die staatsrechtliche Beschwerde hiegegen wegen Verwei-
gerung
des rechtlichen Gehörs gutgeheissen.
Aus den Gr'iJ,nden:
Nach Art. 10 BMW haben die Kantone das Verfahren
bei Einsprachen gegen eine Kündigung zu ordnen.
Da
es sich um ein Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
handelt,
besteht für sie keine Pflicht, das Verfahren,
insbesondere
das Beweisverfahren, nach zivilprozessualen
Grundsätzen auszugestalten.
Es steht von Bundesrechts-
wegen nichts entgegen,
dass die zUständige Behörde auch
Beweismittel berücksichtigt, die von den Parteien nicht
angerufen worden
ind, die Erhnbungen ohne Beizug der
Parteien durchführt, von einer eigentlichen Protokollie-
rung der Parteivorbringen und der Aussagen von Zeugen
Umgang nimmt -usw. (Urteile vom 4. April 1946 i. S.
Goglio
und vom 12. September 1946 i. S. Keller). Da
sie aber in die .Gestaltung eines Privatrechtsverhältnisses
zwischen
den Parteien eingreift, muss von ihr der An-
spruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör gewahrt
werden (BGE 70 169 . Dazu gehört, dass die durch einen
Entscheid bestimmte Rechtsstellung
ei ler Partei nicht
zu ihren Ungunsten abgeändert wird, ohne dass ihr Gele-
genheit geboten war, sich zu den Gründen zu äussem,
die gegen
den Entscheid geltend gemacht werden (BGE
64 I 148 Erw. 2). Eine derartige nachteilige Änderung
der Rechtsstellung liegfj nicht nur vor, wenn die Rekurs-
instanz den erstinstanzlichen Entscheid, mit dem der
Anspruch einer Partei geschützt worden ist, aufhebt und
zu deren Ungunsten abändert, ohne ihr vorher Gelegenheit
zur Vernehmlassung gegeben ZU haben. Sie muss auch
für den Fall angenommen werden, dass die angefochtene
Verfügung
mit der ihr gegebenen Begründung sich als
unhaltbar herausstellt, die Beschwerdeinstanz sie aber
aus Gründen tatsächlicher Art bestätigt, zu denen Stellung
zu nehmen
der betroffenen Partei keine Möglichkeit-ein-
geräumt worden ist. Anders wäre es nur dann, wenn diese
Rechtsgleiohheit (Rechtsverweigerung). N° 4.
als massgebend erachteten Tatsachen bereits im erst-
instanzlichen Verfahren
namhaft gemacht worden wären,
der Betroffene es aber unterlassen hätte, sich dazu zu
äussem, und die Beschwerdeinstanz ohne Beizug neuer
Akten oder weitere Erhebungen entscheiden kann (Urteil
vom 20. Februar 1947 i. S. Schmid).
4. Urteil vom 29. Aprll 1948 i. S. Gysm gegen TroUer und
Gemeinderats-Kommission Olten.
BRB über den Att/Behub von Umzugsterminen vom 28. Januar
1944 (BAU).
Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör bei der Bewilligung
-des Aufschubs und beim Widerruf der Bewilligung.
AOF concernant l'aiournement des termes de demenagement, du 28
ianvier 1944. .
Droit d'etre entendu lorsque l'autorite autorise l'ajournement et
/ lorsqu'elle revoque cette 'autorisation.
DOF concernente la prorQga del termine dei trasloohi (28 gennaio
1944).
Diritto di essere udito quando l'autorita. concede la proroga e
quando essa Ia reVOC3.
A. -Der Beschwerdeführer Walter Gysin war Mieter
einer Wohnung
im Hause des Josef Trotter in Olten.
Die Miete ging
am 1. April 1948 zu Ende. Am 24. März
1948 bewilligte die Gemeinderats-Kommission Olten dem
Beschwerdeführer die Verschiebung des Umzugs bis spä-
testens
- Oktober 1948. Auf ein Wiedererwägungsgesuch
des Vermieters
Trotter hob sie jedoch diese Bewilligung
am 29. März wieder auf und teilte das Gysin am 30. März
mit.
B.
-Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 6. April
1948 beantragt Walter Gysin, diesen Wiedererwägungs-
beschluss wegen Verletzung
von Art. 4 BV (Willkür und
Verweigerung des rechtlichen Gehörs) aufzuheben. Er
macht geltend: .
a) Art. 2 Aha. 2 BAU, wonach Entscheide der Gemeinde-
behörden endgültig seien,
schliesse die Wiedererwägung
aus. Jedenfalls sei diese aber mir bei neuen Gründen
zulässig, woran es hier fehle.
b) Dem Beschwerdeführer sei vom Wiedererwägungs-
gesuch
keine Kenntnis gegeben und damit das rechtliche
Gehör verweigert worden.
