!18
Strafgesetzbuch. N° 57.
repute crime toute infraction passible de la reclusion.
Condamne 8. la reclusion a vie, Ischy a donc commis un
crime au sens des art. 9 et 24 CP. Aussi est-ce a juste
titre que le recourant a ete puni comme instigateur.
On pourrait etre tente d'objecter que le mot crime ,
a l'art. 24, ne designe que l'infraction principale. Mais
rien, dans cette hypothese, ne permet de -snpposer que
le
Iegislateur ait entendu exclure l'instigation indirecte.
L'art. 24 ne dit pas : Celui qui aura intentionnellement
et directement decide autrui. .. . Il n'y a aucune raison
de l'interpreter en ce sens. La loi punit l'instigateur a
l'egal de l'auteur parce que, sans lui, l'infraction principale
n'eut vraisemblablement pas ete commise. Des Iors, il
serait incoMrent de sevir contre l'instigateur direct, mais
non contre celui qui l'a decide et qui est, en realite, la.
cause initiale de l'infraction principale. Sa participation
n'est pas moins coupable parce que l'instigue, au lieu
d'agir lui-meme, s'est servi d'un tiers.
b) Il ressort d'ailleurs du jugement du 20 fävrier 1943
qu'Ischy a joue un role de premier plan dans l'assassinat
de Bloch et qu'il etait pret a tout faire pour que l'infraction
füt consommee. Des lors, vu la conception subjective de
la participation dont s'inspire le Code penal suisse (cf.
RO 70 IV I 02, 69 IV 97), il doit tre conaidere comme ayant
ete non l'instigateur, mais le coauteur de ee crime. n
s'ensuit que, meme si l'opinion du recourant etait fondee,
l'application de l'art. 24 CP aurait ete justifiee.
57. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14.
November 1947 i. S. Böni und Konsorten gegen Metzler.
Art. 27 Zifl. 1 StGB: Verfasser im Sinne dieser Bestimmung
ist nicht nur, wer einen Zeitungsartikel aufsetzt, sondern auch,
wer ihn als eigene Meinungsä.usserung der Presse zur Ver-
öffentlichung übergibt oder sich in anderer Weise als Verfasser
ausgibt und die Verantwortung dafür übernimmt.
Art. 2'! eh. 1 OP : L'auteur de l'OOrit, au sens de cette disposition,
n'est pas seulement celui qui redige un article de journal, mais
Strafgesetzbuch. No 57. 219
au,. . Ji celui qui le transmet a la presse, pour la pubnicanion,
comme etant l'expression de sa propre pensee, ou qm, dune
autra maniere, se fait passer pour l'auteur de l'oorit et en prend
la rosponsabilite.
Art. 2'!, ci/ra 1 OP. L'autore del.Io sci:itto, a'sens! di qunsta: dispo-
sizione, non e solamente chi red1ge un articolo d1 10rnale,
ma anche chi lo tra. ;mette alla stampa come espress10ne de
suo pensiero affinche sia pubblicato, o chi, in altro modo, s1
fa passare q:iale autore dello scritto e ne assume la responsa-
bilita.
A'US dem Tatbestand:
Mitte Oktober 1944 veröffentlichten mehrere ostschwei-
zerische Zeitungen einen Artikel,
der als Einsendung
(Mitteilung) des Direktoriums
der Grossloge Alpina be-
zeichnet
war und sich mit Heinrich Metzler, einem Gegner
der Fnimaurerei, befasste. Metzler fühlte sich in seiner
Ehre verletzt und erhob beim Bezirksgericht St. Gallen
Strafklage gegen
J. Böni, E. Waldburger, J. J Bühler,
H. Häberlin und H. Bessler, die fünf Mitglieder des Direk-
toriums
der Grossloge Alpina.
Anfangs
Januar 1945 veröffentlichte die Alpina , das
Organ der schweizerischen Freimaurerlogen, unter der
Überschrift Heinrich Metzler und die Nazi eine mit
W. B. unterzeichnete Einsendung. Metzler wandte sich
am 8. Januar und, als er keine Antwort erhielt, am 20.
Februar nochmals an die Redaktion der Alpina mit
dem Ersuchen um Bekanntgabe des Verfassers. Am 28.
März I 945 teilte ihm das Advokaturbureau Johannes Huber
in St. Gallen mit, dass das Direktorium der Grossloge
Alpina die Verantwortung
für den in der Januar-Nummer
der Alpina erschienenen Artikel Heinrich Metzler und
die Nazi übernehme. Darauf reichte Metzler beim Bezirks-
gericht
St. Gallen gegen die oben genannten fünf Beklag-
ten eine zweite Ehrverletzungsklage ein.
