Strafgesetzbuch. N° 4.
in der Presse, die er auf Grund einer ernsthaften Prüfung
in guten Treuen für wahr gehalten hat, nicht strafbar
WM', unter der Herrschaft des Strafgesetzbuches nicht
mehr. Wer sich heute zur Verletzung der Ehre anderer
der Presse bedient, ist nach den gleichen Grundsätzen
zu beurteilen wie jedermann, soweit nicht das Strafge-
setzbuch selber
der Presse Sonderrechte gibt (BGE 70
IV 24, 145).
Kein Sonderrecht besteht für sie in der Frage der
Wahrung berechtigter Interessen. Wer in der Presse eine
ehrenrührige Beschuldigung oder
Verdächtigung ausspricht,
kann sich wie jeder andere auf diesen Rechtfertigungs-
grund nur berufen, wenn er in einer Lage, die ihn zwecks
Wahrnehmung berechtigter
privater oder öffentlicher
Interessen zur
Tat zwingt, seine Äusserung in angemessener
Form gutgläubig aufstellt, nachdem er gewissenhaft
alles
Zumutbare vorgekehrt hat, um sich von ihrer Rich-
tigkeit zu überzeugen (BGE
69 IV 116, 70 IV 26, 71 IV
189).
In einer solchen Zwangslage hat sich der Beschwerde-
führer schon deshalb
nicht befunden, weil ihm ein recht-
mässiges anderes Mittel
zur Verfügung stand, sich gegen
die
von ihm beanstandete Art der Kundenwerbung der
Kleider-Gilde zur Wehr zu setzen : Wenn er deren Wett-
bewerb für unlauter hielt, konnte er den Schutz des
Richters anrufen, sei es
auf Grund von Art. 48 OR, sei
es
auf Grund von Art. 161 StGB oder der gewerbe-und
handelspolizeilichen Vorschriften des kantonalen Rechts.
Die
Tat des Beschwerdeführers war auch deshalb nicht
die richtige Massnahme, weil die angefochtene Reklame
von der Kleider-Gilde E. G. kam, der Angriff des Beschwer-
deführers
aber Gemperle persönlich traf.
Strafgesetzbuch. No 6.
- Urtell des Kassationshofes vom 24. Januar 1947
i. S. Bussmann gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.
Art. 139 Ziff. 2 StGB, ausgezeichneter Raub.
- Verhältnis von Abs. 3 (ba.ndenmässiger Raub) zu Abs. 4 (beson-
dere Gefährli?hkeit des Täters). (Erw. 1).
- Raub, der die besondere Gefährlichkeit des Täters offenbart
(Erw. 2).
Art. 139 eh. 2 OP, brigandage quali M.
- Rapport entre l'al. 3 (brigandage commis par une bande) et
l'al. (caractere particulierement dangereux de l'auteur).
(Cons1d. 1 ).
- Brigandage qui denote que son auteur est particulierement
dangereu:x (consid. 2).
Art. 139, cijra 2 OP, rapina qualificata.
- Relazione tra l'art. 3 (rapina. perpetrata da una banda) e rart 4
(pericolosita specia e dell'autote). (Consid. 1).
- Rapina ehe rivela la pericolosita speciale dell'autore (consid. 2).
A. -Robert Madörin, Vorarbeiter des JosefBussmann,
hatte den Plan gefasst, die im Jahre 1870 geborene Kino-
besitzerin
Lina Weber zu berauben. Nachdem er ihre Ge-
wohnheiten ausgekundschaftet, die Ausführung des Ver-
brechens mit Bussmann besprochen und mit diesem eines
Abends erfolglos
auf Frau Weber gewartet hatte, musste
er wegen einer anderen Tat eine Freiheitsstrafe antreten
und konnte sich nicht mehr mit der Sache befassen. Des-
halb zog Bussmann seinen Schwager
Roland Tacchi bei.
Mit diesem zusammen wartete
er am 26. März 1944 nach
23 Uhr im Garten der Frau Weber auf deren Heimkehr.
Die beiden
hatten das Gesicht maskiert, und Bussmann
hatte den Zapfen eines Waschtroges als Waffe mitgenom-
men. Nachdem
der Chauffeur weggefahren war, von dem
sich Frau Weber jeweilen nach Hause führen und bis zur
Hp.ustüre begleiten liess, weil sie einmal in der Nähe ihres
Hauses verdächtige Gestalten wahrgenommen
hatte, läu-
teten die beiden Verbrecher die Hausglocke. Als Frau
Weber die Türe öffnete, schlug Bussmann sie mit dem
Zapfen
auf den Kopf, und Tacchi entriss ihr die Hand-
tasche, die 1400 Franken aus der Kinokasse, eine goldene
Brille
und andere Sachen enthielt. Frau Weber wurde nicht
ernstlich verletzt.
