a Personenrecht. N° 12.
verbot, die ungültig 'erklärten Abschnitte des 6 gegen-
über Coiffeurgehilfen zur Anwendung zu bringen. Da die
Kläger gegen dieses Urteil keine Berufung eingereicht
haben, sondern dessen Bestätigung beantragen, ist heute
nur noch das von der Vorinstanz ausgesprochene Unter-
lassungsgebot streitig.
Dieses erscheint als begründet,
da die Mitglieder der klä-
geriSchen Verbände, wie dargelegt worden ist, in ihrer
wirtschaftlichen Persönlichkeit bedroht sind und diese
Bedrohung bestehen bleibt, solange
6 der Statuten in
seiner gegenwärtigen Fassung vom Beklagten beibehalten
wird. Das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot wei-
terer Anwendung des 6 ist daher zu bestätigen. Es ist
lediglich die Korrektur anzubringen, dass der Passus
gegenüber den Coiffeurgehilfen wegzulassen ist. Da die
Gehilfen
nicht Mitglieder des beklagten Verbandes sind,
kann dieser die Bestimmung gar nicht gegen sie anwenden;
sie werden lediglich durch die Auswirkungen der Anwen-
dung der Vorschrift gegenüber einem Mitglied des beklag-
ten Verbandes betroffen.
Durch die Gutheissung des Unterlassungsbegehrens der
klägerischen Verbände wird ihr Interesse an der Feststel-
lung
der teilweisen Ungültigkeit des 6 nicht berührt.
Diese ist gegenteils zur genauen Umgrenzung des Unter-
lassungsgebotes notwendig.
Demnach erke:nnt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgeWiesen und das Urteil des Appel-
lationsgerichtsBasel-Stadt vom 25. Oktober 1946 wird
im Sinne der Erwägungen bestätigt.
- Urteil der n. Zivilabteßung vom 8. Hai 1947
i. S. St .. K. gegen St.-K .. Stiftung.
Nntigkeit der sog. Unterkalt8 -Familienatijtung, deren Erträg-
russe ohne besondem Zweck den Angehörigen der Familie
zukommen sollen, entgegen Art, 335
ZGB. Zulässigkeit. der
Klage auf Nichtigerldärung ab initio (FeststellungskJa.ge)
Passivlegitime.tion
der als nichtig angefoc;:htenen Stiftung:
Antivlegitimation des Stifters. Ist das VermÖ der nichtig
Stiftung als Sondervermögen zu liquidieren? Art. 528 57
78, 88-89, 335, 933, 973, 975 ZGB. ' ,
NuUit6 d6 la IfYIUlation de famiUe dite .d'entretien dQPt les revenus
contrairement a. J'art. 335 al. 1 ce, sont dnifu affec:
ti spooiale, aux membres delä fa,prllle. Recnvabilite de
I actI0z.t en constatation de la nullit.6ab .:initio. Qualite Je la.
f0!lntlO pour defendre. du fondateur palii' intenter action.
LlqmdatlOn de lä fondation nulle. Art: 52 801. 3 57 al. 3 78 88
J
335, 933, 937, 975 CC. " , ,
N uUita della fondazion6 di famigUa detta di mantenimento i cui
redditi, contrariamente 811'art. 335 cp. 1 CC, sono dntinati
senza. fine speciaIe, ai membri deUa famigIia .. Ricevibilita. deI:
l'azion che mira 0. far dichiarare 10. nullita. ab initio. Veste deIla.
f0!lnzlOne per essere convenuta. edel fondatore per farsi attore.
LiqmdazlOne delle. fondazione nullä art. 52 cp. 3; 57 cp. 3'
78; 88; 89; 335; 933; 973; 975 CC. ..'
A. -Die Klägerin errichtete mit öffentlicher Ur"'
kunde vom 13. Oktober 1942 die beklagte Familien
stiftung mir Sitz in Bern und widmete ihr ein Vermögen
von Fr. 120,000.-in Namenaktien. Der Zweck der Stif-
tung ist in der Stiftungsurkunde umschrieben wie folgt :
Nach meinem Ablebe:q. soll das Nettoerträgnis zu Gun-
sten der nachbenannten Familienangehörigen verwendet
werden, sei es
zur Bestreitung dns Ufttethaltes, sowie der
Erziehungskosten, zur Anschaffiiiig vun Ausstattungen,
zur Ausrichtung von Unterstützungen oder zu ähnlichen
Zwecken .
