Art. 3 and 4 BRB über kriegswirtschaftliche Syndikate; Art. 22 Abs. 4 Statuten des Schweizerischen Textil-Syndikats: binding effect of approved liquidation clause; change of administrative position and protection of legitimate expectations. A liquidation surplus of a war-economy syndicate remains the syndicate's property where the approved statutes expressly provide for exclusive use for the promotion of the relevant industry. The supervisory department may not later, absent compelling overriding public interests, issue a contrary instruction requiring transfer to the federal treasury. Once approval of liquidation and the statutory surplus clause has produced reliance effects, a subsequent deviation is barred by legal certainty and the principle that public authority must respect its own approved regulation.
Verwaltungs-und Disziplinarrecht. sabiliM de Camandona seuI. Or il n'ast pas douteux que c'est cette seconde hypothese qui est realisee en l'espece. En effet, conformement a. la convention passee entre les recourants-avant le depot de leur soumission deja., Kohli a travailIe exclusivement comme contremaitre au terrassement, c'est-a.-dire comme employe de Camandona. Sa retribution a eM fixee selon les normes habituelles de la fonction qu'il a remplie On ne saurait pretendre en effet que le salaire de 3 fr. de l'heure (deplacements com- pris) qui lui a eM alloue soit excessif et comprenne une marge destinee a. remunerer une activiM de chef d'entre- prise. Ainsi, las travaux ont eM executes sous la direction unique de Camandona, qui en a seul assume la respon - sabiliM. D'ailleurs, comme le releve la Commission exe- cutive du chemin Barboleusaz-Solalex, Kohli, qui est bucheron et paysan, n'offrait pas les garanties financieres ni surtout las competences techniques pour executer sous sa responsabilite un chemin de montagne qui ne compor- tait pas seulement des terrassements, mais aussi das ouvrages d'art tels qu'un pont. En consequence, las tra- vaux ayant eM executes sous la direction et la respon- sabilite de Camandona seul, la Caisse nationale ne peut exiger, conformement au principe de la realit6 invoque par elle, que les primes correspondant au taux applique habituellement a. cet entrepreneur. 4. -L'Office federal des assurances sociales allegue que cette solution est de nature a. entramer pour la Caisse nationale des difficultes d'ordre technique en raison des recherches que celle-ci sera tenue d'entreprendre pour obtenir les renseignements necessaires a. la fixation du taux des primes. Cette objection n'ap:r4 -ait toutefois pas determinante. TI est constant en effet que, dans tous las cas douteux, la Caiase nationale est obligee de proceder a. une enquete. Or, lorsqu'il s'agira de personnes niant contre toute vraisemblance leur qualite d'associes pour echapper a. l'assujettissement a. un taux de primes plus eleve, il sera facile a. la Caisse nationale d'etablir l'inanite Kriegswirte.P.haitlicbe Syndikate. N0 76. de leurs alIegations et de soumettre le consortium comme tel a. l'assurance obligatoire. Par Ce8 motifs, le Tribunal fedl:ral prononce : Le recours est admis et la decision attaquee est annulee. IV. KRIEGSWIRTSCHAFTLICHE SYNDIKATE SYNDICATS DE L'ECONOMIE DE GUERRE 76. Urteil vom 22. Oktober 1948 i. S. Sehweiz. Textil-Syndikat in Uq. gegen Schweiz. Eidgenossenschaft. Liquidation der klriegBWirlschaftlichen Syndikate. Unter welchen Voraussetzungen kann das eidg. Volkswirtschaftsdepartement, entgegen einer von ihm genehmigten Statutenbestimmung, wonach ein Liquidationsüberschuss ausschliessJich zur För- derung des im betreffenden Syndikat organisierten Wirtschafts- zweiges ZU verwenden ist, nachträglich die Ablieferung des VberSchusses an die Bundeskasse verfügen ? Liquidation des syndicats de l'konomie de gueJ/Te. Sous queUes conditions le Departement faderal de l'konomie