BGE 74 II 23
BGE 74 II 23Bge30 août 1939Ouvrir la source →
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FamiIienrecht. N0 5.
la question de la dette alimentaire des parents soit resolue
(RO 58 II 330). II a ajoute dans le meme arret qu'on ne
peut fixer a la collectiviM aucun delai pour faire valoir
ce droit, mais
. que les dispositions generales sur la pres-
cription sont applicables.
Cette jurisprudence a pour but de donner a la corpora-
tion publique, qui est dans l'obligation de seeourir provi-
soirement un indigent, la possibiliM de rechereher apres
coup les parents qui auraient du en realiM subvenir aux
frais d'entretien de l'assiste. Mais d'abord, independam-
ment du delai de prescription de cinq ans (art. 128, eh. 1
CO), les organes d'assistance ne sauraient, une fois qu'ils
nnissent la personne et les faculMs des parents de
I mdigent, tarder a exercer leurs droits de recours, cela
sous peine
de peremption ou de reduction de ceux-ci.
Ensuite, il ne saurait etre question d'accorder a la collec-
tiviM
une action en repetition contre des personnes qui
, I" , 1 '
a epoque ou es secours ont eM fournis, n'etaient pas
tenues de la dette alimentaire et n'auraient donc pas pu
etre actionnees par l'ayant droit. L'action de la Corpora-
tion publique est subordonnee a la condition qu'elle eta-
blisse avoir fait des prestations que l'assisM aurait pu
a l'epoque reclamer au defendeur. Cette condition etait
realisee dans la cause qui a fait l'objet de l'arret preciM
(RO 58 II 330 sv.) : le defendeur avait une fortune qui
lui
aurait certainement permis, dans les annees prece-
dentes, d'assurer l'entretien de sa fille assisMe par la
commune.
TI en va differemment en l'espece. Quoi qu'il en soit du
temps ecouIe depuis que l'action serait nee, les secours
dont l'Etat de Lucerne demande le remboursement ont
eM fournis dans les annees 1942 a 1946, c'est-a-dire a une
epaque ou le defendeur ne gagnait manifestement pas assez
pour qu'il ait pu etre appeIe a payer les sommes qui etaient
versees a ses parents sur les deniers publics. On peut
l'inferer du fait qu'en 1945, le Prefet de DeIemont l'a
condamne seulement a une contribution de 30 fr. par
Obligationenrecht. N° 6. 23
mois, sans que le demandeur ait recouru contre ce prononce.
TI n'y a pas lieu de supposer que la situation du d6fendeur
ait eM meilleure en 1946, puisqu'il n'a debute dans sa
nouvelle place que peu avantleNouvel-An 1947. Aussi bien
le demandeur n'a-t-il requis une augmentation de la con-
tribution al'entretien courant qu'a partir du l
er
juin 1947,
donnant ainsi a entendre que, d'apres lui, il n'y avait pas
lieu, avant ce moment-la, de modifier l'etat de choses
cree par la decision du Prefet. Au reste, c'est au demandeur
qu'il eut incombe, pour fonder son action, d'etablir que,
dans la periode de 1942 a 1946, le defendeur etait tenu
d'une dette alimentaire correspondante a la somme repe-
Me
; or, le point n'a meme pas eM allegue.
Par ces moti/s, le Tribunal /bUral
rejette le recours et confirme le jugement attaque.
Vgl. auch Nr. 12. -Voir aussi n° 12.
II. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
6. Urteil der I. ZivilabteiluDg vom 27. .Januar 1948 i. S.
Widmer gegen Fischer.
Unerlaubtes Goldhandelsgeschäft, ungerechtfertigte Bereicherung.
Nichtigkeit eines Goldhandelsgeschäjtes wegen Fehlens der erfor-
derlichen Konzession; Erw. 1 a.
Unerlaubte Handlung nach Art. 41 OR liegt nicht vor bei blosser
Verletzung einer Vertragspfl.icht; Erw. 1 b. ..
Ungerechtfertigte Bereicherung: Vom Ausschlus8 der Ruckforde'1"!'ng
wird nicht nur der sog. Gaunerlo. betroffen, sond,:rn. Jede
zur Herbeiführung des r~htSWldrlgen oder unSIttlIchen
Erfolges gemachte Leistung (Änderung der Rechtsprechung);
Erw. 2-4.
24 Obligationenrecht. N° 6.
IUice'fU 'un marcM portcmt Bur l'or, enrichisaement iUBgiUme.
NfiUtU d un marcM portant BUr de l or Wur absence de la concession
requise ; cOrulid. 1 lettre a.