Als Berechtigte sind zwei Neffen genannt,
mit der Bestimmung, dieses Erträgnis ausser zu ihrem
persönlichen Unterhalt vorwiegend zu Gnnsten ihrer ...
Nachkommen zu verwenden .
Wenn die eine Linie a1l8
M
stirbt, soll die andere das ganze Erträgnis bekommen.
Wenn heide Linien ausgestorben sind, soll der Stiftungsrat
die Stiftung aufheben und deren Vermögen einer oder
6 AB 73 TI -1947
Pel'8Onenrecht. N0 13;
mehreren Institutionen für Kindererziehung und -fürsorge
zuwenden.
B. -
Am 22. Dezember 1943 und am 15. Juni 1945
änderte die Stifterin gemeinsam mit dem Stiftungsrat (dem
sie selbst
auch angehört) das Stiftungsstatut in einzelnen
Bestimmungen ab.
Mit öffentlich beurkundetem Schen-
kungsvertrag vom 6. April 1944, im Grundbuch eingetragen
am 12. gI. M., schenkte die Stifterin der Stiftung zwei
Liegenschaften.
a. -Das Urteil der verwaltungsrechtlichen Kammer
des Bundesgerichtes vom 29. Juni 1945,' wonach eine reine
Unterhaltsstiftung nicht als rechtsgi!1tig anzusehen und
daher nicht als selbständiges Steuersubjekt anzuer-
kennen
ist (BGE 71 I 265), gab der Klägerin Veranlas-
sung, auf die vorliegende Stiftung zurückzukommen. Ihr
Anwalt gab dem Stiftungsrat am 27. Dezember 1946 vom
erwähnten Urteile Kenntnis und erklärte, die vorliegende
Stiftung werde wahrscheinlich als ungültig betrachtet
werden; die Stifterin wolle ihre Anordnungen nicht einer
erfolgreichen Anfechtung
nach ihrem Tode aussetzen.
Sollte
der Stiftungsrat nicht zur Rückübertragung des
Stiftungsvermögens
an sie bereit sein, so wolle sie die Un-
gültigkeit der Stiftung gerichtlich feststellen lassen.
D. -Der Stiftungsrat hielt das erwähnte Urteil für
die zivilrechtliche Lage zumal der vorliegenden Stiftung
nicht ohne weiteres für massgebend. r erklärte zur Rück-
übertragung des Stiftungsvermögens
nur im Falle eines
gerichtlichen
Urteils Hand bieten können, das ihn'dazu
verpflichte.
14. -Auf Grund einer Vereinbarung der Parteien, den
Streit im direkten Verfahren vor Bundesgericht auszu-
tragen, erhob die Stifterin
am 24. Januar 1947 die vorlie-
gende Klage mit dem Antrag, die beklagte Stiftung sei
gerichtlich ungültig zu erklären
und zu verurteilen, durch
ihren Stiftungsrat das Stiftungsvermögen (näriilich ... ) auf
die Klägerin zurück zu übertragen. Der Stiftungsrat bean-
tragte die Abweisung der Klage. Das Gericht beschloss
in der Sitzung vom 6. März 1947 von Amtes wegen, die
Sache in das Vorverfahren zurückzuweisen, um den Par-
teien die Möglichkeit einer Streitverkündung (an die
Destinatäre
der Stiftung) einzuräumen. Davon machten
jedoch die Parteien keinen Gebrauch, die Beklagtschaft
mit Rücksicht auf das Nutzniessungsrecht der Klägerin
und die Ungewissheit über die dereinst genussberechtigten
Personen.
Das Bundesgericht zieht i1J, Erwägung :
- -(Streitwert).
- -Nach dem von der Klägerin angerufenen verwal-
tungsrechtlichen
Urteil (BGE 71 I 265) verpönt Art. 335
Abs. 1 ZGB die Errichtung von Familienstiftungen zur
allgemeinen Sicherung
der Ertragsziehung durch die als
berechtigt bezeichneten Familienangehörigen. Die Klä-
gerin glaubt
in der von ihr errichteten Familienstiftung
eine solche
Unterhaltsstiftung erkennen zu müssen und
schliesst aus diesem Sachverhalt auf deren Ungültigkeit
von Anfang an, gemäss Art. 52 Abs. 3 ZGB.