publique peut-H, a rencontre d'une disposition des statuts a.pprouvOO par lui qui prevoit que tout excadent de liquidation doit etre affeete exelusivement au developpement de l'a.ctivite kono- mique deployoo par le syndicat interesse, dkider apres coup que cet excadent doit etre verse a la. ca.isse federa.le 1 LiquidazWne dei Bindacati deU'econumia di (fUeJ/TG. A quali oondi- zioni il Dipartimento fedemle delI 'economia pubblica puo decidere ehe, contra.riamente a.d uns disposizione statutaria. da esso approvata (secondo la qus.le l'eccedenza di liquidazione dev'essere devoluta in modo eselusivo 801 promovimento del- l'attivita economica. svolta dal sinda.ca.to intereasa.to), l'ecce- denza. dev'essere versata alla cassa. federale ? A . ......;. Gestützt auf den BEB über kriegswirtschaftliche Syndikate vom 22. September 1939 wurde am gleichen Tage das Schweizerische Textil-Syndikat (STS) gegründet Seine Statuten, die am 27. September 1939 vom EVD 8 74 I --1948
434 . Verw ltungs und Disziplinarrecht. genehmigt wurden.. halten sich eng an die von diesem Departement aufgestellten Normalstatuten, mit der Ab- weichung, dass die Form des Vereins statt der Genossen- schaft gewählt wurde. Sie enthaltenu. a. folgende Bestim- mungen: Art. 2. Zweck. Der Verein bezweckt die Durchführung aller ihm vom EVD übertragenen kriegswirtschaftlichen Aufgaben, die mit der Ein- fuhr, der Ausfuhr, der Lagerung, dem Transport, der Produktion und der bestimmungsgemässen Verteilung und Verwendung der vom EVD zu bestimmenden Waren der Textilbranche zusammen- hängen. Insbesondere bezweckt der Verein die Überwachung der Ein- fuhr, er Ausfuhr und der bestimmungsgemässen Verwendung der vorgenimnten Waren nach Massgabe der vom EVD erlassenen Weisungen. Wenn die dem Verein übertragenen Aufgaben den An-und Verkauf von Waren auf eigene Rechnung bedingen sollten, so ist d fr. Verein in eine Genossenschaft umzuwandeln. Der Verein bezweckt keinen Gewinn. Art. 9. Finanzielles. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen, vorbehältlich Art. 7 der Statuten (Kaution). Jedes Mitglied hat beim Eintritt eine Eintrittsgebühr von Fr. 100.-zu leisten. Der Verein ist ferner ermächtigt, für seine Tätigkeitduroh Vorstandsbeschluss angemessene Gebühren als Mitgliederbeiträge zu erheben; deren Festsetzung unterliegt der Genehmigung des E.VD. Wenn es zur Erfüllung des Vereinszweckes notwendig sein sollte, so kann die Generalversammlung die Mitglieder zu weiteren jährlichen Beiträgen verpflichten, die nach der Bedeutung der einzelnen Firmen und nach ihren Gebührenzahlungen abgestuft werden können. Art. 21. JaJwesrechnung. Ein a.llfälliger "Überschuss wird zur Äufnung des Vereinsver- mögens verwendet. Art. 22. Liquidation. Der Verein tritt mit dem Dahinfa.llen d tatutarischen Zweckes in Liquidation, ferner durch Beschluss de Generalversammlung nach eingeholter Zustimmung des EVD oder auf dessen Verfügung. Die Durchführung der Liquidation erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Über ein nach Tilgung sämtlicher Schulden verbleibendes Ver- mögen beschliesst die Generalversammlung. Die Verwendung des Überschusses darf jedoch ausschliessIich für Zwecke der Förderung der schweizerischen TextiIindustrie Kriegswirtachaftliche Syndikate . N0 76. 431T erfolgen, wobei die verschiedenen Gruppen I1ach Massgabe der von ihren Angehörigen einbezahlten Gebühren zu berücksichtigen sind. Die Beschlüsse unterliegen der Genehmigung des EVD. : Infolge Einstellung der kriegswirtschaftlichen Funk- tionen des STS beschloss dessen Generalversammlung am 2. Juli 1946 die Liquidation, nachdem das EVD seine Zustimmung erteilt hatte. Über die Verwendung des ver- bleibenden Vermögens fasste sie in der gleichen Sitzung unter Vorbehalt der behördlichen Genehmigung folgende Beschlüsse: a) Rückvergütung der Mitgliederbeiträge (recte der Eintrittsgelder gemäss Art. 9 Abs. 2 der Statuten) nebst 4% Zins; b) und c) (hier ohne Bedeutung) ; d) Zuweisung von je Fr. 5000.