C. -Die Gemeinderats-Kommission Olten und der
Vermieter Trotter haben sich nicht vernehmen lassen.
Das Bundesgericht zieht ,in Erwägung :
Der AnSpruch auf rechtliches Gehör folgt aus Art. 4
BV für das Verfahren vor Verwaltungsbehörden nicht im
gleichen Umfange wie für den Zivil-und Strafprozess.
Er besteht aber nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichts
u. a. dann, wenn dieVerwaltungsbehörden ,auf
Grund einer ihnen Zum Schutze öffentlicher Interessen
eingeräumten besonderen
Bemgnis in die Gestaltung eines
Privatrechtsverhältnisses eingreifen,
in dem sich die
Parteien auf dein Fusse der Gleichberechtigung gegen-
überstehen. Dies
ist z. B. der Fall, wenn darüber zu ent-
scheiden ist, ob eine ziviIrechtlich gültige Kündigung im
Sinne des BRB über Massnahmen gegen die Wohnungsnot
unzUlässig erklärt werden soll (BGE 70 I 69). In Bezug auf
den Aufschub von Umzugsterminen hat das Bundesgericht
in einem Falle, wo innerhalb der Gemeinde zwei Instanzen
sich mit dem', Gesuch des Mieters zu' befassen hatten,
entschieden, dass dieser auf Grund von Art. 4 BV keinen
Anspruch darauf habe; seinen, Standpunkt auch vor der
zweiten Instanz vertreten zu können (nicht verÖffentlichtes
Urteil
vom 21. November 1946 1. S. Wetzei). Im vorlie
genden Falle verhält es sich anders. Der Beschluss ,der
Gemeinderats-Kommission vom. 24. März 1948 konnte
mit keinem ordentlichen Rechtsmittel weitergezogen wer-
den, sondern
war im Sinne des Art, 2 Abs. 2 'BAU end-
gültig und 'begründete für die Zeit 'vom 1. April bis 1.
Oktober 1948 ein vertragsähnliches Verhältnis zwischen
den bis Ende März durch Mietvertrag gebimdenen Par-
teien. Die durch einen sölchen (formell rechtskräftigen)
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N° 5.
Entscheid bestimmte Rechtsstellung des Mieters darf nicht
zu seinem Nal)hteil abgeändert werden, ohne ,dass ihm
Gelegenheit gegeben wird, sich zu den Gründeri,zu äussern,
die gegen
den Entscheid geltend gemacht werden. Das
folgt aus den in BGE 70 I 69 ausgesprochenen Grundsätzen,
deren analoge Anwendung sich aufdrängt.
Ist der angefochtene Beschluss schon aus diesem for-
mellen Grunde aufzuheben, so braucht zu den übrigen
Rügen des Beschwerdeführers nicht Stellung genommen zu
werden. Es wird Sache der zuständigen Qemeindebehörde
sein, nach Anhörung des Beschwerdeführers zu prüfen
und zu entscheiden, ob eine Wiede:rerwägung auch aus
den andern, von ihm geltend gemaQhten Gründen aus
geschlossen sei.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss
der Gemeinderats-Kommission Olten vom 29. März, 1948
aufgehoben.
5. Urteil vom 22 .Januar 1948 i. S. Voegtle gegen M,ter und
.Jnstizdirektion des Kantons Ztirieh.
Zustellung eines kantonalen Entscheids durch die Post a'fl den
Inhaber eine8 P08tjacha. Begirul der kantonalen Rechtsmittel-
frist, wenn die Anzeige vom Eingang des Entscheids am
Samstagn.achmittag in das Postfach des Adressaten gelegt wird.
N oti ication par la poste d'nne dooision cantonale au 'P088e88ewr
d''f,eTUJ caBe 'POBtale. Debut du d6lai de recours cantonal lorsque
l'avis de l'arriv6e de l'envoi est d6pose le samedi apres-midi
dans la ca.se postale du destinataire.
N otifica.' a mezzo deUa posta, d'uns decisione cantonale al titolare
d'una caBella postale. Inizio deI termine di ricorso cantonale
allorche l'amso di arri,vo e deposto neUa casella il sabato
dopo mezzogjorno.
A. -Der Beschwerdeführer, dem die gemieteten Bu-
re:auräume auf den 30. September 1947'gekündigt worden
war.en, erhob hiegegen Einsprache. Das Mietamt der Stadt
Zürich wies die Einsprache unter Erstreckung der Auszugs-