Staatsrooht.
17Ziff. 1 KVenthaltene Vorschrift über die Mitwirkung
des Volkes bei Erlass von Gesetzen nicht verletzt. Lässt
sich aber diese Ermichtigung nichtboonstanden, so
besitzt ein "in deren Rahmen erlassener Kantonsrats-
beschluss .. die gleiche verbindliche Kraft Wie ein Gesetz
im formellen (engern) Sinne. Hieraus ergibt sich dann
notwendig, dass ein solcher Kantonsratsbeschluss, auch
wenn er eine eiiunalige Gesamtausgabe von mehr als
Fr. 100,000.-oder eine jährlich wiederkehrende Ausgabe
von mehr als Fr. 15,000.-zur Folge hat, nicht gemäss
Art. 17 Ziff. 2 KV dem Finanzreferendum untersteht. Wie
das Buitdesgericht b,ereits entschieden hat, lässt sich schon
daraus, dass diese Verfassungsvorschrift -wie auch Art.
31 Ziff. 5 der zürcherischen KV -lediglich von neuen
Ausgaben spricht, folgern, dass dem Finanzreferendum
nur solche Aufwendungen unterstellt sind, die vom Kan-
tonsrat ohne gesetzliche Ermächtigung dekretiert werden;
denn nur in 'diesem Falle hat man es mit einer Ausgabe
für einen neuen Zweck zu tun, während bei den aus der Aus-
führung eines Gesetzes entstehenden AUslagen diese. schon
durch das Gesetz selbstsan,ktioniert sind. Auch in den
vom Bundesgericht früher beurteilten Fällen handelte es
sich
nicht Um gesetzliche -Bestimmungen, aus denen sich
die betreffende Ausgabe
nach Bestand und Höhe notwendig
als
automatische Folge ergeben hätte, sondern -ganz
ähnlich wie bei
dem heu in Frage stehenden 46 des
solothurnischen-Gesetzes
über das Staatspersonal vom 23.
November 1941 -:-. lediglieh um die in einem Gesetze
enthaltene Ermächtigung an die oberste kantonale Be-
hörde,
den Kantonsrat, eine Massnahme mit ,finanzieller
Belastung für deh Staat zu beschliessen und deren Höhe
festzusetzen (nicht publizierter Entscheid des Bundes
geri.chts i. S. Einwohnergemeinde Lostorf und Konsorten
vom 23. Dezember 1931, S. 20/21 ; BGE 40 I 398 ff;
EscirER,
Das Finanzreferendum inden schweizerischen
Kantonen, S. 90 f., 116 ff.). 46 StPG hätte überhaupt
keinen Sinn, wenn dadurch nichtausser der Mitwirkung
fJDppelqemng, Nb 27. 117
des Volkes gemäss Art. 17 Ziff. 1 KV auch die Mitwirkung
des Volkes gemäss Art. 17 Ziff. 2 KV ausgeschlossen
würde.
5. -Der Kantonsrat kann daher mit seinem Beschlusse
vom 29. November 1947 betreffend ( TeuerungszubtgeIi
an das StaatsperSonal für das Jahr 1948 in die dem
Volke durch Art. 17 Ziff. 1 und 2 KV gewährten Rechte
nur eingegriffen haben, sofern oder soweit dieser Beschluss
über den Rahmen der dem Kantonsrat in 46 StPG erteil-
ten Ermächtigung hinausgehen sonte. Ob und eventuen
in welchem Umfange dies zutrifft, kann jedoch das Bun-
desgericht, da es sich hiebei um die Auslegung einer
kantonalen Gesetzesvorschrift handelt, -nicht frei prüfen. ,
Es muss vielmehr die Auslegung der kantonalen Behörden
.. hinnehmen, soweit sie sich nicht als unhaltbar, willkürlich
erweist (BGE
60 I 205; 70 I 8, E. 3 ; nicht publizierte
Entscheide i. S. BachtIer v. 16. September 1938, S. 18 und
i. S. Gertsch vom 19. Februar 1947, S. 8).
III. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLEIMPOSITION
27. Auszug aus dem Urteil vom 20. Mai 1948 i. S. Brisacher
! gegen Kantone Bern .und Basel-Stadt.
DoppdbiJsteuerung. ..
Verwirkung des kantonalen Steueranspruchs bei ungebührlicher
Verzögerung -des Vera.nlagungs-oder Rechtsmittelverfahrens.
Anwendung dieses Grundsatzes auf emen Kanton mit Postnu-
merando-Besteuerung.
Double imposition. '
Peremption de la pretention du fisc ca.nto;nal en cas de retardexces-
sif dans 1a procedure de taxation ou de recours. Applica.tion
de ce priIicipe uncanton dans lequel l'impöt n'est pe1'9u
qu'apres l'expiration de l'annee :fiscale.