-an das Schweiz. Wirtschaftsarchiv Basel und an das Archiv für Handel und Industrie der Schweiz in Zürich ; e) Vom Rest sollten 70 % dem Vorort des Schweiz. Handels- und Industrie-Vereins, je 10 % der Webschule Wattwil, der Seidenwebschule Zürich und der EMPA in .St. Gallen überwiesen werden. Das EVD genehmigte die Beschlüsse a-c sowie die Zuweisungen an die Webschule Wattwil und die Seiden- webschule Zürich, nicht aber den Beschluss d und die Zuweisungen an den Vorort und die EMP A ; es wies das STS an, den hierauf entfallenden Überschuss an die Bun- deskasse abzuführen. Die Liquidationskommission des STS nahm den Stand- punkt ein, dies verstosse gegen Art. 22 Abs. 4 der Statuten, und beantragte eine neue, dieser Bestimmung besser ange- passte Verteilung des Überschusses: 3/6 an die Webschule Wattwil, je 1/6 an die SeidenwebschuleZürich, die EMPA in St; Gallen und die ETH in Zürich, an die beiden letzt- genannten Institute für Anschaffungen im Interesse der Textilindustrie. Das EVD lehnte ein Eintreten auf den Wiedererwä- gungsantrag ab, da keine neuen Momente vorlägen, die
Verwaltungs-und DisziplinarreOhti ein Abgehen' von dem früheren Entscheid rechtfertigen würden. B. -Mit verwaltungsrechtlicher Klage gegen die Schweiz. Eidgenossenschaft stellt das STS das Rechts- begehren, es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beklagte keinerlei Rechtsansprüche auf sein Liquidationsergebnis oder einen Teil davon habe. Der Kläger beruft sich auf ein Gutachten von Professor Hans Huber, das zum Schlusse kommt:
438 Verwaltungs-und Disziplinarreoht. Gutachtens Huber gehe fehl, zumal es zu Unrecht davon ausgehe, der Überschuss stamme aus Mitgliederbeiträgen. Diese Beiträge, die freilich als privatrechtlieh betrachtet werden könnten", seien den Mitgliedern bereits samt Zins zurückvergütet worden. Die hauptsächlichen Einkünfte des STS seien aber die Gebühren gewesen, die es für die Erfüllung der ihm vom EVD übertragenen Aufgaben habe erheben dürfen; diese Kompetenz entspringe dem öffent- lichen Recht, sei dem STS nur zuerkannt worden, weil es gewisse staatliche Funktionen als kriegswirtschaftliche Stelle ausgeübt habe. Die aus Gebühren herrührenden Gelder gehörten dem Bund, soweit sie nicht zur Deckung der Kosten des Syndikats verwendet worden seien; sie seien für ihn krart Delegation einkassiert worden. Die Ausführungen über die materielle Rechtskraft der Genehmigung der Statuten träfen nur zu, soweit der Be- stand des Syndikats berührt werde, nicht aber auf die untergeordnete Bestimmung über die Verwendung des Liquidationsüberschusses ; darauf könne das EVD jeder- zeit zurückkommen und eine andere Verfügung treffen. Das ergebe sich auch daraus, dass die Beschlüsse der Ge- neralversammlung über die Verwendung des Überschusses der Genehmigung des EVD bedürften; wenn es ihnen nicht zustimmen könne, müsse es selbst entscheiden, damit überhaupt ein Ergebnis zustande komme; es sei aber nicht an die Statuten gebunden. Die Angemessenheit der vom EVD getroffenen Verfü- gung sei vom Bundesgerioht nicht zu prüfen, da die Klage einzig auf Feststellung des Nichtbestandes von Rechtsan- sprüchen des Bundes auf den Liquidatinüberschuss gehe; der Verteilungsmodus bei anderen Sytiikaten sei deshalb unerheblich. D. -In der Replik macht daS STS geltend, auch als öffentlich-rechtliche Körperschaft wäre es rechts-, hand- lungs-undvermögensfähig und könnte es auf Grund von Art. II 0 OG gegen den Bund klagen. Die kriegswirtschaft- lichen Syndikate seien aber trotz ihrer öffentlich-rechtlichen J f I I' I I Kriegswirtsohaftliohe Syndikate. N0 76. 