Conciliation request can preserve federal limitation period

BGE 74 II 14Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume II10 juin 1948Confirmed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court rejected the defendant’s limitation defense in a paternity action. It held that, under federal law, the commencement of an action may be satisfied by a cantonal conciliation request when that request is a recognized procedural step and is linked to the later filing of suit. Under Bernese procedure, the conciliation attempt was optional but followed by a six-month filing period after the conciliation certificate. Because the plaintiffs filed their action within that period, the claim was timely under Art. 308 CC. The lower court’s view that the conciliation step lacked an organic connection to the suit was rejected.

Regeste Omnilex

Art. 308 CC; notion of action commencement under federal limitation law; a conciliation request counts as the opening of proceedings only if it is a cantonal procedural step and is organically connected with the subsequent judicial action. Where cantonal law requires, or links to, a further period for bringing the action after conciliation, that period must be observed for the conciliation request to preserve the federal limitation period. A claimant may not indefinitely postpone the filing of suit by relying on conciliation alone; if the post-conciliation filing deadline is missed, the question of an analogous grace period under Art. 139 OR may arise only exceptionally (consid. 1-2).

Texte intégral

  1. Urteil der 11. Zivilabtellung vom ö. März 1948 i. S. Swss gegen Beek und Wf1rsten. Untnr wel : en Voraussetzungen genügt das. Gesuch um Abhaltung emer Sühnverhandlung ZlU" Wahrung emer blUldesrechtlichen Klagefrist (z. B. der Frist des Art. 308 ZGB) l' (Verdeutlichung der Praxis). A quelles ?nnition requete tendant a ce qu'une tentative de conClhatlOn alt heu suffit-elle pour sau.vegarder un delai d'action de droit fooeral (par ex. le delai de l'art. 308 CC) ? Precisions apportees a. la jurisprudence. . A !uali cnndizioni la domanda d'un esperimento di conciliazione e suffiClente per salvaguardare un termine stabilito dal diritto federale per intentare causa (p. es. il termine dell'art. 308 CC) l' (Chiarimento delIa giurisprudenza). .Am 31. Januar 1946 gebar die damals noch ledige Erstldägerin ein aussereheliches Kind, den Zweitkläger. .Am 23. September 1946 stellte der Beistand des Kindes beim Gerichtspräsidenten .von Saanen das Gesuch, der von der Erstklägerin als Vater bezeichnete Beklagte sei vorzuladen, da die Vaterschaft auf dem Gerichtsweg erledigt werden müsse. Mit diesem Gesuche reichte er ein Armutszeugnis für die Kläger ein. Bei ihrer Einver- nahme vom 26. September 1946 verlangte die Erstklägerin für sich und ihr Kind ausdrücklich das Armenrecht zur Durchführung des Vaterschaftsprozesses gegen den Be- klagten. Der Gerichtspräsident verhörte ausser den Par- teien einen Zeugen, zog die Akten eines Strafverfahrens gegen. den Beklagten bei und liess die Blutgruppenunter- suchung durchführen. Mit Verfügung vom 20. Februar 1947 gewährte er den Klägern das Armenrecht. Der Appellationshof des Kantons Bern, dem er die Akten gemäss Art. 78 der bernischen ZPO überwies, bestätigte diese Verfügung mit Entscheid vom 8. April, zugestellt am 23. April 1947. Schon am 28. Januar 1947, d. h. noch vor Ablauf der Jahresfrist des Art. 308 ZGB, hatte der Gerichtspräsident