Eine Stiftung ist nach Art. 88 Abs. 2,ZGB durch den
Richter aufzuheben, wenn deren Zweck widerrechtlich
oder unsittlich
geworden ist. Es erhebt sich die Frage, ob
auch dann, wenn der Zweck von Anfang an widerrechtlich
oder unsittlich war, ein gerichtliches
Urteil (Nichtiger-
klärung
mit Feststellungscharakter ) PIntz greifen könne.
Das
ist aus grundsätzlichen und praktischen Gründen zu
bejahen. Bei Vereinen sieht Art. 78 ZGB die gerichtliche
Auflösung ganz allgemein vor, wenn deren Zweck wider-
rechtlich oder unsittlich
ist ; also auch bei Ungültigkeit
von Anfang an gemäss Art. 52 Abs. 3. In dieser Hinsicht
darf bei Stiftungen der Rechtsschutz kein geringerer sein,
zumal bei Familienstiftungen, die keiner Aufsicht
unter-
stellt sind. Dieser Schutz kommt sowohl dem die Gültig-
keit der Stiftung anzweifelnden Kläger als auch der Stif-
tung selbst und den an ihrem Bestande namentlich interes -
sierten Destinatären zugute. Die Entscheidung über
Personenrooht. N0 13.
Rechtmässigkeit oder Widerrechtlichkeit bezw. Unsitt-
lichkeit
der Zwecke kann mitunter nur nach eingehender
Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse und auf Grund
sorgfaItiger ,Abwägung der Gründe und Gegengründe
getroffen werden, handle es sich
nun um den Tatbestand
des Art. 52 Abs. 3 ZGB oder um erst nachträgliche Ver-
folgung verpönter Zwecke.
3. -
Das Interesse der Stifterin an einer die Rechts-
lage klarlegenden gerichtlichen Entscheidung,
um gege-
benenfalls
über das der Stiftung zugewendete Vermögen
wieder verfügen zu können,
ist ein erhebliches im Sinne
von Art. 89 ZGB. Nicht ohne weiteres ausser Zweifel steht
die Passivlegitimation der in ihrer Gültigkeit angezwei-
felten Stiftung.
GERHARD (Zsch. f. schw. R. NF 49 S. 180)
hält dafür, der Stifter habe auf Herausgabe des Stiftungs-
vermögens wegen (von Anfang
an) unerlaubter Zwecke
der Stiftung nicht diese, sondern deren Organe zu belan-
gen; denn die Klage geht von der Voraussetzung aus,
dass die Stiftung gar
nicht zustande gekommen ist, und
dass darum die Organe nicht ein Stiftungsvermögen, son-
dern das Eigentum des Stifters in Händen halten . Indes-
sen
geht es nicht wohl an, eine der Form nach vorhandene
und gehörig organisierte Stiftung, schon bevor der rechts-
kräftige Richterspruch ergangen ist, als rechtlich inexistent
zu behandeln.
Der Kläger kann nicht wissen, ob das Urteil
ihm Rechtgeben wird. Bejaht der Richter die Gültigk;eit
der Stiftung, so bleibt diese als zu Recht bestehend auf-
recht. Ausserdem
ist unter Umständen mit bIossteilweiser
Widerrechtlichkeit der Zwecke zu rechnen, wobei
das
Urteil bei gegebenen Voraussetzungen eine entsprechende
Zweckheschränkung aussprechen mag,
nach deren Mass-
gabe die Stiftung fortbesteht. Berücksichtigt man ferner
den Fall einer von der Stiftung erhobenen Klage auf Fest-
stellung ihrer Gültigkeit, so lässt sich deren ParteiIahigkeit
in dem auf Beurteilung der Gültigkeitsfrage gerichteten
Verfahren vollends
nicht verneinen. Ebenso muss aber der
Stiftung im entgegengesetzten Fall einer Ungültigkeits-
Personenrooht. N° 13. 85
klage Parteistellung auf beklagter Seite zugestanden wer-
den.
