Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 8.
en ce sens que la decision attaquee est annulee et l'affaire
renvoyoo a l' Autornte superieure de surveiUance pour
nouvelle decision.
8. Entseheid vom 8. März 1 7 i. S. Otto Boehsler eie.
W ooh8elbetreifn!ng : Wird der Rechtsvorschlag am letzten Tage der
Frist statt an das Betreibungsamt an den zur Bewilligung
zuständigen Richter aufgegeben, so gilt er dennoch als recht-
zeitig, wenn der Richter, der ihn tags darauf erhält, ihn unver-
züglich dem Betreibungsamt überweist (Art. 32, 178 Ziff. 2 und 3.
181 SchKG).
Poursuit6 pour effet8 de change; L'opposition qui, au lieud'avoir
aM adressae a 'office des poursuites, l'a eoo par erreur au juge
competent pour se prononeer sur sa recevabiliM, doit etre eon-
sideree comme formee en temps utiJe si elle a eM mise a la poste
le dernier jour du delai 16gal et que le juge, l'ayant I'eQue 10
lendernain, l'ait transmise sans retard a l'offiee (art. 32, 178
eh. 2 et 3, 181 LP).
E800UZWne cambiaria. L'opposizione che e stata indil'izzata per
errore al giudiee competente per pronuneiarsi sulla sua rieovi-
bilita, anziehe al competente ufficio d'esecuzione, deve eonsi
derarsi corne sollevata tempestivamente se e stata consegnata
alla posta l'ultimo giorno dei termine legale e i1 giudiee, avendola
rieevuta l'indomani. I'abbia trasmessa senza l'itardo aU'ufficio
(art. 32, 178 eifre 2 e 3, 181 LEF).
A. -Das Betreibungsamt St. Gallen stellte der Rekur-
rentin am 25. November 1946 zwei Zahlungsbefehle zur
Wechselbetreibung zu. Die Rekurrentin erhob Rechtsvor
schlag mit Eingaben vom 30. November An den Präsi-
denten des Bezirksgerichtes von St. Gallen 11. Die durcb
Charge-Express aufgegebene Sendung langte Montag, den
2. Dezember, 8 Uhr beim Adressaten an. Dieser gab sie
nach Kenntnisnahme vom
Inhalt unverzüglich an das im
gleichen Gebäude befindliche Betreibungsamt weiter.
B. -Dieses wies jedoch die beiden Rechtsvorschläge
als
verspätet zurück, da die Aufgabe bezw. Weiterleitung
an die richtige Adresse erst nach Ablauf der fünftägigen
Frist erfolgt sei. Die Beschwerde der Schuldnerin blieb in
beiden kantonalen
Instanzen erfolglos. Den Entscheid
der obern kantonalen Aufsichtsbehörde vom 8. Februar
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 8.
1947 zieht sie an das Bundesgericht weiter, mit dem erneu-
ten Antrag, die Rechtsvorschläge seien als rechtzeitig zu
erachten und das Betreibungsamt anzuweisen, sie dem
Richter zur Bewilligung vorzulegen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
In der Wechselbetreibung bedarf der Rechtsvorschlag
der Bewilligung durch den Richter.' Dass dem Betreibungs-
amt irgendwelche Vorprüfung zustehe, ist dem Gesetz
nicht zu entnehmen. Indessen schreibt das Gesetz die Ein-
reichung beim Betreibungsamt vor, das seinerseits den
Rechtsvorschlag
dem Richter vorzulegen hat (Art. 178
Ziff. 3
und Art. 181 SchKG). Es erhebt sich die Frage, ob
das Betreibungsamt nicht lediglich als EinreichungSstelle
für den Richter vorgesehen sei, so dass die Einreichung
unmittelbar beim Richter gleichfalls als zulässig zu gelten
habe.
Das ist jedoch nach der Praxis zu verneinen. Diese
weist
dem Betreibungsamt die Vorprüfung des Rechtsvor-
schlages
auf die Wahrung der Einreichungsfrist zu, gerade
aus
der Erwägung, dass sonst nicht einzusehen wäre, wieso
nicht die Einreichung beim Richter vorgeschrieben ist
(BGE 55 III 50).
Den Vorinstanzen ist also darin beizustimmen, dass die
Adressierung
an den Richter unrichtig war. Allein diese
irrtümliche Adressierung
an den immerhin örtlich und
sachlich zum Entscheid über die Bewilligung dieser beiden
Rechtsvorschläge zuständigen
Richter ist unschädlich,
nachdem
der Richter die Eingaben nicht zurückgesandt,
sondern sich bereitgefunden hat, sie für das Betreibungsamt
an Hand zu behalten und unverzüglich an es weiterzuleiten,
so
dass das Amt nach Feststellung der Vorinstanz ungefähr
gleichzeitig
in den Besitz der Erklärungen gelangte, wie
wenn diese
an es selbst adressiert gewesen wären. Der
Richter ist freilich nicht von Betreibungsrechts wegen zu
solcher Besorgung verpflichtet und könnte auch nicht von
den Betreibungsbehörden dazu angehalten werden. Tut er
Schuldbetl'ßibungs. und Konkursrecht. N0 8.
