Strafgesetzbuch. N° 26.
26. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. llai 1947
i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Schiesser.
.Art. 69 StGB. Sicherheitshaft, die angeordnet wird, weil sich aus
dem Verhalten des Beschuldigten nach der Tat eine konkrete
Fluchtgefahr ergibt, ist nicht auf dio Strafe anzurechnen.
Art. 69 OP. Ne doit pas etre imputee sur la peine la detention
preventive ordonnoo en raison d'un danger de fuite du a Ja
conduite du condamne apres l'infraction.
Art. 69 OP. Non dev'essere computato nella pena il carcere pre-
ventivo ordinato a motivo d'un pericolo di fuga. sorto per Ja
condotta del condanna.to dopo l'infrazione.
.A ts den Erwägungen :
Gemäss
Art. 69 StGB ist dem. Verurteilten die Unter-
suchungshaft auf die Freiheitsstrafe nur insoweit anzu-
rechnen, als
er die Haft nicht durch sein Verhalten nach
der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Als Unter-
suchungshaft gilt jede in einem. Strafverfahren verhängte
Haft, Untersuchungs-und Sicherheitshaft (Art. 110 Ziff. 7
StGB). Das Gesetz macht keinen Unterschied zwischen der
Haft, die im Interesse der Untersuchung, und jener, die
lediglich
zu Sicherungszwecken, d. h. zur Sicherung des
Vollzuges
der bevorstehenden Strafe verhängt wird. Aueh
eine Haft, die nicht wegen Kollusionsgefahr, sondern aus-
schliesslich
zur Verhütung der Flucht des Beschuldigten
verhängt wird, ist daher nach Art. 69 StGB zu behandeln.
Hat der Beschuldigte sie durch sein Verhalten nach der
Tat herbeigeführt oder verlängert, so darf sie ihm nicht
auf die Strafe angerechnet werden. Ob das im einzelnen
Falle billig oder unbillig ist, hat der Richter nicht zu
prüfen ; das Gesetz räumt ihm in dieser Hinsicht kein Er-
messen ein. Die Nichtanrechnung lrat sowenig den Sinn
einer Strafe, als die Anrechnung als Belohnung für das
Wohlverhalten des Beschuldigten zwischen
der Tat und
dem Urteil gedacht ist. Das Gesetz verbietet die Anrech-
nung der Haft, die der Beschuldigte durch sein Verhalten
nach der Tat herbeiführt oder verlängert, weil es verhin-
Strafgesetzbuch. N° 26.
dern will, dass er absichtlich zur Haft Anlass gebe, um
dem als grösseres Übel empfundenen Strafvollzuge zu
entgehen.
Die Erwägung des Obergerichts, es wäre unbillig, die
Gewaltanwendung Schiessers gegenüber
dem Polizisten
vom II. November und die Flucht vom 13. November
durch Nichtanrechnung der Haft zu sühnen, weil
Schiesser
für die Gewaltanwendung bestraft werde und die
Flucht durch disziplinarische Verschärfung der Haft
(Dunkelarrest, magere Kost) geahndet worden sei, taugt
daher nicht. Einzig auf den Kausalzusammenhang zwi-
schen
der Haft und dem erwähnten Verhalten des Be-
schuldigten
kommt es an. Massgebend ist dabei, aus wel-
chem Grunde
der Beschuldigte tatsächlich verhaftet oder
in Haft behalten worden ist, unbekümmert darum, ob sich
nachträglich
ein anderer Grund finden lässt, mit dem die
Verhaftung
oder Haftbelassung vor dem Gesetze ebenfalls
hätte gerechtfertigt werden können, wie etwa ein allge-
meiner
Fluchtverdacht bei Begehung einer mit Zuchthaus
bedrohten
Tat. Nun steht fest, dass Schiesser am 12. No-
vember 1946 wegen
Flucht-und Kollusionsgefahr ver-
haftet wurde. So begründete der Bezirksanwalt seinen
Haftbeschluss,
unmittelbar nachdem er den Beschuldigten
über die Gewaltanwendung und das Ausreissen vom
11. November abgehört hatte. Dass er die Haft nicht in
erster Linie wegen dieses Verhaltens des Beschuldigten
verhängt habe, ist nicht denkbar. Etwas anderes nimmt
auch das Obergericht nicht an, nennt es doch die allge-
meine Fluchtgefahr, die
nach 49 StPO mangels festen
Wohnsitzes
im Kanton Zürich und wegen der Aussicht
auf Verurteilung zu Zuchthaus angenommen werden durfte,
bloss als subsidiären
Haftgrund, d. h. als Grund, aus dem
der Beschuldigte in Wirklichkeit nicht verhaftet worden
ist, sondern bloss
verhaftet worden wäre, wenn er keinen
Fluchtversuch, unternommen hätte. Vom 13. November
an bestand dann nach der Feststellung des Obergerichts
keine Kollusionsgefahr mehr,
konnte also die Haft einzig
96 Strafgesetzbuch. N° 26.
noch den Zweck haben, die Flucht zu verhindern. An diesem
Tage riss Schiesser Z).lm zweiten Male aus, indem er anläss-
lich einer Abhörung
aus dem Fenster verwegen sieben
Meter
in die Tiefe sprang, sich davon machte, unterwegs
einen Fussgänger zu
Fall brachte, der ihn auf Geheiss der
Polizei anhalten wollte, und, über die Zinnen eines Hauses
flüchtend,
in einen Estrich eindrang, wo er sich versteckte.