Doppia imposta. '
Perenzione della pretesa deI fiseo ca.ntonale :in caso di eccessivo
ritardo nella procedura. di tassazione 0 di ricorso. Applicazione
di questo pIjncipio aun ca.ntone ehe riscote l'imposta soltanto
dopo 10 spirare dell'anno fiscale.
mf,,'" '
'/'
i)
Der Beschwerdeführer siedelte im Sommer 1946 von
, Bern nach Basel über. Als er am 10. September 1946 in
Bern seine Schriften zurückzog, erhob die 'dortige'SOOuer-
verwaltung von ihm Einkommenssteuer für die -Zeit vom
- Ja.nuar bis 10. September 1946. Anfangs 1947 wUrde
er in Basel zur Abgabe der Steuererklnng für 1946
aufgefordert.
Er reichte diese am 20. März 194'1 ein und
wurde hierauf am 16. September 1947 fürille Zeit vom
- Juni bis 31. Dezember 1946 zur Einkommenssteuer
veranlagt.. , ,
Gegenüber
der vorliegenden Beschwerde wegen Doppel-
bnteuerung für die Zeit vom LJuni bis 10. September 1946
erhebt Rem, die 'Einrede, BaselnStadt habe seinen Steuer-
anspruch für diese Zei durch verspätete Geltendmachung
verwirkt.
Das Bundesgericht'erklärt diese Einrede als unbegründet
aus folgenden, ' , '
Erwägungen :
Wenn ein Kanton Steueransprüche erhebt, die zu Ausein-
andersetzungen mit anqern Kantonen führen können
so
ist er nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechun
verpflichtet, das Steuerverfahren mit der durch' die
Rücksiohtnahme
a'uf die übrigen ,Kantone gebotenen
Beschleunigung durchzuführen; eine ungebührlich' lange
und nicht entschuldbare VerzÖgerung des VeranIagungs-'
oder Rechtsmittelverfahrens
hat die Verwirkung des
'Steuerrechts zur Folge, wenn bei Gutheissung des nach-
träglich
erhobe-nep. Steueranspruohs ein anderer Kanton
zur Rückerstattung von Steuern, die er in Unkenntnis
des kollidierenden Steueranspruchs bereits benogen hat,
v?rpflichtet werden müsste (BGE 63 I 236). In Anwendung
dieses Grundsatzes
hat das Bundesgericht, regelmässig
verlangt, dass die Veranlagung
innert des Steuerjahres '
vorzunehmen sei (BGE
54 I 307, 63 I 237,68 I 138 und
zahlreiche nicht veröffentlichte Urteile). Dabei handelte
es sich jedoch
stets um Kantone und Steuern, bei denen
,
.,/
. Ja 2Vnli.
' ; erjahr' (Zeitraum, f1J,r den die' Steuer gesnholdßt
WJ,d erhoben wird) mit dem Veranlagungsjahr ' (Zeitraum,
itl. dem die Steuer veranlagt und bezogen wird) überein-
stinllnt, bei denen alsd eine Veranlagung erst nach Ablauf
deS 'Steuerjahresschon nach dem kantonalen Recht als
verspätet erscheint. Das ist nicht der Fall bei der Einkom-
; i:nenssteuer
des Kantons Basel-Stadt, die -ausser ,bei
Tod
und Wegzug des Steuerpflichtigen -erst nach Ablauf
dns . Jahres, denen Einkommen das Steuerobjekt bildet,
V'sranlagt uI).d bezogen wird ( 18, 19 des basel-städtischen
I' 8tG von 1922; vgl. BGE '49 I 346, 69 I 154/5). Wollte
man solche Postnumerando-Besteuerung für Einkomm:en
als ungebührliche Verzögerung der Venanlagung im Sinne
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betrachten, so
ware der Kanton asel-Stadt, uni nicht die Verwirkung
seiner Steueransprüche
zu gewärtigen, entweder genötigt,
zum System
der P1:änumerandQ-Besteuerung des Ein-
kommensüberzugehen, oder
er müsste, da ja bei Postnu-
m6fando-Benuerung eine zahlenmässige Veranlagung erst
nach Ablauf des Steuerjahre mögliGh ist. gegenüber den
neu zuziehenden und den auch in andem Kantonen ein-
kommenssteuerpflichtigen, Personen
noch im Steuerjahr
darüber entsoheiden, von welohem Zeitpunkt an und in
welchem Umfange sie für ihr Eip,kommen semer steuer-
hoheit unterstehen. Eine so weitgehende, Umgestaltung
scines. Steuerrechts könnte einem Kanton mir zugemutet
werden, wenn zwingende Gründe
dafür vorlägen. Das ist
aber 'inht der Fall. Dem Interesse der übrigen Kantone
an, iner heförderlichen Steuererhebung in' Kollisions-
fällen .ist genügend Rechnung getragen, wenn Basel-
Staat die Einkommenssteuer innert des dem Steuerjahr
folgenden Veranlagungsjnhres erhebt.
Im vorliegenden Falle haben die basel-städtischen
, SOOuerbehördfm ,ordnungsgemäss vom Beschwerdeführer
anfangs 1947 die Einkommenssteuererklärung
für 1946
'eingefordert
und haben ihn, nachdem diese am 20.::März
1947 eingegangen war, am 16. September 1947 verarilagt.
f';
Da dies alles während des Veranlagungsjahres geschah
und die bernischen Steuerbehörden hievon schon am 29.