den Aussöhnungsversuch abgehalten und den Klägern die Klagebewilligung erteilt. .Am 6. Mai 1947 reichte der vom Appellationshof be- stellte Armenanwalt der Kläger beim .Amtsgericht Saanen die Vaterschaftsklage ein. Das .Amtsgericht hiess sie gut. Der Appellationshof des Kantons Bern hat am 30. Sep- tember 1947 im gleichen Sinne entschieden. In der Urteils- begründung wird u. a. gesagt, mit dem Ladungsansuchen vom 23. September 1946 und dem Aussöhnungsversuch vom 28. Januar 1947 sei die Frist des Art. 308 ZGB nicht gewahrt worden, da die Anrufung des Aussöhnungsrichters gemäss dem Plenarentscheide des Appellationshofes vom 19. November 1943 (ZBJV 80 S. 278 ff.) mit dem eigentli- chen Prozessverfahren nicht in organischem Zusammen- hang stehe und daher nicht als Klageanhebung im Sinne von Art. 308 ZGB gelten könne; dagegen sei es zur Wah- rung des in Art. 4 BV begründeten Armenrechtsanspruches der Kläger notwendig, die erwähnte Frist um die zur Abfassung der Klage erforderliche Zeit über den Armen- rechtsentscheid hinaus zu erstrecken, sodass die am 6. Mai 1947, d. h. 13 Tage nach Zustellung des appellations- gerichtlichen Armenrechtsentscheides eingereichte Klage nicht verspätet sei. Mit seiner Berufung an das Bundesgericht beantragt der Beklagte Abweisung der Klage wegen Verwirkung. Das Bundesgericht verwirft diese Einwendung mit fol- gender Begründung :

  1. -Ist eine Klage nach Bundesrecht bei Gefahr der Verwirkung innert einer bestimmten Frist anzuheben, so gehört der Begriff der Klageanhebung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes dem Bundesrechte an. Klageanhebung ist in solchen Fällen diejenige pro- zesseinleitende oder vorbereitende Handlung des Klägers,

FamilieDreeht. N" 4. mit der er zum ersten Mal in bestimmter Form. für den von ihm erhobenen Anspruch den Schutz des Richters anruft (vgl. namentlich BGE 42 II 101 ff. E. ,3 und 4 und dort zit. frühere Entscheide, wobei statt BGE 38 II 747 BGE 38 I 747 zu lesen ist ; BGE 63 II 170 f., 68 III 90). AIs prozesseinleitende oder vorbereitende Handlung kann selbstverständlich nur eine Vorkehr gelten, die im kantonalen Prozessrecht vorgesehen ist. Ob die betreffende Vorkehr nach kantonalem Recht die Streithängigkeit begründet oder nicht, und ob das kantonale Recht sie obligatorisch oder nur fakultativ vorsieht, ist dagegen . unerheblich. Demgemäss anerkennt die angeführte Recht- sprechung das Gesuch um Abhaltung einer Sühnverhand- lung als Klageanhebung, soweit nach kantonalem Recht der gerichtlichen Klage vorgängig ein Sühnbeamter ange- rufen werden muss oder kann. Dies gilt immerhin nur unter zwei Einschränkungen : a) Wo das kantonale Recht vorschreibt, dass der ge- richtlichenrKla nicht blOß ein Sühnverfahren voraus- zugehen habe, sondern dass der Kläger noch vorher entweder Betreibung anheben oder ein Rechtbot zustellen lassen müsse, kommen schon diese vorbereitenden Hand- lungen als Klageanhebung in Betracht und kann der Kläger die ihm laufende Klagefrist nicht dadurch wahren, dass er den Streit direkt beim Sühnbeamten anhängig macht (BGE 47 II 107 ff.). b) Die Anrufung des Sühnbeamten bildet nur dann eine den Prozess einleitende oder vorbereitende Handlung, wenn der Sühnbeamte gemäss kantonalem Recht die Streitsache mangels Aussöhnung von Amtes wegen an das Gericht weiterzuleiten hat (so für die Vaterschafts- klage 267 der zürch. ZPO), oder wenn zwischen dem Sühnverfahren und dem eigentlichen Prozessverfahren nach kantonalem Recht ein Zusammenhang wenigstens in dem Sinne besteht, dass der Kläger den Streit innert einer gewissen Frist nach Abschluss desSiihnverfahrens vor den urteilenden Richter bringen muss, um die Ver- Fsmilienrooht. N° 4.

