Vielmehr hat die Klägerin selber erwähnt, dass
in Thun, Interlaken, Konolfingen, Olten und Basel Ge-
schäfte bestanden, welche die Bezeichnung Wollenhof
führten. Dem schweizerischen Ragionenbuch ist zu ent-
nehmen, dass an mehreren anderen Orten (so in Rorschach,
Sursee, Chur, Luzern, Murten) sich Geschäfte finden, die
ihre Einzelfirma
mit Wollenhof oder zum Wollenhof
ergänzen. Ebenso bediente sich die Firma Keller Co.
Wollen-Keller ) in Zürich ursprÜnglich des Zusatzes
zum Wollenhof , der noch immer über dem Eingang zu
ihrem Stammgeschäft steht. Bei solcher Sachlage kann,
wenn auch die Klägerin sich mit einzelnen dieser Firmen
verständigte und sich vorbehält, gegen andere künftig
noch vorzugehen, von allgemeiner Verkehrsgeltung des
Wortes Wollenhof als schlagwortartiger Benennung gerade
des Unternehmens
der Klägerin keine Rede sein. Und im
übrigen hat, wie oben dargetan, der Ausdruck Wollenhof
überhaupt nicht die individualisierende Kraft, welche ihm
die Klägerin beimessen möchte.
Soweit
aber einfach die ältere Geschäftsbezeichnung
gegen eine zulässige jüngere Geschäftsbezeichnung
steht,
können die Persönlichkeitsrechte natürlich nicht weiter
gehen als die Firmenrechte, sondern es
tritt für diesen
Bereich
der spezielle firmenrechtliche Schutz an die Stelle
des Schutzes der Persönlichkeit und ihres Namens. Dies-
bezüglich
versagt auch der Hinweis auf die alten und
16 JuS 74 11 --1948
2 2 Obligationenrecht. N° 39.
. neuen Vorschriften über den unlauteren Wettbewerb. Denn
der Beklagte bildete seine Firma zu Recht. Und solange er
sie nur als solche benützt, liegt darin nichts Unbefugtes,
kein Missbrauch im wirtschaftlichen Wettbewerb und
nichts, was täuschend wäre oder gegen Treu und Glauben
.verstossen würde.
4. -Nun hat sich aber der Beklagte mit einer, seiner
eingetragenen
Firma entsprechenden Verwendung des
,Wortes Wollenhof nicht begnügt. Auf Briefköpfen, Fak-
. turen, Kassazetteln und in Inseraten bringt er es in anderer
Schriftform
an, teils vor, teils hinter, teils über oder unter
seinem Namen, aber so, dass die Verbindung mit dem
Hauptbestandteil der Firma aufgehoben wird. Im Telefon-
verzeichnis findet sich ausser
der Eintragung der Firma
die Spezialeintragung Wollenhof , . hinter welcher in
kleinerer Schrift der Name H. Meyer-Munzinger und die
Angabe der.Geschäftsnatur folgen.
In grosser Aufmachung
erscheint sodann das WortWollenhof je einmal in den drei
Schaufenstern des Ladens des Beklagten,
wo es weithin
allein auffallt.
Der Name H. Meyer-Munzinger steht tiefer
in bedeutend kleinerer und anderer Schrift. Endlich ist
in einem Schaukasten am Bahnhof das Wort Wollenhof
unter dem Namen durch Schrägstellung und verschiedene
Schriftart ausgezeichnet.
. . Durch solchen Gebrauch verliert die Bezeichnung
Wollenhof
ihren Charakter als Firmenzusatz und erhält
selbständige Bedeutung. Sie tritt überall, mehr oder weni-
. ger ausgeprägt, als eigentliche Enseigne für das Geschäft
des Beklagten hervor. Das gilt namentlich für die Schau-
fenstergestaltung. Zu den dortigen Anschriften sagt die
Vorinstanz, es handle sich
um einen Grenzfall, bei dem man
sich fragen könne, ob die Verwendung des Zusatzes noch
angehe.