439 Aufgaben grundsätzlich privatrechtliche Organisationen. Insbesondere hinsichtlich der Liquidation hätten die Sta- tuten dem STS eine weitgehende Autonomie belassen und die Verwendung eines überschusses der Generalversamm- lung und nicht den Bundesbehörden anheimgestellt. Auch wenn das STS eine öffentlichnrechtliche Körperschaft wäre, müsste sich das EVD an die von ihm genehmigten Statuten halten. Bei der Genehmigung ihres Art. 22 habe das Departement gewusst, dass der Überschuss aus Ge- bühren herrühren werde, d. h. aus Abgaben, welche als Entgelt für Leistungen des Syndikats entrichtet wurden; deshalb sei er der Industrie überlassen worden, welche diese Leistungen erbrachte. Mit der Genehmigung jener Bestimmung habe der Bund der Textilindustrie diesbezüg- lich ein Versprechen abgegeben; indem er ohne zwingenden Grund darauf zurückkomme, handle er willkürlich. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
440 Verwaltungs und Disziplinarreoht. Grundlage hiefür bot der BRB über kriegs wirtschaftliche Syndikate vom 22. September 1939, der später durch den- jenigen vom 28. Februar 1941 ersetzt wurde (AS 55, 1061 ; 57, 227). . Gemäss Art. 4 BRB -der in beiden Texten gleich lautet sind die Syndikate der Kriegswirtschaft in der Regel Genossenschaften. Hieraus ergibt sich die Zulässigkeit anderer Formen; es ist unbestritten, dass dazu insbeson- dere diejenige des Vereins gehört, die vom STS mit Ge- nehmigung des EVD gewählt wurde. Der BRB sieht also für die Syndikate die Form von juristischen Personen des Privatrechts vor. Anderseits können nach Art. 4 Abs. 2 die Statuten mit Genehmigung des EVD Bestimmungen enthalten, die von den Vorschriften des Privatrechts ab- weichen. Aus dem BRB selbst ergibt sich insbesondere eine wesentliche Einschränkung des Selbstbestimmungs- rechts, indem gemäss Art. 3 (alt und neu) das .EVD die Syndikate beaufsichtigt, ihnen verbindliche Weisungen erteilt und das endgültige Verfügungs-, Entscheidungs-und Genehmigungsrecht in wichtigen Fragen hat. Das erklärt sich aus dem Zweck der Syndikate, die ihnen vom EVD übertragenen kriegswirtschaftlichen Aufgaben durchzu- führen. Die Tätigkeit, um deretwillen die Syndikate ge- gründet wurden, gehört dem öffentlichen Rechte ah; daneben tritt die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder vollständig in den Hintergrund und ist bezeichnenderweise in der Zweckbestimmung (Art. 2 BRB, alt und neu; Art. 2 der vom EVD aufgestellten Normalstatuten, abge- druckt bei SCHMUKI, Die rechtliche Organisation der kriegswirtschaftlichen Syndikate, S. 216 ff.; Art. 2 der Statuten des STS) überhaupt nicht erwähnt. Dass die Syn- dikate in privatrechtlicher Orga:ns sform ffentnche, staatliche Aufgaben erfüllen und ms It dem öffentlichen Recht unterstehen, ist in der Literatur allgemein anerkannt (LAUTNER, System des schweiz. Kriegswirtschaftsrechts, Bd. I, S. 94; SCHöNENBERGER in SJZ, Bd. 36, S. 314; HAUSER in ZBJV, Bd. 76, S. 263; SCHMUKI, a.a.O., , Kriegswirteohaftliohe Syndikate. N0 '16.
S. 207 ff.). Das öffentliche Recht ist massgebend in allem, was die kriegs wirtschaftliche Tätigkeit der Syndikate betrifft ; hierunter fällt nicht nur ihr gesamtes Verhältnis zum Bund und seinen Behörden, sondern zur Hauptsache auch dasjenige zu ihren Mitgliedern und zu Dritten. Die Herrschaft des Privatrechts ist beschränkt auf allIaIlig neben jener Tätigkeit bestehende Beziehungen zu den Mitgliedern und zu Dritten. Der streitige Anspruch der Eidgenossenschaft auf den Liquidationsüberschuss des STS gehört zweifellos dem öffentlichen Rechte an ; darüber sind denn auch die Parteien einig. 