Die Beklagten bestritten bei beiden Klagen die Passiv-
legitimation, da sie nicht Verfasser der eingeklagten Arti-
kel seien doch
erklärte das Kantonsgericht St. Gallen
diesen
Einwand in Übereinstimmung mit dem Bezirks-
Strafgesetzbuch. No 57.
gericht als unbegründet und büsste die fünf Beklagten
wegen wiederholter übler Nachrede mit je 40 Franken.
Die hiegegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde hat der
Kassationshof abgewiesen.
Aus den Erwägungen :
2. -In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht,
der angefochtene Entscheid verletze Art. 1 und 27 StGB ;
die Beschwerdeführer seien weder Verfasser
der einge-
klagten Artikel noch Redaktoren
der Zeitungen, in welchen
diese erschienen,
und seien deshalb strafrechtlich nicht
dafür verantwortlich. Dass die Beschwerdeführer nicht
Redaktoren sind, ist unbestritten. Es kann sich somit
nur fragen, ob sie, wie das Kantonsgericht annahm, als
Verfasser
für die in den eingeklagten Artikeln enthaltenen
Ehrverletzungen belangt werden können.
Als Verfasser eines Zeitungsartikels gilt zunächst nach
dem allgemeinen Sprachgebrauch derjenige, der ihn in
Gedanken entwirft und ihm durch eigenhändige Nieder-
schrift oder
Diktat die zur Veröffentlichung bestimmte
äussere
Form gibt. Darüber hinaus macht sich zum Ver-
fasser im Sinne von Art. 27 Ziff. 1 StGB, wer den Artikel
zum Zwecke
der Veröffentlichung durch einen Dritten
aufsetzen lässt und dann als seine eigene Meinungsäusse-
rung der Presse übergibt oder wer in anderer Weise sich
als Verfasser ausgibt und die Verantwortung dafür -qber-
nimmt. Nur dieser weitere Begriff des Verfassers trägt
den besonderen tatsächlichen Verhältnissen Rechnung, die
zu
der vom gemeinen Strafrecht abweichenden Regelung
der Presseverantwortung in Art. 27 StGB führten. Wer
eine Meinungsäusserung unter seinem Namen der Presse
zur Veröffentlichung übergibt oder sich sonstwie als Ver-
fasser ausgibt, kann nicht nachträglich dadurch sich der
strafrechtlichen Verantwortung entziehen und diese auf
den Redaktor abwälzen, dass er die Verfasserschaft
bestreitet und damit dem Verletzten sowie dem von
diesem belangten
Redaktor den vielfach kaum zu er-
Strafgesetzbuch. No 57.
bringenden Beweis dafür zuschiebt, dass er den Artikel
wirklich selbst
verfasst habe.
a) Der Artikel, welcher den Gegenstand der ersten
Klage Metzlers bildet, ist den verschiedenen Zeitungsre-
daktionen, die
ihn veröffentlichten, zugegangen als Ein-
sendung oder Mitteilung des Direktoriums der Grossloge
Alpina, das sich damals aus den fünf Beschwerdeführern
zusammensetzte. Die Beschwerdeführer
haben nicht be-
stritten, dass die Einsendung wirklich von diesem Direk-
torium ausging, noch hat einer von ihnen geltend gemacht,
er sei mit deren . Inhalt oder mit der Veröffentlichung
nicht einverstanden gewesen. Schon dies allein genügt
nach dem Gesagten, um alle fünf Beschwerdeführer als
Verfasser im Sinne von Art. 27 StGB zur Verantwortung
zu ziehen
und als Mittäter der in den Artikeln enthaltenen
Ehrverletzungen
zu bestrafen. Das Kantonsgericht hat
zudem ti.ngenommen, dass mindestens einer der Beschwer-
deführer wenn
nicht mehrere die Verfasser im engem
Sinne sind, dass die Einsendung allen bekannt war und
dass sie mit ihrem Einverständnis an die verschiedenen
Zeitungsredaktionen
versandt wurde. Diese tatsächliche
Fntstellung, die für den Kassationshof verbindlich ist
(Art. 273 Abs. 1 lit. b und Art. 277 bis BStP), lässt die
Behandlung
der Beschwerdeführer als Verfasser vollends
als unanfechtbar erscheinen.