Es ist aber klar, dass eine derartige Herausstellung
des Wortes Wollenhof gerade
am Geschäftssitz des Be-
klagten mitten in der Stadt Solothurn am meisten gelese;n
wird,
von hier sich verbreitet und den Zusammenhang nnt
ähnlich gehaltenen Inseraten, Reklamen und Aufdrucken
f
Obligationenreoht. No 39.
auf Geschäftspapieren herstellt. Alle erwähnten Massnah-
men sind einzeln wie
besonders im Gesamten, wenn nicht
absichtlich darauf angelegt, so doch zweifellos geeignet,
Verwechslungen
mit der Klägerin und ihrer Geschäfts-
tätigkeit, soweit diese sich in Solothurn und Umgebung
abwickelt, herbeizuführen. Die Vorinstanz
hält allerdings
für erwiesen, dass das Unternehmen des Beklagten aus-
nahmslos
unter den Namen Meyer-Munzinger, Hugo
Meyer, Meyer oder sogar unter dem Namen des früheren
Inhabers Meyer-Bitzi bekannt sei und dass vom Wollen-
hof nicht gesprochen werde. Umsoweniger ist einzusehen,
warum der Beklagte dazu übergegangen ist; den Firmen-
zusatz in den Vordergrund zu stellen. Wollte er etwa der
Reklame und dem Übergreifen der Klägerin ins Gebiet
von Solothurn entgegentreten, so hätte das viel effekt-
voller als
durch eine Angleichung der Geschäftsbezeichnung
durch stärkere Betonung des geläufigen und markanten
eigenen Namens Meyer-Munzinger geschehen können.
Jedenfalls
ist das von ihm angewandte Pnblizitätsmittel
unerlaubt.
Es bewirkt, mag auch noch keine Schädigung
eingetreten sein, offensichtlich eine
Gefahrdung der Klä-
gerin
in ihrer Kundschaft, in ihrem Geschäftsbereich und
möglicherweise in ihrem Ansehen. Das berechtigt die Klä-
gerin, die Beseitigung
und künftige Unterlassung aller
dieser
Übertreibungen und Erweiterungen zu verlangen,
durch welche das Wort Wollenhof in der Firma seines zu-
sätzlichen und untergeordneten Charakters entkleidet wird .
Massgebend sind die Art. 1 lit. d und 2 UWG. Da die
Rechtsverletzung seit dem 1. März 1945 andauert, ist das
neue Recht ohne weiteres anwendbar. Entgegen der An-
sicht
der Vorinstanz bedarf es dafür keines Verschuldens
des Beklagten. Der objektive Sachverhalt genügt, um dem
Gefahrdeten ein Abwehrrecht zu geben. Der beschränkte
Schutzanspruch
ist als das Mindere im Klagebegehren ent-
halten, das dem Beklagten die Verwendung des Wortes
Wollenhof
überhaupt verbieten will. Zur Herstellung des
zulässigen Zustandes
ist dem Beklagten eine angemessene
244 Obligationenrecht. N0 40.
Frist einzuräumen, innerhalb welcher er die beanstandeten
Aufmachungen zu beheben und sich für die Zukunft SO
einzurichten hat, dass bei jeglichem Gebrauch seiner Firma
dem Wort Wollenhof die Eigenschaft eines Zusatzes ge-
wahrt bleibt. Was im besonderen das Telefonverzeichnis
anbetrifit, so kann dem Beklagten zwar nicht verwehrt
werden, darin auch unter dem Stichwort Wolle zu er-
scheinen. Jedoch hat er hiefür irgend eine Kombination
zu wählen, die keine Verwechslungsgefahr in sich schliesst,
und erreicht damit wie mit der Zusammensetzung Wollen-
hof, dass ihn der Unkundige auch unter der Branchen-
bezeichnung findet.
40. Urteil der J. Zivilabtellung vom 23. November 1948 i. S.
Fender und Konsorten gegen Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt.