2. -Damit ist aber nicht gesagt, dass die kriegswirt- schaftlichen Syndikate im allgemeinen und das STS im besonderen nur Teile der Bundesverwaltung und gar nicht imstande seien, selbständig Rechte auszuüben und auch dem Bupde gegenübnr geltend zu machen. Sie wurden geschaffen, weil der Bund mit den betreffenden Aufgaben nicht seine eigene Verwaltung, sondern Organisationen der Wirtschaft betrauen wollte; diese Trennung fand ihren Ausdruck in der im BRB selbst vorgesehenen Konsti- tuierung der Syndikate als Genossenschaften oder in ähnlicher Form, d. h. als juristische Personen des Privat- rechts. Sie erfüllen zwar öffentliche Aufgaben, stehen aber ausserhalb der Verwaltung. Auf diesem Boden steht auch das Urteil, des Bundesgerichts vom 26. September 1940 i. S. Genossenschaft für Getreide und Futtermittel, welche zwar kein kriegswirtschaftliches Syndikat, aber ähnlich organisiert ist. Das Bundesgericht hat dort festgestellt, dass die GGF eine sog. gemischt-wirtschaftliche Unter- nehmung, als Korporation nach Privatrecht organisiert sei, aber ausschliesslich öffentliche Aufgaben verfolge, und ihre Krisenabgabepflicht bejaht, soweit die privatrecht- liche Seite vorwalte, nicht aber soweit sie öffentliche Zwecke erfülle und damit der Sache nach öffentliche Ver- waltung ausübe. Der Satz: Sachlich ist die GGF ein Organ des Bundes bezieht sich nach dem Zusammenhang auf ihre Tätigkeit, deren administrativer Charakter betont
442 Verwaltungs-und Disziplinarrooht. wird, und nicht auf ihre organisatorische Stellung ; sonst hätte sie gar nicht als Steuersubjekt anerkannt werden können. Als juristische Person des Privatrechts ist der Kläger rechts-, handlungs- und vermögensfähig und kann ins- besondere seine Vermögensrechte auch gegenüber der Eidgenossenschaft geltend machen. Ebenso wäre es, wenn er -nicht nur materiell , sondern auch formell - eine öffentlich-rechtliche Körperschaft wäre; denn auch als solcher käme ihm juristische Persönlichkeit, rechtliche Selbständigkeit ,zu. Jene Rechte werden nicht ausgeschlos- sen dadurch, dass das STS in seiner kriegswirtschaftlichen Tätigkeit an die Weisungen des EVD gebunden ist. Ob dieses kraft seines Genehmigungsrechtes auch die Ablie- ferung des Liquidationsüberschusses an die Bundeskasse für den Kläger verbindlich anordnen kann, ist eine Frage der materiellen Beurteilung, nicht des Klagerechtes. 3. - Der Anspruch der Eidgenossenschaft auf teilweise Ablieferung des Liquidationserlöses des STS wird damit begründet, dass der Überschuss aus Gebühren stamme, die das STS auf Grund von Art. 2 Abs. 2 BRB (alt und neu) erhoben habe. Es handelt sich also um einen in der Bun- desgesetzgebung begründeten streitigen vermögensrecht- lichen Anspruch des Bundes aus öffentlichem Recht,der gemäss Art. HO OG vom Bundesgericht als einziger In- stanz zu beurteilen ist. Indessen tritt nicht-der Bund als Kläger auf, sondern das STS verlangt gerichtliche Feststellung, dass jenem kein solcher Anspruch zustehe. Eine derartige Feststel- lungsklage ist im freien Verwaltungsverfahren wie im Zivilprozess jedenfalls dann zulässig, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an der Festsnng hat (BGE 57 I 2(2), Das trifft hier zu, da die Eidgll ssenschaft wieder- holt die' Ablieferung des streitigen Betrages verlangt hat und die Klägerin nicht gemäss Art. 22 ihrer Statuten über den Liquidationsüberschuss verfügen und die Liquidation abschliessen kann, bevor über jenen Anspruch entschieden I i KriegswirtBchaftliehe Syndikate. No. 76. 443 ist. Die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage wird denn. auch von der Beklagten nicht bestritten. Auf die vorliegende Klage ist somit einzutreten. 4. -Die Eidgenossenschaft macht geltend, der von ihr beanspruchte Liquidationsüberschuss werde aus Gebühren gebildet, welche das STS kraft einer ihm von den Bundes- behörden delegierten Kompetenz für den Bund einkassiert habe; diese Gelder gehörten daher, soweit sie nicht für die Deckung der Kosten des Syndikats verwendet wurden, dem Bund. Der Kläger wendet ein, es handle sich um sein Vereinsvermögen ; er stützt sich auf das Gutachten von Professor Ruber, welches unterstreicht, die Mittel stamm- ten aus Mitgliederbeiträgen. Der Widerspruch über die Herkunft des Überschusses ist leicht abzuklären. Art. 9 der Statuten des STS sieht in Anlehnung an die vom EVD aufgestellten Normal- statuten -für die Beschaffung der nötigen Mittel drei Quellen vor, die alle von den Mitgliedern zu speisen sind: Eintrittsgelder von je Fr. 100.