Es lässt sich nicht einwenden, bei rechtskräftiger Ver-
neinung der Gültigkeit von Anfang an, gemäss Art: 52
Aha. 3 ZGB, erweise sich hinterher die vorläufig angenom-
mene Parteifähigkeit mangels
Rechtsfahigkeit als nicht
gegeben. Die Zuerkennung der ParteiIahigkeit in diesem
Verfahren beruht gar nicht auf der Annahme wirklicher
Rechtsfähigkeit
der Stiftung. Sie bedeutet nur, dass die
der
Form nach bestehende Stiftung vorderhand als Partei
aufzutreten hat. Diese ihr zuerkannte Parteistellung ver-
schlägt nichts. Sie
ist ohnehin durch die als ihre Organe
bezeichneten
Personen zu vertreten. J)iesen Personen wird
bei solchem
Vorgehen wohl am deutlichsten bewusst, dass
sie die
am Fortbestand der Stiftung bestehenden Interessen
geltend
zu machen haben. Sodann ist an den Fall zu den-
ken, dass
in der Zwischenzeit Rechtsverhältnisse auf den
Namen der Stiftung begründet wurden. Alsdann bietet' ein
auf deren Namen ergehendes Urteil die einfachste Hand-
habe zu den infolge der Nichtigkeit vorzunehmenden
Berichtigungen. Insbesondere wenn es
zur Liquidation
von Aktiven und Passiven des Stiftungsvermögens kommt,
lässt sich der Name der Stiftung nicht missen. An und für
sich liesse sich ein auf dem Offizialprinzip aufgebautes
Verfahren denken, in dem niemand als beklagte Partei
aufzutreten hätte, sondern die Organe der Stiftung sonst-
wie zu Gehör zu kommen
hätten und es im übrigen der
entscheidenden Behörde obläge, den Sachverhalt von
Amtes wegen abzuklären. Die', vom Gesetze vorgesehene
Klage beim
Richter ruft aber statt eines solchen Verfahrens
betreffend die Stiftung einem gegen sie durchzu-
führenden ordentlichen Zivil-, d. h.
, Zweiparteienprozess.
Die
nur di Ktagelegitimation ordnende Vorschrift von
Art.
89 (entsprechend Art. 78 im Vereinsrecht) setzt die
Passivlegitimation
der Stiftung (bezw. des Vereins) still-
schweigend voraus.
4. -Wo immer tunlich, ist die Teilnahme der am Be-
stande der Stiftung am meisten interessierten Personen,
nämlich der Destinat am Verfahren betreffend Gültig-
keit der Stiftung wünschbar. Und zwar ist unter diesem
Gesichtspunkte
nicht nur an die bereits Berechtigten, son-
dern auch an diejenigen zu denken, die es erst in Zukunft
werden sollen,
mit Einschluss der noch ungeborenen Ge-
nerationen,
für die insgesamt eine Beistandschaft bestellt
werden könnte. Durch Rückweisung der Sache in das Vor-
verfahren
hat das Gericht den Parteien Gelegenheit zur
Streitverkündung gegeben. Nachdem
aber hievon kein
Gebrauch gemacht worden ist,
hat es dabei sein Bewenden.
Die Teilnahme von Destinatären
an einem solchen Ver-
fahren
ist keine notwendige. Sie könnten ohnehin nur inter-
venieren,
denn die eigentliche Passivlegitimation ist einzig
bei
der Stiftung selbst. Die Destinatäre mögen unter Um-
ständen Veranlassung finden, gegen die mit Organfunk-
tionen
betrauten Personen Verantwortlichkeit8ansprüche
geltend
zu machen oder die zuständige Behörde (bei Fami-
lienstiftungen
den Richter, Art. 87 Abs. 2 ZGB) um Er-
setzung UIuähiger oder pflichtvergessener Organe anzu-
gehen.
Sich an deren Stelle zu setzen, steht ihnen nicht zu.
5. -Art. 335 Aha. 1 ZGB
gestattet die Errichtung von
Familienstiftungen
c( zur Bestreitung der Kosten der Er-
ziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familien-
angehörigen oder zu ähnlichen
Zwecken . Diese Zweck-
umschreibung
kann nicht anders denn als abschliessende
verstanden werden, wobei freilich ausser den ausdrücklich
angeführten Zwecken ähnliche im Rahmen vernünftiger
Analogie zugelassen sind.
Kein Raum ist dagegen für eine
c( Unterhaltsstiftung I), die den berechtigten Familienange-
hörigen die Vermögenserträgnisse
nicht nur zu besondem
Zwecken sichern will.