KraftlOBerldärwng von Inhaberpapieren, örtZiche Zuständigkeit
(Art. 981 Aha. 2 OR). .
Ist der Schuldner eine Aktiengesellschaft mit einer Zweignieder-
lassung, so ist für die Kraftloserklärung der Inhaberpapiere
auch dann der Richter am Sitz und nicht an der Zweignieder-
lassung zuständig, wenn letztere die Inhaberpapiere ausgegeben
hat.
AnnuZation des titres au porteur. tor (art. 981 al. 2 CO).
Lorsque Ie debiteur est une societe anonyme possedant une suc-
cursale, Ie juge competent 'pour prononcer l'annulation des
titres au porteur est celui du lien OU la societe a son siege, non
celui OU se trouve sa succursale. meme dans le cas OU c'est
celle-ci qui a 6mis les titres.
Ammortamenw dititoZi aZ portatore. toro (art. 981 cp. 2 CO).
Se il debitore e una societa anonima che possiede una succursale.
il giudice competente per pronunciare l'ammortamento dei
titoli al portatore e quello deI Iuogo dove la societa ha la sua
sede e non quello dove si trova la succursale, quand'anche i
titoli siano stati emessi dalla succursale.
A. -J. Fender und Konsorten stellten beim Zivilgericht
des
Kantons Basel-Stadt das Gesuch um Kraftloserklärung
von Inhaber-Obligationen der Schweizerischen Bankgesell-
schaft,
der Schweizerischen Kreditanstalt und der Schwei-
zerischen Volksbank.
Für die örtliche Zuständigkeit des
Basler Richters beriefen sie sich auf Art. 642 Abs. 3 OR
(Gerichtsstand der Zweigniederlassung), darauf hinweisend,
dass die Obligationen von den Basler Sitzen der drei Banken
ausgegeben worden seien; diejenigen der Schweizerischen
Kreditanstalt trügen hinter der Nummer ein B die der
Schweizerischen Volksbank ein Ba, um kenntlich zu ma-
chen, welche Filiale sie ausgegeben habe.
!las Zivilgencht erklärte sich als örtlich unzuständig.
Sem EntscheId wurde an das Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt weitergezogen, von diesem indessen
mit Urteil vom 10. September 1948 bestätigt. Zur Begrün-
dung wird zunächst auf Art. 981 Abs. 2 OR verwiesen,
wonach für die Kraftloserklärung von Inhaberpapieren
der Richter am Wohnsitz des Schuldners zuständig ist,
und ausgeführt, bei einem Geschäft mit Filialen gelte als
Wohnsitz des Schuldners der Hauptsitz. Dieser befinde
sich
für die drei Banken nicht in Basel, sondern in Zürich
bzw. Bern.
Ob diese Ausgabe der Obligationen durch die
Basler Zweigniederlassungen erfolgt sei, bleibe unerheblich;
denn auch diesfalls wären die Banken selbst und nicht nur
ihre Filialen als Schuldner verpflichtet.
B. -Diesen Entscheid greifen die Gesuchsteller mit
Berufung an, beantragend, er sei aufzuheben und die
Gerichte
von Basel-Stadt als örtlich zuständig zu erklären.
Sie vertreten die Auffassung, dass Art. 981 Abs. 2 OR eine
aftloserklärung sowohl am Hauptsitz wie an der Zweig-
ruederlassung ermögliche und nicht den in Art. 642 OR
anerkannten Gerichtsstand der Zweigniederlassung auf-
heben wolle Die Ausgabe von Obligationen falle in deren
Geschäftsbetrieb, und wenn Leistungsklagen aus solchen
Obngntionnn am Gerichtsstand der Zweigniederlassung
zulasSlg
SeIen, so müsse das Nämliche auch für die Kraft-
loserklärung gelten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Art. 981 Abs. 2 OR weist die Kraftloserklärung an den
Wohnsitz des Schuldners. An Stelle des Wohnsitzes der