-(Aha. 2), Gebühren für die Tätigkeit des Syndikats (Aha. 3) und allfällige weitere jährliche Beiträge (Aha. 4). Es steht fest, dass Jahresbei- träge nach Abs. 4 überhaupt nie erhoben und die Eintritts- gelder nehat 4 % Zins den Mitgliedern zurückerstattet wurden, der Überschuss also ausschliesslich aus Gebühren nach Aha. 3 stammt. Wenn hier -in Abweichung von den Normalstatuten -gesagt wird, die Gebühren würden als lIDtgliederbeiträge erhoben, so ist die.se Bezeichnung unzutreffend; im Gegensatz zu den Eintrittsgeldern nach Aha. 2 und den Jahresbeiträgen nach Abs. 4 bilden sie das Entgelt für das Tätigwerden des Syndikates und unter- liegt ihre Festsetzung durch den Vorstand der Genehmi- gung des EVD. Sie sind nicht finanzielle Leistungen aus der Mitgliedschaft, sondern wirkliche, kraft der Ermäch- tigUng in Art. 2 Aha. 2 BRB erhobene Gebühren für die Erfüllung der öffentlichen. Aufgaben des Syndikats. . Es ginge jedoch zu weit, aus dieser Bestimmung abzu leiten, die Gebühren gehörten, soweit sie nicht zUr Dek-
444 Verwaltungs. und Disziplinarrecht. kung dm SyndikatRkosttm verwendet wurden, schon des- halb dem Bund, weil sie für ihn erhoben worden seien. Die vom EVD genehmigten Statuten bestimmen in Art. 21 Abs. 2 -wiederum in Anlehnung an die Normalstatuten -ausdrücklich, dass ein allfälliger 'Oberschuss der Jahres- rechnung zur ÄufnU1ig des Vereinsvermögens verwendet werde. Damit ist festgelegt, dass auch der aus den Ge- bühren stammende überschuss Vereinsvermögen ist. Frei- lich stand es dem STS nicht frei, durch Bezug unnötig hoher Gebühren das Vereinsvermögen beliebig und zum Vorteil der Mitglieder zu äufnen; dem war vorgebeugt dadurch, dass sowohl die Festsetzung der Gebühren als auch die Verwendung des Liquidationsüberschusses der Genehmigung des EVD bedurfte. In Abweichung von den Normalstatuten, w.onach über einen überschuss gemäss den Weisungen des EVD verfügt 11 wird, bestimmen indes- sen die Statuten des STS in Art. 22 Abs. 4, dass der 'Ober- schuss ausschliesslich zum Zwecke der Förderung der schweiz. Textilindustrie II verwendet werden darf und der Beschluss hierüber der Genehmigung des EVD unterliegt. Durch diese Sonderregelung unterscheidet sich der Kläger von den meisten andernn kriegsW1rtschaftlichen Syndi- katen -und noch mehr von der GGF, deren Statuten die Ablieferung eines allfälligen Liquidationsüberschusses an die Eidgenossenschaft vorsehen. Es liegt auf der Hand, dass die Abführung des 'Oberschusses des STS an die Bundeskasse einen andern Zweck als die Förderung der schweizerischen Textilindustrie verfolgt. Ihre Anordnung widerspricht daher Art. 22 Abs. 4 der Statuten des STS. Daran ändert das daselbst im Anschluss an die besondere Zweckbestimmung speziell vorgesehene Genehmigungs- recht des EVD nichts, da es sich 4Ifensichtlich nur auf die Einhaltung dieser Bestimmung bezieht. 5. -Die Beklagte ist jedoch der Auffassung, das EVD habe jederzeit noch einen von Art. 22 Abs. 4 der genehmig- ten Statuten abweichenden Entscheid über die Verwen- dung des Liquidationsüberschusses treffen können; sie KriegawirlaohaftliDhe Syndikate. N° 76. UD stützt sich auf Art. 3 BRB, wonach das Departement ein umfassendes und endgültiges Recht nicht nur auf Geneh- migung, sondern schlechthin auf Verfügung und Entschei- dung hat, insbesondere auch betreffend Abänderung der Statuten. In der Tat ist anzunehmen, dass die Verfügung, mit der das EVD, sei es durch Genehmigung von Statutenbestim- mungen, sei es sonstwie, die Liquidation eines kriegswirt- schaftlichen Syndikats ordnet, nicht für alle Zuku.n.ft unabänderlich ist. Es entspricht