Am 26. November 1946 begründeten Bezirksanwalt und
Staatsanwalt das Gesuch an den Präsidenten der Anklage-
kamIUer um Erstreckung der Haftfrist damit, dass cc in
höchstem Masse Fluchtgefahr bestehe. Auch daraus
ergibt sich, dass die Haft nicht wegen allgemeiner, gesetz-
lich
vermuteter, sondern wegen der sich aus dem geschil-
derten Verhalten des Beschuldigten ergebenden beson-
deren,
konkreten Fluchtgefähr verlängert worden ist.
Die
Haft ist daher auf die Strafe nicht anzurechnen. Das
gilt auch für die Sicherheitshaft, die Schiesser nach Er-
hebung der Anklage ausgestanden hat. Wohl hing es nicht
von ihm ab, dass das Gericht nicht sofort urteilte. Seinem
eigenen Verhalten
hat er es aber zuzuschreiben, dass er
die Wartezeit statt in Freiheit in Sicherheitshaft verbrin-
gen musste. Dass
er seinen durch zweimaliges Ausreissen
bekundeten Willen zur Flucht aufgegeben habe und aus
einem anderen Grunde in Haft behalten worden sei, stellt
das Obergericht nicht fest. Es sagt bloss, es sei nicht aus-
geschlossen,
dass er nach ruhiger Überlegung das Aussichts-
lose einer
Flucht eingesehen und sich die Fluchtgedanken
aus dem Kopf geschlagen habe. Nicht darauf kommt es
übrigens
an, ob er, in der Zelle sitzend, einen weiteren
Fluchtversuch für aussichtslos gehalten habe, sondern ob
er, wenn er freigelassen worden wäre, sich auf erste Auf-
forderung
hin anstandslos zum Strafantritt gemeldet
hätte.
Strafgesetzbuch. N° 27.
- Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. April 1947
i. S. ZurUnden gegen Staatsanwaltschaft des' Kantons Zürich.
Art. 144 Abs. 1 StGB. Rückzug des Strafantrags gegen den Vor-
täter hindert die Bestrafung des Hehlers nicht.
Art. 144 al. 1 CP. Le retrait de Ja plainte contre l'auteur de l'in-
fraction principale n'empeche pas la condamnation du receleur.
Art. 144, cp. 1 GP. La desistenza dalla querela contro l'autore del
reato principale non e di ostacolo alla condanna del ricettatore.
Aus den Erwägungen:
- -Der Hehlerei macht sich unter anderen schuldig,
wer eine Sache erwirbt,
von der er weiss oder annehmen
muss, dass sie durch eine strafbare Handlung erlangt
worden ist (Art. 144 Abs. 1 StGB). Der Beschwerdeführer
bestreitet bloss, dass
das gestohlene Mehl, das er erworben
hat, im Sinne dieser Bestimmung durch eine strafbare
Handlung erlangt worden sei ; der Diebstahl Siegfrieds
soll keine solche
Handlung sein, weil er zum Nachteil
eines Familiengenossen begangen worden
ist und der Be-
stohlene
den Strafantrag zurückgezogen hat.
Damit wendet sich der Beschwerdeführer gegen die in
BGE 69 IV 71 ff. eingehend begründete Auffassung des
Kassationshofes, wonach
der Strafantrag nicht Strafbar-
keitsbedingung, sondern blosse Prozessvoraussetzung ist,
der Rückzug des Antrages gegen den Vortäter die Bestra-
fung des Hehlers
daher nicht hindert. Von dieser Recht-
sprechung abzuweichen,
an der auch seither wiederholt
festgehalten worden ist,
besteht kein Anlass. Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, deckt sieh im we-
sentlichen
mit der Begründung der Kommentatoren, die.
den Strafantrag als Strafbarkeitsbedingung ansehen (HAF-
TER, Allgem. Teil, 1. Auflage, 128; Loaoz, Vorbern. zu
Art. 28-31 N. 5 ; THORMANN-VON ÜVERBECK, Art. 28 N. 2).
Mit ihr hat sich der Kassationshof im erwähnten Urteil
bereits auseinandergesetzt. Namentlich hat er dargetan,
dass sich
aus dem Wortlaut von Art. 28 und den beson-
7 AS 73 IV -1947