La simple violation d'une obligation contractuelle ne constitue
pas un aate illicite au serul da l'art. 41 CO; corulid. I lettre b.
EnrickiB'sf!//1/,ent illegitime: L'e;relusion de la repetition (art. 66 CO)
vise non seulement la remuneration versee a l'aooipiena mais
oute prestation fBite pour atteindra le resultat illiclte ou
munoral (modification de la jurisprudence); consid. 2-4.
IUiceitd d'un negozio conoornente deU'aro • indebito arricckimento
NUUitd
d'un negozio concemente dell'aro 'mancando la richiest
concessiona ; cOrulid. I Iett. a. '
La sempIice viola.zione contrattuale non EI un atto iUecito a'seruli
dell'art. 41 CO ; cOrulid. 1 leU. b.
Indebit'! arricchimento: L'eaclusione della reatituzione (art. 66 CO)
col{!lSCe non. soltanto il comperulo versato all'aooipiena, ma
?gnI prestazione fatta per corulegvire il risultato illecito 0
IDlmorale (cambiamento della giurisprudenza); consid. 2-4.
Der Kläger Fischer übergab am 26. April 1946 dem
Beklagten Widmer Fr. 10,000.-in bar mit der Verein-
barung, dass
dieser ihm dafür gemünztes Gold verschaffe.
Widmer gab die Fr. 10,000.-an einen gewissen Hess
weiter,
der versprach, noch am gleichen Tage dafür
Goldmünzen zu liefern. Er händigte das Geld einem
Mattli aus,
der es seinerseits einem Meier übergab. Keiner
der Beteiligten konnte jedoch seinem Vormann das
versprochene Gold liefern, und der Beklagte erhielt auch
die Fr. 10,000.-nicht zurück.
Die
auf Vertrag, unerlaubte Handlung und ungerecht-
fertigte Bereicherung gestützte Klage des Fischer gegen
Widmer wurde vom Obergericht Luzern unter dem
Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung ge-
schützt. Das Bundesgericht heisst die Berufung des
Beklagten
gut und weist die Klage ab.
Erwägungen:
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Obligationenrecht. N0 6.
erstatten müsse, falls er das Gold nicht erhalten sollte .
denn dabei kann es sich nur um eine im Rahmen de~
Goldgeschäfts getroffene Abmachung handeln, die das
rechtliche Schicksal des Grundgeschäfts teilt.
Ein vertraglicher Anspruch des Klägers auf Rückgabe
des Geldes rällt somit ausser Betracht.
b) Den Anspruch aus unerlaubter Handlung stützt der
Kläger darauf, dass der Beklagte die ihm angeblich
erteilte Weisung verletzt habe, das Geld nur gegen Aus-
händigung des Goldes zu übergeben. Allein wie die Vor-
instanz zutreffend bemerkt, läge in der Missachtung einer
solchen Weisung kein Verstoss gegen eine gesetzliche
Schutznorm oder ein allgemeines Gebot der Rechts-
ordnung, wie Art. 41 OR dies voraussetzt, sondern ledig-
lich die Verletzung
einer vertraglichen Pflicht. Auch ein
Anspruch des Klägers aus unerlaubter Handlung ist
daher abzulehnen.
2. -War die Vereinbarung der Parteien betreffend
das Goldgeschäft nichtig,
so hat der Kläger mit der
Übergabe der Fr. 10,000.-an den Beklagten eine Leistung
ohne gültigen Grund gemacht. Solche Leistungen sind
nach dem in Art. 62 OR aufgestellten G,rundsatz zurück-
zuerstatten, soweit der Empränger bereichert ist.
Gegenüber dem Rückerstattungsbegehren des Klägers
beruft sich der Beklagte jedoch auf die eine Ausnahme-
bestimmung zu Art. 62 OR darstellende Vorschrift von
Art. 66 OR, wonach nicht zurückgefordert werden kann,
was in der Absicht gegeben wurde, einen rechtswidrigen
oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen.
Der Handel mit Gold war in der fraglichen Zeit zwar
an sich nicht unerlaubt, sondern es bedurfte dazu nur
eer Konzession, und ein Geschäft wird in der Regel
mcht als rechtswidrig und nichtig betrachtet, wenn es
ohne eine dazu erforderliche Konzession oder polizeiliche
Bewilligung abgeschlossen worden
ist; denn in einem
solchen Falle
ist das Verbot nicht um des Vertragsinhal-
tes willen aufgestellt, sondern es richtet sich nur gegen
Obligationenrecht. N° 6.