Die Beschwerdeführer beanstanden
in diesem Zusam-
menhang
auch die Annahme des Kantonsgerichts, Metzler
habe sie, obwohl er sie weder im Klagebegehren noch
in der Klageschrift ausdrücklich als Verfasser bezeichnete,
in dieser Eigenschaft belangen wollen. Wieso hiedurch
Bundesrecht verletzt sein soll,
ist unerfindlich. Wie im
Ehrverletzoogsprozess das Klagebegehren zu formulieren
und die Klage zu begründen ist, bestimmt sich nach dem
kantonalen Prozessrecht, dessen Anwendung der Über-
prüfung des Kassationshofs entzogen ist.
b) Die zweite Klage Metzlers hat einen in der Alpina
erschienenen Artikel zum Gegenstand. Die Beschwerde-
Strafgesetzbuch. N° 57.
führer bestreiten wiederum die Verfässereigenschaft; sie
hätten zwar Metzler gegenüber, als er um Bekanntgabe
des Verfassers ersuchte , die Verantwortung übernommen,
doch dieser
ErkJä:rung komme nur zivilrechtliche, nicht
auch strafrechtliche Bedeutung zu, da es ini Strafrecht
keine
Obernahme der Verantwortung durch einen Dritten
gebe. Bei einem Zeitungsartikel gilt indessen, wie bereits
ausgeführt, als
Verfasser im Sinne von Art. 27 StGB
nicht nur wer den Artikel verfasst (aufgesetzt) hat,
sondern auch, wer ihn unter seinem Namen einer Zeitung
zur Veröffentlichung eingesandt oder sich in anderer Weise
als sein
Verfasser ausgegeben und die Verantwortung
dafür übernommen hat. Wer den streitigen Artikel an
den Redaktor der Alpina sandte, ist nicht dargetan
und brauchte auch nicht abgeklärt zu werden, da die
Beschwerdeführer sich
in anderer Weise als Verfasser
ausgegeben haben. Die Beschwerdeführer, gegen die
Metzler bereits eine erste
Strafklage wegen Ehrverletzung
eingeleitet
hatte, wussten, dass dieser den Redaktor der
Alpina zu belangen beabsichtigte, falls seinem wieder-
holten Begehren
um Bekanntgabe des Verfassers nicht
entsprochen würde. Ihre Erklärung, die Verantwortung
zu übernehmen, erfolgte als Antwort auf jenes Begehren
und sollte die sonst dem Redaktor drohende Strafklage
von diesem abwenden. Wer aber unter solchen Umständen
und in der von den Beschwerdeführern gewählten Form
sich für ein Presseerzeugnis verantwortlich erklärt, gilt,
wie
im erstinstanzlichen Urteil mit Recht ausgeführt
wird, als Verfasser
und kann nach Art. 27 Zi:ff. l StGB
belangt werden.
Strafgesetzbuch. No 58.
- Auszug ans dem Urteil des Kassationshofes vom 31. Oktober
i. S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zftrich gegen
Lautenschlager.
Art. 42 Zi/f. 1 StGB.
Voraussetzungen der Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern.
Art. 42 eh. 1 OP.
Conditions de l'internement des delinqua.nts d'ha.bitude.
Art. 42, cijra 1 OP.
Presupposti dell'internamento dei delinquenti abituali.
Aus den Erwägungen :
Gemäss Art. 42 StGB kann verwahrt werden, wer
wegen Verbrechen oder
Vergehen schon zahlreiche Frei-
heitsstrafen verbüsst
hat, einen Hang zu Verbrechen oder
Vergehen,
zur Liederlichkeit oder Arbeitsscheu bekundet
und wieder ein mit Freiheitsstrafe bedrohtes Verbrechen
oder Vergehen verübt.
Wieviele Freiheitsstrafen verbüsst sein müssen,
damit
sie im Sinne dieser Bestimmung als zahlreiche gelten
können,
hängt von den Verhältnissen des einzelnen Falles
ab.
Der Richter, der über diese Frage entscheidet, hat
dem Gedanken Rechnung zu tragen, dass die Verwahrung
die Gesellschaft
vor dem Rechtsbrecher sichern will, auf
welchen nach den gemachten Erfahrungen die Strafen
nicht bessernd wirken. Die Wirkung der Vorstrafen aber
wird nur verstanden, wenn man berücksichtigt, welcher
Art sie waren, wie weit sie zurückliegen und in welchen
Abständen sie sich folgten
(ZÜRCHER, Erläuterungen zum
VE 1908 S. 79). Unter diesem Gesichtspunkt sind die
Freiheitsstrafen, die Lautenschlager
vor Begehung der
neuen Tat verbüsst hat, zahlreich genug, um einen weiteren
Versuch, den Täter durch Strafe zu bessern, als nutzlos
erscheinen zu
lassen. Wohl verteilen sie sich uf einen
Zeitraum von über zwanzig
Jahren und hat sich Lauten-
schlager mitunter, so namentlich von 1929 bis 1934,
wohl verhalten. Allein seine Besserung
war nie dauernd ;