der Natur des öffent- lichen Rechts, dass die Verwaltungsbehörde auf einen ein- mal getroffenen Entscheid zurückkommt, wenn sie nach erneuter Prüfung findet, dass er mit dem Gesetz oder mit den in Frage stehenden öffentlichen Interessen nicht oder nicht mehr in Einklang steht. Anderseits kann es aber ein Gebot der Rechtssicherheit sein, dass eine administra- tive Verfügung, welche eine Rechtslage festgestellt oder begründet hat, nicht nachträglich wieder in Frage gestellt werde. Ob ein Verwaltungsakt von der Behörde zurück- genommen oder abgeändert werden kann, hängt daher von einer Abwägung der beiden sich gegenüberstehenden Ge- sichtspunkte ab, des Postulats der richtigen Durchführung des objektiven Rechts auf der einen und der Anforderungen der RechtBSicherheit auf der andern Seite (BUROK1IA.RDT, Organisation der Rechtsgemeinschaft, 2. Aufl., S. 71 ff. ; FLEINER, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts, 8. Aufl., S. 196 ff. ; BGE 56 I 194). Die Gesetzgebung über die kriegswirtschaftlichen Syn- dikate bestimmt weder in Art. 3 BRB noch sonst Vo positiv, dass das EVD unter allen Umständen und zu jeder Zeit frühere Entscheidungen zurücknehmen und abändern kann; ebensowenig schreibt sie deren Unwiderruflichkeit vor. Die Interessenabwägung ist daher Sache des Richters. Im vorliegendr n Fall ist davon auszugehen, dass das EVD den in der Generalversammlung des STS vom 2. Juli 1946 gefassten Beschluss, das Syndikat zu liquidieren, durch seine schon vorher erteilte Zustimmung genehmigt
"4" Verwaltungs-und DiszipliDain'ect;. hat, 'ohne eine Anderung der BestimmUngen des Art. 22 der Statuten über die Durchführung der "Liquidation anzu- ordnen. Das STS bzw. die in ihm organisierte Textilindu- strie durfte sich deshalb darauf verlassen; dass nach den bisherigen Statuten liquidiert werde, der Verwendung des Überschusses zur Förderung der Textilindustrie auch nach Ansicht des EVD nichts mehr im Wege stehe. Nachdem die Genehmigung der Statuten und des Liquidationsbe- schlusses in dieser Weise bereits Wirkungen entfaltet hatte, durfte das EVD wegen der Rechtssicherheit nicht mehr leichthin von seinem früheren Standpunkt abweichen, durch eine neue Anordnung in die Verhältnisse eingreifen, die sich auf Grund seiner ursprünglichen Stellungnahme ergeben hatten. Ein Zurückkommen war nur noch zulässig; sofern die vom Departement zu wahrenden öffentlichen Interessen es zwingend erheischten. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt: Die Genehmigung von Art. 22 Abs. 4: der Statuten des STS entspricht durchaus dem Wesen des Syndikates und den Interessen aller an seiner Tätigkeit und an der Anfbringung der Mittel dafür und damit des Überschusses Beteiligten und steht zu keinen öffentlichen Interessen im Widerspruch. Es ist zu beachten, dass die Gebühren zwar das Entgelt für öffentlich-rechtliche Leistungen bildeten, diese aber nicht in einer Tätigkeit des Bundes und seiner Verwaltung, sondern der Syndikate bestanden. Entrichtet wurden die Gebühren von den Mit- gliedern, hier von den Firmen der Textilindustrie, die sie -wie von der Beklagten geltend gemacht und vom Kläger nicht bestritten wird -in die"Preise einkalkulierten und damit auf ihre Konsumenten überwälzten; diese haben also letzten Endes die Überschüsse aufgebracht. In einem Schreiben des EVD vom 18. Janu t946 an die Aufsichts- kommission für Preisausgleichskassen und Fonds über die Verwendung der Überschüsse bei der Syndikatsliquidation wird ausgeführt, die LiquidationsüberschÜ8se gehörten, da sie öffentlich-rechtlichen Charakter hätten und "die Syndikate keine Gewinne bezweckten, der Allgemeinheit Kriegswirtschaftliche" Syndikate. N0 76. 