September 1947 Kenntnis erhielten, ist die Einrede der
VerwirkUng des basel-städtisnhenSteueranspruchs abzu-
weisen.
28. Urteil vom 16.JuJi 1948 i. S. Blattner gegen Kantone
Solothurn und Aargau.
Art. 46 Abs. 2 BV. Liegt ein Landwirtschaftsbetrieb in zwei
oder mehr Kantonen, so ist der Ertrag nach dem Ertragswert
der Grundstücke auf die beteiligten Kantone aufzuteilen. .
Art. 46, 01. 2 Ost. Lorsqu'une exploitation agricole s'eteIid sur deux
ou plusieurs cantons, le rendement doit t'oo r6pa.rti entre les
eantons interessesen proportion de la valeur de rendement des
immeubles. -
Art. 46 cp. 2 OF. Se un'azienda agricola e situata in due 0 piu
cantoni, il reddito dev'essere ripartito tra i cantoni interessati
. proporzionalmente a1 valoredel reddito degli immobili.
A. -Der Rekurrent, Max BlB.ttner-Schmid, ist Eigen-
tümer eines von ihm selbst betriebenen landwirtsch:aft-
chen Gewerbes, das zum Teil in der aaru,!uischen Ge-I
meinde Unter-Erlinsbach und zum Teil in der solothurni-
sehen Gemeinde Nieder-Erlinsb ch liegt. Auf dem' Gebiete
der Gemeinde Unter-Erlinsbach befinden SIch alle Ökono-
miegebäude (Wohnhaus, Stall, Scheune,etc.), der Wald
von 65 a, sowie 482 a Kulturland, während zur Gemeinde
Nieder-Erlinsbach 890 a Kulturland gehören.
B. -Für: das Jahr 1947 wurde das . steuerpflichtige
Vermögen des Rekurrenten in heiden Kantonen folgender-
massen . festgesetit :
Anteil des Kts. Anteil des Kts.
Aargau : Solothum : Total :
Fr. Fr. Fr.
Bruttovermögen ... 210 688 (88,2%) 28155 (1I,8%) 238843
Hypothekarschul-
denabzug ....... -:-5:::7:-:3:::3::-:0:-'('-8 8.;:...,2""'Yc .... o'-) :::7::-6-:-7::-:0:-:'-(I-'I. .,;,8--''Yc'''''0.!..) 65::-::-00-:-::0
Reinvermögen . " 153358 20485 173843
Bei der Bestimmung des steuerpflichtigen' Einkommens
'pro 1947 gingen beideKantone von der Annahnle aus,
dass die nicht landwirtschaftlichen Einkünfte von
Fr. 3,286.-ausschliesslich dem Wohnsitzkanton Aargau
zur Besteuerung zuzuweisen seien. und dass der land-
wirtschaftliche Ertrag -vor Abzug der Hypothekar-
:mnsen -sich auf Fr. 12,762.-belaufe. Bei der VerteilUng
dieseslandwirts haftlichen Einkommens auf die beiden
Kantone ergaben sich dann aber folgende Differenzen:
a) Der Kantor.t Aar gau nahm die Ausscheidung nach
den in jedem Kanton befindlichen landwirtschaftlichen An-
lagewerten vor und brachte von den damach auf die beiden
Kantone entfallenden Einkommensanteilen die Hypo-
thekarschuldenzinse in Abzug und zwar im 'gleichen
Verhältnis wie bei
der Ausscheidung des steuerpflichtigen
Vermögens.
Auf diese Weise ergab sich folgendes Resultat: ..
nla
g
6W
6'I'te.:
im Kt. Aargau : im Kt. SoZothum :
Total :
Fr . Fr.
Fr.
Gebäude Grund-
stücke
61227
61227 '
Nur Grundstücke .. 28155
28.155
. Viehhabe ...... -....
18000
18000
Maschinen .........
82227 (74,5%) 28155 (25,5%)
110382
Landw. Einkommen. 9 508 (74,5%) 3 254(25,5%)
12762
Abz. Hypothekar-
2095 (88,2%)
280 (11,8%)
zinse ...........
Landw. Reinein-
kommen ........
'10387
b j Der Kanton Solothurn schied aus dem landwirt-
schaftlichen Einkonunen von Fr. 12,762.-den Walder-
trag (Fr. 82.-) sowie vom Kulturlandertrag (Fr. 12,680.-)
einen Vorausbezug von 33
/
% (Fr. 4226.-) dem Kanton
Aargau zu und verteilte den Rest von Fr. 8454.-nach,
dem Flächenmass des Kulturlandes auf die beiden Kan-
. tone ;' der Hypothekarzinsenabzug wurde in. gleicher
Weise
vorgenommen wie im Kanton Aargau.Darnach
ergab sich folgendes Resultat :,