wirkung des Klagerechts (BGE 67 II 70 ff.) oder sonstige Rechtsnachteile zu vermeiden (vgl. BGE 40 III 435/6) . Die gegenteilige Auffassung, die dem Entscheide BGE 42 II 103 zugrunde liegt, ist abzulehnen; denn darnach könnte der Kläger den gerichtlichen Austrag des Streites beliebig hinauszögern, was das Bundesrecht mit seinen Klagefristen gerade verhindern will. Bei der Vaterschafts- klage mag in der Regel freilich schon das eigene Interesse der Kläger dafür sorgen, dass die gerichtliche Klage bald nach dem feblgeschlagenen Sühnversuch eingereicht wird. In andern Fällen (z. B. bei der Klage auf Untersagung des Eheabschlusses, Art. III ZGB, und bei der Aber- kennungsklage, Art. 83 SchKG) besteht aber keine solche Gewähr für eine beförderliche Anrufung des ordentlichen Richters. Die Mittel der Provokation zur Klage und der Feststellungsklage, auf die der Entscheid BGE 42 II 103/4 den Beklagten verweisen will, machen eine Frist für die Einleitung des eigentlichen Prozessverfahrens schon deswegen nicht entbehrlich, weil unter Umständen neben dem Beklagten auch Dritte, denen diese Mittel nicht zu Gebote stehen, am raschen Austrag der Sache interessiert sind (so z. B. bei der Kollokationsklage gemäss Art. 250 SchKG die am Prozess nicht beteiligten Gläubi- ger). Hievon abgesehen widerspricht dem Zwecke der bundesgerichtlichen Klagefristen nicht nur die Möglich- keit unbegrenzten Zuwartens mit der gerichtlichen Klage, sondern auch schon die Möglichkeit, damit so lange zuzuwarten, bis der Beklagte seinerseits einen Vorstoss unternimmt. Soll die Anrufung des Sühnbeamten als prozesseinlei- tende oder vorbereitende Handlung gelten, so ist dort, wo der Zusammenhang zwischen dem Sühn-und dem eigentlichen Prozessverfahren in der erwähnten Weise durch eine Frist hergestellt wird, überdies notwendig, dass der Kläger diese -Frist auch wirklich einhält. Hat er sie versäumt, ohne dadurch nach kantonalem Prozess- recht geradezu das Klagerecht zu verlieren, und ist die 2 AB 74 TI -1948

18 Familien.recht. N0 4. bundesrechtliche Klagefrist unterdessen abgelaufen, so kann sich allerhöchstens noch fragen, ob ihm in analoger Anwehdung von Art. 139 OR eine Nachfrist zu gewähren sei, wie das im Falle BGE 72 II 326 fI. geschehen ist. 2. -Im bernischen Prozessrecht ist der Aussöhnungs- versuch bei der Vaterschaftsklage wenn nicht obligatorisch, so doch jedenfalls fakultativ vorgesehen (Art. 144/145 ZPO). Dem Gesuch um Ladung zu dieser Verhandlung haben keine andern Vorkehren vorauszugehen. Die Klage- bewilligung, die dem Kläger beim Misslingen des Aus- söhnungsversuches gemäss Art. 153 ZPO zu erteilen ist, verliert ihre Wirkung gemäss Art. 155, wenn die Klage nicht innert 6 Monaten angehoben wird, m.a. W. es besteht für die Einreichung der gerichtlichen Klage eine Frist, deren Nichtbeachtung zwar nicht den Verlust des Klage- rechts, aber doch einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Diese Frist begann im vorliegenden Falle am 28. Januar 1947 und war also noch nicht abgelaufen, als die Kläger am 6. Mai 1947 die Klageschrift einreichten. Das Ladungs- ansuchen vom 23. September 1946 erfüllt daher alle Erfordernisse der Klageanhebung im Sinne von Art. 308 ZGB, sodass die Klage schon aus diesem Grunde als rechtzeitig erhoben anzusehen ist. Indem die Vorinstanz vornehmlich aus rechtspolitischen Gründen den orga- nischen Zusammenhang zwischen dem Aussöhnungs- versuch des bernischen Rechts und dem eigentlichen Prozessverfahren verneinte, stellte sie nicht etwa fest, dass der Kläger nach bernischem Recht entgegen dem Wortlaut der ZPO nicht gehalten sei, die gerichtliche Klage bei Gefahr des Hinfalls der Klagebewilligung innert 6 Monaten einzureichen. Ihre Argumentation läuft viel- mehr darauf hinaus, dass sie das Gesuch um Ladung zum Aussöhnungsversuch nicht als Klageanhebung im Sinne des Bundesrechts anerkennen will, obwohl der Aussöhnungsversuch durch die erwähnte Frist mit dem eigentlichen Prozessverfahren verbunden ist. Damit setzt sie sich zur Rechtsprechung des Bundesgerichtes in Familienrooht. N° 5.