Diese Auslegung findet ihre
Erklärung und Bestätigung
in den Gesetzesmaterialien. Der Vorentwurf schränkte die
Neuerrichtung
von Familienstiftungen nicht von Bundes-
rechts wegen ein. Er behielt deren Einschränkung oder
Untersagung dem kantonalen Rechte vor und enthielt für
Stiftungen zur wirtschaftlichen Förderung der Familie
Vorschriften zum Schutze von Gläubigem der an der
Stiftung Beteiligten (Art. 362-364 VE). Die im Gesetz
aufgestellte einheitliche Ordnung
der Familienstiftungen
geht
auf die Expertenkommission zurück, insbesondere
auf den Antrag Bühlmanns, die Neugrnndung von Fami-
lienstiftungen nur zuzulassen zum Zweck der Erziehung
und . der Armenunterstützung von Familienangehörigen.
Lasse
man sie auch allgemein für wirtschaftliche Zwecke
zu zu Gunsten einzelner Personen, so sei das eine Unge-
rechtfertigte Begünstigung. Lasse man sie zu zu Gunsten
vieler, so
führe dies zu grosser 'Vermögenszersplitterung .
Schneider erklärte sich damit einverstanden und wünschte,
man möchte als Zweck auch noch die Ausstattung heirats-
fahiger Töchter zulassen.' Reichel stimmte dem zu und
beantragte die weitere Ergänzung oder ähnliche Zwecke .
Diesen zusätzlichen Anträgen trug der bereinigte, von der
Kommission angenommene Antrag Bühlmanns Rechnung,
den das Protokoll zusammeDfassend so umschreibt:
Belassung der Zulässigkeit der Familienstiftungen, aber
Einschränkung auf gewisse Zwecke (Protokoll der Ex-
pertenkommission 1901-1902 II 132/136). Im Nationalrat
erläuterte der Berichterstatter Huber das Ergebnis der
Vorberatungen dahin, die Familienstiftungen sollen für
die im Gesetz näher umschriebenen Zwecke auch künftig
zugelassen werden (Sten. Bull. 1905 I 856). Gottofrey,
französischer Berichterstatter,
führte aus : ... Nous avons
indique
a l'art. 345 d'une maniere limitative les butsdes
fondations de familie ... Nous avons par cette disposition
voulu exclure
la fondation constituee uniquement dans
l"internt materiel et economique de la familie)) (da.selbst
858). Im Ständerat erklärte Berichterstatter Hoffmann
ahachliessend zur Ordnung der Familienfideikommisse
und der Familienstiftungen : Die Lösung wurde in einem
Kompromiss gefunden. Neue Familienfideikommisse sind
untersagt.
Im Grunde ist ja ein Familienfideikommiss
niehts anderes
als eine Nacherbeneinsetzung, und solche
sind
in Art. 449 sowieso untersagt, soweit ein zweiter
Nacherbe in Betracht kommt. Die Familienstiftungen
dagegen, welche
Erzieh'ungs-, Ausstattungs-oder ähnlichen
weckendienen, sind als zulässig erklärt. Familienstiftun-
gen hinwiederum, welche
zu andem Zwecken erstellt wer-
den wollten, sind nicht möglich, können auch nicht als
juristische
Personen in irgend einer Form errichtet wer-
den (Sten. Bull. 1905 S. 1234).
6. -Die beklagte Stiftung hält sich nicht im Rahmen
der ausschliesslichzulässigen Zwecke. Die Stiftungsur-
kunde erwähnt zwar auch Kosten der Erziehung usw.
Aber
der Regel nach sollen die Berechtigten die Erträg-
nisse des Stiftungsvermögens ohne besondere Voraus-
setzungen zu beliebiger Verwendung beziehen. Es handelt
sich also in der Tat um eine Genuss-oder Unterhaltsstif-
tung, die nach Art. 335 Abs. 1 ZGB nicht gültig ist. Eine
vereinzelte Ausnahmebestimmung der Stiftungsurkunde
kann daran nichts ändem. Eine solche findet sich nur
zugunsten des Neffen Hans vor : Reicht die ihm zukom-
mende
Hälfte des Ertrages infolge Krankheit oder län-
gerer Arbeitsunfähigkeit
nicht für seinen eigenen und
seiner Kinder Unterhalt aus, so soll der Stiftungsrat das
Fehlende dem Ertragsanteil des andem Neffen entnehmen.