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die subjektive Beteiligung des einen oder beider .Kntr
henten (BGE 62 II Ill). Hier ist aber die RechtsWldrigkeit
und Nichtigkeit des Geschäftes kraft ausdrücklicher, für
das Bundesgericht verbindlicher Norm (Art. 6 BRB und
Art. 10 der Verfügung) gegeben. Da sodann der Kläger
'ch der Unerlaubtheit des beabsichtigten Goldgeschäftes
m . d
unstreitig bewusst war, so steht seine Absicht, mIt n bezier
Hingabe des Goldes einen rechtswidrigen Erfolg herbeI-
zuführen, ausser Zweifel. Nach dem Wortlaut von Art.
66 OR ist ihm daher ein Bereicherungsanspruch versagt.
3. _ Die Vorinstanz kommt zum gegenteiligen Er-
gebnis durch einschränkende Auslegung des Art. 66 OR
gemäss der von v. TUHR-SIEGWART, OR I S. 413 vere
tenen Auffassung, dass sich der Ausschluss der BereIche-
rungsklage
nur auf solche Leistunge, welche zur
Belohnung einer zugesagten oder m AUSSIcht gestellten
verbotenen oder unsittlichen Handlung gemacht worden
sind (d. h. nur auf den sog. Gaunerlohn), nicht dageen
auf Zuwendungen, welche nach der Meinung der Parelen
an den Leistenden zurückgegeben werden sollen. DIeser
Auffassung
hat sich auch das Bundesgericht -allerdings
mehr beiläufig -in BGE 53 II 41 angeschlossen. Hieran
kann jedoch nach erneuter Prüfung nicht festgehalten
werden.
Art. 66 stellt für den Ausschluss der Rückforderung
auf die Absicht ab, in der die Leistung vorgenommen
worden ist. War diese Absicht auf die Herbeifhrung
eines rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolges genchtet,
so ist es nach dieser Regelung unerheblich, ob das ange-
strebte Ziel erreicht worden ist, sowie, ob auch der E
pränger von der gleichen Absicht beseelt war ; den. e
Rückforderung könnte unmöglich deshalb als zla:,ug
betrachtet werden, weil sich auch die GegenparteI. emer
rechtswidrigen oder unsittlichen Handlung schuldIg. ge-
macht hat. In diesem Ausschluss der Rückforderung liegt
unverkennbar ein pönales Element, das abs?hreken~
wirken soll. Es wird erwartet, dass die ParteI, die bel
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Obligationenrecht. N0 6.
einem rechtswidrigen oder unsittlichen Geschäft vorzu-
leisten
hätte, sich vom Geschäftsabschluss abschrecken
lasse, wenn sie damit rechnen muss, dass sie beim Aus-
bleiben der vereinbarten Gegenleistung den Schutz des
Richters
nicht in Anspruch nehmen kann. Im weiteren
liegt
dem Ausschluss der Klage auch noch die überlegung
zu Grunde, dass derartige Geschäfte des Schutzes der
Rechtsordnung nicht würdig sind, und dass sich die
Rechtspflege
daher nicht zu befassen habe mit dem Streit
um Vermögen, das unter Verletzung von Recht und
Sitte Zwischen den Parteien verschoben worden ist. Damit
wird der schon im römischen Recht geltende Grundsatz
« in pari turpitudine melior est causa possidentis » auch
für das schweizerische Recht anerkannt (BGE 37 n 68;
ferner 66 II 259, der allerdings zu der hier interessierenden
Frage der einschränkenden Auslegung vqn Art. 66 OR
nicht ausdrücklich Stellung nimmt, da es sich dort um
die Rückforderung eines Gaunerlohnes, nämlich eines für
Beihilfe zur Erbschleicherei bezahlten Anwaltshonorars,
handelte).
Von
der Rückforderung wird nach der Fassung des
Art. 66 OR alles ausgeschlossen, was zur Bewirkung des
rechtswidrigen
oder unsittlichen Erfolges hingegeben
worden
ist. Bestand dieser Erfolg in einem unerlaubten
Umsatzgeschäft, wie es hier der Fall war, so sind es daher
vornehmlich die den Umsatz bewirkenden Leistungen,
die
von Art. 66 OR betroffen werden. Der Ausschluss der
Rückforderung auch solcher Leistungen kann nun aller-
dings
zu moralisch unbefriedigenden Ergebnissen führen,
insbesondere
dann, wenn den Empranger der Zuwendung
eine grössere
Schuld fft als den Geber und dieser als
das Opfer des andern erscheint. Die einschränkende
Auslegung
gemäss BGE 53 II 41, die auf solchen Über-
legungen beruht, verträgt sich indessen weder mit dem
klaren Wortlaut noch mit dem rechtspolitischen Zweck
des Gesetzes.