2 AS 73 IV -l94i
St.rafgesetzbuch. No 5.
Bussmann hatte mit Tacchi schon am 9. Juni 1942
einen Diebstahl
an Rauchwaren begangen. Im Herbst 1944
st8'hl er seinem Arbeitgeber sechs Lamm.feile. Im Mai 1945
stahl er unter zwei Malen acht Kaninchen ; das eine Mal
beging er die Tat zusammen mit Alfred Tacchi, Roland
Tacchi und Max Siegrist, das andere Mal zusammen mit
letzteren beiden. Vier weitere Diebstähle beging er im
Sommer 1945 gemeinsam mit Siegrist. Ende August 1945
half er ein von diesem gestohlenes Kaninchen verspeisen.
B. -Der Schwurgerichtshof des Kantons Solothurn
erklärte Bussmann am 18. September 1946 des Raubes als
Mitglied einer Bande und unter Offenbarung besonderer
Gefährlichkeit, des bandenmässigen
und gewerbsmässigen
Diebstahls
in sieben Fällen, sowie des gewerbsmässigen
Diebstahls
und der Hehlerei in je einem Falle schuldig,
verurteilte
ihn unter Annahme des Strafmilderungsgrundes
aufrichtig
betätigter Reue (Art. 64 StGB) zu viereinhalb
Jahren Zuchthaus und stellte ihn für drei Jahre in der
bürgerlichen Ehreniahigkeit ein. Den Erschwerungsgrund
der besonderen Gefährlichkeit im Sinne von Art. 139 Zi:ff. 2
Abs. 4 StGB erblickte das Gericht darin, dass die Räuber
den Angriff gegen eine alleinstehende alte Frau richteten,
dass sie die örtlichen Verhältnisse vorher auskundschafte-
ten und sie raffiniert ausnützten, dass der Überfall in
später Abendstunde stattfand, dass die Täter mit einer
Waffe und mit Gesichtsmasken versehen waren, dass sie
trotz der Hilferufe des Opfers nicht von diesem abliessen
und dass sie ihm Verletzungen beibrachten.
0. -Bussmann führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem
Antrag,
der Schwurgerichtshof sei anzuweisen, den Ravb
bloss als einfachen zu würdigen, Ziff. 2 des Art. 139 StGB
also nicht anzuwenden.
Der Staatsanwalt beantragt, die Beschwerde sei abzu-
weisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- -Der Beschwerdeführer will den Raub nicht als Mit-
glied einer Bande ausgeführt haben, weil Tacchi und
Strafgesetzbuch. No 5.
Siegrist vom Jugendgericht, das sie zu beurteilen hatte,
auch nicht als Mitglieder einer Bande bestraft worden seien,
weil ferner
der Plan zur Begehung des Raubes ursprünglich
von Madörin ausgeheckt worden sei, mit dessen Ausschei-
den die allenfalls aus ihm und dem Beschwerdeführer
bestehende
Bande aufgelöst worden sei, da Tacchi nicht als
Ersatzmann habe eintreten können, und weil schliesslich
zwischen dem
im Jahre 1942 zusammen mit Tacchi ver-
übten Einbruchsdiebstahl und dem Raub zwei Jahre ver-
strichen seien,
in denen die beiden kein Vermögensdelikt
begangen haben.
Allein diese
Frage kann offen bleiben. Die Begehung
als
Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Ver-
übung
von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat
(Art. 139 Ziff. 2 Abs. 3 StGB), ist nur ein Beispiel unter
den Fällen, in welchen der Raub die besondere Gefährlich-
keit des
Täters offenbart und welche Art. 139 Zi:ff. 2 Abs. 4
StGB ganz allgemein als ausgezeichnet betrachtet (BGE
72 IV 58). Wenn die besondere Gefährlichkeit auf andere
Weise (Abs. 4) durch die Tat zum Ausdruck kommt,
braucht der Richter nicht darnach zu fragen, ob der
Räuber ausserdem als Mitglied einer Bande gehandelt hat ;
denn doppelt ausgezeichnet in dem Sinne, dass der aus
dem einen Grunde verschärfte Strafrahmen aus einem
anderen Grunde noch weiter verschärft würde,
kann der
Raub nicht sein (vgl. BGE 72 IV 113). Das nimmt auch
der Schwurgerichtshof nicht an. Ja er betrachtet die ban-
denmässige Begehung nicht einmal als Straferhöhungs-
grund,
führt. er doch aus, dass er die Strafe auch ohne
dieses
Merkmal gleich bemessen würde, da die Bande bei
Verübung des Raubes noch
in den Anfängen gesteckt habe.