Widerspruch, an der schon im Interesse der Rechtssicher- heit festzuhalten ist. Haben die Kläger die Vaterschaftsklage während der Jahresfrist des Art. 308 ZGB angehoben, so kann dahin- gestellt bleiben, ob diese Frist allenfalls auf Grund von Art. 4 BV erstreckt werden könnte. 5. Arr4lt de la IIe Cour eivile du 10 juin 1948 dans la cause Etat de Lueerne contre Stalder. De:tte alimentaire. Action de la wrporation publique. La collectivite est fondee a rOOJa.mer aux parents tenus de la dette alimentaire e remboursement des depenses d'assistance qu'elle a faites pour l'indigent dans le passe, mais a cnndition, d'une part, qu'elle ne differe pas 'exercice de son actIOn, et, d'autre part, que 'assiste ait ete en dro!t, l'epoque, .d recla.mer aux dMendeurs les prestations de I asslStance offlCieUe. UnterBtützungsp lieht. Klage des. Geninwesen8:.. .. Das Gemeinwesen kann für die emem BedurftIgen gewnte Unterstütng Ersatz von dessen unnerstützungspßichtigen Verwandten verlangen, jedoch nur bei unvenzüglicner Anhebung der Klage und nur im alImen dt;r Anspruche, dI der Unter- stützte selbst seinerzeIt gegen die Beklagten hätte erheben können. AsBistenza tra i parenti. Azione dell'ente .pubblir;o. ,. . L'ente pubblico puo chiedere ai parentl tenutl aIl asslStenza rl rimborso delle spese che ha sopportate pnr l:indinente nel passato, alla condizione tuttavia, ch on diffnrlSCa 11 promo- vimento delIa sua azione e che I asB1stI.tO abbla a-yut.o, ?' ,ue l'epoca, il diritto di chiedere ai convenutlle prestaZlOnI deU asSI- stenza prevista dalla legge. A. -Arnold Stalder est le fils des epoux Arnold et Louise Stalder-Scheidegger, originaires de la commune lucernoise de Hasle. Les epoux Stalder-Scheidegger sont assistes par l canton de Lucerne depuis plusieurs annees. Les secours qui leur ont ete accordes de 1942 a 1946 s'elevent a 4748 fr. 57. Arnold Stalder fils, ne en 1913, a vecu avec ses parents jusqu'a la fin de 1946. En novembre 1945, le Prefet de De16mont l'avait condamne a leur payer, outre une pension

Mots-clés

paternitylimitation periodconciliationaction commencementlegal aidtimeliness

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether a request for a conciliation hearing preserves the federal limitation period for a paternity action under Art. 308 CC.

Solution extraite

Yes, if cantonal law treats the conciliation step as linked to the ensuing proceedings and the claimant then files the action within the cantonal period after the conciliation certificate.

Motifs extraits

The Court held that, where federal law makes timely commencement of an action decisive, the relevant concept of commencement is governed by federal law. A conciliation request qualifies only when it is a procedural step provided for by cantonal law and is organically connected to the judicial action, including any required deadline to file suit after conciliation. Here, Bernese law made conciliation optional but linked it to a six-month period after the certificate, and the claim was filed within that period.

Question juridique clé

Whether the paternity claim was time-barred.

Solution extraite

No. The action was brought in time because the conciliation request and subsequent filing satisfied the limitation requirements.

Motifs extraits

The conciliation request of 23 September 1946 and the conciliation hearing of 28 January 1947 occurred before expiry of the one-year period, and the written claim was filed on 6 May 1947 within the six-month period after the conciliation outcome.

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