441 und sollten soweit möglich öffentlichen Zwecken zugeführt werden in dem Sinne, dass sie denjenigen Konsumenten- kreisen wieder zukämen, die sie aufgebracht hätten. Dem entspricht die Verwendung gemäss Art. 22 Abs. 4: de Statuten des STS ; denn die Förderung der Terlilindustrie kommt schliesslich ihren Konsumenten zugute, also gerade den Kreisen. welche den Überschuss aufgebracht haben, während das bei Ablieferung' an die Bundeskasse nicht zutrifft. Die Allgemeinheit im Sinne der Gesamt heit dieser Konsumenten, wie sie in dem erwähnten Schrei- ben zutreffend aufgefasst wird, ist eben nicht identisch mit der Allgemeinheit, die hinter der Bundeskasse steht. In seiner Weisung vom 23. November 1946 macht dann das EVD die Abführung der Liquidationsüberschüsse an die Bundeskasse zur Regel und lässt die anderweitige Ver- wendung für einen im öffentlichen Interesse gelegenen all- gemeinen Zweck nur noch als Ausnahme zu, insbesondere wenn die Liquidationsmittel ausschliesslich auf die Lei- stungen eines bestimmten Wirtschaftszweiges -zurück- gehen. Hier lässt es sich nicht mehr von dem früheren, auf dem Wesen der kriegswirtschaftlichen Syndikate beruhenden Gedanken, sondern offenbar von der Rück- sicht auf den gestiegenen Finanzbedarf des Bundes leiten. Das ist aber in diesem Zusammenhang kein sachlicher Grund, der die seinerzeitige Genehmigung von Art. 22 Abs. 4: der Statuten ls unrichtig erscheinen liesse und ihre Korrektur zum Nachteil der dadurch begründeten Inte- ressen der beteiligten Kreise rechtfertigen würde. Das EVD ist somit an die von ihm genehmigte Bestimmung gebunden und kann nicht in einer Weise, die ihr wider- spricht, über den Liquidationsüberschuss des STS ver- fügen. 6. - Ob die vom STS schliesslich vorgeschlagene Ver- wendung des Liquidationsüberschusses Art. 22 Abs. 4 der Statuten entspricht und ob das EVD sie in diesem Falle genehmigen muss oder gestützt auf Satz 2 dieses Absatzes eine andere Verwendung verfügen kann. die sich ebenfalls
"8 Verwaltungs-und Disziplinarreoht. in jenem Rahmen hält, ist nicht zu prüfen; denn die Klage ist einzig auf die negative Feststellung gerichtet, dass die Beklagte keinen Rechtsanspruch auf den Liquidations- überschuss des" Klägers hat. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Klage wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte keinen Rechtsanspruch auf den Liquidations- überschuss des Klägers oder Teile davon hat. IMPRIMBRIES REUNIES S. A., LAUSANNE
(REOHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(muH DE JUSTIOE)
'17. Auszug aus d m UrteUder ll. ZlvßabteUung als staats-
reehtUeher Kammer vom 11. November U)48 i.S. Aeme gegen
Sehaufelberger und Obergeriehtspräsident des KaBtOD8
Appenzell A. Bh.
RecktBöffnnng; Einwendung der Tilgung der Schuld, Art. 81
Abs. I SchKG: die Auffassung, es komme hiefm nur" die vor
" der Einleitung der Betreibung geleistete Zahlung in Betracbt.
ist mit dem Gesetze nicht vereinbar.
Mainlevee. Exception tiree du payement de Ja dette, art.)11
al. I LP: l'opinion suivant laquelle l'exception n'est fondoo
qu.e
si le payement a eu lieu avant l'introduction de la poursuite
n'est pas conciliable avec le texte de la loi.
Rigetto dell'opposizione. Eccezione di pagamento 001 debito (art. 81
cp. I LEF): la tesi, secondo cui una siffatta eccezione rene
soItanto se il pagamento e stato efiettuato prima OOll'inizIo
dell'esecuzione,
e inconciIiabiIe col testo della legge.
Nachdem der Schuldner am Tage vor der Rechtsöff-
nungsverhandlung die auf rechtskräftigem Urteil bertt-
hende Forderung von Fr. 20.-samt Zins und Betrei-
bungskosten beim Betreibungsamt bezahlt
und dem Gläu-
biger per Expressbrief hievon Mitteilung gemacht hatte,
schrieb der Richter das Rechtsöffnungsbegehren -als
zufolge Zahlung erledigt ab. In Gutheissung der Appell8.-
tion des Gläubigers hat der Obergerichtspräsident diesen
Entscheid aufgehoben und die definitive Rechtsöffnung
erteilt. In der Begründung wird ausgeführt, der Schuldner
habe zwar vor dem erstinstanzlichen Rechtsöffnungs-
29 AB 7' I -1948