2. -Als Ausdruck besonderer Gefährlichkeit kann nicht
schon gelten, dass der Beschwerdeführer gegen Frau Weber
Gewalt angewendet
hat, denn durch dieses Merkmal wurde
seine
Tat erst zum Raub. Es gibt aber andere Umstände
genug, die sein Verbrechen im Sinne des Art. 139 Ziff. 2
Abs. 4 auszeichnen, d. h.
ihn als einen gesinnUJ!gs,tnässig
besonders gefährlichen Räuber erkennen lassen. Nicht nur
Strafgesetzbuch. No 6.
die Auswahl des Opfers (eine vierundsiebzigjährige allein-
stehende Frau), die Begehung gegen Mitternacht, das Mit-
nehmen und der Gebrauch einer Waffe, die Begehung zu
zwei.en, die Maskierung der Gesichter, sondern namentlich
auch die Umsicht und Beharrlichkeit, mit. welcher der
Beschwerdeführer den Raub geplant, vorbereitet und
durchgeführt hat, rechtfertigen die Anwendung des ver-
schärften Strafrahmens. Nachdem der Beschwerdeführer
bereits zusammen
mit Madörin dem Opfer erfolglos aufge-
passt hatte und Madörin wegen eines anderen Verbrechens
in Strafhaft gekommen und damit als Teilnehmer ausge.-
fallen war, verzichtete
der Beschwerdeführer nicht auf die
Ausführung.
Er suchte sich einen anderen Helfer, machte
sich die von Madörin getroffenen Vorbereitungen (Aus-
kundschaftung der Gewohnheiten der Frau Weber) zunutze
und wandte einen besonderen Trick an, um die von der
Frau getroffene Schutzmassnahme (Begleitung durch einen
Chauffeur bis zur Haustüre) wirkungslos zu machen.
Demnach erkennt der Kassation8hof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
6. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. März
1947 i. S. Kamer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
Die . Anstütung u Veruntreuung und zu Diebstahl von Ratio-
merungsausweISen sowie die Hehlerei an vi:irlintreuten oder
gestohlenen Auswei'sen sind von den ordentlichen Gerichten
nach dem Strafgesetzbuche, nicht von den kriegswirtschaft-
lichen Strafgerichten nach dem BRB vom 17. Oktober 1944
über kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirt-
schaftliche Strafrechtspflege zu beurteilen.
L'inc!tation a voler des titres de rationnement ou a se les a.ppro-
pner par un anus de confümce et le recel de titres ainsi obtenus
do1vent etre Juges par les tribunaux ordinaires selon le Code
penal et non par les cours penales de l'economie de guerre en
vertu de l'ACF du 17 octobre 1944.
L'inc n a rubare dei tito1i di razionamento o ad apptopriar-
seli mdeb1tamente, come pure la ricettazione di questi titoli
Strafgesetzbuch. No 6.
cosi ottenuti debbono essere giudicati dai tribunali ordinari
secondo il Codice penale e non dalle Corti penali dell'economia
di guerra in virtu del DCF 17 ottobre 1944.
Kamer kaufte zwei Angestellten der kriegswirtschaft-
lichen Zentralstelle des
Kantons Luzern Rationierungs-
ausweise
für Eier und Zucker ab, die sie in ihrem Amte
teils veruntreut, teils gestohlen hatten. Den einen Ange-
stellten überredete er zu einem Teil der Veruntreuungen
und der Diebstähle. Kamer wurde dem Kriminalgericht
des
Kantons Luzern überwiesen und von diesem sowie
auf Appellation hin am 27. Januar 1947 vom Obergericht
wegen
Anstiftung zu Veruntreuung und zu Diebstahl
(Art. 24, 140 Zi:ff. 2, 137 Zi:ff. 1 StGB) sowie wegen gewerbs-
mässiger Hehlerei (Art. 144 Abs. 3
StGB) verurteilt. Mit
der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des
Bundesgerichts
beantragte er unter anderem, das Urteil
sei aufzuheben und das Obergericht unzuständig zu
erklären, ihn zu beurteilen. Der Kassationshof wies diesen
Antrag ab.
Aus den Erwägungen :
Der Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1944 über
das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirt-
schaftliche Strafrechtspflege bestimmt in Art. 5: Wer
jemanden zu einer kriegswirtschaftlichen Widerhandlung
zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieser
Widerhandlung bestraft. Art. 6 des nämlichen Erlasses
lautet: Hehlerei und Begünstigung im Sinne der Art. 144
und 305 des schweizerischen Strafgesetzbuches werden
bei kriegswirtschaftlichen Widerhandlungen nach den Be-
Stim.mungen die8es Bundesratsbeschlusses bestraft. Art.
305; Abs. 2, des schweizerischen Strafgesetzbuches ist
anwendbar.
Aus diesen Normen leitet der Beschwerdeführer ab,
dass die ordentlichen Gerichte nicht zuständig seien, ihn
wegen Anstiftung und Hehlerei zu beurteilen. Allein als
kriegswirtschaftliche Widerhandlungen
im Sinne der bei-