Durch diese vereinzelte Vergünstigung wird der allgemeine
Charakter der für eine unbeschränkte Anzahl von Gene-
rationen errichteten Stiftung
nicht berührt. Gleich ver-
hält es sich mit der spätem, abändemden Bestimmung,
wonach die Ertragsanteile
der Kinder des einen Neffen
bis zum zurückgelegten
20. Altersjahr hauptsächlich zur
Erziehung der Berechtigten)) zu verwenden sind. Ob diese
(an
und für sich nicht angefochtene) Bestimmung über-
haupt etwelche Bedeutung habe, obschon Stifterin und
Stiftungsrat zu Änderungen der Stiftungsurkunde nicht
befugt waren, kann offen bleiben.
7. -Die beklagte Stiftung hat also das Recht der
Persönlichkeit nicht erlangen können. Es kommt auch
nicht etwa in Frage, sie auf die gesetzlich erlaubten Zwecke
zu beschränken
und in diesem Rahmen bestehen zu lassen
Personenrecht. N° 13. 89
(entsprechend Art. 20 Abs. 2 OR). Aus den unbestrittenen
Angaben der Beklagtschaft über die Vorgeschichte und die
unmittelbare
Veranlassung zur Errichtung dieser Stiftung
erhellt, dass die Klägerin diese
nicht errichtet hätte, wenn
ihr die gesetzlichen Schranken bewusst gewesen wären.
8. -Was die Klägerin der Stiftung zugewendet hat,
fällt an sie zurück. Die betreffenden Vermögenswerte sind
in ihrem Eigentum geblieben, da ein übergang auf die
nicht zu
Recht bestehende Stiftung nicht rechtswirksam
erfolgen konnte. Bei einer Familienstiftung
kommt nicht
etwa Anfall an das Gemeinwesen nach Art. 57 Abs. 3 ZGB
in Frage. Die Familienstiftung hat nicht der Allgemeinheit
zu dienen, auch nicht zu besondem Zwecken. Sie kenn-
zeichnet sich als eigenartig ausgestaltete Verbindung eines
Vermögens
mit einer Familie. Eine Konfiskation nach
Art. 57 Abs. 3 könnte nur eintreten, wenn unter der Be-
nennung als Familienstiftung familienfremde Zwecke ver-
folgt würden, die sich
nicht nur als ausserhalb des Art. 335
Abs. 1 liegend, sondem in allgemeinerem Sinn als wider-
rechtlich
oder unsittlich erwiesen. Davon kann aber hier
nicht die Rede sein.
9. -Der Umstand, dass die Klägerin selbst die un-
gültige Stiftung
errichtet hat, steht ihrem Anspruch auf
Rückübertragung nicht entgegen, etwa aus dem Gesichts-
punkt eines Rechtsmissbrauches in AnlehnUng an Art. 66
OR. Sie handelte in guten Treuen und ist in ihren Rechten
zu schützen, zumal weder der beurkundende Notar noch
die
neben ihr im Stiftungßrate sitzenden Personen (ein
Direktor
der Kantonalbank und ein anderer Notar) an
den Stiftungszwecken Anstoss genommen haben.
10.-Rechte Dritter müssen vorbehalten bleiben. Im
gutgläubigen Erwerb dinglicher Rechte von der Stiftung
sind die
Dritten ohnehin nach Sachenrecht zu schützen
(Art.
933, 973 ZGB). Es kann nicht etwa eingewendet
werden, die Mitglieder des Stiftungsrates
hätten wegen
der Nichtigkeit der Stiftung als falsi procuratores zu gelten.
Vielmehr liegt in den ihnen übertragenen Organfunktionen
Personenrecht.. Ne 13.
eine Ermächtigu.ng zur Verfügung über das Stiftungsver-
mögen. Dazu tritt die Ermächtigung zur Eingehung von
Verbindlichkeiten mit Haftung des Stiftungsvermögens.