es aber in verständnisvoller Würdigung der Tatsache, dass
die Einreichung beim. Betreibu,ne;samt nach .dem Wortlaut
des Gesetzes nur zu Handen, des Richters vorgeschrieben
zu sein scheint, so besteht für die Betreibungsbehörden
kein Grund, die Aufgabe
an den betreffenden Richter nicht
als taugliche Art der Adressierung anzusehen. Durch die
unverzügliche Weiterleitung
an das Betreibungsamt ist
für ordnungsgemässe Registrierung und Vorprüfung des
Rechtsvorschlages sowie Fortführung des Verfahrens ge-
sorgt.
Unter der Voraussetzung solcher Abwicklung ist also
dem Schuldner der Irrtum in der Adressierung zugute zu
halten, ähnlich wie die neuere
RechtspreChung die Ein-
reichung des Rechtsvorschlages beim ersuchten statt beim
ersuchenden
Amte gelten lässt (BGE 70 TII 48). Die Ernst-
haftigkeit der vorliegenden Rechtsvorschlagserklärungen
steht nach den Akten ausser Zweifel. Das Betreibungsamt
hat sie nach dem Gesagten als rechtzeitig entgegenzu-
nehmen und dem Richter zur Bewilligung vorzulegen.
Nicht massgebend sind für die Beurteilung der Recht-
zeitigkeit eines Rechtsvorschlages die Anforderungen,
welche
die Gerichte an die Wahrung einer Klagefrist stel-
len.
Schon deshalb steht BGE 53 ITI 184 der vorliegenden
Entscheidung
nicht entgegen, ganz abgesehen davon, dass
der Konkursverwaltung,-bei der die betreffende Kolloka-
tionsklage gegen die
Masse eingereicht wurde, lediglich
ParteisteIlung zukam (Art. 240 SchKG) und dass sie die
Klage
an den Absender zurückwies, worauf dieser sie erst
nach Ablauf der Klagefnst an das Gericht aufgab.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskamme,' :
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen,
die beiden Rechtsvorschläge als rechtzeitig erfolgt
ent-
gegenzunehmen und dem Richter vorzulegen.
Schuldbetl'ßibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 9.
II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARR:ETS DES COURS CIVILES
- Urteil der 11. ZivilabteilunIl vom 8. Febrnar 1947 1. S. Duetseh
und Streitgen. gegen Duetsch und Streitgen.
- AnfechtungskIa.ge im Konkurs. Zweck ist Ergänzung des Kon-
kursvermögens, nicht Erzielung eines 'Oberschusses für die
Erben des Schuldners. Art. 285 ff. SchKG, 573 ZGB.
- Welche Kosten kann ein nach Art. 260 SchKG prozessierender
Gläubiger nach Aha. 2 daselhat vom Prozessergebnis abziehen ?
- Action revocatoire dans la faillite. Son but est de comp16ter
la. masse active et non pas de procurer un e:x:cMent en faveur
des beritiers du failli (art. 285 et suiv. LP, 573 CC).
- Quelssont les frais qu'un creancier agissant elon l'art. 260 LP
peut se faire payer sur le produit du proces en vertu de l'art. 260
a.1. 2 LP ?
I. Azione revocatoria nel fallimento. Il suo 'scopo e di completare
la massa attiva e non di procurareun'eccooenza a favore degJi
credi deI fallito (art. 285 e sag. LEF ; 573 CC).
- Quali sono Ie spese che un creditore ehe procede secondo
'art. 260 LEF pub farsi pagare 001 ricavo deI processo in virtu
delI 'art. 260 ep. 2 LEF ?
A. -Konrad Duetsch-Jaggi schloss nach dem Tode
seines
Vaters mit seinen Miterben am l2. Oktober 1940
einen Erbteilungsvertrag ab. Darnach sollte er das Bauern-
gut des Erblassers samt totem und lebendem Inventar
gegen Aufzahlung von Fr. 1373.-erhalten. Er vermochte
jedoch diese Zahlung nicht zu leisten. Daher unterblieb
die grundbuchliche
übertragung. Am 31. März 1942
machten die Erben den Teilungsvertrag rückgängig, und
am 17. Juli 1942 schlossen sie einen neuen ab, wonach
das Bauerngut zu liquidieren war.
B. -Die Aufhebung des ersten Teilungsvertrages wurde
in dem am 20. Februar 1943 über Konrad Duetsch-Jaggi
eröffneten Konkurse von einigen nach Art. 260 SchKG mit
der Prozessführung betrauten Konkursgläubigern pau-
lianisch angefochten. Die Kläger machten geltend, die
Konkursmasse sei
dadurch um den Nettowert des beweg-