Ist das von den Parteien beabsichtigte
Geschäft
rechtSwidrig, so sind es doch in erster Linie die
Obligationenrecht. N° 6.
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Erfüllung dieses Geschäftes gemachten Leistungen,
=-zur Herbeiführung des rechtswidrigen. Erfoes be-
stimmt und geeignet sind. Kommt es auf e Alcht des
Gebers
an so muss es bedeutungslos sem, m wessen
Händen ds übergebene Vermögensobjekt schliesslich
verbleiben sollte, weshalb
auch eine a.llfällige dem
Risiko aussetzen, alles zu verlieren, was er zur ErreIchbrede
über die Rückgabe der Vorleistung, falls die D:u-ch!ug
des Geschäftes unterbleiben sollte, unbeachtlich ISt. WIe
bereits
erwähnt, soll Art. 66 OR den Vorleistendeg
eines unerlaubten Erfolges hingibt. Schlösse man nur di
Rückforderung des Gaunerlohnes aus, so bestünde b.81
Umsatzgeschäften für den Vorleistenden kaum mehr em
R'"k da hier in der Regel ein eigentlicher Gaunerlohn
ISI 0, • v: rt il
nicht vereinbart ist, sondern der Empranger semen 0 e.
in der differnzierten Bewertung der ausgetauschten Lei-
stungen zu finden hofft. Mit dieser restriktive Aus-
legung
würde Art. 66 OR keine genügende GarantIe mehr
für die Erreichung des angestrebten Zieles bieten. .
Zu Gunsten der Zulassung der Rückforderung WIrd
gelegentlich geltend gemacht, für die Rechtsordnung b?-
stehe eine grössere Gefahr, wenn .de~ Epranr die
Leistung bleibe, weil dies
einen AnreIZ fur die Ebn.ngung
seiner Gelegenleistung darstelle. Dieser Einwand 1st Jedoc
unstichhaltig. Gerade die Gefaht, die empfngene Lei-
stung sonst zurückgeben zu müssen, dürfte Vielmehr .. den
Empranger zur Erfüllung des unerlaubten Geschäftes
veranlassen.
Die Härte, die sich als Folge des Rückforderungsaus-
schlusses ergeben
kann, ist vom Gesetz gwollt. Daher
wird bei verwerflicher Absicht des Vorlelstenden ~er
beider Parteien in der Regel auch die Einrede er Arglist
Imm
erhin ist nicht von vorneherem auszu-
versagen. h li h
schliessen dass
auch bei beidseitiger widerrec t. c er
d unsitlicher Absicht besondere Umstände vorliegen
~ö::en welche die Verweigerung des Rückforderungs-
bezw. Bereicherungsanspruches als
unerträglich und rechts-
'_ ...
30 Obligationenrooht. N° 7.
missbräuchlich erscheinen lassen, so z. B. wenn der
Empfänger durch eine unerlaubte Handlung, namentlich
durch Betrug, die Übergabe des Vermögensobjektes her-
beigeführt oder mitverursacht hat. Die Erörterung dieser
Fragen kann hier jedoch unterbleiben, da solche besondere
Umstände nicht vorliegen. Insbesondere könnte die Be-
rufung des Beklagten auf Art. 66 OR auch nicht als
rechtsmissbräuchlich
betrachtet werden, wenn er mit der
Weitergabe des Geldes ohne gleichzeitige Aushändigung
des Geldes
einer Weisung des Klägers zuwidergehandelt
haben sollte. Denn die darin liegende Verletzung einer
vertraglich übernommenen Sorgfaltspflicht
könnte nicht
auf die gleiche Stufe gestellt werden wie die Erwirkung
der Vorleistung durch unerlaubte Handlung.
4. -Muss die Klage somit schon aus dem Gesichts-
punkte von Art. 66 OR abgewiesen werden, so braucht
nicht geprüft zu werden, ob sie nicht auch deshalb unbe-
gründet sei, weil der Beklagte unbestrittenermassen nicht
mehr im Besitze des Geldes ist, sondern es an Hess weiter-
geben hat.
7. Arrt de la Ire Cour ehile du 4 mal 1948 dans la cause
Zutter contre
MischIer.
Pr68CTiptian Ge l' action en responBabiliM a raMen d' acte8 illicite8 :
point de depart du delai annal (art. 60 al. 1 er CO).
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.