Die obwohl nichtige
Stiftung hatte eine formale Existenz
(wenn
auch nicht Registerexistenz ), auf die sich die
Dritten, die mit diesem Scheingebilde in Geschäftsverkehr
traten, müssen verlassen können. Eine Frage für sich ist,
ob es zur Liquidation des Stiftungsvermögens als eines
Sondervermögens zu kommen
habe (wie dies bei nichtigen
Aktiengesellschaften allgemein
-angenommen wird; vgl.
LYON-CAEN, Trait6 de droit commercial, 5
e
- tome 2 II
- 205-206; STAUB, Kommentar zum deutschen Handels-
gesetzbuch,
309 Anm. 11 und 311). Für diese Lösung
sprechen
auch bei einer nichtinn Familienstiftung gewich-
tige Gründe: einerseits haben deren Gläubiger in guten
Trauen damit gerechnet, dass ihnen das Stiftungsver-
mögen
unter Ausschluss der persönlichen Gläubiger des
Stifters hafte, anderseits hat der Stifter (bei gutem Glau-
ben hinsichtUch der Gültigkeit der Stiftung) annehmen
können, für Stiftungsverbindlichkeiten hafte er mitaeinem
persönlichen Vermögen nicht. Hier hat indenn weder
die Klägerin die Liquidation des Stiftungsvermögens
anbe-
gehrt, um mit deren VerbindUchkeiten nicht behelligt zu
werden,
noch der Stiftungsrat, um sich von allfaJligen
Verantwortlichkeiten zu entlasten (es scheinen eben keine
Verbindlichkeiten
der Stiftung gegenüber Dritten zu be-
stehen).
Unter diesen Umständen braucht nicht entschie-
den zu werden,ob grundsätzlich eine Liquidation des
Stiftungsvermögens
als Sonqervermögen anzuordnen
wäre. Vielmehr
kann der Rückübertragungsanspruch der
Klägerin ohne solche Anordnung geschützt werden, unter
dem Vorbehalt der Rechte Dritter in dem Sinne, dass sich
diese
mit allfälligen Ansprüchen an die Klägerin zu wenden
haben (entsprechend Art. 181 OR).
IL -An die Klägerin fallen insbesondere die von ihr
der beklagten Stiftung geschenkten Grundstücke zurück.
In Bezug auf diese stellt sich das Rückübertragungsbe-
gehren als Grundbuchberichtigungsklage im Sinne von
Art. 975 ZGB dar. Der auf die Stiftung lautende Eigen-
tumseintrag
ist ein doppelt ungerechtfertigteI: : Einmal an
und für sich, insoweit er auf eine nicht zu Recht bestehende
juristische Person ausgestellt
ist, und sodann wegen man-
gelhaften Rechtsgrundes; denn der Schenkungsvertrag
hatte die Rechtsgültigkeit der beschenkten Stiftung zur
unerlässlichen Voraussetzung.
lJemnach erkennt da8 Bundesgericht:
L -Die Klage wird dahin zugesprochen, dass die
beklagte
Stiftung gerichtUch als nichtig erklärt wird.
2. -Das Stiftungsvermögen, nämUch:
.. e -.
ist unter Vorbehalt der Rechte Dritter auf die Klägerin
zurückzuübertragen.
II.FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
14. Urteil der ß. ZlvllahtellDDg vom 9. lIiirz 1947
i. S. St ve-Labltzke gegen St ve.
- Sckeidung8p'l'0ze8B ckut8ckBr Ehegatten vor 8CkW6iz fh:-
riokten. Kann alsna.chgewiesen gelten, dass das UnillID HeI-
matstaate der Parteien anerkannt werde, wenn die . nde
Frau in der Schweiz, der beklagte Mann dagegen m emem
Drittlande (Dä.nemark) wohnt !
Art. 7, h NAG, Art. 3 des schweizerisch-deutschen Vollstrek-
kung bkommens vom 2. Nov . 1929, 328 .. und 606 der deut-
schen ZPO. 19 Und 24 der VIerten Durchführungsveronung
vom 25. Oktober 1941 zum Ehegesetz. 79 des vom Alllierten
Kontrollra.t erlassenen Gesetzes Nr. 16 vom 20. Februar 1946
über die Ehe.
- AnscIiluB8bemjung, unzulässig zur Unterstützung der Haupt-
berufung. Art. 59 OG.
- Action en dioorce d,'bpow: aUemafl(lB dwant leB tri.bwnaw: suiBB68:
La fBit que la femme demanderesse habite la Swsse et son man